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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2020 PA200005

February 12, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·601 words·~3 min·8

Summary

Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 12. Februar 2020 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

sowie

B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ AG

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Januar 2020 (FF200001)

- 2 - Erwägungen: A._____ wurde am 3. Januar 2020 vom Heimarzt des Pflegezentrums C._____ fürsorgerisch in die psychiatrische Klinik B._____ AG eingewiesen (act. 3). Sein Begehren um Entlassung aus der Klinik wies das Einzelgericht in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen mit Urteil vom 14. Januar 2020, dessen Dispositiv A._____ gleichentags übergeben wurde, ab (act. 1 und 18). Mit Eingabe an das Bezirksgericht Meilen vom 23. Januar 2020 erklärte A._____ "Rekurs gegen FU, ausgestellt von Dr. D._____ [= Heimarzt des Pflegezentrums C._____] […]" (act. 23 = act. 33). Das Einzelgericht sah darin ein Gesuch um schriftliche Begründung des ergangenen Urteils, begründete den Entscheid (begründete Fassung: act. 26 = act. 31) und sandte die Eingabe von A._____ am 29. Januar 2020 zusammen mit sämtlichen Akten (act. 1–29) an das Obergericht zur Prüfung, ob A._____ damit ein Rechtsmittel ergriffen habe (act. 32). Es legte eine Verfügung vom 28. Januar 2020 bei, womit es ein von E._____ am 16. Januar 2020 für A._____ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Bezirksgericht (act. 19) abwies und die Weiterleitung des Gesuchs zur Prüfung allfälliger weiterer prozessualer Veranlassungen an das Obergericht anordnete (act. 28 = act. 34). Mit Eingabe vom 30. Januar 2020, der Post übergeben am 31. Januar 2020, erklärt A._____, wie am 30. Januar 2020 telefonisch in Aussicht gestellt, den Rückzug des Rekurses (act. 35 f.). Das vom Obergericht eröffnete Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben. Es bleibt bei der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides vom 14. Januar 2020. Für das Rechtsmittelverfahren sind keine Kosten zu erheben. Ein allfälliges Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (bzw. Übernahme der Kosten durch die Staatskasse) für das Rechtsmittelverfahren (vgl. oben) wäre damit gegenstandslos.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik und E._____ (Zentrum F._____, … [Adresse]) sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Beschluss vom 12. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik und E._____ (Zentrum F._____, … [Adresse]) sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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