Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130029-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 24. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 29. April 2013 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Ehescheidung (FE090906-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer vertrat den Gesuchsteller B._____ (fortan Gesuchsteller) in dessen Ehescheidungsprozess als unentgeltlicher Rechtsvertreter erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens vor der hiesigen Kammer und zwar mit Wirkung ab 1. April 2008. Mit Beschluss vom 10. August 2009 hob die Kammer den Entscheid der Erstinstanz im Scheidungsverfahren FE050444 auf und wies das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens zurück (LC070034). Nach dessen Durchführung unter der Prozess-Nr. FE090906 fällte der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, das Urteil am 23. August 2012, gegen das der Gesuchsteller wiederum Berufung erhob, welche mit Urteil vom 4. Februar 2013 abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 2). 2. Mit Eingabe vom 4. April 2013 machte der Beschwerdeführer eine gesamthafte Entschädigung nach Zeitaufwand von Fr. 47'273.20 bei der Vorinstanz geltend. Diese sprach mit Verfügung vom 29. April 2013 den Betrag von Fr. 9'050.90 (LC070034) und von Fr. 7'429.70 (FE090906) zu (Urk. 2 S. 8f.). 3. Am 21. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2f.): 1. Es sei die Ziff. 1 der Verfügung vom 29. April 2013 aufzuheben und es sei stattdessen die Entschädigung wie folgt festzusetzen: Honorar CHF 20'200.00 Barauslagen CHF 661.60 zwischentotal CHF 20'861.60 MwSt. 7,6 % CHF 1'585.50 Entschädigung total CHF 22'447.10 2. Es sei die Ziff. 2 der Verfügung vom 29. April 2013 aufzuheben und es sei stattdessen die Entschädigung wie folgt festzusetzen: A. Leistungen mit 7,6 % MwSt. Honorar CHF 6'850.00 Barauslagen CHF 1'122.50
- 3 - Zwischentotal CHF 7'972.50 MwSt. 7,6 % CHF 605.90 Zwischentotal A CHF 8'578.40 B. Leistungen mit 8 % MwSt. Honorar CHF 6'200.00 Barauslagen CHF 261.00 Zwischentotal CHF 6'461.00 MwSt. 8 % CHF 516.90 Zwischentotal B CHF 6'977.90 Entschädigung total A und B CHF 15'556.30 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO). In Bezug auf das Verfahren gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Demzufolge hatte die Vorinstanz die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH, des GVG/ZH und der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) anzuwenden. 5. Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 8). Eine Stellungnahme der Vorinstanz wurde nicht eingeholt (Art. 324 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 6.1 Die Vorinstanz begründete die Festsetzung der Entschädigung wie folgt: Im erstinstanzlichen Verfahren seien sich die Parteien im Scheidungspunkt, bezüglich des Vorsorgeausgleichs und der güterrechtlichen Auseinandersetzung einig gewesen. Strittig seien einerseits die Zuteilung der elterlichen Sorge über das Kind D._____, die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Besuchsrechtsregelung und andrerseits der Kinderunterhalt für die Gesuchstellerin. Da insbesondere die Kinderbelange strittig gewesen seien, sei von einer hohen Verantwortung auszugehen. Eine Grundgebühr von Fr. 3'500.– erscheine als angemessen. Im erstinstanzlichen Verfahren (FE050444) habe am 23. Mai 2006 die 2.75 stündige Fortsetzung der Hauptverhandlung stattgefunden, weshalb sich ein Zuschlag in der Höhe von Fr. 1'250.– sowie ein solcher von Fr. 250.– für eine Stellungnahme zur Kinderanhörung rechtfertige. Insgesamt resultiere eine Gebühr von Fr. 5'000.–. Diese festgesetzte Pauschalgebühr entspreche der Entschädigung, welche dem damaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Verfahren FE050444 zugesprochen worden sei (Urk. 2 S. 4f.). 