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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2020 PA200028

May 27, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·443 words·~2 min·11

Summary

Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 27. Mai 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

B._____ [Klinik], Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Mai 2020 (FF200021)

- 2 - Erwägungen:

Am 22. April 2020 stürzte A._____ (Beschwerdeführer) mehrfach in einer Coop- Filiale und machte einen verwirrten und verwahrlosten Eindruck, weshalb die Polizei und ein Arzt beigezogen wurden. Somatisch wurde eine gefährlich ausgeprägte Hypertonie, eine erhöhte Temperatur von 37.5 Grad sowie ein schlechter Ernährungs- und Allgemeinzustand festgestellt. Er wurde gleichentags mittels fürsorgerischer Unterbringung in das B._____ [Klinik] eingewiesen (vgl. act. 2 und act. 13 S. 1). Seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wies das Bezirksgericht Horgen nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Entscheid vom 8. Mai 2020 ab (vgl. act. 21). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (vgl. act. 17/1 und act. 22/A-B). Die Klinik teilte am 26. Mai 2020 mit, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 entlassen worden sei (vgl. act. 23/1-3). Damit ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen, und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 3 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am: 27. Mai 2020

Beschluss vom 27. Mai 2020 Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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