Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 3. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Erläuterung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. Januar 2013; Proz. BE120001
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 3. September 2012 (act. 1) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf das folgende Erläuterungsbegehren: "1. Das Scheidungsurteil der Parteien vom 3. Dezember 2007 (Bezirksgericht Dielsdorf - Geschäftsnummer FE060138) sei aufgrund widersprüchlichen Dispositivs zu erläutern und es sei 2. dahingehend auszulegen, dass in Ziffer 4 und 6.1 des Dispositivs mit "Frühpensionierung" eine "Frühpensionierung ab dem Erreichen des 62. Altersjahres" gemeint war. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchsgegners." 1.2. Nach Anhörung des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (nachfolgend Gesuchsgegner) sowie Einsicht in die Scheidungsakten sowie das Scheidungsurteil vom 3. Dezember 2007 (Verfahren FE060138) kam die Vorinstanz in der Verfügung vom 15. Januar 2013 zum Schluss, das Scheidungsurteil sei im Sinne des Begehrens der Gesuchstellerin zu erläutern (act. 17/1 = act. 14). 1.3. Dem Gesuchsgegner wurde die Verfügung vom 15. Januar 2013 am 14. Februar 2013 zugestellt (act. 14). Mit Eingabe vom 18. März 2013 (Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und stellte die folgenden Anträge: "1. Es seien Ziff. 1 bis 4 der Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht o.V. vom 15. Januar 2013 (Geschäfts- Nr.: BE120001-E/U/E-1) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei auf das Erläuterungsbegehren der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten, respektive dasselbe abzuweisen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene, von gerichtswegen festzulegende Entschädigung zu bezahlen. 4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Gesuchsgegner stellte ausserdem die folgenden prozessualen Gesuche:
- 3 - "1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in meiner Person der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren." 1.4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. 1.5. Bei der Erläuterung geht es darum klarzustellen, was das Gericht mit einer bestimmten Dispositivziffer gemeint und entschieden hat oder wie allfällige Widersprüche zwischen Formulierungen in den Erwägungen und in der Dispositivziffer zu lösen sind. Mit letzterem Vorgang geht die Erläuterung freilich auch schon in die Berichtigung über (Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 6). Die Berichtigung stellt nämlich nicht nur den wirklichen Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die festgestellten Widersprüche (allgemein Redaktionsfehler), indem das Dispositiv entsprechend korrigiert wird (Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 7; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 7; und auch BSK BGG-Escher, Art. 129 N 1 und 4). Gegenstand der Erläuterung und Berichtigung ist das Dispositiv. Das Gericht hat bei der Erläuterung und Berichtigung die einzelnen Dispositivziffern sowie den gesamten Inhalt des Entscheides, einschliesslich Erwägungen, auszulegen, um den seinerzeitigen Entscheidwillen nachzuvollziehen (Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 5; vgl. OGer ZH PC110021 vom 15. August 2011 Erw. 3.3. auf www.gerichte-zh.ch). 1.6. Was die Berichtigung eines auf einer Konvention basierenden Scheidungsurteils betrifft, ist auf das Urteil 5A_493/2011 des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2011 hinzuweisen sowie auf die folgenden darin enthaltenen Erwägungen: "Mit ihrer gerichtlichen Genehmigung verliert die Scheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils, und zwar unabhängig davon, ob sie den disponiblen oder den nicht disponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betrifft (…). Mithin sind
