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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2025 PA250025

November 21, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·503 words·~3 min·8

Summary

Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 21. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Oktober 2025 (FF250204)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Oktober 2025 per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) eingewiesen (vgl. act. 4/2). Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 ab (act. 3 = act. 4/8). Mit Eingaben vom 3. November 2025 (Datum Poststempel, act. 5) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Kammer (act. 5 = act. 2 und act. 6 = act. 8). Die weiteren, grösstenteils inhaltlich identischen Eingaben der Beschwerdeführerin datieren vom 4. November 2025 (act. 12), 10. November 2025 (act. 13) und 14. November 2025 (act. 14). 1.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-9). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Während des Beschwerdeverfahrens erging der Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 426 und Art. 428 ZGB). Mit Zirkulationsbeschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) vom 3. November 2025 wurde die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in der PUK angeordnet und es wurde davon Vormerk genommen, dass die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung bei der KESB liege (act. 16 S. 8). 3. Die vorerwähnte Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB (Erw. 2) ersetzte die ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung vom 7. Oktober 2025. Letztere - auf sechs Wochen befristete Massnahme - fiel abgesehen davon am 17. November 2025 ohne Weiteres dahin (42 Tage ab 7. Oktober 2025; Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Aus diesen Gründen ist das aktuelle rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids vom 14. Oktober 2025 betreffend die ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung dahingefallen (vgl. BGer 5A_849/2013

- 3 - 27. November 2013 E. 2). Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). 4. Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren ist umständehalber zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik und die Beiständin B._____, …, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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