6.2 Im Rechtsmittelverfahren LC070034 seien die Kinderbelange strittig gewesen. Damit sei die bereits festgesetzte Grundgebühr in Höhe von Fr. 3'500.– verdient. Von einem Abschlag sei abzusehen, da der Beschwerdeführer erst im Berufungsverfahren bestellt worden sei. Weiter seien für die Zweitberufungsantwort, die Referentenaudienz mit persönlicher Befragung und die Stellungnahme zur Eingabe der Prozessbeiständin sowie für den Parteivortrag an der Berufungsverhandlung Zuschläge von insgesamt Fr. 4'250.– zu berechnen, was zu einer Gebühr von Fr. 7'750.– zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer führe (Urk. 2 S. 5 ff.). 6.3 Nach erfolgter Rückweisung sei für die erstattete Beweisantretungsschrift, für die knapp dreistündige Vergleichsverhandlung mit persönlicher Befragung und für die Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 20. Oktober 2011 je ein Zuschlag zu berechnen. Zwei weitere Zuschläge seien für die 11-seitige Eingabe vom 17. April 2012 sowie für die übrigen - teilweise unaufgefordert - eingereichten
- 5 - Eingaben zu vergüten, was zu einem Honorar von insgesamt Fr. 5'500.– führe (Urk. 2 S. 7f.). 7. Der Beschwerdeführer moniert, die Festsetzung seines Honorars sei unangemessen und willkürlich erfolgt. Es sei eine Kürzung von 65 % vorgenommen worden, ohne dass auch nur ansatzweise begründet worden wäre, welche Bemühungen der Unterzeichnende nicht hätte erbringen sollen, müssen oder dürfen. Eine derartige Kürzung verstosse gegen Art. 29 Abs. 3 BV, da damit keine effiziente Rechtsvertretung mehr möglich wäre und nur noch gerade ein Stundenansatz von Fr. 63.30 vergütet werde. Nach der durch das Obergericht mit Beschluss vom 10. August 2009 erfolgten Rückweisung sei das Verfahren erst mit Urteil und Verfügung vom 23. August 2012 abgeschlossen worden. Das Bezirksgericht habe zwischen den einzelnen Prozessschritten immer wieder lange - und nicht nachvollziehbare - Pausen eingeschaltet, die dazu geführt hätten, dass sich das Verfahren ungebührlich lange hinausgezögert habe, der Gesuchsteller immer wieder habe besänftigt und beruhigt werden und sich der Beschwerdeführer immer wieder in den Fall habe einarbeiten müssen, da nach monatelangen Pausen nicht erwartet werden könne, dass alle Details immer präsent seien (Urk. 1 S. 4 ff.). Die Entschädigung des amtlichen Anwalts müsse gesamthaft gesehen zumindest so bemessen sein, dass der Anwalt seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen bescheidenen, jedoch nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen könne. Mit dem festgesetzten Honorar von Fr. 63.30 pro Stunde erleide der Beschwerdeführer einen massiven Verlust, was nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 11). 8. Wird keine Prozessentschädigung zugesprochen oder ist sie von der Gegenpartei nicht erhältlich, so werden dem Rechtsvertreter nach Erledigung des Prozesses aus der Gerichtskasse die Barauslagen ersetzt; ferner wird ihm eine Entschädigung für seine Bemühungen entrichtet (§ 89 Abs. 2 ZPO/ZH). Die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts hat nach ständiger Praxis gestützt auf eine Beschwerde nach §§ 108 ff. GVG/ZH nur eingegriffen, wenn die Entschädigung sich als offensichtlich verfassungs- oder verordnungswidrig erwiesen hat oder in Überschreitung des Ermessens festgesetzt worden war
- 6 - (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfasssungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG/ZH, S. 380). Diese Praxis ist auch unter dem neuen Recht der eidgenössischen Zivilprozessordnung massgeblich (vgl. dazu Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 5). 9. Gemäss §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 5 aAnwGebV wird die Grundgebühr in Eheprozessen nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Der in der spezifizierten Aufstellung des Anwalts (§ 17 Abs. 1 aAnwGebV) geltend gemachte Zeitaufwand stellt lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch „notwendig“ war, d.h. sich nicht als übermässig erweist. Die Grundgebühr deckt damit ein gewisses "Schwankungsmass" an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab. Liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden (ZR 110 Nr. 76 E. 4). 