Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 18. Mai 2015 in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer,
betreffend Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen in Sachen B._____ vom 10. Dezember 2014 (FF140063)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 18. November 2014 wies das Einzelgericht des Bezirkes Meilen ein von B._____ erhobenes Gesuch um Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik C._____ ab und trat auf ein von ihr gestelltes Gesuch um gerichtliche Beurteilung einer Behandlung ohne Zustimmung nicht ein. Gleichzeitig bewilligte die Vorinstanz B._____ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 22 S. 9). 2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014, der Schweizerischen Post übergeben am 10. Dezember 2014, reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Aufstellung über seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ im Zeitraum vom 13. November bis 1. Dezember 2014 ein. Dabei machte er einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten sowie Spesen von Fr. 70.– geltend und ersuchte inkl. MwSt. um eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'947.– (act. 23). Die Vorinstanz setzte in der Folge mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 das Honorar inkl. MwSt. pauschal auf Fr. 1'200.– fest (act. 24 = act. 26 = act. 28, nachfolgend zitiert als act. 26). 3. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 hierorts anhängig gemachte Beschwerde (act. 27), in welcher folgender Antrag gestellt wurde (act. 27 S. 1): " Ich beantrage die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 1'947.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Auf eine Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 3 - II. 1. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesprochenen Honorars anfechten will, steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. A. Zürich/Basel/Genf 2013, § 16 Rz. 70 und § 26 Rz. 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 9; BSK ZPO- RÜEGG, 2. A. Basel2013, Art. 110 N 2). 1.1 In diesem Sinne belehrte die Vorinstanz als Rechtmittel richtigerweise die Beschwerde, wobei als Beschwerdefrist 5 Tage angegeben wurden (act. 26 Disp.- Ziffer 3). Indes ist das Verfahren betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters summarischer Natur, wie auch die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im summarischen Verfahren erfolgt (Art. 119 Abs. 3 ZPO; OGer ZH PC120054 = ZR 113/2014 Nr. 40). Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dementsprechend betrug die Frist für die Beschwerdeerhebung vorliegend nicht fünf (oder wie der Beschwerdeführer mutmasst dreissig Tage [act. 27 N 2.2]), sondern zehn Tage. 1.2 Mit Einreichung der Beschwerde am 23. Dezember 2014 wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist gewahrt (vgl. act. 24A). 2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung nicht. Es muss zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerde-
- 4 führenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Online Stand am 8. April 2012 (Art. 321) bzw. 16. April 2012 (Art. 311), Art. 321 N 21 mit Verweis auf Art. 311 N 29 ff.). III. 1. Die Vorinstanz setzte das Honorar des Beschwerdeführers auf pauschal Fr. 1'200.– fest und begründete dies damit, dass es sich um ein durchschnittlich aufwändiges Verfahren gehandelt habe, welches weder hinsichtlich der Verantwortung des Rechtsvertreters noch sonst besondere Schwierigkeiten geboten habe. In solchen Fällen sei gemäss obergerichtlichem Urteil vom 13. Dezember 2011 eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'200.– angemessen (act. 26 S. 2). 2. Grundsätzlich setzt sich die einem Anwalt gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für die Parteivertretung vor Schlichtungsbehörden, Zivilgerichten und Strafbehörden von den Justizbehörden zuzusprechende Vergütung aus der Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 AnwGebV). Die über die Vergütung im konkreten Fall entscheidende Justizbehörde – vorliegend die Vorinstanz – hat dabei im Einzelfall sowohl über die dem Rechtsanwalt zu vergütenden Auslagen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV; § 22 AnwGebV) als auch über die Gebühr (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV) zu entscheiden. 2.1 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr in Zivilprozessen – worunter auch Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung fallen (vgl. § 40 EG KESR) – bilden im Grundsatz der § 2 Abs. 1 AnwGebV und die Bestimmungen der §§ 4 ff. AnwGebV. Der § 2 Abs. 1 AnwGebV listet dabei in genereller Art auf, welche Kriterien für die Festsetzung einer Entschädigung massgeblich sind, nämlich der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls. Die §§ 4 ff. AnwGebV legen in und unter Anwendung und Gewichtung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 AnwGebV sodann sach- und
