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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.04.2012 PC120018

April 17, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·682 words·~3 min·3

Summary

Ehescheidung / unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 17. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Ehescheidung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. März 2012; Proz. FE120028

- 2 - Erwägungen: 1. Vor Bezirksgericht Dietikon ist ein Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten A._____ und B._____ hängig (act. 5). Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 setzte das Einzelgericht den Parteien u.a. eine Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'200.-, unter Hinweis, dass dieser Betrag von einer Partei alleine oder von beiden Parteien je zu einem Teil bezahlt werden könne (act. 5/3 S. 3). Das von A._____ gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (recte: unentgeltliche Rechtspflege, vgl. Art. 117 ff. ZPO) wies das Einzelgericht mit Verfügung vom 15. März 2012 ab (act. 4). Diesen Entscheid focht A._____ mit Beschwerde an (act. 2). 2. a) Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in ihrem Gesuch die Krankenkassenprämie nicht erwähnt, deshalb habe die Vorinstanz bei der Grundbedarfsberechnung die Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 226.60 (inkl. Prämienverbilligung) nicht berücksichtigt. Bei Berücksichtigung der nun im Beschwerdeverfahren belegten Krankenkassenprämie ergäbe sich lediglich ein Überschuss von Fr. 337.40 anstatt Fr. 564.-, wie die Vorinstanz berechnet habe (act. 2 sinngemäss). b) Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz die Krankenkassenprämie in ihre Berechnung einbezogen hat und zwar ohne Berücksichtigung einer Prämienverbilligung. Gestützt auf die Aufstellung der Beschwerdeführerin berechnete die Vorinstanz einen Bedarf von Fr. 3'018.- (Grundbetrag von Fr. 1'200.-, Miete Fr. 1'170.-, Nebenkosten Fr. 65.-, Mobilität Fr. 89.-, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 25.-, Natel/Internet Fr. 120.-, Billag Fr. 39.-, Steuern Fr. 310.-). Unter Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Bedarfsaufstellung die Krankenkassenkosten nicht aufgeführt habe, aber hiefür ein Beleg über Fr. 278.60 eingereicht worden sei, berücksichtigte die Vorinstanz auch diese Aufwandposition. Es resultiert demnach ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'296.60 (Fr. 3'018.- + Fr. 278.60). Diesen monatlichen Aufwendungen stellte die Vorinstanz ein Einkommen von

- 3 - Fr. 3'860.60 gegenüber und berechnete demgemäss einen Überschuss von Fr. 564.- (Fr. 3'860.60 − Fr. 3'296.60). Aufgrund der heutigen Ausführungen ergibt sich, dass sich der Überschuss durch die Prämienverbilligung um Fr. 52.- (Fr. 278.60 − Fr. 226.60) auf Fr. 616.- erhöht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben (OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011, entgegen BGE 137 III 470). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. März 2012 wird bestätigt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon unter Beilage der vorinstanzlichen Akten und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Urteil vom 17. April 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. März 2012 wird bestätigt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon unter Beilage der vorinstanzlichen Akten und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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