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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.05.2012 PC120024

May 16, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,054 words·~5 min·2

Summary

Abänderung Scheidungsurteil

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Mai 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Abänderung Scheidungsurteil Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Februar 2012 (FP110038)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen gemäss einer vollständigen Vereinbarung der Parteien geregelt (Urk. 3/4/63). Am 21. Januar 2010 reichte der Kläger eine (erste) Abänderungsklage beim Bezirksgericht Bülach ein; dieses schrieb mit Verfügung vom 17. Februar 2010 das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 3/8). b) Am 10. Oktober 2011 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine (neue) Klage auf Herabsetzung [bzw. wohl: Aufhebung] seiner Unterhaltsverpflichtung ein (Urk. 1). Nachdem der Kläger zur vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom 14. November 2011 nicht erschienen war (Vi-Prot. S. 3), setzte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 Frist zur schriftlichen Klagebegründung an (Urk. 18). Da der Kläger innert Frist keine Klagebegründung einreichte, schrieb die Vorinstanz androhungsgemäss mit Verfügung vom 21. Februar 2012 die Klage als gegenstandslos ab (Urk. 20 = Urk. 28). c) Am 29. Februar 2012 sandte der Kläger eine mit "Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Februar 2012" betitelte Eingabe an die Vorinstanz (Urk. 22 = Urk. 27). Die Vorinstanz erkannte darin ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Klagebegründung, wies dieses jedoch mit Verfügung vom 12. April 2012 ab und überwies die Akten der beschliessenden Kammer zur Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei (Urk. 29). Da nicht völlig klar erschien, dass der Kläger tatsächlich ein Rechtsmittel hatte einlegen wollen, wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben (Urk. 30). Der Kläger hat sich schliesslich dahingehend vernehmen lassen, dass er habe Beschwerde einlegen wollen (Urk. 31). d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. c) Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Der Kläger setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander; jene Erwägungen – die Klage sei androhungsgemäss abzuschreiben, weil der Kläger innert Frist keine schriftliche Klagebegründung eingereicht habe – sind denn auch zutreffend (vgl. Art. 284 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 291 Abs. 3 ZPO; Urk. 18) und gegen die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Klagebegründung (Urk. 25) steht, wie die Vorinstanz korrekt bemerkt hat (Urk. 25 Erw. 3), kein Rechtsmittel offen (Art. 149 ZPO). Damit würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.

- 4 - Bloss ergänzend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass ihm die Einreichung einer neuen Abänderungsklage offen steht und er in jenem Verfahren dann an der Einigungsverhandlung teilnehmen bzw. eine genügende Klagebegründung einreichen kann. 4. a) Die Vorinstanz und die Parteien haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'950.-- pro Monat (vgl. Urk. 1) und der unbeschränkten Dauer der verlangten Reduktion ist von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 27). Ein solches wäre auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ss

Beschluss vom 16. Mai 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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