- 5 streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Die Grundgebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt dabei in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV). Neben diese Grundsätze stellt die AnwGebV zwei Ausnahmebestimmungen: Erstens ist dann, wenn sich das Ergebnis der Bemessung der Entschädigung gemäss den §§ 4 ff. AnwGebV als offensichtlich unangemessen erweist, dieses gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV zu korrigieren. Zweitens sieht der § 3 eine Entschädigung ausschliesslich nach Zeitaufwand vor, von Gesetzes wegen allerdings nicht in Zivilprozessen, sondern in Strafverfahren und Verfahren der Justizverwaltung (vgl. § 16 und § 21 AnwGebV). 2.2 Nach diesen Grundsätzen der §§ 2 und 4 ff. AnwGebV ist ebenfalls die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bestimmen (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV), ausser deren Bestellung sei aufgrund besonderer Umstände unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 AnwGebV erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Die Entschädigung ist im Übrigen erst dann festzusetzen, wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter eine Aufstellung über seinen Aufwand und seine Auslagen vorgelegt hat, mit der er einen Antrag zur Höhe der Entschädigung verbinden kann (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). 3. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerdeschrift allgemein gegen die Rechtmässigkeit des Kostenrahmens gemäss § 7 AnwGebV, weshalb es sich rechtfertigt, auf die diesbezüglichen Rügen vorab einzugehen. 3.1 Namentlich macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, der Kostenrahmen von § 7 AnwGebV verletze die Rechtsprechung des Bundesgerichts über die verfassungsmässige Untergrenze der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 27 N 3.6). Das Bundesgericht habe in BGer 6B_464/2007 Erw. 2.1 im Sinne einer verfassungsrechtlichen Untergrenze festgehalten, die Entschädigung sei so zu bemessen, dass es dem Rechtsanwalt möglich sei, einen bescheidenen und nicht bloss symbolischen Verdienst zu erzielen. In BGE 132 I 201 führe es detailliert aus, wie dieser bescheidene Verdienst mindestens zu bemessen sei. So halte das Bundesgericht fest, dass die
- 6 - Selbstkosten des Vertreters pro Arbeitsstunde zwischen Fr. 163.– und Fr. 120.– liegen würden, wobei das Kostenniveau im Kanton Zürich über dem Durchschnitt liege. Zudem seien die Selbstkosten seit dem bundesgerichtlichen Entscheid im Jahr 2003 erheblich gestiegen (act. 27 N 3.3). Er habe im dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden FU-Verfahren zwischen dem 13. und 18. November 2014 ein kurzes Telefonat der Mandantin betreffend bestehender FU und Übernahme des Mandates erhalten (5'), eine Beschwerde gegen die FU eingereicht (10'), die Startverfügung geprüft (5'), die medizinischen Unterlagen studiert (20'), ein Gespräch mit der Klientin per Telefon über die Umstände der FU und die aktuelle Situation geführt (1 Std.), mit dem Oberarzt über den Verlauf, die FU und die Möglichkeiten einer Aufhebung gesprochen (15'), eine Stellungnahme der Klinik studiert (10'), die Klientin auf die Hauptverhandlung vorbereitet (25'), sich selbst auf die Hauptverhandlung vorbereitet (30'), der Hauptverhandlung beigewohnt und plädiert (2 Std.) und die neue Situation aufgrund der Abweisung der FU, noch unbegründet, mit der Klientin besprochen. Am 26./27. November 2014 habe er das Urteil und Protokoll im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde studiert (45') und mit der Mandantin besprochen. Diese habe die Anfechtung des Urteils gewollt. Es habe etwas Zeit gebraucht, sie davon zu überzeugen, dass ein Verzicht in diesem Fall sinnvoll sein könne (50'). Da sie bezüglich der Entscheidung wackelig gewesen sei, sei eine Rückfrage einige Tage später erforderlich gewesen. Wie aus dieser Aufstellung zu ersehen sei, arbeite er bereits sehr reduziert. So habe er auf einen Besuch der Mandantin verzichtet, obwohl er sie seit einem halben Jahr nicht mehr gesehen habe und insbesondere nicht unter den Umständen der jetzigen FU. Der Verzicht auf ein Beschwerdeverfahren entlaste sowohl das Personal wie die Gerichtskasse (act. 27 N 3.5.1). Keine dieser Tätigkeiten sei zur Wahrnehmung der Aufgabe als bestellter Rechtsvertreter überflüssig. Auch eine Entschädigung der Wegzeit (2x40') sei gemäss Bundesgericht erforderlich (BGE 6B_139/2009). Der erforderliche Aufwand betrage 8 2/3 Std., was von der Vorinstanz auch nie bestritten worden sei. Die Selbstkosten in diesem Verfahren würden sich auf 8 2/3 x Fr. 163.– zzgl.
