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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.10.2016 PA160028

October 27, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·998 words·~5 min·7

Summary

Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung / Kosten

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160028-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 27. Oktober 2016 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gesetzlich vertreten durch X._____

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligter,

betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung / Kosten

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. September 2016 (FF160047)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 13. Juli 2016 ordnete Dr. med. C._____ die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst in der Psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG untergebracht und in der Folge in die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik (nachfolgend KJPP) verlegt (vgl. act. 13/1, act. 2/1). Am 15. August 2016 beantragte die KJPP bei der KESB des Bezirks Meilen (nachfolgend KESB) die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. act. 8/14). Für dieses Verfahren ernannte die KESB Rechtsanwältin lic. iur. D._____ als Verfahrensbeiständin der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2/1 = act. 8/21). Mit Zirkulationsentscheid vom 23. August 2016 verlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung (vgl. act. 2/2 = act. 8/26 = act. 22/1). Dagegen erhob die Verfahrensbeiständin mit Eingabe vom 5. September 2016 Beschwerde (act. 1). 1.2. Die Vorinstanz lud am 6. September 2016 zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 13. September 2016 vor und bestellte Dr. med. E._____ als Gutachter (vgl. act. 3). Mit Eingabe vom 10. September 2016 (Eingangsstempel 12. September 2016) zog die Verfahrensbeiständin die Beschwerde vom 5. September 2016 zurück. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte sie nicht (vgl. act. 15). Daraufhin verfügte die Vorinstanz am 13. September 2016 Folgendes (act. 16 = act. 19 = act. 21, nachfolgend zitiert als act. 19): 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'134.00 Gutachten CHF 1'634.00 Kosten total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4./5. Mitteilungen /Rechtsmittelbelehrung. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, rechtzeitig Beschwerde (act. 20 i.V.m. act. 16A). Sie bringt im Wesentlichen sinngemäss vor, weder sie noch ihre Mutter seien finanziell in der Lage, die Gerichtskosten zu übernehmen. Sie stelle daher ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 20). 2.2. Mit einer Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO kann die Kostenverteilung und die Höhe der Kostenfestsetzung gerügt werden. Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei finanziell nicht in der Lage die Kosten zu bezahlen, können nicht Gegenstand einer Kostenbeschwerde sein. Über die Tragbarkeit der Kostenauflage kann erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungsstellung durch die Obergerichtskasse, befunden werden. Nach Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass oder die Stundung (und damit auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen) von Gerichtskosten fällt nicht in die Zuständigkeit der Kammer, sondern in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (vgl. § 201 Abs. 2 GOG i.V.m. § 18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010, vgl. auch LS 211.14, dort insb. § 5). Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung wird sich die Beschwerdeführerin daher an die Obergerichtskasse zu wenden haben. 2.3. In Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist davon auszugehen, dass sich dieses auch auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht. Mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachzuholen, ist grundsätzlich nicht möglich. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche und rückwirkende Bewilligung zufolge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (vgl. Art. 97 ZPO, BK ZPO-BÜHLER, Art. 119 N 89, N 131 f.). Eine solche Verletzung liegt hier nicht vor, da die Vorinstanz die anwaltlich vertretene

- 4 - Beschwerdeführerin hinsichtlich der mutmasslich anfallenden Gerichtskosten sowie der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege belehrt hat (vgl. act. 3 S. 2). Die Frage, ob und inwieweit die Vertreterin der Beschwerdeführerin allenfalls zu Unrecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unterliess, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 2.4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit gegenstandslos und abzuschreiben ist. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbeteiligten sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'634.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am: 28. Oktober 2016

Beschluss und Urteil vom 27. Oktober 2016 Erwägungen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4./5. Mitteilungen /Rechtsmittelbelehrung. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbeteiligten sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vor-instanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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