10. Der Beschwerdeführer beanstandet die Grundgebühr als haltlos und ungebührlich. Die Begründung sei nicht nur widersprüchlich, sondern falsch. Der Fall habe nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht einige Schwierigkeiten geboten, weshalb das Verfahren aufgrund der Berufung des Gesuchstellers ans Bezirksgericht zurückgewiesen worden sei (Urk. 1 S. 12 f.). Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Ausführungen sei Rechtsanwalt X._____ nicht nach einer Grundgebühr von Fr. 3'500.– und Zusätzen entschädigt worden, sondern dieser sei aufgrund der eingereichten Honorarrechnung pauschal mit 25 Std. à Fr. 200.– entschädigt worden. In der Verfügung vom 16. März 2007 würden denn auch Ausführungen über eine allfällige Grundgebühr und Zusätze fehlen. Nicht nur der Gesuchsteller habe eine ausgesprochen schwierige Klientschaft dargestellt, sondern es seien auch ausgesprochen schwierige Fragen der Beweisführung (Strafverfahren, Suchtprobleme, Beurteilung von Arbeitsfähigkeiten sowie Kinderbelange) zu klären gewesen. Es sei von einem Fall von mindestens mittlerer Schwierigkeit auszugehen. In der Honorarverfügung
- 7 betreffend Rechtsanwalt X._____ habe die Vorinstanz ausgeführt, dass es sich nicht um einen besonders schwierigen, aber doch auch nicht um einen einfachen Fall handle. Aufgrund der massgeblichen Kriterien sei eine Grundgebühr in der oberen Hälfte, mithin einer solchen von Fr. 10'000.– auszugehen (Urk. 1 S. 11 f.). 11. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass in der Honorarverfügung vom 16. März 2007 weder eine Grundgebühr noch Zuschläge explizit festgesetzt wurden, sondern es wurde mutmasslich der geltend gemachte Zeitaufwand und derjenige des Gegenanwalts zum Vergleich herangezogen (FE050444, Urk. 85). Allerdings kann sich der Beschwerdeführer - soweit er sinngemäss eine Aufwandentschädigung wie bei Rechtsanwalt X._____ geltend macht - nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Nicht beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, dass das Verfahren auch in rechtlicher Hinsicht einige Schwierigkeiten geboten habe, was zur Zurückweisung des Verfahrens geführt habe. Der Gesuchsteller selbst hatte den Rückweisungsantrag mit einer willkürlichen Beweiswürdigung und mit mangelhafter Abklärung durch das Gericht begründet (LC070034, Urk. 102 S. 6). Sehr umstritten waren die Kinderbelange und die Einkommen bzw. Einkommensmöglichkeiten der Parteien, welche in einem Beweisverfahren eingehend abzuklären waren (LC070034, Urk. 102 S. 17, 19). Indes vermag die Rückweisung allein die rechtliche Schwierigkeit des Scheidungsprozesses nicht zu erhöhen. Die Parteien hatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt, die güterrechtliche Auseinandersetzung und der Vorsorgeausgleich waren nicht umstritten (LC070034, Urk. 93 S. 3, S. 34 ff.). Dagegen ist bei strittigen Kinderbelangen, wie im angefochtenen Entscheid erwogen (Urk. 2 S. 4), mit Blick auf die Grundgebühr von einer hohen Verantwortung auszugehen. In Bezug auf den Zeitaufwand führt der Beschwerdeführer aus, er habe eine ausgesprochen schwierige Mandantschaft gehabt. Zudem sei der Zeitaufwand auch deshalb sehr hoch ausgefallen, da sich das Verfahren über mehr als fünf Jahre hingezogen habe, was immer wieder die Einarbeitung zwischen den einzelnen Schritten und das Beantworten von unzähligen Fragen des Gesuchstellers erforderlich gemacht habe (Urk. 1 S. 13). Als der Beschwerdeführer das Mandat übernommen hatte, war der Gesuchsteller indes nicht prozessunerfahren, gingen doch das Eheschutzverfahren und das