- 4 die betreffenden Klauseln grundsätzlich einer Erläuterung zugänglich. Diese schaffen kein neues Urteil in der Sache, sondern ergänzen den ursprünglichen Entscheid (…). Der kantonal letztinstanzliche Erläuterungsentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) ist mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar, wobei diese auf den Gegenstand der Erläuterung beschränkt bleiben muss (…)". 3. 1.7. Die vom Erläuterungsbegehren betroffenen Dispositivziffern des Scheidungsurteils vom 3. Dezember 2007 lauten wie folgt (act. 17/5 = act. 5/61): "4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinder- und Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: a) Fr. 1'000.– je Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu deren Eintritt in das 12. Altersjahr; b) Fr. 1'050.– je Kind ab deren Eintritt in das 12. Altersjahr bis zur Frühpensionierung des Gesuchstellers; c) Fr. 650.– je Kind ab der Frühpensionierung des Gesuchstellers bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter. Erzielt der Gesuchsteller während dieser Zeitspanne nicht mind. ein Einkommen von Fr. 4'000.– netto, so stellt dies einen Abänderungsgrund dar; d) Ab Eintritt ins ordentliche AHV-Alter die gemäss AHV- Gesetzgebung ausgerichtete Kinderzusatzrente." "6.1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: a) Fr. 1'700.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende März 2011; b) Fr. 400.– ab 1. April 2011 bis zur Frühpensionierung des Gesuchstellers. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats." 1.8. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Das Wort "Frühpensionierung" könne grundsätzlich und nach allgemeinem Sprachgebrauch als jegliche vorzeitige Pensionierung vor dem gewöhnlichen Rentenalter https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F173.110%2F75&SP=9|shf00j https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F173.110%2F75&SP=9|shf00j
- 5 verstanden werden. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil vom 3. Dezember 2007 könne dem Wort aber auch eine andere Bedeutung beigemessen werden. Klar sei, dass für den Gesuchsgegner bei der C._____ eine ordentliche Pensionierung mit 62 Jahren vorgesehen gewesen sei (act. 5, Verfahrensprotokoll S. 6), welche unter dem gesetzlichen Rentenalter von 65 Jahren gelegen habe. In diesem Zusammenhang sei in der Verhandlung vom 31. Oktober 2006 nun aber selbst auf Seiten des Gesuchsgegners der Ausdruck "Frühpensionierung" verwendet worden (act. 5/15, S. 21 und 25). Dies sei als erster Hinweis darauf zu verstehen, dass der Terminus "Frühpensionierung" nicht jegliche Pensionierung vor dem 65. Altersjahr, sondern nur einen Ruhestand vor der – bei der C._____ ordentlichen – Pensionierung mit 62 Jahren gemeint habe. Dass mit dem Wort "Frühpensionierung" in den Ziffern 4. lit. b), 4. lit. c) und 6.1 lit. b) des Scheidungsurteils eben diese Pensionierung mit 62 Jahren gemeint gewesen sei, ergebe sich sodann aus dem Zusammenhang mit Ziffer 6.3. So sei die festgehaltene Möglichkeit einer Abänderung der Unterhaltsbeiträge sinnlos, wenn sich die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anlässlich der vorzeitigen Pensionierung des Gesuchsgegners vor dem 62. Altersjahr bereits automatisch herabsetzen würden. Auch der Gesuchsgegner habe das Szenario der Abstufung der Unterhaltbeiträge bei der Pensionierung in diesem Sinn interpretiert. So habe er betreffend der Abstufung des Kindesunterhalts in der Verhandlung vorbringen lassen: "[…] weshalb ich hier eine Mittellösung vorschlage, nämlich ab der Scheidung etwas weniger als das übliche Maximum, dann ab 62. Altersjahr den obersten Kinderunterhaltsbeitrag (Fr. 650.–), der bevorschusst wird […]" (act. 5/15, S. 22). Dieser vom Gesuchsgegner vorgebrachte Vorschlag stelle die Grundlage der im Scheidungsurteil aufgenommenen Ziffer 4. lit. c) dar. Es sei daher unverständlich, wie der Gesuchsgegner dem Wort "Frühpensionierung" plötzlich eine andere Bedeutung habe zumessen können. 1.9. Der Beschwerdegegner rügt eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (act. 16 S. 4). Im Wesentlichen bringt er Folgendes vor:
