Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140038-O/ U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Beschluss und Urteil vom 19. September 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische …-Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. August 2014 (FF140051)
Überweisungsverfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. September 2014 (FF140054)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer trat am 20. August 2014 freiwillig in die Psychiatrische Klinik B._____ (nachfolgend: die Klinik) zur Krisenintervention ein. Nach dem Eintritt wollte er am Folgetag unvermittelt austreten. Vom zugezogenen Facharzt für Psychiatrie, Dr. med. C._____, wurde daher am 21. August 2014 eine fürsorgerischen Unterbringung wegen Selbstgefährdung und Verwahrlosungstendenz angeordnet (act. 2/2 und act. 2/10/1 S. 1). Am 26. August 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch um Entlassung aus der Klinik (act. 2/1). Mit Verfügung vom 26. August 2014 wurde der Klinikleitung Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und der wesentlichen Akten angesetzt, zur Hauptverhandlung auf den 29. August 2014 in den Räumlichkeiten der Klinik vorgeladen, die Erstellung eines anlässlich der Hauptverhandlung zu erstattenden psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer angeordnet und Dr. med. D._____ als Gutachterin bestellt (act. 2/3). Die Klinik reichte daraufhin die Krankheitsgeschichte ein und lehnte in der Stellungnahme vom 28. August 2014 eine sofortige Entlassung des Beschwerdeführers ab (act. 2/10/1-7). An der Verhandlung vom 29. August 2014 wurden das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet und der Beschwerdeführer sowie ein Assistenzarzt der Klinik angehört (Prot.-I S. 6 ff.). Mit (unbegründetem) Urteil vom gleichen Tag wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen das Entlassungsgesuch ab (act. 11); hernach wurde der Entscheid begründet (act. 13 = act. 8). 2. Dieser Entscheid wurde der Klinik in begründeter Ausfertigung am 2. September 2014 zugestellt (act. 2/14). Mit Faxeingabe vom 2. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen erneut "Beschwerde" (act. 1), worauf das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen mit Verfügung vom 3. September 2014 auf die Beschwerde nicht eintrat und die Beschwerde sowie die Akten zur Kenntnisnahme an das Obergericht des Kantons Zürich übermittelte (act. 6). Mit Schreiben vom 4. September 2014 leitete das Bezirksgericht Horgen
- 3 das ihm vom Beschwerdeführer zugesandte Original der Beschwerde (act. 10) an das Obergericht weiter (act. 9). 3. Mit Verfügung vom 5. September 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er berechtigt sei, seine Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist zu ergänzen. Unterbleibe eine Ergänzung der Beschwerde, werde aufgrund der Akten entschieden (act. 11). Es erfolgte keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 4). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. act. 8 S. 2), darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder die schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2. Gestützt auf die Diagnose der Ärzte und der Gutachterin Dr. med. D._____, die vorhandenen Akten sowie den anlässlich der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kam das Einzelgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes leidet (vgl. act. 8 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2014 aus, es sei ihm unwohl gewesen, als er in die Klinik gekommen sei. Er sei mit dem Krankenwagen in die Klinik gekommen. Er habe damals Geräusche im Schädel gehabt. Es seien Geräusche und Stimmen gewesen; das habe er jetzt nicht mehr. Die Stimmen hätten nichts Konkretes gesagt, es sei einfach nur störend gewesen. Er wolle aus der Klinik entlassen werden, da er bei der Poststelle E._____ seine Post kontrollieren gehen müsse. Seine Post werde dort postlagernd hinterlegt. Er habe Schmerzen in der Hüfte und müsse sich be-
- 4 wegen. Sodann habe er eine offene Wunde und eine Entzündung zwischen den Zehen. Seine ganze rechte Körperseite tue ihm weh (Prot.-I S. 6 ff.). 3.1. In Bezug auf das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 29. August 2014 (Prot.-I S. 9 ff.) ist festzuhalten, dass dieses weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu Beanstandungen Anlass gibt. Die Gutachterin führte aus, der Beschwerdeführer leide an einer chronifizierten psychotischen Erkrankung. Er habe in den letzten zwei Jahren sein gesamtes soziales Umfeld verloren und sei überdies arbeits- und obdachlos. Sein Realitätsbezug sei in einem ausgeprägten Masse vermindert (Prot.-I S. 9 ff.). Die Klinik diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie. Er habe sich mit formalen Denkstörungen präsentiert, von Stimmenhören berichtet und insgesamt ein bizarres Verhalten aufgezeigt (act. 2/10/1 S. 1 f.). 3.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht (vgl. act. 8 S. 4); es gibt keinen Grund, an den übereinstimmenden Ausführungen der diversen Fachärzte (vgl. act. 2/10/1-6, Prot.-I S. 9 ff.) zu zweifeln. Auch hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich zwischenzeitlich verbessert. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seit Erlass des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht relevante Änderungen eingetreten sind. 4. Die fürsorgerische Unterbringung dient in jedem Fall dem Schutz der betroffenen Person. Dem Schutz der Umgebung kommt nur eine sekundäre Bedeutung zu. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann. Diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen. Die darunter fallende Betreuung und nötigenfalls auch Behandlung soll – soweit möglich – die Entlassung aus der Einrichtung innert nützlicher Frist herbeiführen (vgl. BSK Erwachsenenschutzrecht-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 8 m.w.H.).