- 8 - Scheidungsverfahren FE050444 bis zur Berufungserhebung voraus. Jedoch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass heftig umstrittene Kinderbelange in einem Scheidungsverfahren in der Regel einen zeitlich erhöhten Einsatz des Rechtsvertreters nach sich ziehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei den strittigen Nebenfolgen im Vergleich zu anderen Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB keine atypischen und/oder besonders komplizierten Fragen ergaben, weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles als durchschnittlich schwierig zu bezeichnen sind, dagegen war das Verfahren in zeitlicher Hinsicht überdurchschnittlich aufwendig. 12. Unter Beachtung der Bemessungsfaktoren erscheint die von der Erstinstanz festgelegte Grundgebühr von Fr. 3'500.– als zu tief und diese ist auf Fr. 6'500.– zu veranschlagen. Die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 aAnwGebV deckt den Aufwand für die Erarbeitung der Klagebegründung bzw. Klageantwort, sei dies mündlich oder schriftlich, und implizit die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Der Beschwerdeführer hat das Mandat erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens übernommen. Gemäss § 12 Abs. 1 aAnwGebV werden für das Berufungsverfahren ein Drittel bis zwei Drittel der Grundgebühr gerechnet. Praxisgemäss kann unter der alten Gebührenverordnung eine Ausnahme von der Gebührenherabsetzung gemacht werden, wenn die Vertretung erst in der Rechtsmittelinstanz begonnen hat (vgl. OGer ZH NQ120050 vom 8.11.2012; § 15 Abs. 5 aAnwGebV). Im vorliegenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass im Berufungsverfahren nicht mehr alle Urteilspunkte angefochten waren und dass dem Gesuchsteller mit Bezug auf dessen Erstberufungsantrag Ziff. 5 (Antrag auf rückwirkende Befreiung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen) die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht gewährt worden war (LC070034, Prot. S. 7f.). Insgesamt erscheint es angemessen, im Berufungsverfahren von einer Gebühr von Fr. 5'000.– auszugehen. 13. Der Vorderrichter gewährte im Verfahren LC070034 für die Zweitberufungsantwort, die Referentenaudienz mit persönlicher Befragung, die Stellungnahme zur Eingabe der Prozessbeiständin je einen Zuschlag von Fr.
- 9 - 1'000.– , für den Parteivortrag an der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2009 einen solchen von Fr. 1'250.–, insgesamt Zuschläge von Fr. 4'250.– (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer moniert, der Zuschlag für die Zweitberufungsantwort sei von Fr. 1'000.– auf Fr. 2'000.– zu erhöhen. Er umfasse nicht einmal 50 % der tatsächlichen Bemühungen. Dasselbe gelte für die Teilnahme an der Referentenaudienz vom 2. Juli 2008. Die nicht vergütete Eingabe vom 10. April 2008 betreffend das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin sei notwendig geworden mit Bezug auf die Frage der elterlichen Sorge über D._____. Weiter sei auch eine Eingabe vom 20. Dezember 2008 mit prozessualen Anträgen nicht entschädigt worden. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung seien statt Fr. 1'250.– Fr. 4'000.– gerechtfertigt, da der zugesprochene Zuschlag unverhältnismässig tief sei. Schliesslich seien für das Studium des Beschlusses des Obergerichts zwei Arbeitsstunden nötig gewesen, was mit Fr. 400.– zu entschädigen sei (Urk. 1 S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer argumentiert hauptsächlich mit dem Stundenaufwand bzw. sinngemäss er habe den geltend gemachten Aufwand erbringen müssen, um sich nicht unsorgfältiges Prozessieren vorwerfen lassen zu müssen (Urk. 1 S. 14 ff.). Der Rüge, es seien nicht einmal 50 % der tatsächlichen Bemühungen umfasst bzw. er resultiere ein Stundenlohn von Fr. 63.60 (Urk. 1 S. 11) ist nicht stichhaltig. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess hat seit dem 1. Januar 2007 ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der erwähnten Bemessungskriterien zu erfolgen. Deshalb ist das Gericht u. a. nicht verpflichtet, einzelne Aufwand-Positionen der spezifizierten Aufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt würden. Dieser Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung der allfällig geschuldeten prozentualen Zuschläge zur Grundgebühr. Ein direkter Rückschluss vom tatsächlichen Zeitaufwand auf den Stundenansatz findet daher in der Anwaltsverordnung keine Rechtsgrundlage. Abgesehen davon muss sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung
