Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 4. Mai 2016 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Zwangsmassnahmen / Kostenfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Januar 2016 (FF160005)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin trat am 7. Oktober 2015 auf eigenen Wunsch und auf Zuweisung des B._____ stationär in die Privatklinik Schlössli in Oetwil am See ein (act. 5). Am 28. Dezember 2015 wurde durch die Klinik ein Rückbehalt und tags darauf durch Dr. med. C._____ eine Fürsorgerische Unterbringung aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung angeordnet (act. 3). Am 20. Januar 2016 verliess die Beschwerdeführerin offenbar während ihres halbstündigen Ausgangs unangemeldet die Klinik. Sie wurde ausgeschrieben und in Begleitung der Polizei auf die Station zurückgebracht (act. 10 S. 2; act. 7 S. 1). Aufgrund der unzureichend wirksamen Medikation, anhaltender Verweigerung von Medikamentenalternativen und unregelmässiger Medikamenteneinnahme kam es zu einer Zuspitzung der manisch-psychotischen Symptomatik. Die Beschwerdeführerin gefährdete sich durch das Essen von Zigarettenstummeln selbst; die akute Fremdgefährdung zeigte sich in sehr bedrohlichem Auftreten und verbal aggressivem Verhalten (act. 4 S. 2; act. 7 S. 1). Am 22. Januar 2016 wurde daher seitens der Klinik eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin angeordnet, wobei der Behandlungsplan am 28. Januar 2016 geändert wurde (act. 7B). 2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 (eingegangen am 25. Januar 2016) stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Zwangsbehandlung (act. 1). Am 26. Januar 2016 lud das Einzelgericht zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 29. Januar 2016 vor und bestellte Dr. med. D._____ als Gutachterin (act. 9). Mit handschriftlicher Notiz vom 29. Januar 2016 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Beurteilung der Zwangsmassnahme zurück (act. 11). Daraufhin verfügte die Vorinstanz am selben Tag Folgendes:
- 3 - 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 400.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10.50 Barauslagen CHF 705.25 Gutachten CHF 1'115.75 Kosten total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4./5. Mitteilung / Rechtsmittel. 3. Die Verfügung vom 29. Januar 2016 konnte der Beschwerdeführerin erst in einer zweiten Zustellung am 12. Februar 2016 übermittelt werden, da sie am 29. Januar 2016 aus der Klinik ausgetreten war (act. 12A). Am 9. Februar 2016 wurde die Verfügung sodann dem Vertretungsbeistand der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 12C). Gemäss Entscheid der KESB Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2013 ist dieser mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung der Beschwerdeführerin (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) betraut, wobei ihr der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte nach Art. 395 Abs. 3 ZGB sowie die Handlungsfähigkeit in Bezug auf Verträge betreffend Automobile, Motorfahrräder sowie Mobiltelefone nach Art. 394 Abs. 2 ZGB entzogen sind (act. 17/1). Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 erhob der Beistand fristgerecht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Regelung der Gerichtskosten (act. 15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12). Die Sache erweist sich als spruchreif. 4.1 Der Beistand macht namens der Beschwerdeführerin geltend, sie sei IV- Rentnerin und habe ein monatliches Einkommen von Fr. 1'974.– aus einer Rente der SVA Zürich sowie Fr. 1'665.77 aus einer BVG Rente der …. Daher sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 15). 4.2 Die Rechtsmitteleingabe des Beistands ist so zu verstehen, dass sich der Antrag auf "unentgeltliche Prozessführung" (auch) auf das vorinstanzliche Verfah-
- 4 ren bezieht, weil er sich ausdrücklich gegen die vorinstanzliche "Regelung der Gerichtskosten" zur Wehr setzt und als Begründung das tiefe monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin anführt. Damit richtet sich die Kostenbeschwerde nicht gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr (Dispositivziffer 2), sondern gegen die Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin, ohne sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Dispositivziffer 3). 5.1 Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Da sich die unentgeltliche Rechtspflege stets auf das Verfahren vor einer Instanz bezieht und prinzipiell nur für die Zukunft zu gewähren ist, kann sie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr bewilligt werden. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzuholen. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche und rückwirkende Bewilligung zufolge Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (Art. 97 ZPO; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 89). 5.2 Vorliegend belehrte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 26. Januar 2016 hinsichtlich der maximal anfallenden Entscheidgebühr sowie der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 9 S. 2). Dieser Entscheid ging sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Beistand zu (act. 9C und 9E). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war indessen bereits im Antrag um gerichtliche Beurteilung vom 21. Januar 2016 formuliert worden. Mutmasslich die Beschwerdeführerin selbst schrieb im Anschluss an das mit dem Computer verfasste Einspracheschreiben von Hand "unentgeltliche Rechtspflege, IV- Bezügerin" (act. 1). Auf dieses Gesuch ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch nicht weiter ein. Möglicherweise gestützt auf die telefonische Auskunft des Steueramts …, wonach die Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2013 ein Einkommen von Fr. 34'300.– sowie ein Vermögen von Fr. 40'000.– gehabt hätte (Prot. VI S. 2), auferlegte sie der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ohne weitere Begründung.
- 5 - 5.3 Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO). Dieser umfasst einerseits die Anhörung vor dem Entscheid, anderseits das Recht auf Begründung. Die Vorinstanz hätte – gerade vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin gestellten Armenrechtsgesuchs – den Beistand der Beschwerdeführerin zu den aktuellen Einkommens- und Vermögenszahlen anhören bzw. ihm die Auskunft des Steueramts … zur Stellungnahme unterbreiten müssen. Ausserdem wäre das Armenrechtsgesuch im Endentscheid zu behandeln und eine allfällige Abweisung kurz zu begründen gewesen. 5.4 Bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wie der Vorliegenden ist die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 6. Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das hiesige Verfahren nicht entschieden werden muss. Es ist als gegenstandslos abzuschreiben. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und ist auch nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts in FU Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Januar 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- 6 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beistand (im Doppel, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin) sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'115.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 4. Mai 2016 Erwägungen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4./5. Mitteilung / Rechtsmittel. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts in FU Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Januar 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beistand (im Doppel, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin) sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...