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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.10.2015 PA150033

October 14, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,063 words·~10 min·4

Summary

Fürsorgerische Unterbringung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA150033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 14. Oktober 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o. V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. September 2015 (FF150041)

- 2 - Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Verfügung vom 13. September 2015 ordnete Dr. med. C._____ die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund einer psychischen Störung an und bejahte das Bestehen einer Selbstgefährdung. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer leide an einem Plattenepithelkarzinom und müsse sich einer Langzeit-Sauerstofftherapie unterziehen. Im Juni 2015 sei er aus dem Spital Bülach, wo er palliativ versorgt worden sei, entlassen worden und sei in das Altersheim D._____ in E._____ eingetreten. Im Überweisungsschreiben des Hausarztes Dr. F._____ werde der Beschwerdeführer als "knorriger, eigenwilliger Mensch" beschrieben, der nicht zuhören könne. Seit diesem Jahr pendle er zwischen seinem Zuhause und dem Spital hin und her. Dr. C._____ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer nehme Medikamente nach seinem Gutdünken zu sich. Im Zeitpunkt der Einweisung liege keine akute somatische Problematik vor, die Sauerstoffsättigung sei normal. Die aktuellen Thoraxschmerzen seien eher auf Rotatorenmanschettenprobleme zurückzuführen. Einweisungsgrund sei die Untragbarkeit des Beschwerdeführers im Altersheim (act. 8). Mit Eingabe vom 21. September 2015 (Datum Eingang) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. September 2015 und stellte sinngemäss den Antrag, die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben (act. 1). Mit Verfügung vom 23. September 2015 lud das Bezirksgericht Winterthur zur Verhandlung vom 28. September 2015 vor, bestellte Dr. med. G._____ als Gutachter und forderte den Beistand des Beschwerdeführers auf, eine Stellungnahme einzureichen (act. 3). Mit Eingabe vom 23. September 2015 teilte H._____, der Beistand, mit, er habe vom Altersheim die Information erhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt durch aggressives Verhalten gegenüber Personen und Ärzten aufgefallen sei. Er befürworte die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung.

- 3 - Am gleichen Tag äusserte sich die I._____ [welcher die Klinik B._____ angehört]. Dr. med. J._____ stellte fest, der Beschwerdeführer zeige Verhaltensstörungen (rezidivierende Erregungszustände mit verbaler Aggressivität) bei Verdacht auf nicht näher bezeichnete Demenz. Er leide an einem Plattenepithelkarzinom an COPD [chronic obstructive pulmonary disease], einer Herzerkrankungen, einer Anämie, einer Hiathushernie und chronischer Niereninsuffizienz. Zudem weise er chronische Ekzeme auf und sei altersschwerhörig (Presbyakusis). Dr. J._____ verneinte eine akute Suizidalität und eine Fremdgefährdung anlässlich der Einweisung. Er hielt dafür, der Beschwerdeführer sei im Altersheim nur schwer tragbar, könne aber auch nicht mehr allein wohnen. Bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sei mit einer Selbstgefährdung zu rechnen. Es müsse die bestmögliche Lösung gefunden werden. Kurzfristig schlug Dr. J._____ die Rückkehr ins Altersheim D._____ vor. Auf längere Sicht sei die Umplatzierung in ein geeignetes Wohnheim, so zum Beispiel das K._____ wünschenswert (act. 7). Anlässlich der Verhandlung vom 28. September 2015 wurden der Beschwerdeführer, der Beistand sowie Dr. J._____ angehört. Dr. G._____ gab sein Gutachten ab. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er wolle entweder nach Hause oder zurück ins Altersheim. In der psychiatrischen Klinik werde ihm nicht geholfen und er könne keine Nacht durchschlafen. Der Beistand erklärte, die Beistandschaft sei gegen den Willen des Beschwerdeführers im Juni 2015 eingerichtet worden. Er habe den Beschwerdeführer bis anhin einmal – im Spital Bülach – gesehen. Herr L._____ vom Altersheim D._____ habe ihm gesagt, dass er den Beschwerdeführer, wenn möglich, nicht zurücknehmen wolle, da er gegenüber Mitbewohnern und dem Pflegepersonal aggressiv gewesen sei. Das Altersheim werde die Kündigung aussprechen. Zurück in die Wohnung könne der Beschwerdeführer nicht, da er die Spitex nicht ins Haus lasse und damit die medizinische Versorgung nicht sichergestellt werden könne. Dr. J._____ räumte ein, dass der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik sicher am falschen Ort sei. Zurzeit gebe es aber nichts besseres. Man sei daran, eine Lösung zu finden (Protokoll Vorinstanz S. 6 ff).