- 6 - Am vorinstanzlichen Entscheid über das Erläuterungsgesuch habe die Präsidentin des Bezirksgerichts Dielsdorf, lic. iur. Steiner, mitgewirkt, obwohl beim Scheidungsurteil der Bezirksrichter lic. iur. Bleuler mitgewirkt habe. Letzterer habe das Erläuterungsbegehren wohl sachbezogener beurteilen können. Der Entscheid der Gerichtspräsidentin lic. iur. Steiner sei willkürlich (act. 16 S. 8 f.). Die Basis des Scheidungsurteils sei ein Prozessvergleich gewesen. Das Erläuterungsbegehren habe deshalb von Amtes wegen der Einholung der Meinung des Bezirksrichters lic. iur. Bleuler respektive von Frau Rechtsanwältin D._____, die damals auch noch am Vergleich beteiligt gewesen sei, bedurft. Beides sei unterblieben (act. 16 S. 9). Der Vergleich sei klar, unmissverständlich und nachvollziehbar gewesen. Es seien vier Etappen für die Unterhaltsregelung vorgesehen worden: Die erste Etappe habe die Zeit beinhaltet, in welcher der Gesuchsgegner für die C._____ gearbeitet habe. Die zweite Etappe habe die Zeit betroffen, in welcher er nicht mehr bei der C._____ gearbeitet hätte, weil ihm allenfalls gekündigt worden sei. Die dritte Etappe habe die Zeit betroffen, die der Gesuchgegner bei Frühpensionierung durch die C._____ vor dem 62. Altersjahr zu durchleben gehabt hätte. Die letzte Etappe habe die Frühpensionierung nach dem 62. Altersjahr betroffen (act. 16 S. 9 f.). Die Vorinstanz stelle auf die Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2006 (Klagebegründung und Klageantwort) sowie die Replik- und Duplikverhandlung vom 29. März 2007 ab. Die Situation sei aber eine ganz andere gewesen, als die Konventionsverhandlungen am 3. Dezember 2007 stattgefunden hätten, weshalb man sicher nicht auf die vorgehenden Ausführungen abstellen könne, sondern nur auf die Konventionsverhandlungen, welche lange gedauert hätten (act. 16 S. 10). Bei der Auslegung des Vergleichs komme in erster Linie Art. 18 OR zur Anwendung (act. 16 S. 11). Der Gesuchsgegner habe eine automatische Anpassung der Unterhaltsbeiträge gewollt, sofern er mit 62 Jahren definitiv und sicher pensioniert würde. Es habe aber auch eine automatische Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge gewollt, wenn er vor dem 62. Altersjahr bei der C._____ frühpensioniert
- 7 würde. Eine ordentliche Pensionierung bei der C._____ sei damals gezwungenermassen im 62. Altersjahr erfolgt. Eine spätere Pensionierung sei gar nicht möglich gewesen, jedoch eine vor dem 62. Altersjahr, in der Regel zwischen dem 58. und dem 62. Altersjahr. Der Gesuchsgegner habe in der Dispositiv-Ziffer 6.3. der Scheidungskonvention auch eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge regeln wollen, wenn er von der C._____ entlassen und von einem anderen Arbeitgeber frühzeitig pensioniert worden wäre. Weiter habe eine Abänderung möglich sein sollen, wenn der Gesuchsgegner weniger als Fr. 4'000.– netto verdient hätte, was in Ziff. 4.c. ausdrücklich vorgemerkt worden sei (act. 16 S. 12). Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Gesuchsgegner bei einer Pensionierung ab dem 58. Altersjahr gleich viel bezahlen müsse wie bei einer Pensionierung mit Erreichen des 62. Altersjahres (act. 16 S. 13 f.). 4. 1.10. Dass ein Erläuterungsbegehren von derselben Gerichtsbesetzung beurteilt werden muss wie der zu erläuternde Entscheid, wird nirgends vorgeschrieben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Gerichtspräsidentin lic. iur. Steiner anstelle des Bezirksrichters lic. iur. Bleuler bei der vorinstanzlichen Verfügung mitwirkte. Nebenbei ist zu bemerken, dass die Gerichtspräsidentin lic. iur. Steiner (damals noch Vizepräsidentin) das gesamte Verfahren führte, ausgenommen die Vergleichsverhandlung, und somit sehr wohl mit dem Sachverhalt vertraut war (vgl. Protokoll in act. 5). 1.11. Die Parteien sind sich hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Frühpensionierung" im Scheidungsurteil vom 3. Dezember 2007 nicht einig. Es muss eine objektivierte Auslegung des Begriffs anhand des Vertrauensprinzips vorgenommen werden. "Dieses besagt, dass eine Willenserklärung so auszulegen ist, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (…). Dabei ist primär vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen, wobei dieser wie gesagt in einer objektivierten Weise zu verstehen ist (…). Ein klarer und unzweideutiger Wortlaut ist an sich verbindlich. Ein Abweichen ist aber zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht.
