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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2020 PA200013

March 27, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·499 words·~2 min·8

Summary

Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 27. März 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

B._____ [Klinik], Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2020 (FF200039)

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ wurde am 26. Februar 2020 ärztlich im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ [Klinik] eingewiesen (act. 5/1). Mit Urteil vom 3. März 2020 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich ihre dagegen erhobene Beschwerde ab (act. 9). Hiergegen erhob A._____ beim Obergericht mit Eingabe vom 11. März 2020 Beschwerde, welche sie – vor Ablauf der Beschwerdefrist – mit Eingabe vom 16. März 2020 ergänzte (act. 10 und 13; vgl. act. 11 und 15). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Am 20. März 2020 hob die Klinik die fürsorgerische Unterbringung auf (act. 14 und 16). 2. Mit der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung der Unterbringung entfallen (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 Erw. 3). Das Verfahren ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Es rechtfertigt sich, die Kosten beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kosten beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der beigezogenen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 3 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Beschluss vom 27. März 2020 Erwägungen: 1. A._____ wurde am 26. Februar 2020 ärztlich im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ [Klinik] eingewiesen (act. 5/1). Mit Urteil vom 3. März 2020 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich ihre dagegen erhobene Beschwerde ... 2. Mit der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung der Unterbringung entfallen (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 Erw. 3). Das Verfahren ist gegenstandslos geworden und... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kosten beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der beigezogenen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff....

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