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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.08.2024 PA240019

August 20, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,177 words·~6 min·4

Summary

Fürsorgerische Unterbringung / Rückweisung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 20. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. B._____, 2. C._____, Beschwerdegegnerinnen betreffend fürsorgerische Unterbringung / Rückweisung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. April 2024 (FF240025) Rückweisungsentscheid Urteil Schweiz. Bundesgericht vom 5. Juli 2024 (5A_335/2024)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. D._____ wurde am 8. April 2024 infolge eines selbstgefährdenden psychischen Zustands mittels einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung durch die Beschwerdegegnerinnen in die Klinik E._____ (nachfolgend Klinik) eingewiesen (act. 2). In der Folge gelangte die Mutter und Erziehungsberechtigte der Betroffenen, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), mit Schreiben vom 10. April 2024 an das Bezirksgericht Meilen und ersuchte um Prüfung und Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 1). Mit Verfügung vom 11. April 2024 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen auf dieses Gesuch nicht ein und leitete es zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Winterthur weiter (act. 2). Mit Verfügung vom 29. April 2024 stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur sodann fest, dass der genannte Unterbringungsentscheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sei, und trat auf die Beschwerde hinsichtlich der Überprüfung der materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung mangels geltend gemachter Beschwer nicht ein (act. 7 = act. 10 = act. 20). 1.2. Gegen diese Verfügung führte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 11). Die Beschwerdeführerin verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung der bei der Vorinstanz gestellten Anträge. Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 schrieb die Kammer das Verfahren ab (Geschäfts-Nr. PA240014 = act. 14). 1.3. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob mit Urteil vom 5. Juli 2024 in Gutheissung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde in Zivilsachen diesen Beschluss der Kammer auf und wies die Sache zur Erstellung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Kammer zurück (BGer Urteil 5A_335/2024 vom 5. Juli 2024 = act. 18 = act. 22). Zur Behandlung der Rückweisung wurde ein neues Verfahren eröffnet (Geschäfts-Nr. PA240019).

- 3 - 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung und die Zweckmässigkeit des Klinikaufenthaltes werde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die materiellrechtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung sei daher nicht Gegenstand der Beschwerde, so dass auf eine Anhörung der Betroffenen und auf ein Gutachten verzichtet werden könne. Vielmehr werde beschwerdeweise vorgebracht, dass die Betroffene freiwillig in die Klinik eingetreten wäre und die Voraussetzung der Unfreiwilligkeit nicht gegeben sei. Der ärztliche Unterbringungsentscheid sei in formeller Hinsicht im Rahmen des ZGB und des EG KESR aber nicht zu beanstanden und in Bezug auf die in Art. 426 ZGB genannten materiellen Voraussetzungen sei auf die Beschwerde angesichts der Erklärung der Beschwerdeführerin mangels Beschwer nicht einzutreten (act. 20 S. 2 f.). 2.2. In der dagegen erhobenen Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2024 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es gehe einzig um die Frage der Verhältnismässigkeit bzw. Erforderlichkeit der fürsorgerischen Unterbringung, wenn die Betroffene als Patientin bereit gewesen sei, sich freiwillig in eine geeignete Einrichtung zu begeben. Ein freiwilliger Aufenthalt habe als leichtere Massnahme immer Vorrang vor einer Zwangsmassnahme. Das Verhältnismässigkeitsprinzip werde verletzt und es liege somit eine Rechtsverletzung vor, wenn die fürsorgerische Unterbringung favorisiert werde, obwohl Freiwilligkeit bestünde (act. 11 S. 1 f.). 2.3. Die Kammer schrieb mit Beschluss vom 13. Mai 2024 das Verfahren als gegenstandslos geworden ab mit der Begründung, die Betroffene sei am 26. April 2024 aus der Klinik entlassen worden und es bestehe daher kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung. Damit sei auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Anträge weggefallen (act. 21 S. 2).

- 4 - 2.4. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2024 gut und wies die Sache zur Erstellung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Kammer zurück. 2.4.1. In den Erwägungen stellte das Bundesgericht zunächst fest, dass das Rubrum nach allgemeinem Verständnis auf der Gegenseite jeweils den einweisenden Arzt (ärztliche Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB) oder die zuständige KESB (behördliche Unterbringung 428 Abs. 1 ZGB) aufführe. Die Klinik aufzuführen mache keinen Sinn, denn sie sei als Unterbringungsort weder Verfahrensgegnerin noch Verfahrensbeteiligte (act. 22 E. 3). Dementsprechend ist das Rubrum im vorliegenden Verfahren anzupassen und es sind die einweisenden Ärztinnen Dr. med. B._____ sowie Dr. C._____ als Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuführen. 2.4.2. In materieller Hinsicht erwog das Bundesgericht, rechtsprechungsgemäss werde eine gegen die fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde mit der Entlassung aus der Klinik grundsätzlich gegenstandslos unter Vorbehalt eines virtuellen Interesses, das gegeben sei, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Die Betroffene sei offenbar bereits vorher stationär hospitalisiert gewesen und die Klinik habe im Zug der Entlassung offenbar der KESB dringend die Prüfung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung empfohlen. Überdies sei die aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine fürsorgerische Unterbringung als Zwangsmassnahme angeordnet werden dürfe, wenn die betroffene Person bereit sei, freiwillig in die Klinik einzutreten und sich dort behandeln zu lassen, von grundsätzlicher Bedeutung und gerade bei der ärztlichen Einweisung könne sie zufolge der maximal auf sechs Wochen befristeten Unterbringung kaum je (höchst-)richterlich beurteilt werden. Das Bezirksgericht habe dieses Beschwerdethema bewusst umgangen. Ebenso wenig habe sich das Obergericht damit befasst, weil es davon ausgegangen sei, dass mit der Entlassung der Betroffenen aus der Klinik die Beschwerde gegenstandslos geworden sei. Deshalb sei die Beschwerde an das Obergericht zurückzuweisen (act. 22 E. 5).

- 5 - 2.5. Demnach bleibt vorliegend zu beurteilen, ob bei Bereitschaft zu freiwilligem Eintritt in die Klinik eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden darf, wobei vorgängig sachverhaltsmässig abzuklären ist, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Klinikeintritt sei freiwillig erfolgt, zutrifft und ob sich ein freiwilliger Klinikeintritt angesichts der im ärztlichen Unterbringungsentscheid beschriebenen akuten Suizidalität der Betroffenen im vorliegenden Fall überhaupt hätte bewerkstelligen lassen (so act. 22 E. 5 a.E.). Da sich die Vorinstanz damit nicht auseinandergesetzt und den Sachverhalt nicht dahingehend abgeklärt hat, mithin ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, ist die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 3. Mai 2024 wird die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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