Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120040-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. August 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juli 2012 (FP120101)
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Erwägungen: 1. a) Mit Erstverfügung vom 20. Juli 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 2 S. 30). Mit Zweitverfügung vom gleichen Datum stellte die Vorinstanz (als vorsorgliche Massnahme im Verfahren um Ergänzung bzw. Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils) die beiden Kinder der Parteien unter die Obhut der Klägerin und befahl dem Beklagten, die Tochter C._____ bis spätestens 31. August 2012 in die Schweiz zu bringen (Urk. 2 S. 31 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). b) Gegen die genannte Zweitverfügung der Vorinstanz hat der Rechtsvertreter des Beklagten am 9. August 2012 fristgerecht Berufung erhoben, welche unter der Prozess-Nummer LY120029 angelegt wurde. 2. a) Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 10. August 2012, in D._____ [Staat in Europa] am 13. August 2012 zur Post gegeben, erhob der Beklagte (selber) ein als "Rekurs" bezeichnetes Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz mit deren Akten der beschliessenden Kammer übermittelt (Urk. 6 in LY120029). b) Die Berufung richtet sich einzig gegen die genannte Zweitverfügung (vgl. Urk. 1 S. 2 aus LY120029: "Die angefochtene Verfügung, wie auf S. 31 des angefochtenen Entscheides festgehalten, sei rücksichtlich Disp.- 1 + 2 aufzuheben", "Stattdessen sei..."). Daher war das vorliegende Rechtsmittel als eigenständiges Verfahren anzulegen. c) Zulässiges Rechtsmittel gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde (Art. 121 ZPO). Das als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
- 3 - 3. Die angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen vom 20. Juli 2012 wurden dem Beklagten (bzw. dessen Rechtsvertreter) am 30. Juli 2012 zugestellt (Vi-Urk. 61/2). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), wie die Vorinstanz korrekt belehrt hat (Dispositiv-Ziffer 4 der Erstverfügung, Urk. 2 S. 30 f.). Die Beschwerdefrist lief damit am 9. August 2012 ab. Die am 13. August 2012 in D._____ [Staat in Europa] aufgegebene (am 16. August 2012 bei der Vorinstanz eingetroffene) Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Auf die Beschwerde des Beklagten kann daher nicht eingetreten werden. 4. a) Das vorinstanzliche Hauptverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Für die Bemessung der Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist von Gerichts- und Anwaltskosten von zusammen rund Fr. 5'000.-- auszugehen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still (Art. 145 ZPO). Zürich, 28. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 28. August 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...