- 7 - Spesen und 8 % MwSt. belaufen, wenn man im Urteil des Bundesgerichts von der Studienerhebungsbasis von 2003 ausgehe und berücksichtige, dass diese im Kanton Zürich hoch seien (Erw. 7.5.3). Tatsächlich seien die Selbstkosten heute, im Jahre 2014, wesentlich höher. Die Selbstkosten alleine würden sich damit auf Fr. 1'413.– zzgl. Fr. 70.– Spesen und Fr. 118.– MwSt., total Fr. 1'601.– belaufen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts führe ausdrücklich aus, dass als verfassungsmässige Untergrenze eine Entschädigung neben den Selbstkosten einen bescheidenen und nicht bloss symbolischen Verdienst beinhalte. Vorliegend habe er einen Aufwand von Fr. 1'733.– zzgl. Spesen und MwSt. eingereicht. Diese Fr. 320.– gegenüber Fr. 1'413.– würden einen bescheidenen Verdienst darstellen, nämlich Fr. 37.– pro Stunde (act. 27 N 3.6). 3.2 Der Beschwerdeführer schliesst aus der von ihm angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ihm seien die einzelnen von ihm geltend gemachten Stunden zu einem bestimmten Ansatz zu entschädigen. Dabei übersieht er, dass sich ein solcher Anspruch aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten lässt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung bezieht sich auf den von den Kantonen festzulegenden Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. BGE 132 I 201 E. 7; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 2.1 und 2.2), welcher im Kanton Zürich Fr. 200.– bzw. seit dem 1. Januar 2015 Fr. 220.– pro Stunde beträgt (vgl. § 3 AnwGebV) und dementsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen ohne Weiteres genügt. Dieser Betrag dient indessen lediglich als Richtgrösse, sofern sich die Gebühr und damit die Entschädigung ausschliesslich nach dem Zeitaufwand richtet, was aber grundsätzlich nur in Strafprozessen im Sinne von § 299 ff. StPO (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV) und in Verfahren der Justizverwaltung (§ 21 AnwGebV) der Fall ist. Demgegenüber berechnet sich die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zustehende Vergütung bei FU-Mandaten eben gerade nicht einfach nach Stundenaufwand. Sie wird gleich bemessen wie jede Parteientschädigung bei anwaltlicher Vertretung, unbesehen davon, ob die entschädigte Partei selbst einen Anwalt beizieht und bezahlt, oder ob es sich um einen unentgeltlichen Vertreter handelt. Der geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) stellt daher bei der Bemessung der Grundgebühr neben dem Interessewert, der Verantwortung des Anwalts sowie der
- 8 - Schwierigkeit des Falls lediglich ein Bemessungskriterium dar (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV), das im Rahmen der Bemessung der Grundgebühr gemäss § 7 AnwGebV zu berücksichtigen ist. Die korrekte Festsetzung einer Entschädigung hat zudem Zu- oder Abschläge gemäss § 11 f. AnwGebV zu berücksichtigen, wenn durch die Grundgebühr nicht abgedeckter Aufwand anfällt. Stundenaufwand analog § 3 AnwGebV kann sich daher lediglich im Rahmen einer allfälligen Kontrollrechnung im Lichte von § 2 Abs. 2 AnwGebV als relevant erweisen (vgl. OGer ZH, PQ150008 vom 9. März 2015, E. 3.1). Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer insoweit, wie er festhielt der unentgeltliche Rechtsvertreter habe Anspruch auf angemessene Entschädigung seines notwendigen Aufwandes. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag indes bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil der § 7 AnwGebV für jeden Rechtsvertreter gilt und zudem keinen starren oberen Rahmen von Fr. 2'000.– definiert. Vielmehr wird der Tarifrahmen durch den Wortlaut der Bestimmung relativiert, ist die Grundgebühr doch "in der Regel" zwischen Fr. 100.– und Fr. 2'000.