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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.09.2019 PA190024

September 3, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,687 words·~8 min·8

Summary

Medizinische Massnahme ohne Zustimmung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Verfügung und Urteil vom 3. September 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,

betreffend medizinische Massnahme ohne Zustimmung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 8. Mai 2019 (FF190001)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde in der Vergangenheit bereits wiederholt stationär behandelt (Prot. I S. 4). Aktuell befindet sich die Beschwerdeführerin infolge einer vorbekannten psychiatrischen Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie seit dem 9. November 2018 mittels einer behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung im B._____ (act. 3 sowie Prot. I S. 4 und S. 7). Dies auf Grund eines psychotischen Zustandsbildes bei fehlender Krankheitseinsicht, Ablehnung einer geeigneten und notwendigen neuroleptischen Medikation verbunden mit verbaler Aggressivität, Agitation, Unruhe, zeitweiser Tag-Nacht-Umkehr, Vernachlässigung der Körperpflege und ständiger Inanspruchnahme und Belästigung von medizinischem Personal und verschiedenen Institutionen (act. 3). Am 11. April 2019 ordnete med. pract. C._____, Leitender Arzt des B._____s, bei der Beschwerdeführerin gestützt auf den Behandlungsplan vom 2. April 2019 eine elektive Zwangsbehandlung gemäss Art. 434 Abs.1 ZGB an, um eine Beruhigung, die Vermeidung von Verletzungen und Gesundheitsschäden und den Schutz Dritter vor verbaler und körperlicher Aggressivität und Stalking zu erreichen, wobei Quetiapin-Mepha, Quetiapin Sandoz, Olanzapin-Mepha und Orfiril Sirup verarbreicht werde (act. 3). 1.2. Am 18. April 2019 liess die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon um Aufhebung dieser Anordnung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen (act. 1). In der Folge wurde Dr. med. D._____ als Gutachter bestellt (act. 7). In der Verhandlung vom 30. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin angehört (Prot. I S. 3). Ferner wurde das psychiatrische Gutachten mündlich durch Dr. med. D._____ erstattet (Prot. I S. 3 ff.), und es wurde seitens des B._____s Stellung genommen (Prot. I S. 9 ff.). Mit Verfügung und Urteil vom 8. Mai 2019 bewilligte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, bestellte ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und wies die Beschwerde ab (act. 18 = act. 23).

- 3 - 1.3. Hiegegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2019 (Poststempel) innert Frist Beschwerde erheben (act. 24). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der angeordneten medizinischen Massnahme und ersucht in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB). 2.2. Die Vorinstanz erwog zunächst, die formellen Voraussetzungen der angeordneten Zwangsbehandlung seien erfüllt und würden auch nicht bemängelt (act. 23 S. 6). Dem ist beizupflichten. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin derzeit fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht zur Behandlung einer diagnostizierten psychischen Störung. Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin stammt aus dem schizophrenen Formenkreis, ist komplex, schwerwiegend und nicht heilbar. Die Krankheit hat schon früh begonnen und habe sich im Verlauf chronifiziert. Es fanden wiederholte stationäre Aufenthalte in Psychiatrien statt, wobei diverse Therapieversuche zu keiner Verbesserung des Zustandes geführt haben (vgl. Prot. I S. 4 und S. 7). Die Beschwerdeführerin hält