- 4 - Der Gutachter verneinte das Vorliegen einer psychischen Störung. Gewisse Affekte seien durch den Sauerstoffmangel erklärbar. Eine fürsorgerische Unterbringung sei erforderlich, wenn "man den Begriff entsprechend weit fasst". Würde man den Beschwerdeführer alleine lassen, sei jedoch mit einer Verwahrlosung zu rechnen. Würde man ihn auf die Strasse stellen, wäre er morgen tot. Dies nicht wegen Suizidgefahr, sondern weil sich der Beschwerdeführer selbst nicht helfen könne. Der Beschwerdeführer gehöre an sich nicht in eine psychiatrische Klinik, doch gebe es zurzeit nicht Geeigneteres. Ein Behandlungsplan sei nicht vorhanden, weil der Beschwerdeführer ja nicht an einer psychischen Störung leide, die man behandeln könnte. Zurzeit erhalte der Beschwerdeführer täglich 50mg Seroquel. Dies bewirke wohl nicht viel, trage aber zur Beruhigung bei. Es gehe nun hauptsächlich darum, die Wogen zu glätten, damit der Beschwerdeführer wieder zurück ins Altersheim könne. Eine Belastung oder Gefährdung, wie sie im Zeitpunkt der Einweisung bestanden habe, sei nur in geringem Ausmass vorhanden. Der Beschwerdeführer gehe manchmal etwas unwirsch mit dem Pflegepersonal und den Ärzten um, sei aber therapieeinsichtig. Wie der Beschwerdeführer mit anderen Personen im Altersheim umgehe, könne er – der Gutachter – nicht beurteilen. Der Gutachter schlug vor, der Beschwerdeführer solle noch ein paar Tage in der psychiatrischen Klinik bleiben, um die Rückkehr ins Altersheim D._____ vorzubereiten, dann komme es nicht schlecht (act. 9). Mit Urteil vom 28. September 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 17). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer gleichentags Beschwerde, verlangte sinngemäss die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und stellte den Antrag, es sei eine neutrale ärztliche Untersuchung zu veranlassen (act. 18 und 19). Am 6. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist mit Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen beginne und er innert der Rechtsmittelfrist noch Gelegenheit habe, die Beschwerdebegründung zu ergänzen (act. 20). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die medizinische Behandlung von Dr. C._____ und vom Altersheim E._____ willkürlich in der Psychiatrie platziert worden. Er äusserte sich sodann zu finanziellen Belangen und führte weiter aus, die medizinische Versor-