- 10 einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (ZR 110 Nr. 67 Erw. 8,3, 10). 14. Gemäss § 12 Abs. 4 aAnwGebV werden die Zuschläge gemäss § 6 Abs. 1 und 2 berechnet. Die Summe aller Zuschläge soll in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen. Unter Hinweis auf die genannte Bestimmung von § 6 Abs. 2 aAnwGebV sind ermessensweise die Zuschläge für die Zweitberufungsantwort vom 17. Januar 2008 (Urk. 111) und die Referentenaudienz vom 2. Juli 2008 (Prot. S. 16 ff.) mit je 20 %, die Stellungnahme zur Eingabe der Prozessbeiständin vom 16. Dezember 2008 (Urk. 134) mit 15 % und der Parteivortrag an der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2009 (Prot. S. 43 ff.) mit 35 % zu werten, wobei mit Blick auf die Pauschalentschädigung darin auch das Studium des Erledigungsbeschlusses mitenthalten ist. Dasselbe gilt für die Eingabe vom 10. April 2008 (Urk. 119) und die Eingabe vom 20. Dezember 2008 (Urk. 138), welche in der Pauschalentschädigung inbegriffen sind, zumal diese Eingaben nicht durch das Gericht veranlasst worden waren. Mit andern Worten sind die Zuschläge insgesamt mit 90 % der erstinstanzlichen Grundgebühr oder Fr. 5'850.– zu veranschlagen. 15. Für das Berufungsverfahren ist daher eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'850.– zusätzlich die ausgewiesenen Barauslagen und Mehrwertsteuer zu 7,6 % zuzusprechen. 16. In Bezug auf das Verfahren vor Erstinstanz (FE090906) sprach der Vorderrichter für die Beweisantretungsschrift einen Zuschlag von Fr. 1'250.–, für die knapp dreistündige Vergleichsverhandlung mit persönlicher Befragung einen solchen von Fr. 1'000.– und für die Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 20. Oktober 2011 einen solchen von Fr. 1'250.– zu. Zwei weitere Zuschläge von je Fr. 1'000.– wurden für die 11-seitige Eingabe vom 17. April 2012 sowie für die übrigen - teilweise unaufgefordert - eingereichten Eingaben zugesprochen.
- 11 - 17. Der Beschwerdeführer moniert, der Zuschlag für die Beweisantretungsschrift sei statt mit Fr. 1'250.– mit Fr. 3'000.– zu entschädigen. Sodann seien im Zusammenhang mit den Gutachterfragen Fr. 600.– und für das Einreichen von Unterlagen laut Beweisabnahmeverfügung Fr. 750.– zu entschädigen (Urk. 1 S. 17). Die Vergleichsverhandlung vom 10. September 2010 sei mit Fr. 2'000.– zu veranschlagen; die Anordnung eines Gutachtens über den Gesuchsteller habe mit diesem intensiv besprochen und es hätten Zusatzfragen gestellt werden müssen, was wiederum Fr. 500.– verursacht habe. Somit ergebe sich eine beantragte Gebühr von Fr. 6'850.–. Für die am 20. Oktober 2011 erstattete Stellungnahme zum Beweisergebnis habe die Vorinstanz Fr. 1'250.– vergütet, was unangemessen tief sei, dem Arbeitsaufwand angemessen seien Fr. 3'000.–. Zudem habe die Vor-instanz mit Verfügung vom 17. Februar 2012 noch einmal umfassende Belege für die Bedürftigkeit, teils Jahre zurück, verlangt, obwohl dem Gesuchsteller bereits längst die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden sei. Die Beschaffung dieser Belege sei mit erheblichem Mehraufwand verbunden und der Beschwerdeführer genötigt gewesen, auf über 10 Seiten die Bedürftigkeit darzulegen, weshalb eine Zuschlag von Fr. 1'200.