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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2018 PA180004

February 12, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,295 words·~11 min·8

Summary

Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA180004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2018 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,

sowie

1. Psychiatrische Klinik Clienia Schlössli AG, 2. B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Januar 2018 (FF180006)

- 2 - Erwägungen:

1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 ordnete der Arzt C._____ (SOS Ärzte) die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Klinik Schlössli, Oetwil am See, an. Als Grund gab er eine psychische Störung an und er vermerkte, dass eine Selbstgefährdung vorliege (act. 3). Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 verlangte der Beschwerdeführer die gerichtliche Beurteilung (act. 1). Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 lud die Vorinstanz zur Verhandlung vom 16. Januar 2018 vor und bestellte med.pract. D._____ als Gutachterin (act. 9). Sie erstattete das Gutachten am 15. Januar 2018 (act. 11). Anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer befragt. Er konnte sich zum Gutachten und zur Stellungnahme der Klinik äussern (Protokoll Vorinstanz S. 10 ff.). Mit Entscheid vom 16. Januar 2018 wies das Bezirksgericht Meilen das Entlassungsgesuch ab. Die Entscheidgebühr wurde auf CHF 1'500.00 festgesetzt und zusammen mit den Gutachterkosten von CHF 1'256.00 und den Barauslagen von CHF 10.50 dem Beschwerdeführer auferlegt. Diesem wurde indes die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Entscheidgebühr wurde unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 13 (unbegründeter Entscheid); act. 14 = act. 22 (begründeter Entscheid)). Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 22. Januar 2018 (act. 14/1). Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 23): 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Auflagen unverzüglich aus der Psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person

- 3 der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der 50-jährige Beschwerdeführer sei von seiner Ehefrau getrennt gewesen. Er sei dann wieder bei ihr eingezogen und habe etwa ein halbes Jahr bei ihr gelebt. Am 9. Januar 2018 habe die Ehefrau den SOS-Arzt aufgeboten. Sie habe geschildert, der Beschwerdeführer habe Wahngedanken, isoliere sich und habe mit der Formulierung, er werde verschwinden, einen Suizid angedeutet. Der aufgebotene Arzt habe die fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Die vom Gericht bestellte Gutachterin habe den Beschwerdeführer in der Klinik besucht. Dieser habe ein Gespräch auf dem Stationszimmer verweigert. Die Gutachterin sei dann im Beisein von Mitarbeitern der Klinik in das Zimmer des Patienten gegangen. Der Beschwerdeführer sei aggressiv und gespannt gewesen. Er sei der Gutachterin mit starkem, forderndem Händedruck und starrem Blick begegnet. Er habe gesagt, es sei der Händedruck eines Kämpfers. Die Situation sei bedrohlich gewesen. Die Ärztin habe das Gutachten ohne ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer erstellen müssen. Die behandelnden Ärzte hätten beim Beschwerdeführer ein psychotisches Zustandsbild mit Verfolgungswahn, formalen Denkstörungen und einem ausgeprägten sozialen Rückzug festgestellt. Ob der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie oder einer schizo-affektiven Störung leide, sei schwierig zu sagen. Jedenfalls zeige sich im Kontakt ein gespanntes Zustandsbild, eine gesteigerte Psychomotorik und Gereiztheit. Der Beschwerdeführer rede an der Sache vorbei und zeige teilweise ein skurriles Verhalten. Der Patient nehme nur vermindert Nahrung zu sich und habe einen unregelmässigen Tag-Nacht-Rhythmus. Fremdanamnetisch zeige sich eine Persönlichkeitsveränderung und einen im Arbeitsleben festgestellter Leistungsabfall. Der Beschwerdeführer habe einen Vergiftungswahn, Grössenwahn und religiösen Wahn. Er habe mehrfach gesagt, er werde verschwinden.