- 5 gung in der psychiatrischen Klinik und auch das Essen seien mangelhaft. Er wolle von einem Anwalt vertreten werden (act. 21). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Postaufgabe am 13. Oktober 2015) beschwerte sich der Beschwerdeführer zudem über die Art und Weise des Vollzuges der Einweisung in die psychiatrische Klinik (act. 22). 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte zunächst die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB dar. Der Beschwerdeführer leide nicht an einer psychischen Störung, sondern an einer Lungenkrankheit, aufgrund derer er dauerhaft auf Sauerstoffzufuhr angewiesen sei. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Liste von Medikamenten verschrieben worden, deren Einnahme für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zentral sei. Eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung komme zurzeit nicht in Frage, da der Gutachter ausgeführt habe, der Beschwerdeführer würde sterben, wenn man ihn einfach auf die Strasse stellen würde. Als Not- oder Übergangslösung sei der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik zur Fürsorge für den Beschwerdeführer geeignet. 3. Würdigung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich richtig dargestellt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist mit folgender Ergänzung auf die Begründung im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Die Vorinstanz scheint aus dem BGE 130 III 729 abzuleiten, dass es zumindest nicht verfassungswidrig sei, eine fürsorgerische Unterbringung für eine gewisse Übergangszeit aufrecht zu erhalten, nachdem die Voraussetzungen für die Unterbringung weggefallen sind. Solches lässt sich dem zitierten Urteil indes nicht entnehmen. Damals hatte das Bundesgericht darüber zu entscheiden, in welchen zeitlichen Abständen auf Entlassungsgesuche nach dem damals geltenden Recht einzutreten sei. Wenn das Bundesgericht zum Schluss kam, es sei im konkreten Fall nicht verfassungswidrig, auf ein Entlassungsgesuch während der Dauer der Vorbereitung auf eine Anschlusslösung für eine unbestrit-

- 6 tenermassen psychisch kranke, seelisch und affektiv verwahrloste Patientin nicht einzutreten, so kann daraus nicht abgeleitet werden, das Bundesgericht befürworte die Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer ist ein schwer kranker betagter Patient, der aber weder psychisch krank noch verwahrlost ist. Sowohl die Klinik, in der er heute untergebracht ist, als auch der Gutachter sind der Meinung, dass eine psychiatrische Klinik zur Behandlung des Beschwerdeführers nicht geeignet ist. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung sind somit nicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer erheblich gefährdet wäre, wenn man ihn einfach "auf die Strasse stellen" würde, denn solches zu tun, steht nicht zur Diskussion. Der Beschwerdeführer weiss, dass er somatisch krank ist, und er ist nach Einschätzung von Dr. G._____ therapieeinsichtig (act. 9 S. 3). Der Beschwerdeführer will zurück ins Altersheim D._____ (Protokoll Vorinstanz S. 8) und es ist nicht ersichtlich, dass er dies nicht könnte. Der Beistand erwähnte zwar, das Altersheim wolle die Kündigung aussprechen (Protokoll Vorinstanz S. 7). Selbst wenn dies getan würde, hätte der Beschwerdeführer das Recht, jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Heim zu bleiben. Der Beistand wird den Beschwerdeführer zudem bei der Wahrung seiner Interessen unterstützen müssen, auch wenn sich das Altersheim von einem "knorrigen" Bewohner trennen möchte. Da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Klinik nicht erfüllt sind, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer ist aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Untersuchung durch einen neutralen Arzt ist damit gegenstandslos. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Gutachters auch aus ärztlicher Sicht der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der für ihn ungeeigneten psychiatrischen Klinik nur für eine Übergangszeit von wenigen Tagen sinnvoll ist. Diese Aussage machte der Arzt anlässlich der Verhandlung vom 28. September 2015 (act. 9). Da durch den Verfahrensverlauf die wenigen Tage mittlerweile ver-

- 7 strichen sind, lässt sich ein Zurückhalten des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr rechtfertigen. 4. Prozesskosten, unentgeltliche Rechtspflege Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Wenn er nun im Beschwerdeverfahren die Zuteilung eines Anwaltes verlangt, so ist dies sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu verstehen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos ist. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer auch ohne anwaltlichen Beistand seinen Standpunkt genügend vertreten konnte (und schliesslich gar obsiegte). Es kann daher offen bleiben, ob die Bestellung eines Rechtsbeistandes erst nach Ablauf der Beschwerdefrist noch sachgemäss angebracht wäre. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer neutralen ärztlichen Untersuchung wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. September 2015 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer wird aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand H._____, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am: 14. Oktober 2015

Urteil vom 14. Oktober 2015 Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 2. Begründung der Vorinstanz 3. Würdigung 4. Prozesskosten, unentgeltliche Rechtspflege Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer neutralen ärztlichen Untersuchung wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. September 2015 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer wird aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand H._____, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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