– festzusetzen. Damit wird es ins Ermessen der die Vergütung festsetzenden Justizbehörde gestellt, im Einzelfall auch über den Rahmen von § 7 AnwGebV hinauszugehen, sofern sich dieser bei der Bemessung der Gebühr nach den in § 2 Abs. 1 AnwGebV festgelegten Bemessungskriterien als unzureichend erweisen sollte. Hinzu kommen allenfalls noch Zuschläge i.S. des §11 AnwGebV, worauf bereits verwiesen wurde. Einer Unvereinbarkeit des Kostenrahmens mit einer kostendeckenden Honorarfestsetzung steht zudem im vorliegenden Fall schon entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst seine Selbstkosten (inkl. Spesen und MwSt.) auf Fr. 1'601.– beziffert und den Antrag auf Entschädigung mit einem Betrag (inkl. Spesen und MwSt.) von Fr. 1'947.– stellt. Beide Beträge liegen nicht nur innerhalb des Tarifrahmens von § 7 AnwGebV, sondern umfassen zudem auch noch die notwenigen Auslagen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 22 AnwGebV) sowie die MwSt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Selbstkosten nicht überzeugen, behauptet er zwar, ein Honorar von Fr. 163.– pro Stunde decke gerade seine Selbstkosten, da diese
- 9 im Kanton Zürich hoch seien, unterlässt dabei jedoch jegliche weiteren Angaben dazu, wie es sich bei ihm genau verhält; insbesondere fehlen nähere Ausführungen zur Kostenstruktur seiner Kanzlei. Indem er sich einzig auf den höchsten vom Bundesgericht genannten Wert stützt, verkennt er, dass das Bundesgericht im von ihm angeführten Entscheid festgehalten hat, ein auf Fr. 150.– festgelegter Kostenansatz sei kostendeckend (BGE 132 I 201 E. 7) und an anderer Stelle festgehalten hat, bei den Selbstkosten könne von einem Mittelwert von rund Fr. 130.– pro Stunde ausgegangen werden, wobei namentlich Rechtsanwälte, welche häufig amtliche Mandate übernehmen würden, regelmässig eine günstigere Kostenstruktur unterhielten und weniger Personal beschäftigten, weshalb sie erfahrungsgemäss geringere Fixkosten zu tragen hätten; ihre Selbstkosten würden offenbar durchschnittlich Fr. 115.– bis Fr. 120.– pro Stunde ausmachen (BGE 132 I 201 E. 8.7). 4. Der Beschwerdeführer bringt gegen den vorinstanzlichen Entscheid sodann vor, dass der obere Rahmen der Grundgebühr von Fr. 2'000.– gemäss § 7 AnwGebV von den Bezirksgerichten immer wieder dazu genutzt werde, eine gegenüber dem effektiven Aufwand nach UP-Ansatz – der gegenüber dem Normalsatz bereits um 20 % gekürzt sei – deutlich tiefere Pauschalentschädigung zu sprechen, erst recht seit den Urteilen des Obergerichts vom 29. August 2011 (PA110001) und 13. Dezember 2011 (PA140004). Letzteres werde auch von der Vorinstanz angeführt (act. 27 N 3.1). ln den Urteilen PA110004 und PA110001, auf welche verwiesen werde, erläutere das Obergericht die mit der UP-Entschädigung in FFE- und nunmehr FU- Verfahren verbundenen Überlegungen (act. 27 N 3.1). Das Obergericht habe damals erwogen, der engere Tarifrahmen gegenüber Zivil- und Strafverfahren rechtfertige sich, weil das FFE-Verfahren einerseits im Wesentlichen eine Krisenintervention für meist kurzfristige Fälle darstelle sowie unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt werde, und andererseits das Ausmass der Mitwirkung des Rechtsvertreters eingrenzbar sei. Dessen Mitwirkung beschränke sich in der Regel auf die Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller, die Gespräche mit dem Klinikpersonal und den Personen des familiären Umfeldes sowie auf die Vorbereitung und
