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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.09.2019 PA190026

September 13, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·980 words·~5 min·8

Summary

Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 13. September 2019 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

sowie

B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik … B._____ AG

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. September 2019 (FF190023)

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ wohnt seit längerer Zeit aufgrund einer behördlich angeordneten Fürsorgerischen Unterbring im C._____ (nachstehend C._____). Am 19. August 2019 ordnete die Heimärztin vom C._____, Dr. D._____, notfallmässig die Verlegung von A._____ in die Akutpsychiatrie an. Begründet wurde dies mit bestehender Eigengefährdung bei Verweigerung der Wundversorgung und zunehmender verbaler Aggression bei anscheinend nicht ausreichender Medikation (act. 4). In der Folge hielt sich A._____ zur Krisenintervention und medikamentösen Einstellung in der … B._____ AG (nachfolgend B._____) auf und entwich am 24. August 2019. Am 30. August kehrte er selbständig ins C._____ zurück und seither hält er sich wieder im B._____ auf (act. 5 und act. 7). Mit Eingabe vom 30. August 2019 wandte sich A._____ an das Bezirksgericht Meilen (act. 1). Das Einzelgericht nahm die Eingabe als Gesuch um gerichtliche Beurteilung seiner am 19. August 2019 ärztlich angeordneten Unterbringung im B._____ entgegen, trat mit Verfügung vom 2. September 2019 auf das Gesuch nicht ein und überwies die Sache an die ärztliche Leitung der psychiatrischen Klinik … B._____ AG (act. 16). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 5. September 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht und verlangte sinngemäss seine Entlassung aus der Fürsorgerischen Unterbringung (act. 17 S. 2). 2. Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass das Gesuch des Gesuchstellers gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung nach Ablauf der 10tägigen Anfechtungsfrist und somit verspätet beim Gericht eingereicht worden sei (act. 16). 3. Eine Fürsorgerische Unterbringung kann einerseits durch Einweisung eines Arztes (Art. 429 KESR) oder durch die Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), sogenannte behördliche FU, erfolgen (Art. 428 KESR). Vorliegend ordnete die KESB die Fürsorgerische Unterbringung an.

- 3 - Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich (§ 32 Abs. 1 EG KESR). Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich nach der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung (§ 32 Abs. 2 EG KESR). Bei einer behördlich angeordneten FU entscheidet grundsätzlich die KESB über ein Entlassungsgesuch (Art. 428 ZGB). Hat die KESB die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen (Art. 428 Abs. 2 ZGB), entscheidet die Klinikleitung über das Entlassungsgesuch (§ 34 Abs. 1 EG KESR; BSK ZGB I-GEISER/ ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 428 N 11). 4. Eine Entlassung kann stufenweise erfolgen, indem die Freiheitsbeschränkungen nach und nach gelockert werden. Ob eine effektive Rückversetzung in eine strengere Stufe wiederum eine Unterbringung bedeutet und hiefür ein neuer förmlicher Entscheid notwendig wäre, kann hier offen bleiben (vgl. dazu BSK ZGB I-GEISER/ ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 46). Es gehört zum Betreuungskonzept des C._____, was gerichtsnotorisch ist, dass ihre Bewohner zur Krisenintervention und zur Einstellung von Medikamenten vorübergehend in eine Akutpsychiatrie zurückverlegt werden können. Das C._____ kann keine Zwangsmedikationen vornehmen und dementsprechend auch keine anordnen. Aus früheren Verfahren ist bekannt, dass die KESB die Entlassung der Einrichtung übertragen hat (vgl. PA190003 act. 31 Erw. 5), was sich auch aus dem Kurzbericht Akuteinweisung ergibt (act. 4). Demzufolge konnte das C._____ vorliegend die Verlegung ins B._____ anordnen. Sie musste dies lediglich der KESB mitteilen (§ 32 Abs. 3 EG KESR). Eine formelle ärztliche Einweisung brauchte es, wovon die Vorinstanz ausging, dafür nicht. Unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer aus dem B._____ für kurze Zeit entwichen ist. Auch für die neue Aufnahme brauchte es keine neue Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung (§ 33 Abs. 1 EG KESR). Die Begründung für das Nichteintreten, dass die 10tägige Frist zur Anfechtung der ärztlichen Einweisung abgelaufen sei (Art. 439 Abs. 2 ZGB) war darum nicht zutreffend. Vielmehr hätte das Nichteintreten damit begründet werden müssen, dass der Beschwerdeführer bislang bei der Klinikleitung kein Entlassungsgesuch gestellt hatte (Art. 426 Abs. 4

- 4 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 ZGB; vgl. dazu BSK ZGB I-GEISER/ ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 51). Dies ändert aber nichts am Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz hat, wenn auch mit anderer Begründung, zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Eine Weiterleitung des Entlassungsgesuches an die Leitung der Klinik B._____ hat die Vorinstanz bereits veranlasst (vgl. act. 16 Dispositiv Ziffer 3). 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die B._____ AG unter Beilage eines Doppels von act. 17, E._____ sowie an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 13. September 2019

Urteil vom 13. September 2019 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die B._____ AG unter Beilage eines Doppels von act. 17, E._____ sowie an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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