- 8 - Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Gesamtzusammenhang ergeben (…). Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den vorstehend dargestellten allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung (…)" (BGer 5A_493/2011, Urteil vom 12. Dezember 2011 E. 2). 1.12. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kann der Wortlaut "Frühpensionierung" grundsätzlich und nach allgemeinem Sprachgebrauch als jegliche vorzeitige Pensionierung vor dem gewöhnlichen Rentenalter verstanden werden. Aus dem Zusammenspiel bestimmter Dispositiv-Ziffern des Scheidungsurteils vom 3. Dezember 2007 wird aber – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – klar, dass der Begriff "Frühpensionierung" nicht im herkömmlichen Sinne gemeint sein konnte: 1.12.1. In der Dispositiv-Ziffer 6.3 wurde vereinbart, eine Pensionierung oder Arbeitslosigkeit zufolge Entlassung des Gesuchsgegners vor Erreichen des 62. Altersjahres berechtige zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 6.1. Wenn mit dem Begriff "Frühpensionierung" in den Dispositiv-Ziffern 4.c.) bzw. 4.d) und 6.1. eine Pensionierung vor dem 62. Altersjahr gemeint gewesen wäre, würden diese Dispositiv-Ziffern der Dispositiv-Ziffer 6.3. (teilweise) widersprechen. Die gleichzeitige Festsetzung eines bestimmten Unterhaltsbeitrages sowie die Einräumung einer Abänderungsmöglichkeit des Unterhaltsbeitrages beim Eintreten desselben Sachverhaltes macht keinen Sinn. In diesem Sinne spricht dafür, dass mit dem Begriff "Frühpensionierung" die zum Urteilspunkt bei der C._____ ordentliche Pensionierung mit 62 Jahren gemeint war. 1.12.2. Für die Auslegung des Begriffs "Frühpensionierung" als Pensionierung mit 62 Jahren spricht auch die zeitliche Regelung des Unterhaltsbeitrags in Dispositiv-Ziffer 6.1.a) und 6.1.b). Eine Frühpensionierung kam gemäss Angaben des Gesuchsgegners bei der C._____ bereits mit 57 Jahren in Frage (vgl. auch act. 5/49/5). Der Ehegattenunterhalt wurde aber fix bis Ende März 2011 – und damit länger als bis zur Vollendung des 57. Altersjahres (Ende März 2011 war der
- 9 - Gesuchsgegner nämlich bereits 58 Jahre alt) – auf Fr. 1'700.– festgelegt. Weiter wurde der reduzierte Ehegattenunterhalt von Fr. 400.– ab 1. April 2011 (also auch einem Zeitpunkt nach einer möglichen Frühpensionierung) bis zur "Frühpensionierung" des Gesuchstellers vorgesehen. Dies macht überhaupt keinen Sinn, wenn mit der "Frühpensionierung" eine Frühpensionierung von 57 bis 62 gemeint gewesen wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb auch hier eine widersprüchliche Regelung hätte getroffen werden sollen. 1.12.3. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Klage anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2006 einen Unterhaltsbeitrag bis spätestens zu seiner Frühpensionierung (act. 5/15 S. 4). Er führte aus, er riskiere, dass man ihn schon mit 57 Jahren in Pension schicke resp. entlasse. Die Frühpensionierung trete auf jeden Fall, so oder so, mit 62 Jahren ein. Dann bleibe nur noch ein Einkommen von circa Fr. 3'000.