- 4 - Die Gutachterin habe die Diagnose Schizophrenie gestellt. Er lebe in Angst davor, vom Geheimdienst an Leib und Leben bedroht zu sein. Er stelle sich vor, Gott zu sein und habe Angst vor einer Vergiftung. Der Beschwerdeführer habe Halluzinationen. Trotz der Einwendungen des Beschwerdeführers sei auf die Einschätzung der Gutachterin abzustellen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leide. Eine Entlassung aus der Klinik würde dem Beschwerdeführer schaden. Es sei damit zu rechnen, dass sich die Krankheit ohne medikamentöse Behandlung verschlimmere und chronifiziere. Aufgrund des Vergiftungswahnes müsse mit einer weiteren Gewichtsabnahme gerechnet werden. Der Beschwerdeführer glaube, seine Ehefrau lasse sich vom Mossad und anderen bösen Akteuren manipulieren. Aufgrund der vom ihm erlebten Ängste und Bedrohungen sei mit einer Selbstgefährdung zu rechnen. Auch ein Suizid sei möglich. Dem Beschwerdeführer fehle die Krankheitseinsicht. Er sei schutzbedürftig. Die Klinik Schlössli sei eine für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seinen grundsätzlich erfüllt. Die angeordnete Massnahme sei nur aufrechtzuerhalten, wenn sie sich als verhältnismässig erweise. Zurzeit seine keine mildere genügende Massnahme als eine antipsychotische Behandlung kombiniert mit gleichzeitiger Betreuung möglich. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Entlassung zwar nicht zur Ehefrau und zu den Kindern zurückkehren, was gegen eine Fremdgefährdung spreche. Es sei aber wahrscheinlich, dass es dennoch zu weiteren Konflikten mit der Ehefrau komme. Gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB sei einer durch eine Entlassung entstehende übermässige Belastung von Angehörigen Rechnung zu tragen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers erweise sich deshalb als verhältnismässig. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien erfüllt, die Beschwerde sei abzuweisen. 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt, die Ärztin habe ihr Gutachten ohne genügende Untersuchung durchgeführt. Nach wenigen Minuten habe sie sich entschieden, das

- 5 - Gespräch zu beenden. Das Gutachten verliere so an Beweiswert. Da kein genügendes Gutachten vorliege, müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 5A_765/2015) die Entlassung angeordnet werden. Bei diesem Ergebnis könne offen bleiben, ob die von der Gutachterin festgestellte Diagnose zutreffend sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz liege keine Selbstgefährdung vor. Der Beschwerdeführer habe zwar gesagt, er werde verschwinden. Damit habe er aber gemeint, er ziehe bei seiner Ehefrau aus und gehe in sein Haus im …. Die Gutachterin bejahe eine Suizidgefahr, arbeite dabei aber mit Hypothesen statt sich auf konkrete Beobachtungen zu stützen. Der Beschwerdeführer lebe abgeschieden und ohne regen sozialen Kontakt. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, er habe sich sozial völlig zurückgezogen. Auch aus dem Vorwurf, er esse wenig, könne nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Er habe rund 30 kg abgenommen, habe aber nach einem Ausgangsgewicht von 120 kg nun ein ideales Gesicht von rund 87 kg erreicht, dies bei einer Körpergrösse von 187 cm. Die Begründung, der Beschwerdeführer gefährde sich durch Gewichtsabnahme, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass im Falle der Entlassung die medikamentöse Behandlung nicht sichergestellt sei und ein Realitätsverlust andauere, vermöge dies eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu rechtfertigen, solange keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege. Eine Befürchtung einer Chronifizierung der Krankheit sei eine Hypothese eines zukünftigen Zustandes, aus der keine aktuelle Selbstgefährdung abgeleitet werden könne. Das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer könne sich, namentlich für die Ehefrau, als schwierig erweisen. Daraus könne aber keine Fremdgefährdung abgeleitet werden. Er sei niemals gewalttätig gewesen und habe nie eine Gefahr für Leib und Leben anderer dargestellt. Ein impulsiv geäusserter Missmut oder die Äusserung einer Frustration lasse nicht auf ein Gewaltpotential schliessen. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien nicht erfüllt. Hinzu komme, dass ein solcher Eingriff ohnehin unverhältnismässig wäre. Der Rückbehalt in einer Klinik stelle einen empfindlichen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Die befürchtete Fremd- und Selbstgefährdung genüge nicht, um den Eingriff zu rechtfertigen. Ginge man davon aus,

