Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120029-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 3. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 29. Mai 2012 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Ehescheidung (FE110113)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 17. Oktober 2011 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers im Ehescheidungsprozess bestellt (Prot. I S. 36). Am 1. März 2012 fällte das Gericht das Scheidungsurteil. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt und es wurden keine Prozessentschädigungen zugesprochen (Prot. I S. 39 ff., 42). 2. Am 22. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin der Erstinstanz ihre Kostennote zu und machte Aufwände im Scheidungsverfahren von insgesamt Fr. 18'199.74 geltend (Urk. 71). Mit kurzbegründeter Verfügung vom 29. Mai 2012 sprach die Vorinstanz den Betrag von Fr. 16'000.– zu, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer (Urk. 72 S. 2). 3. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2012 beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 18'199.74 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 74 S. 2). 4. Die Rechtsbeiständin ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 8). Eine Stellungnahme der Vorinstanz wurde nicht eingeholt (Art. 324 ZPO). 5. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 6. Die Erstinstanz erwog, dass die Honorarnote der Rechtsvertretung der Gegenpartei in der Höhe von Fr. 12'014.– als Referenzwert beizuziehen sei, dass sich indessen ein Mehrbetrag aufgrund der geltend gemachten Übersetzungsleistungen wegen fehlender Sprachkenntnisse des Klägers rechtfertige (Urk. 75). 7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ermessensweise zugesprochene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 16'000.– sei aufgrund der Erwägungen
- 3 nicht nachvollziehbar und erscheine deshalb willkürlich. Sie sei nicht aufgefordert worden, ihre Honorarnote zu begründen, und es werde ihr auch nicht vorgeworfen, sie habe unnötigen Aufwand betrieben. Die Honorarkürzung stehe im Widerspruch zur Erwägung. Auch sei ihr das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden. Sie habe geltend gemacht, dass sich das Verfahren ausserordentlich aufwändig und zeitraubend gestaltet habe. Einerseits spreche ihr Mandant praktisch kein Deutsch und es würden ihm die Mittel fehlen, die Verfügungen und Rechtsschriften übersetzen zu lassen. Aus dem Recht zur unentgeltlichen Prozessführung hätte sich auch der Anspruch auf Dolmetscher-Übersetzungsleistungen zur Führung des Prozesses abgeleitet. Indem sie die gesamte Korrespondenz auf Englisch geführt habe und dem Mandanten zu jeder Zeit in seiner Muttersprache Auskunft habe erteilen können, sei es möglich gewesen, diese Übersetzungskosten einzusparen. Der Instruktionsaufwand sei auch deshalb enorm gewesen sei, weil sich die Parteien in insgesamt fünf Verfahren gegenüber gestanden seien und die Akten der anderen Verfahren stets beigezogen worden seien. Sie, die Beschwerdeführerin, habe zudem ausgeführt, dass 553 Mails auszutauschen bzw. zu bearbeiten gewesen seien, weil sich die Beklagte der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts beharrlich verweigert habe. Der Vergleich mit der Honorarnote der Rechtsvertretung der Gegenpartei hinke in vielerlei Hinsicht. Zum einen bestehe keinerlei Sprachbarriere. Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer eigenen … Herkunft ihre Berufskollegin in der Beweismittelbeschaffung unterstützen können. Schliesslich falle ins Gewicht, dass die Rechtsvertreterin der Beklagten deutlich weniger Aufwand bei der Prozessführung gehabt habe, weil für sie in der Ausgestaltung und Einhaltung der Berufsrechtsregelung kein Handlungsbedarf bestanden habe. Schliesslich seien auch Umfang und Kosten des Urteils vom 1. März 2012 heranzuziehen. Selten seien Scheidungsurteile derart umfangreich (63 Seiten), was zu Kosten von Fr. 12'000.– geführt habe (Urk. 74 S. 4 ff.). 8. Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen. Die Grundgebühr in Eheprozessen ist innerhalb des massgeblichen Tarifrahmens gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Dabei stellt der in ei-