– pro Monat an Rente (act. 5/15 S. 21). Es rechtfertige sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– für jedes Kind bis und mit tt. Juli 2014 (Anmerkung der Kammer: hierbei handelt es sich um den 62. Geburtstag des Gesuchsgegners) und danach von Fr. 650.– (act. 5/15 S. 22). Anlässlich der persönlichen Befragung zu den vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren führte der Gesuchsgegner aus, im Falle einer Frühpensionierung mit 62 Jahren werde er keine Arbeitslosenentschädigung erhalten (act. 5 Protokoll S. 9). Die Gesuchstellerin bestritt in ihrer Replik, dass der Gesuchsgegner bei einer Frühpensionierung nur Fr. 3'000.– erhalten werde (act. 5 Protokoll S. 46). Die Gesuchstellerin liess in ihrer Duplik vom 29. März 2007 vorbringen, der Gesuchsgegner werde mit 62 pensioniert. Eine Regelung der Unterhaltsbeiträge nur bis zum 57. Lebensjahr sei abzulehnen. Solle er mit 57 Jahren in Pension gehen, so bleibe es ihm unbenommen, eine Abänderungsklage zu erheben und eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu beantragen (act. 5/39 S. 4). Diese Ausführungen passen zur Auslegung des Begriffs "Frühpensionierung" als Pensionierung mit 62 Jahren und lassen die Unterhaltsregelung als stimmig erscheinen. Es wird zudem ersichtlich, dass die Parteien den Begriff "Frühpensionierung" übereinstimmend nicht nur für eine Frühpensionierung ab 57 Jahren, sondern
- 10 auch für eine bei der C._____ ordentliche Pensionierung ab Erreichen des (vollendeten; vgl. auch act. 5/49/5) 62. Altersjahres verwendeten. 1.12.4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ergibt sich aus der Konvention im Zusammenhang mit den Ausführungen der Parteien anlässlich der Verhandlungen ein stimmiges Bild. Der Versuch einer Rekonstruierung der nicht protokollierten Konventionsgespräche und damit die Einholung der Meinung des Bezirksrichters lic. iur. Bleuler respektive von Frau Rechtsanwältin D._____ erübrigen sich. 1.12.5. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zu den verschiedenen Etappen des Kinderunterhaltsbeitrages sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die letzte Etappe die Frühpensionierung nach dem 62. Altersjahr betroffen haben soll (act. 16 S. 9 f.). Der Wortlaut in der Vereinbarung ist hier klar. In der letzten Etappe wurde der Unterhaltsbeitrag ab Eintritt ins ordentliche AHV-Alter geregelt (vgl. Dispositiv-Ziffer 4.d) des Scheidungsurteils). 1.12.6. Weshalb es dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen soll, wenn die Frühpensionierung als Pensionierung mit 62 Jahren zu verstehen ist, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist nicht zwingend verbunden, dass der Gesuchsgegner gleichviel bezahlt, werde er nun ab dem 58. Altersjahr pensioniert oder erst mit 62. Eine Pensionierung vor Erreichen des (vollendeten) 62. Altersjahres berechtigt immerhin zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge (vgl. Dispositiv-Ziffer 6.3. des Scheidungsurteils). 1.13. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 6.