– zu gewähren sei. Schliesslich habe das Urteil vom 11. September 2012 pflichtgemäss überprüft und mit dem Gesuchsteller besprochen werden müssen, was von der Vorinstanz nicht entschädigt worden sei, weshalb weitere Fr. 1'000.– zu vergüten seien. Insgesamt resultiere somit eine Entschädigung von Fr. 6'200.– plus Barauslagen und Mehrwertsteuer (Urk. 1 S. 17 ff.). 18. Der Beschwerdeführer argumentiert wiederum hauptsächlich mit dem Stundenaufwand bzw. sinngemäss, er habe den geltend gemachten Aufwand erbringen müssen, um sich nicht unsorgfältiges Prozessieren vorwerfen lassen zu müssen, weshalb auf die Erwägungen unter Ziff. 13 zu verweisen ist. 19. Unter Verweis auf die Bestimmung von § 6 Abs. 2 aAnwGebV sind die Zuschläge ermessensweise wie folgt festzulegen: Beweisantretungsschrift vom 30. November 2009 (Urk. 112): 30 %; vom Beschwerdeführer gerügte Stellungnahme zu Gutachterfragen vom 30. November 2009 (Urk. 114) und Eingabe vom 11. Februar 2010 (Urk. 139) gemäss Beweisabnahmeverfügung
- 12 vom 15. Dezember 2009: insgesamt 5 %; Vergleichsverhandlung vom 10. September 2010 (Prot. S. S. 21 ff.): 25 %; Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 (Urk. 170) zur Anordnung Gutachten über den Gesuchsteller gemäss Verfügung vom 7. Oktober 2010: 5 %; Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 (Urk. 213) zum Beweisergebnis (Urk. 213): 30 %; Eingabe vom 17. April 2012 (Urk. 221) betreffend die finanziellen Verhältnisse gemäss Verfügung vom 17. Februar 2012: 20 %, und letztlich Studium Urteil vom 23. August 2013: 5 %. Diese Zuschläge belaufen sich auf insgesamt 120 %. Das Abweichen von der Vorschrift, wonach die Summe aller Zuschläge in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen soll, lässt sich damit rechtfertigen, als ein gewisser Mehraufwand abzugelten ist, da sich das Verfahren infolge des durch die Rückweisung angeordneten Beweisverfahrens mit Anordnungen von zwei Gutachten in die Länge gezogen hat. Folglich sind dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren FE090906 Fr. 7'800.– zuzusprechen. 20. Was die Höhe der Mehrwertsteuer angeht, so sind in Übereinstimmung mit der Erstinstanz aufgrund der zugesprochenen Pauschalgebühr sämtliche Leistungen der Einfachheit halber mit 8 % zu entschädigen. 21. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Barauslagen hat die Vorinstanz anerkannt, diese Beträge sind somit ebenfalls zuzusprechen: Fr. 1'122.50 zuzüglich 7,6 % MWSt, Fr. 261.– zzgl. 8 % MWST. 22. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Rechtsanwalt lic. iur. A._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers wie folgt zu entschädigen:
Berufungsverfahren LC070034 Leistungen mit 7.6 % MWSt Honorar 10'850.00 Barauslagen 661.60 Zwischentotal 11'511.60 874.90 12'386.50 Entschädigung total 12'386.50
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Erstinstanzliches Verfahren FE090906 Leistungen mit 7.6 % MWSt Barauslagen 1'122.50 Zwischentotal 1'122.50 85.30 1'207.80 Leistungen mit 8 % MWSt Honorar 7'800.00 Barauslagen 261.00 Zwischentotal 8'061.00 644.90 8'705.90 Entschädigung total 9'913.70
23. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Ausgehend von den Beschwerdeanträgen obsiegt der Beschwerdeführer in Bezug auf das Berufungsverfahren LC070034 zu rund 25 %, in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren zu rund 30 %. Der Streitwert (ohne Mehrwertsteuer) beträgt gerundet Fr. 19'914.– (LC070034: 12'450.–; FE090906: Fr. 7'464.–). Bei einem Streitwert von Fr. 19'914.– ergibt sich eine Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 3'130.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen, zu 70 % dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer unterliegt mehrheitlich, weshalb er keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 29. April 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers im
- 14 - Berufungsverfahren (Prozess LC070034) aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 12'386.50 entschädigt.
2. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers im erstinstanzlichen Verfahren (Prozess FE090906) aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 9'913.70 entschädigt."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 70 % dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und seinen Mandanten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'914.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 15 - Zürich, 24. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: dz
Urteil vom 24. Oktober 2013 Erwägungen: 9. Gemäss §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 5 aAnwGebV wird die Grundgebühr in Eheprozessen nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls nach richterlichem Ermessen fest... 11. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass in der Honorarverfügung vom 16. März 2007 weder eine Grundgebühr noch Zuschläge explizit festgesetzt wurden, sondern es wurde mutmasslich der geltend gemachte Zeitaufwand und derjenige des Gegenanwalt... 12. Unter Beachtung der Bemessungsfaktoren erscheint die von der Erstinstanz festgelegte Grundgebühr von Fr. 3'500.– als zu tief und diese ist auf Fr. 6'500.– zu veranschlagen. Die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 aAnwGebV deckt den Aufwand für die Erar... 13. Der Vorderrichter gewährte im Verfahren LC070034 für die Zweitberufungsantwort, die Referentenaudienz mit persönlicher Befragung, die Stellungnahme zur Eingabe der Prozessbeiständin je einen Zuschlag von Fr. 1'000.– , für den Parteivortrag an der... Unter Hinweis auf die genannte Bestimmung von § 6 Abs. 2 aAnwGebV sind ermessensweise die Zuschläge für die Zweitberufungsantwort vom 17. Januar 2008 (Urk. 111) und die Referentenaudienz vom 2. Juli 2008 (Prot. S. 16 ff.) mit je 20 %, die Stellungnah... 15. Für das Berufungsverfahren ist daher eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'850.– zusätzlich die ausgewiesenen Barauslagen und Mehrwertsteuer zu 7,6 % zuzusprechen. 16. In Bezug auf das Verfahren vor Erstinstanz (FE090906) sprach der Vorderrichter für die Beweisantretungsschrift einen Zuschlag von Fr. 1'250.–, für die knapp dreistündige Vergleichsverhandlung mit persönlicher Befragung einen solchen von Fr. 1'000.... 19. Unter Verweis auf die Bestimmung von § 6 Abs. 2 aAnwGebV sind die Zuschläge ermessensweise wie folgt festzulegen: Beweisantretungsschrift vom 30. November 2009 (Urk. 112): 30 %; vom Beschwerdeführer gerügte Stellungnahme zu Gutachterfragen vom 30.... 20. Was die Höhe der Mehrwertsteuer angeht, so sind in Übereinstimmung mit der Erstinstanz aufgrund der zugesprochenen Pauschalgebühr sämtliche Leistungen der Einfachheit halber mit 8 % zu entschädigen. 21. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Barauslagen hat die Vor-instanz anerkannt, diese Beträge sind somit ebenfalls zuzusprechen: Fr. 1'122.50 zuzüglich 7,6 % MWSt, Fr. 261.– zzgl. 8 % MWST. 22. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Rechtsanwalt lic. iur. A._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers wie folgt zu entschädigen: Zwischentotal 11'511.60 874.90 12'386.50 Entschädigung total 12'386.50 23. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Ausgehend von den Beschwerdeanträgen obsiegt der Beschwerdeführer in Bezug auf das Berufungsverfahren LC070034 zu rund 25 %, in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren zu rund 30 %. Der Streitwert (o... Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 29. April 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 70 % dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und seinen Mandanten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...