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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.07.2013 PC120034

July 8, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,411 words·~7 min·2

Summary

unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120034-O/U.doc

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 8. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Juni 2012 (FE120058-M)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit März 2012 in einem Scheidungsverfahren, welches mit unbegründetem Urteil vom 6. Juni 2012 abgeschlossen wurde (VI-Urk. 20). Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) ersuchte mit Eingabe vom 7. Juni 2012 (bei der Vorinstanz eingegangen am 8. Juni 2012) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege für das durchgeführte Scheidungsverfahren (VI-Urk. 23). Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Beklagten mit Verfügung vom 13. Juni 2012 abgewiesen. 2. Hiergegen hat der Beklagte innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 1). Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Am 4. Juli 2013 fand ein Referentenwechsel statt. II. 1. Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nur ausnahmsweise möglich und der Beklagte lege nicht dar, weshalb ein solcher Ausnahmefall vorliege (Urk. 2 S. 2). 2. Der Beklagte stellt sich in seiner Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 7. Juni 2012 sei das Scheidungsverfahren noch rechtshängig gewesen, weshalb kein Fall einer rückwirkenden Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliege. Vor diesem Hintergrund sei er auch nicht verpflichtet gewesen, einen allfälligen Ausnahmecharakter seines Gesuchs zu begründen (Urk. 1 S. 3 f.). 3.1 Die Kritik des Beklagten geht an der Sache vorbei. Zwar trifft es zu, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor und während der gesamten Dau-

- 3 er der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens gestellt werden kann (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO). Dass das beklagtische Armenrechtsgesuch vorliegend während der Rechtshängigkeit des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens gestellt wurde, stellt die Vorinstanz indes gar nicht in Abrede. Vielmehr geht es darum, dass die unentgeltliche Rechtspflege ihre Wirkungen erst mit der Gesuchseinreichung, also ex nunc, entfaltet (vgl. Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 24 und Art. 119 N 12; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 3; BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 4). Die unentgeltliche Rechtspflege bewirkt die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten (unentgeltliche Prozessführung, Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und im Falle der entsprechenden Notwendigkeit zur Wahrung der Interessen die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes (unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.2 Der Beklagte stellte sein Armenrechtsgesuch am 7. Juni 2012. Nach dem 7. Juni 2012 wurden dem Beklagten keine Vorschuss- und Sicherheitsleistungen auferlegt. Gleiches gilt für Gerichtskosten. Diese wurden bereits mit Urteil vom 6. Juni 2012 (mithin einen Tag vor dem Armenrechtsgesuch) festgesetzt und dem Beklagten zur Hälfte auferlegt. Obwohl das genannte Urteil den Parteien erst am 11. Juni 2012 zugestellt worden ist, beziehen sich die Urteilswirkungen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zurück (vgl. hierzu BGE 130 IV 101 Erw. 2.1 und 2.2; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 390 Fn 114). Zwar ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass Urteile ihre Wirksamkeit nur erlangen können, wenn sie überhaupt jemals eröffnet werden. Soweit aber eine Mitteilung an die Parteien erfolgt (und dies ist vorliegend unbestrittenermassen geschehen), steht nichts entgegen, die Urteilswirkungen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zurückzubeziehen. Dies drängt sich insofern auf, als dass der urteilende Richter von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Fällung des Urteils ausgehen muss und er die Eröffnung - gerade bei schriftlicher Mitteilung - nur beschränkt selber steuern kann. Insofern wurden die Gerichtskosten dem Beklagten mit Urteil vom 6. Juni 2012 definitiv auferlegt. Nach der Gesuchseinreichung am 7. Juni 2012 wurde der Beklagte hingegen

- 4 nicht weiter mit Gerichtskosten belastet. Mit Bezug auf die Aufwendungen des Rechtsbeistandes fällt nach dem 7. Juni 2012 nur noch das Studium des unbegründeten Endentscheides (VI-Urk. 20) in Betracht. Da der Endentscheid vom 6. Juni 2012 auf der Parteivereinbarung basiert, welche die Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung geschlossen haben, an welcher der Beklagte in Begleitung seines Rechtsvertreters anwesend war, handelt es sich dabei um einen mutmasslich äusserst geringen Aufwand im zweistelligen Bereich. Dass der Beklagte nicht in der Lage ist, einen solch geringfügigen Betrag aus eigener Tasche zu begleichen, ist nicht ersichtlich. 3.3 Für eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (also für den Zeitraum vor dem 7. Juni 2012) fehlt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die vom Gesetz geforderte Ausnahmesituation. Eine rückwirkende Entfaltung der Wirkungen kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn beispielsweise die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung es nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, oder wenn eine anwaltlich nicht vertretene Partei ihren Anspruch nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 119 N 4). Von dieser Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen (Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 12). Dass eine solche Ausnahmesituation hier vorliegt, hat der Beklagte weder geltend gemacht, noch ist sie aus den Akten ersichtlich. Der Beklagte war seit Beginn des Scheidungsverfahrens anwaltlich vertreten und der Verfahrenshergang weist keine Anhaltspunkte auf, dass es sich um ein Verfahren gehandelt hätte, in welchem zeitlich dringliche Prozesshandlungen vorgenommen worden wären. Die Klägerin hat die Scheidungsklage eingereicht, worauf die Parteien zur Einigungsverhandlung vorgeladen wurden und sich in diesem Rahmen in einer Parteivereinbarung geeinigt haben. Zwischen der Klageeinreichung (VI-Urk. 1) und dem Abschluss der Parteivereinbarung (VI-Urk. 19) sind rund drei Monate verstrichen, in denen es dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein Armenrechtsgesuch zu stellen. Auch anlässlich der Einigungsverhandlung hatte der Beklagte Gelegenheit, um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Insofern kann von einer Ausnahmesituation, welche eine

- 5 rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit eine Entfaltung ihrer Wirkungen in der Vergangenheit rechtfertigen würde, nicht die Rede sein. Das Armenrechtsgesuch des Beklagten wurde daher von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 2. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte nicht beantragt. Ein solches Gesuch wäre nach Art. 119 Abs. 5 ZPO aber für das Rechtsmittelverfahren neu zu stellen. 3. Der Beklagte unterliegt mit seiner Beschwerde und wird daher kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Gerichsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen. Mangels relevanter Umtriebe ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: dz

Urteil vom 8. Juli 2013 Erwägungen: I. II. III. Mangels relevanter Umtriebe ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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