- 6 dass eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers unabdingbar sei, so könnte diese ambulant erfolgen. 4. Würdigung Wer an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Zur Klärung der medizinischen Diagnose und der Frage, ob gegebenenfalls eine Suizidgefahr zu bejahen ist, haben die Gerichte auf die Expertise von Ärzten zurückzugreifen (Art. 439 Abs. 3 und 450e Abs. 3 ZGB). Die als gerichtliche Gutachterin bestellte Ärztin diagnostizierte beim Beschwerdeführer ein paranoid psychotisches Zustandsbild, das sich am ehesten im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung manifestiere. Für den Fall der Entlassung aus der Klinik sei mit einer Fremd- und Selbstgefährdung zu rechnen. Die Gutachterin kam zu diesem Schluss aufgrund der ihr vorliegenden Akten sowie gestützt auf ein sehr kurzes Gespräch mit dem Beschwerdeführer, das abgebrochen werden musste. Auf das Gutachten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers abzustellen. Natürlich wäre es erstrebenswert gewesen, die Ärztin hätte den Beschwerdeführer untersuchen und ihn eingehend befragen können. Die Gutachterin strebte ein solches Gespräch denn auch an, es scheiterte aber am Verhalten des Beschwerdeführers. Die Reaktion des Beschwerdeführers führt nicht zu einem Mangel am Gutachten, sondern stellt eine Tatsache dar, die bei der Begutachtung zu berücksichtigen ist und von der Expertin auch gewürdigt worden ist. Aus dem von ihm zitierten Entscheid des Bundesgerichts lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Das Bundesgericht hob eine fürsorgerische Unterbringung auf, die Situation war aber eine ganz andere als im vorliegenden Fall. Das vorinstanzliche Gericht hatte sich auf drei Gutachten gestützt. Das erste war im Rahmen einer Strafuntersuchung erstattet worden und genügte schon deshalb nicht, weil es die sich im Rahmen der Anordnung einer fürsorgeri-

- 7 schen Unterbringung stellenden Fragen nicht vollumfänglich beantwortete. Das zweite Gutachten war mehrere Jahre alt und genügte deshalb nicht. Das dritte Gutachten war im Rahmen des Verfahrens betreffend fürsorgerische Unterbringung erstattet worden. Es genügte als Grundlage für eine Freiheitsbeschränkung aber deshalb nicht, weil die Psychiaterin eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung verneint hatte (BGer 5A_765/2015 E. 4.3.). Gestützt auf das Gutachten von med pract. D._____ ist das Vorliegen einer psychischen Störung zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist nicht krankheitseinsichtig. Bei einer Entlassung im jetzigen Zustand ist mit einer Verstärkung und Chronifizierung der Krankheit zu rechnen. Gestützt auf das Gutachten ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ohne Fortsetzung der Behandlung Dritte, aber auch sich selber gefährdet. Selbst mit einem Suizid wäre zu rechnen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Aussage "verschwinden" zu wollen, anders interpretiert haben will, ändert daran nichts. Ausschlaggebend ist der von der Expertin gewürdigte Gesamteindruck. Die Klinik Schlössli ist für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignet. Damit sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt, sofern sich die Massnahme auch als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer verweist auf die Begründung der Vorinstanz, nach der bei ihm ein zunehmender sozialer Rückzug und ein Stellenverlust zu befürchten sei. Stelle man darauf ab, erweise sich die Unterbringung als ungeeignete Massnahme, da sie der Erreichung des anzustrebenden Zieles im Wege stehe. Wenn überhaupt eine Behandlung erforderlich wäre, könnte diese ambulant erfolgen. Nach der Feststellung der Gutachterin ist der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf den sozialen Lebenskontext Arbeit, Beziehungsnetz, Wohnen, Finanzen usw. zurzeit nicht in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und diese wären durchwegs gefährdet. Bei dieser Sachlage – insbesondere der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers – erscheint es als ausgeschlossen, dass eine ambulante Therapie zum Erfolg führen und die Fremd- und Selbstgefährdung eingedämmt werden könnte. Die fürsorgerische Unterbringung ist verhältnismässig. Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, ist doch darauf hinzuweisen, dass die sechs Wo-

- 8 chen von Art. 429 Abs. 2 ZGB am 20. Februar 2018, somit in gut einer Woche, enden werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Unentgeltliche Rechtspflege, Prozesskosten Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Da die Voraussetzungen von Art. 117 lit. a und b sowie Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt sind, wird dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren Frau MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren Frau MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligten (an diese unter Beilage je eines Doppels von act. 23) sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 9 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Leitende Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hinden versandt am: 13. Februar 2018

Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2018 1. Einleitung, Prozessgeschichte 2. Begründung der Vorinstanz 3. Argumente des Beschwerdeführers 4. Würdigung 5. Unentgeltliche Rechtspflege, Prozesskosten Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren Frau MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligten (an diese unter Beilage je eines Doppels von act. 23) sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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