- 11 - Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich zufolge Abweisung derselben als gegenstandslos geworden. 7. 1.14. Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde ist anhand der Differenz zwischen den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen im Zeitraum der effektiven Frühpensionierung (per tt. Juli 2011, act. 4/3) und der Pensionierung beim Erreichen des (vollendeten) 62. Altersjahres (per tt. Juli 2014) – d.h. je nach Auslegung des Begriffs "Frühpensionierung" in den Dispositiv-Ziffern 4.b) bzw. 4.c) und 6.1.b) durch die Parteien – zu berechnen. Damit bleiben im Beschwerdeverfahren rund Fr. 28'800.– strittig (Differenz zwischen Fr. 650.– und Fr. 1'050.– sowie Fr. 400.– [exkl. Indexierung] = Fr. 800.– x 36 Monate). Bei der Streitwertbemessung kann nicht berücksichtigt werden, ob sich die Differenz zwischen den Unterhaltsbeiträgen allenfalls durch eine Abänderungsklage des Gesuchsgegners verkleinert. 1.15. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund des Streitwerts von Fr. 28'800.– und angesichts des bescheidenen Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 1.16. Zufolge des Unterliegens des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren ist der Gesuchstellerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- 12 - 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act 16, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 13 -
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 3. April 2013 Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 3. September 2012 (act. 1) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf das folgende Erläuterungsbegehren: 1.2. Nach Anhörung des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (nachfolgend Gesuchsgegner) sowie Einsicht in die Scheidungsakten sowie das Scheidungsurteil vom 3. Dezember 2007 (Verfahren FE060138) kam die Vorinstanz in der Verfügung vom 15. Januar 2013 ... 1.3. Dem Gesuchsgegner wurde die Verfügung vom 15. Januar 2013 am 14. Februar 2013 zugestellt (act. 14). Mit Eingabe vom 18. März 2013 (Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und stellte die folgenden Anträge: 1.4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. 1.5. Bei der Erläuterung geht es darum klarzustellen, was das Gericht mit einer bestimmten Dispositivziffer gemeint und entschieden hat oder wie allfällige Widersprüche zwischen Formulierungen in den Erwägungen und in der Dispositivziffer zu lösen sin... 1.6. Was die Berichtigung eines auf einer Konvention basierenden Scheidungs-urteils betrifft, ist auf das Urteil 5A_493/2011 des Bundesgerichts vom 12. Dezem-ber 2011 hinzuweisen sowie auf die folgenden darin enthaltenen Erwägungen: "Mit ihrer gericht... 3. 1.7. Die vom Erläuterungsbegehren betroffenen Dispositivziffern des Scheidungsurteils vom 3. Dezember 2007 lauten wie folgt (act. 17/5 = act. 5/61): 1.8. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Das Wort "Frühpensionierung" könne grundsätzlich und nach allgemeinem Sprachgebrauch als jegliche vorzeitige Pensionierung vor dem gewöhnlichen Rentenalter verstanden werden. Im... 1.9. Der Beschwerdegegner rügt eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (act. 16 S. 4). Im Wesentlichen bringt er Folgendes vor: Am vorinstanzlichen Entscheid über das Erläuterungsgesuch habe die Präsidentin des Bezirksgerichts Dielsdorf, lic. iur. Steiner, mitgewirkt, obwohl beim Scheidungsurteil der Bezirksrichter lic. iur. Bleuler mitgewirkt habe. Letzterer habe das Erläute... Die Basis des Scheidungsurteils sei ein Prozessvergleich gewesen. Das Erläuterungsbegehren habe deshalb von Amtes wegen der Einholung der Meinung des Bezirksrichters lic. iur. Bleuler respektive von Frau Rechtsanwältin D._____, die damals auch noch am... Der Vergleich sei klar, unmissverständlich und nachvollziehbar gewesen. Es seien vier Etappen für die Unterhaltsregelung vorgesehen worden: Die erste Etappe habe die Zeit beinhaltet, in welcher der Gesuchsgegner für die C._____ gearbeitet habe. Die zw... Die Vorinstanz stelle auf die Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2006 (Klage-begründung und Klageantwort) sowie die Replik- und Duplikverhandlung vom 29. März 2007 ab. Die Situation sei aber eine ganz andere gewesen, als die Konventionsverhandlungen am ... Bei der Auslegung des Vergleichs komme in erster Linie Art. 18 OR zur Anwendung (act. 16 S. 11). Der Gesuchsgegner habe eine automatische Anpassung der Unterhaltsbeiträge gewollt, sofern er mit 62 Jahren definitiv und sicher pensioniert würde. Es habe... 4. 