- 10 - Teilnahme an der Hauptverhandlung. Zudem sei der Tarifrahmen auch gerechtfertigt, weil es das Gericht sei, welches gestützt auf die vorgeschriebene Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und mithin umfassende und aufwändige Abklärungen zu tätigen habe (act. 27 N 3.2.1 mit Verweis auf OGer ZH, PA110004 vom 13. Dezember 2011, E. 5.2). Nach Meinung des Beschwerdeführers rechtfertige sich eine Grundgebühr mit oberem Rahmen von Fr. 2'000.– jedoch nicht. Wenn Fälle kurzfristig und unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt würden, sage dies alleine nichts über den zeitlichen Aufwand aus. Dieser sei innerhalb kurzer Zeit hoch. Gerade die vom Obergericht in Erw. 5.3 (recte: wohl 5.2) erwähnten zentralen Tätigkeiten des Rechtsvertreters würden oft nicht nach effektivem Aufwand entschädigt, sondern mit einer tieferen Pauschalentschädigung. Hinzu komme nach einer Abweisung der Beschwerde durch das Bezirksgericht regelmässig das Studium des Urteils und eine Besprechung und Entscheidung mit dem Klienten über Einreichung oder Verzicht einer Beschwerde. Die Tatsache, dass eine Untersuchungsmaxime bestehe, entbinde den Rechtsvertreter nicht vom Studium dieser Akten und vom Einholen ergänzender, die eigenen Anträge stützender Dokumente. Das Bezirksgericht ersuche die behandelnde Klinik zwar standardmässig um Einreichung bestimmter Akten – jedoch lange nicht aller relevanter Akten (act. 27 N 3.2.2). 4.1 Wie bereits (vorstehend Ziff.II.2) dargelegt, hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Begründung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander zu setzen und konkret darzulegen, inwieweit sich dieser als mangelhaft erweist. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, genügen dem Erfordernis der Begründung hingegen nicht. Insoweit der Beschwerdeführer Mutmassungen zu einer allfälligen geplanten und aus Spargründen wieder verworfenen Revision von § 7 AnwGebV anstellt (act. 2 N 3.2.1), ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers sodann nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, sondern gegen andere (obergerichtliche) Entscheide richten, erweisen sie sich als unbehelflich, zumal sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung keine obergerichtliche Praxis bezüglich der Entschädigung der unentgeltlichen
- 11 - Parteivertretung in FU-Verfahren ableiten lässt, auf welche vorliegend zurückgekommen werden könnte. So lässt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Erwägung weder etwas über den bei der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in FU-Verfahren zu berücksichtigenden Zeitaufwand noch etwas über die zum notwendigen Aufwand gehörenden Leistungen ableiten. Vielmehr wurde in den vom Beschwerdeführer genannten Entscheiden jeweils in einem konkreten Fall geprüft, ob die vorinstanzlich zugesprochene Vergütung zu beanstanden sei, was einmal für eine Vergütung von Fr. 1'500.– (OGer ZH, PA110001 vom 29. August 2011) und einmal für eine solche von Fr. 1'200.– (Verweis auf OGer ZH, PA110004 vom 13. Dezember 2011) verneint wurde. 4.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer in genereller Weise die Praxis der Bezirksgerichte, indem er ausführt, der obere Rahmen der Grundgebühr von Fr. 2'000.– gemäss § 7 AnwGebV werde von diesen immer wieder dazu genutzt, eine gegenüber dem effektiven Aufwand nach UP-Ansatz deutlich tiefere Pauschalentschädigung zu sprechen. Diese Rüge geht bereits insofern fehl, als sie von einem "UP-Ansatz" ausgeht, den es – wie gezeigt – so gar nicht gibt. Die Rüge des Beschwerdeführers erschöpft sich indessen nicht in derartiger allgemeiner Kritik, hat doch die Vorinstanz zur Begründung der Höhe der Vergütung des Beschwerdeführers im konkreten Fall in der Tat festgehalten, "dass gemäss Urteil des Obergerichts in solchen Fällen eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'200.