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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.06.2017 PA170016

June 2, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·940 words·~5 min·8

Summary

Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA170016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2017 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2017 (FF170076)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2017 mittels fürsorgerische Unterbringung durch den Notfallpsychiater in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. Vor Ablauf von sechs Wochen ordnete die KESB Stadt Zürich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 7; Art. 429 Abs. 2 ZGB). 2.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (Datum Poststempel: 18. Mai 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht; fortan Vorinstanz), Beschwerde gegen die angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgt und demzufolge als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB zu behandeln. Es sei der Klinikleitung von der Eingabe Kenntnis zu geben (act. 2). 2.2. Am 25. Mai 2017 (Datum Poststempel: 26. Mai 2017) reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2017 ein. Er beantragt "die sofortige Entlassung und die Aufhebung des FU's". Die Verfahrenskosten könne er mangels Geld nicht übernehmen (act. 5). 3. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits mit Eingabe vom 27. März 2017 mit gleichem Anliegen an die Vorinstanz gewendet und deren Nichteintreten mit Verfügung vom 30. März 2017 (Geschäfts-Nr. FF170044) mit Beschwerde an die Kammer weitergezogen. Die Kammer hatte im Entscheid vom 11. April 2017 (Geschäfts-Nr. PA170011) erwogen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbringung abgelaufen sei, weshalb sie die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers inhaltlich nicht überprüfen könne. Sie wies die Beschwerde des Beschwerdeführers infolgedessen mit Urteil vom 11. April 2017 ab. Das vom Beschwerdeführer hernach mit Eingabe vom 18. April 2017 angerufene Bundesgericht trat mit Urteil vom 19. April 2017 auf seine Beschwerde nicht ein (BGer 5A_298/2017). Die KESB Stadt Zürich hatte mit Beschluss vom 15. März

- 3 - 2017 die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich angeordnet und die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung der (ärztlichen) Leitung der Einrichtung übertragen (act. 7 S. 5). Gemäss Auskunft der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sei kein schriftlicher Entscheid über ein Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers erfolgt (act. 9). An der Ausgangslage, dass der Beschwerdeführer sein Entlassungsgesuch zunächst an die Klinik zu richten hat (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB) und die Kammer die fürsorgerische Unterbringung inhaltlich nicht prüfen kann, hat sich folglich nichts geändert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die vormalige Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2017 sowie auch die erneute Eingabe vom 15. Mai 2017 in Kopie an die Klinikleitung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich weitergeleitet hat. Die Klinikleitung hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017 als Entlassungsgesuch entgegen zu nehmen und entsprechend zu behandeln, was bedeutet, dass sie einen vom Beschwerdeführer anfechtbaren Entscheid zu erlassen haben wird. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird somit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. FF170076) wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an – den Beschwerdeführer, – an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, unter Hinweis darauf, dass die ihr bereits von der Vorinstanz mitgeteilte Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017 als Entlassungsgesuch entgegen zu nehmen und entsprechend zu behandeln ist, sowie – die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 2. Juni 2017

Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2017 Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. FF170076) wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an – den Beschwerdeführer, – an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, unter Hinweis darauf, dass die ihr bereits von der Vorinstanz mitgeteilte Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017 als Entlassungsgesuch entgegen zu nehmen und entsprechend zu behandeln ist, sowie – die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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