- 5 - 5.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Krankheitsgeschichte, das Gutachten, die Ausführungen der behandelnden Ärzte, aber auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, der Beschwerdeführer bedürfe der persönlichen Behandlung in der Klinik, damit seine Beschwerden adäquat behandelt werden könnten. Das aktuelle Selbstversorgungsdefizit erscheine dem Gericht offensichtlich. Der Beschwerdeführer sei damit zurzeit nicht in der Lage, sich bei einer sofortigen Entlassung und fehlender fachärztlicher Betreuung eine angemessene Personensorge angedeihen zu lassen (act. 8 S. 5). Diese Einschätzung ist zu teilen. Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. D._____ brachte nämlich vor, der Beschwerdeführer sei nicht akut fremd- oder selbstgefährdet. Es bestehe jedoch ein Versorgungsdefizit und vor allem ein chronisches Gefährdungspotential. Beim weiteren Krankheitsverlauf werde das nicht weniger werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe in der Vergangenheit schon zu Auseinandersetzungen geführt. Aus medizinischer Sicht sei eine medikamentöse und fachärztliche Behandlung dringend angezeigt und anzuraten. Dies mit dem Ziel einer Stabilisierung und einer minimalen sozialen Einbettung. Der Beschwerdeführer sei arbeits- und obdachlos. Die Klinik könne den Beschwerdeführer sodann auch bei der Wohnungssuche unterstützen. Der Beschwerdeführer werde wohl freiwillig keine Medikamente einnehmen. Sie (die Gutachterin) sehe eine Behandlungsdauer von 2-3 Wochen, damit eine bessere Stabilisierung und Vorbereitung für später erreicht werde (Prot.-I S. 10 f.). Der zuständige Assistenzarzt F._____ führte anlässlich der Anhörung ebenfalls aus, es bestehe beim Beschwerdeführer keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Er bedürfe aber einer vermehrten Fürsorge. Er brauche insbesondere im sozialen Bereich Unterstützung. Die Klinik könne den Beschwerdeführer auch bezüglich der Wohnungssuche unterstützen und alles für ihn organisieren. Sobald er absprachefähig sei, komme auch ein erweiterter Ausgang in Frage (Prot.-I S. 12). Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 28. August 2014 geht schliesslich hervor, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht bestehe, weshalb eine ambulante Betreuung aktuell keine Alternative darstelle. Im
- 6 - Rahmen der bekannten psychischen Erkrankung bestehe die Indikation für eine weitere stationär-psychiatrische Behandlung zum Wohle des Beschwerdeführers, insbesondere im Sinne einer deutlichen Fürsorgebedürftigkeit. Es werde zunächst der Aufbau einer therapeutischen Beziehung angestrebt, um dann ein gewisses Mass an Krankheits- und Behandlungseinsicht zu erarbeiten. Indiziert sei eine antipsychotische Medikation, welche der Betroffene bisher abgelehnt habe. Zudem sollte im Verlauf ein tragfähiger ambulanter Rahmen für die Entlassung vorbereitet werden und eine Wohnform und gegebenenfalls ein Beistand organsiert werden. Bei einer frühzeitigen Entlassung bestehe die Gefahr einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbildes sowie eine weitere Chronifizierung der psychotischen Störung. Bereits aktuell habe er kein soziales Netz mehr. Die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer sich jeglichen Unterstützungsmassnahmen entziehe, was sich dann wiederum negativ auf seinen Zustand auswirken dürfte. Die bisherige Krankheitsgeschichte (der Klinik bekannt seit 2011) zeige bereits eine deutliche Verschlechterung des Zustandsbilds mit Verlust der Wohnung und jeglicher sozialer Kontakte und Stabilität (act. 2/10/1). 5.2. Es ist beim Beschwerdeführer demnach von einer ausreichend belegten Schutz- und Betreuungsbedürftigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer würde sich ausserhalb der Klinik nicht auf eine ambulante Behandlung einlassen und es ist bei einer jetzigen Entlassung mit einem weiteren Abrutschen in die totale soziale Isolation zu rechnen, weshalb ihm die notwendige persönliche Fürsorge ausserhalb des stationären Rahmens der Klinik nicht entgegen gebracht werden kann. Die Klinik ist für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignet. Sie bietet ihm ein Umfeld, welches ihm ermöglicht, die anstehenden Entwicklungsschritte zu meistern und zu einer Stabilisierung beizutragen. Eine weniger einschneidende Massnahme als die einstweilige fürsorgerische Unterbringung ist nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme kann im aktuellen Zeitpunkt somit noch bejaht werden. Es wäre wünschenswert, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Behandlung einlässt und insbesondere auch die angebotene Hilfe bei der Wohnungssuche annimmt.
- 7 - 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer auch für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig. Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Beschwerdeführer auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Eine Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 29. August 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 8 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf versandt am:
Beschluss und Urteil vom 19. September 2014 Erwägungen: Der zuständige Assistenzarzt F._____ führte anlässlich der Anhörung ebenfalls aus, es bestehe beim Beschwerdeführer keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Er bedürfe aber einer vermehrten Fürsorge. Er brauche insbesondere im sozialen Bereich Unter... Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 28. August 2014 geht schliesslich hervor, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht bestehe, weshalb eine ambulante Betreuung aktuell keine Alternative darstelle. Im Rahmen der bekannte... Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 29. August 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...