1.10. Dass ein Erläuterungsbegehren von derselben Gerichtsbesetzung beurteilt werden muss wie der zu erläuternde Entscheid, wird nirgends vorgeschrieben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Gerichtspräsidentin lic. iur. Steiner anstelle des Be... 1.11. Die Parteien sind sich hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Frühpensionierung" im Scheidungsurteil vom 3. Dezember 2007 nicht einig. Es muss eine objektivierte Auslegung des Begriffs anhand des Vertrauensprinzips vorgenommen werden. "Dieses ... 1.12. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kann der Wortlaut "Frühpensionierung" grundsätzlich und nach allgemeinem Sprachgebrauch als jegliche vorzei-tige Pensionierung vor dem gewöhnlichen Rentenalter verstanden werden. Aus dem Zusammenspiel besti... 1.12.1. In der Dispositiv-Ziffer 6.3 wurde vereinbart, eine Pensionierung oder Arbeitslosigkeit zufolge Entlassung des Gesuchsgegners vor Erreichen des 62. Altersjahres berechtige zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 6.1. Wenn mit... In diesem Sinne spricht dafür, dass mit dem Begriff "Frühpensionierung" die zum Urteilspunkt bei der C._____ ordentliche Pensionierung mit 62 Jahren gemeint war. 1.12.2. Für die Auslegung des Begriffs "Frühpensionierung" als Pensionierung mit 62 Jahren spricht auch die zeitliche Regelung des Unterhaltsbeitrags in Dispositiv-Ziffer 6.1.a) und 6.1.b). Eine Frühpensionierung kam gemäss Angaben des Gesuchsgegner... 1.12.3. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Klage anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2006 einen Unterhaltsbeitrag bis spätestens zu seiner Frühpensionierung (act. 5/15 S. 4). Er führte aus, er riskiere, dass man ihn schon mit 57 Jahren... Diese Ausführungen passen zur Auslegung des Begriffs "Frühpensionierung" als Pensionierung mit 62 Jahren und lassen die Unterhaltsregelung als stimmig erscheinen. Es wird zudem ersichtlich, dass die Parteien den Begriff "Frühpensionierung" übereinstimmend nicht nur für eine Frühpensionierung ab 57 Jahren, sondern auch für eine bei der C._____ ordentliche Pensionierung ab Erreichen des (vollendeten; vgl. auch ac... 1.12.4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ergibt sich aus der Konvention im Zusammenhang mit den Ausführungen der Parteien anlässlich der Verhandlungen ein stimmiges Bild. Der Versuch einer Rekonstruierung der nicht protokollierten Konventionsgespräc... 1.12.5. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zu den verschiedenen Etappen des Kinderunterhaltsbeitrages sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die letzte Etappe die Frühpensionierung nach dem 62. Altersjahr betroffe... 1.12.6. Weshalb es dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen soll, wenn die Frühpensionierung als Pensionierung mit 62 Jahren zu verstehen ist, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist nicht zwingend verbunden, dass der Gesuchsgegner gleichviel bez... 1.13. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 6. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich zufolge Abweisung derselben als gegenstandslos geworden. 7. 1.14. Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde ist anhand der Differenz zwischen den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen im Zeitraum der effektiven Frühpensionierung (per tt. Juli 2011, act. 4/3) und der Pensionierung beim Erreichen des (vollendeten) 6... 1.15. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund des Streitwerts von Fr. 28'800.– und angesichts des bescheidenen Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs.... 1.16. Zufolge des Unterliegens des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren ist der Gesuchstellerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act 16, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...