- 4 zwar auch in der Beschwerde daran fest, in keiner Art und Weise krank zu sein (act. 24 S. 4; vgl. Prot. I S. 3). Gleichzeitig bemängelt sie das Vorliegen dieser formellen Voraussetzungen aber auch hier nicht (act. 24 S. 4). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin bereits Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war und die Kammer mit Urteil vom 27. Dezember 2018 eine dagegen und gegen den Entscheid der Vorinstanz gerichtete Beschwerde zweitinstanzlich abwies (vgl. OGer ZH PA180042, Urteil vom 27.12.2018). 2.3. Die Klinik erachtete in der Verfügung vom 11. April 2019 sowohl die Voraussetzungen der Selbst- und Fremdgefährdung als auch die Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die eigene Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als gegeben (act. 3). Der gerichtlich bestellte Gutachter bestätigte ein selbstgefährdendes Verhalten der Beschwerdeführerin, weil die Beschwerdeführerin im Verlauf der wiederholten psychotischen Episoden die Situationen nicht richtig habe einschätzen können. Durch verbale wie auch körperliche Aggressivität bestehe auch eine potentielle Gefahr für Drittpersonen. Zudem sei die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig (Prot. I S. 4 f.). Nach den Ausführungen des Gutachters sehe der Behandlungsplan mit Medikamenten eine Reduktion der psychotischen Symptome sowie eine leichte Sedierung vor. Diese Massnahme sei verhältnismässig, denn es gebe keine milderen Massnahmen als die lebenslange tägliche Medikamenteneinnahme. Ohne Medikamente sei die Beschwerdeführerin in Zustände geraten, die wieder eine Zwangsmedikation und das Isolierzimmer nötig gemacht hätten. Auch eine schleichende Absetzung der Medikamente sei bereits versucht worden und habe zu keiner Besserung geführt. Die Beschwerdeführerin beschwere sich über Mundtrockenheit, was eine bekannte Nebenwirkung der Medikamente sei. Ferner könne eines der Medikamente eine Gewichtszunahme bewirken. Das sei allerdings zu begrüssen, da die Beschwerdeführerin bei ihrem Eintritt ins Pflegezentrum eher mager gewesen sei (Prot. I S. 5 f. und S. 9 f.). Demgegenüber sei die erwähnte Inkontinenz keine bekannte Nebenwirkung der Medikamente und könne viele andere Gründe haben, was abgeklärt werden könne (Prot. I S. 8). Schliesslich fügt der Gutachter an, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu früheren Episoden ohne Medika-

- 5 mente heute einen guten Eindruck mache. Die Einweisungen und Entlassungen aus den Psychiatrien in der Vergangenheit seien für die Beschwerdeführerin ein unglaublicher Stress und eine grosse Belastung gewesen. Mit dem Aufenthalt im B._____ und der besprochenen Therapie habe die Beschwerdeführerin eine gute Lebensqualität (Prot. I S. 6 und S. 9). 2.4. Der Einzelrichter hat diese Einschätzung übernommen und erwogen, damit sei klar, dass die Zwangsmedikation nötig und angebracht sei. Insbesondere sei die Einnahme der Medikamente erst dann, wenn die Beschwerdeführerin unangenehm auffalle, keine Option, weil es dann zu spät wäre, die Beschwerdeführerin sich selbst oder Dritten gefährlich werden könnte und nicht mehr einsehe, dass Hilfe dringend nötig wäre (act. 23 S. 6 f.). 2.5. Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie würde einstweilen im B._____ verbleiben und auch die durchaus notwendigen Medikamente unter Kontrolle und Beobachtung der Ärzte und Pflegenden einnehmen, auf Grund der Nebenwirkungen der Medikamente allerdings im Sine einer milderen Massnahme nicht permanent, sondern nur, wenn es zu akuten Episoden komme (act. 24 S. 4 ff.), kann das die dargestellte medizinische Einschätzung nicht in Zweifel ziehen. Darüber hinaus besteht keine Veranlassung, von Amtes wegen in die wohlbegründete und zutreffende Beurteilung der Vorinstanz einzugreifen. 2.6. Folglich ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die am 11. April 2019 angeordnete Zwangsmedikation abzuweisen. 3. Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Dementsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist. Indes ist der Beschwerdeführerin wie für das erstinstanzliche Verfahren auch für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen. Der Rechtsvertreter ist nach Einreichung der

- 6 - Aufstellung zu seinen Bemühungen und Barauslagen mit separatem Beschluss zu entschädigen; es ist dabei schon heute auf § 23, § 7 und § 13 Abs. 1-2 AnwGebV. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Einreichung seiner Aufstellung über Zeitaufwand und Auslagen mit einem separaten Beschluss aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und deren Rechtsbeistand, an die Beiständin, an die verfahrensbeteiligte Klinik, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 3. September 2019

Verfügung und Urteil vom 3. September 2019 2.6. Folglich ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die am 11. April 2019 angeordnete Zwangsmedikation abzuweisen. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Einreichung seiner Aufstellung über Zeitaufwand und Auslagen mit einem separaten Beschluss ... 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und deren Rechtsbeistand, an die Beiständin, an die verfahrensbeteiligte Klinik, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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