- 4 ner Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung der Anwältin lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessenentscheid des Vorderrichters ein (DIKE Kommentar, Art. 310 N 5; Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 4). 9. Im Scheidungsverfahren der Parteien war im Rahmen der Klagebegründung und Klageantwort die Zuteilung der elterlichen Sorge strittig. Mit der Replik liess der Kläger seinen Antrag fallen (Urk. 55 S. 9), vielleicht auch deshalb, da die Kinder seit dem Eheschutzentscheid im Jahr 2008 unter der Obhut der Beklagten standen und eine Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter den seit Jahren gelebten Verhältnissen entsprach. Die Besuchsrechtsausübung gab ebenfalls zu Auseinandersetzungen Anlass. Erstens zeigte sich die Beklagte nach Auffassung des Klägers nicht kooperativ (Urk. 10 S. 6), und zweitens bedingte die Tatsache, dass die Kinder in D._____ [Nachbarland der Schweiz] leben, während der Kläger in der Schweiz wohnt, wohl einen erhöhten Aufwand der Rechtsvertretung, um die Reisezeiten der Besuchswochenenden und der Ferienwochen zu koordinieren (vgl. z.B. Urk. 27, 28, 47/7, 47/8). Immerhin akzeptierte die Beklagte von Beginn weg, dass dem Kläger ein monatliches Besuchsrecht und ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht zustehen sollten (Urk. 10 S. 8f., Urk. 12 S. 2). Weiter umstritten war die Unterhaltspflicht sowohl gegenüber der Beklagten als auch - betragsmässig - gegenüber den drei Kindern (Urk. 10 S. 10 ff., S. 14, Urk. 12 S.3). Allerdings lagen wirtschaftlich überschaubare Verhältnisse vor. Der Kläger steht als Informatiker in einem Anstellungsverhältnis (Urk. 10 S. 20, Urk. 55 S. 25) und die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Teilung der beruflichen Vorsorge boten aufgrund der Akten ebenfalls keine speziellen Schwierigkeiten (Urk. 10 S. 18f., Urk. 12 S. 4, 9). 10. Prozesse betreffend die Kinderbelange bedeuten regelmässig - wie auch vorliegend - eine erhebliche Verantwortung. Sie sind für die Parteien von beson-
- 5 derer emotionaler Schwierigkeit. Deshalb und wegen der Geltung der Offizialmaxime bedürfen sie nicht nur der sorgfältigen Betreuung der Klientschaft, sondern auch der umfassenden Einarbeitung in die Gerichtsakten. Die Vorinstanz zog denn die Akten der Eheschutzverfahren, erledigt im Jahr 2008 und im Jahr 2010 bei (Urk. 56, 57). Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 9 genannten Kriterien erscheint eine Grundgebühr in der Bandbreite von Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– als angemessen. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV deckt die Gebühr den Aufwand für die Erarbeitung der Klagebegründung bzw. Klageantwort und die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Es erscheint adäquat, die Zuschläge für das Massnahmebegehren und die Replik sowie die Stellungnahme zur Kinderanhörung mit insgesamt 50 % der errechneten Grundgebühr zu veranschlagen, also mit Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.–. Folglich resultiert eine Bandbreite von Fr. 10'500.– bis Fr. 12'000.–. Wenn die Erstinstanz den erhöhten Aufwand im Zusammenhang mit der Fremdsprachigkeit des Klägers insoweit berücksichtigt hat, als sie einen Betrag von total Fr. 16'000.– zusprach, zeigt sich, dass sich die angefochtene Entschädigung an den von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Rahmen hält und als vertretbar erscheint. Es ergibt sich denn aus den Akten nicht, weshalb insbesondere eine solch intensive Betreuung des Klienten auf elektronischem Weg durch die Beschwerdeführerin notwendig war. Hinzuweisen ist zudem, dass sich aus der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Anspruch auf Übersetzungsleistungen für Beschlüsse, Verfügungen etc. ableiten lässt. 11. Aus den dargelegten Gründen ist eine Korrektur des weiten Ermessens des Sachgerichts (Beschwerdegegnerin), das die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, und in Anbetracht der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 320 ZPO), nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 2'199.74.
- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (für sich und ihren Klienten) sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'199.74. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: ss
Urteil vom 3. Dezember 2012 Erwägungen: 11. Aus den dargelegten Gründen ist eine Korrektur des weiten Ermessens des Sachgerichts (Beschwerdegegnerin), das die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, und in Anbetracht der beschränkten Kognition der Beschwerdei... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (für sich und ihren Klienten) sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...