– angemessen sei" (act. 26 S. 2). Damit hat sie die bereits (vorstehend Ziff. III.2) dargestellten Grundsätze der Bemessung der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verkannt. Die Vergütung ist korrekterweise nicht allgemein, sondern dem konkreten Einzelfall angemessen festzusetzen, wobei sowohl über die dem Rechtsanwalt zu vergütenden Auslagen als auch über die Gebühr zu entscheiden ist. Die Gebühr ist dabei anhand des Regelrahmens von § 7 AnwGebV im Grundsatz zu bestimmen und zwar nach den in § 2 Abs. 1 AnwGebV statuierten Kriterien. Allfällige Zu- oder Abschläge i.S. des § 11 f. AnwGebV sind zudem zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz vorliegend die Vergütung des Beschwerdeführers nicht konkret bemessen hat, sondern unter Verweis auf ein obergerichtliches Urteil pauschal die darin für den damaligen Einzelfall als angemessen be-
- 12 fundene Gebühr auch für den vorliegenden Fall festgesetzt hat, erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers diesbezüglich als begründet. Die dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren zustehende Vergütung ist dementsprechend unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO neu zu bemessen. 5.1 Die Bestellung des Beschwerdeführers erfolgte nicht im Rahmen eines Anwendungsfalls von § 3 AnwGebV. Massgeblich sind daher die Kriterien gemäss § 4 ff. AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (act. 26 S. 2), handelt es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein durchschnittlich aufwendiges Verfahren. Dies bedeutet indes nicht, dass deswegen die Grundgebühr gemäss § 7 AnwGebV im mittleren Bereich des Regelrahmens festzulegen ist. Vielmehr ist zusätzlich den im Raum stehenden Interessen (§ 2 Abs· 1 lit. a AnwGebV), der Verantwortung des Beschwerdeführers (§ 2 Abs. 1 lit. c AnwGebV) sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 2 lit. e Anw- GebV) Rechnung zu tragen. Schwierigkeiten juristischer Art bot der Fall nicht; er bewegte sich im Rahmen einer sachlich begrenzten Fragestellung und war in soweit leicht. Von daher kam dem Rechtsvertreter auch keine erhöhte besondere Verantwortung zu. Hingegen zeigt sich anhand des vorinstanzlichen Protokolls, dass die Kommunikation mit der Klientin des Beschwerdeführers nicht einfach war (Prot. Vi. S. 7 ff.). Diese fühlte sich zudem von der Situation sowie vom Verfahren überfordert (vgl. Prot.Vi. S. 3) und war der Meinung, sie werde im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung einer Zwangsmedikation unterzogen (Prot. Vi. S. 11 ff.); das Verfahren war für die Mandantin des Beschwerdeführers dementsprechend von höchster emotionaler Bedeutung. Die Aufgabe des Beschwerdeführers war insoweit anspruchsvoll, weshalb das Ansetzen der Gebühr im mittleren Bereich des Rahmen grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr erscheint deshalb eine Grundgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen. Sachverhalte, die Zuoder Abschläge i.S. der § 11 f. AnwGebV rechtfertigen, liegen nicht vor. Die Entschädigung ist daher im Umfang der Grundgebühr zu belassen. Festzuhalten bleibt noch, dass es sich dabei nicht um eine Entschädigung für 7.5 Stunden geleistete Arbeit handelt, sondern um eine Vergütung für die Ge-
- 13 samtleistung, die ein Anwendung alles massgeblichen Bestimmungen zu ermitteln ist. Wie bereits (vorstehend Ziff. III.3.2) ausgeführt, besteht keine Rechtsgrundlage dafür, dass die einzelnen geltend gemachten Stunden mit Fr. 200.– zu entschädigen sind, sondern der geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 Anw- GebV) bei der Bemessung der Grundgebühr lediglich eines unter mehreren Bemessungskriterien darstellt. Dabei erweisen sich Anzahl Stunden und Ansatz immerhin im Rahmen der Kontrollrechnung von § 2 Abs. 2 AnwGebV als relevant (vgl. OGer ZH, PQ150008 vom 9. März 2015, E. 3.1); in diesem Sinne ist die gemäss AnwGebV berechnete Gebühr unter Umständen herauf- oder herabzusetzen, wenn einen offensichtliches Missverhältnis zum notwendigen Zeitaufwand der Vertretung besteht (§ 2 AnwGebV). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.2 Zu entschädigen sind dem Beschwerdeführer zudem die von ihm geltend gemachten konkreten Auslagen von Fr. 70.–, welche zur Gebühr hinzutreten (§ 1 Abs. 2 AnwGebV; § 22 AnwGebV), sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt ist der Beschwerdeführer dementsprechend mit Fr. 1'695.60 (Fr. 1'500.– Gebühr + Fr. 70.– Auslagen + Fr. 125.60 MwSt.) zu entschädigen. IV. 1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 747.– (Fr. 1'947.– ./. Fr. 1'200.–), wobei der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 495.60 und damit zu rund zwei Dritteln obsiegt. Auch wenn der Beschwerdeführer damit zu einem Drittel unterliegt, ist vorliegend umständehalber keine Gerichtsgebühr zu erheben. 2. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundegerichts kann der Staat entschädigungspflichtig werden, wenn er materiell als Partei zu betrachten ist. Das ist beim Streit um ein Anwaltshonorar der Fall. Die Kammer übt zwar Zurückhaltung, wenn ausgesprochene Ermessensentscheide zu beurteilen sind und kein eigentlicher Fehler zu konstatieren ist (vgl. OGer ZH, PQ150008 vom 9. März 2015). Hier hat indes die Vorinstanz die Grundlagen der Honorarbemessung falsch angewandt, indem sie dem Beschwerdeführer kein für das vorinstanzliche
- 14 - Verfahren angemessen erscheinendes Honorar zugesprochen hat, sondern unter Verweis auf ein obergerichtliches Urteil pauschal die darin als angemessen befundene Gebühr übernommen hat. Deshalb erscheint es angezeigt, den Beschwerdeführer, der zu rund zwei Dritteln obsiegt, angemessen zu entschädigen. Soweit jedoch der Beschwerdeführer (bei vollem Obsiegen) für 5 Stunden entschädigt werden will, übersieht er, dass auch diese Entschädigung nicht nach Stunden berechnet wird; der Tarif gemäss AnwGebV ergibt für den streitigen Betrag von Fr. 747.– ein Grundhonorar von Fr. 186.75. Besondere Erhöhungsgründe oder Zuschläge bestehen nicht, weshalb dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung von Fr. 124.– zuzusprechen ist. Diese ist ihm der Einfachheit halber aus der Gerichtskasse der Vorinstanz auszurichten. Für seine eigene Zeit ist der Beschwerdeführer nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb ihm auch keine Mehrwertsteuer auf diesem Betrag zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin vom 13. November 2014 bis 1. Dezember 2014 mit einer Vergütung von Fr. 1'695.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Gebühr erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Obergericht eine Entschädigung von Fr. 124.– aus der Kasse der Vorinstanz zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, an B._____, … [Adresse], und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- 15 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 747.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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Urteil vom 18. Mai 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin vom 13. November 2014 bis 1. Dezember 2014 mit einer Vergütung von Fr. 1'695.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent... 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Gebühr erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Obergericht eine Entschädigung von Fr. 124.– aus der Kasse der Vorinstanz zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, an B._____, … [Adresse], und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...