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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.01.2012 PC110059

January 11, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,249 words·~6 min·4

Summary

Ehescheidung (Gutachten)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC110059-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. Januar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Gutachten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Dezember 2011 (FE100021)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 2) ordnete die Vorinstanz die Einholung eines Gutachtens bezüglich der Erziehungsfähigkeit beider Parteien sowie bezüglich der Regelung der Kinderbelange, des Besuchsrechts und der Kinderzuteilung betreffend die Tochter der Parteien an (Disp.-Ziff. 1) und setzte den Parteien eine nicht erstreckbare Frist bis 21. Dezember 2011 an, um begründete Einwendungen gegen die Gutachterinnen zu erheben (Disp.-Ziff. 2). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): 1. Es sei die angeordnete forensisch-psychologische Begutachtung abzulehnen; 2. Es sei eine psychologische Begutachtung der Tochter C._____, geb. tt.mm.2002, anzuordnen. Die Fragen in meinen Schreiben vom 19.11. 2011 (act. 253); 3. Es sei die Prozessbeistandschaft Herrn Y._____ zu entziehen und ein Anwalt aus dem Verein Z._____, mit der Prozessbeistandschaft zu beauftragen; 4. Es sei die Tochter C._____ unter die elterliche Sorge und Obhut des Vaters zu stellen; 5. Es sei die Mutter für berechtigt zu erklären, die Tochter jeweils jedes zweite und vierte Wochenende im Monat von Samstag 8 Uhr bis Sonntag 19 Uhr sowie in den Wochen, in welchen das Besuchsrecht der Mutter zufällt, von Montag Mittag bis Mittwoch Mittag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; überdies sei die Mutter für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ in den Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils an Ostern und Weihnachten sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten und Silvester sowie dem darauf folgenden Neujahrs- und Stephanstag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; es sei die Mutter für berechtigt zu erklären, die Tochter während 6 Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich während der Schulferien in die Ferien zu nehmen, jeweils nicht länger als drei Wochen am Stück, und sie sei zu verpflichten, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts drei Monate im voraus mitzuteilen, wobei Ferien in den Sommerferien alternierend in den ersten dann in den letzten drei Ferienwochen stattzufinden haben, dies jeweils von Samstag auf Samstag; es seien die beiden Eltern zu verpflichten, den Wohnsitz in der Schweiz zu behalten und, dass das Sorge- und Obhutsrecht sie nicht berechtigt,

- 3 den Wohnsitz ins Ausland ohne Zustimmung des andern Elternteils zu verlegen. Eventualbegehren (Urk. 1 S. 3): 1. Es seien nur Institutionen ausserhalb des Kantons … als Gutachter zu ernennen. 2. Es sei mir das Vorschlagsrecht und ein Recht auf Gegenexpertise einzuräumen. c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmung bleiben für das vorinstanzliche Verfahren die bisherigen zürcherischen Prozessgesetze (ZPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar, während für das vorliegende Beschwerdeverfahren das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde kann nur das Dispositiv des Entscheids angefochten werden. Insoweit Beschwerdeanträge sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen, ist die Beschwerde erhebende Partei nicht beschwert und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). b) Die Vorinstanz hat einzig über die Einholung eines Gutachtens entschieden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte Begutachtung der Tochter der Parteien (Beschwerdeantrag 2), Änderung der Prozessbeistandschaft für die Tochter (Beschwerdeantrag 3), Regelung der elterlichen Sorge und Obhut (Beschwerdeantrag 4) sowie Regelung des Besuchsrechts (Beschwerdeantrag 5) waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Dementsprechend ist in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. a) Die angefochtene Verfügung betreffend Einholung eines Gutachtens ist ein prozessleitender Entscheid. Ein solcher ist mit einer Beschwerde (nur) dann anfechtbar, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

- 4 droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist von der Beschwerde erhebenden Partei zu behaupten und zu belegen. b) Ein solcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es keinen Anlass gebe, seine Erziehungsfähigkeit anzuzweifeln, wogegen die Beschwerdegegnerin vor Gericht verhandelte Vereinbarungen missachte, den Kontakt von ihm zur Tochter verhindere etc. (Urk. 1 S. 2). Wenn dem so ist, wird dies im vorinstanzlich angeordneten Gutachten zweifellos seinen Ausdruck finden. Damit bedeutet die Einholung eines solchen Gutachtens für den Beschwerdeführer keinen Nachteil. Mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist somit auf die Beschwerde auch in Bezug auf Beschwerdeantrag 1 nicht einzutreten. c) Gleiches gilt für die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge (Urk. 1 S. 3). Auch diesbezüglich wird ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist ein solcher auch nicht zu sehen, sind doch Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Gutachterinnen im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. Disp.-Ziff. 2) und wird in jenem dem Beschwerdeführer nach Eingang des Gutachtens auch Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen sein. Auch diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. d) Nach dem Gesagten ist somit auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten. 5. a) Die Gerichtskosten sind in Bezug auf Kinderbelange zwar grundsätzlich beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte aufzuerlegen, soweit diese für ihre Rechtspositionen gute Gründe hatten. Die vorliegende Beschwerde kann jedoch keine solchen in Anspruch nehmen, sondern war von vornherein aussichtslos. Daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 b) Der Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten (Urk. 151-264) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 11. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ss

Beschluss vom 11. Januar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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