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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.09.2014 PA140034

September 5, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,288 words·~11 min·4

Summary

fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Juli 2014 (FF140184)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 5. September 2014 in Sachen

A._____, verbeiständet durch B._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

C._____ [Klinik], Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Juli 2014 (FF140184)

- 2 - Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Der heute 35-jährige Beschwerdeführer leidet sei dem Alter von etwa 18 Jahren an paranoider Schizophrenie. Er wurde über 20 mal in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert (Protokoll Vorinstanz S. 11). Am 30. September 2013 ordnete Dr.med. D._____ die fürsorgerische Unterbringung an. Diese Massnahme wurde durch Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich vom 6. November 2013 fortgesetzt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden beim Bezirksgericht sowie beim Obergericht wurden abgewiesen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 stellte die KESB Zürich fest, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im Altersund Pflegeheim E._____ in F._____ weiterhin erfüllt seien (act. 3). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 22. Juli 2014 ab (unbegründeter Entscheid: act. 11; begründeter Entscheid act. 12 = act. 17). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2014 rechtzeitig Beschwerde (act. 15 und 18). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, am 6. November 2013 habe die KESB Zürich die weitere fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Kompetenz zur Entlassung und Versetzung der Klinik übertragen. In der C._____ sei eine Zwangsmedikation mit bis zu 600mg Leponex und – bei Verweigerung der oralen Einnahme – alternativ 10mg Haldol oder Zyprexa und 10mg Valium durchgeführt worden. Am 3. Februar 2014 habe ihn die C._____ in das betreute Wohnen G._____ entlassen. Der Beschwerdeführer habe die Medikamente abgesetzt, weshalb er von Dr. H._____ wieder der C._____ zugewiesen worden sei. Die C._____ habe den Beschwerdeführer am 22. April 2014 in das Alters- und Pflegeheim E._____ in F._____ verlegt. Eine Rückkehr in das betreute Wohnen sei

- 3 wegen der engmaschig zu kontrollierenden Medikamentenabgabe und -einnahme nicht mehr in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie und damit an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Der Beschwerdeführer habe unter dem Einfluss der Medikamente an der Gerichtsverhandlung nicht manifest psychisch gestört gewirkt und habe seine Sicht der Dinge weitgehend ruhig und verständlich darlegen können. Die Krankheitsgeschichte zeige indes, dass sich der Gesundheitszustand sofort verschlechtere, wenn der Beschwerdeführer die neuroleptischen Medikamente nicht mehr einnehme. Dies sei im Falle einer Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung zu erwarten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne nicht jede Schizophrenie ohne Medikamente behandelt werden. Der Beschwerdeführer sei auf die Neuroleptika angewiesen. Sobald er diese nicht mehr einnehme, komme es zu einem sehr auffälligen, aggressiven Verhalten und zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Durch die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung könne dem Beschwerdeführer die nötige Tagesstruktur gegeben werden und es sei der erforderliche Druck zur Einnahme der Medikamente vorhanden. Der Beschwerdeführer könne so auf ein künftiges Setting vorbereitet werden. Dazu gehöre eine geeignete Wohnung einschliesslich sozialem Umfeld sowie eine ambulante Therapie, beispielsweise bei der vom Beschwerdeführer bevorzugten Dr. I._____. Die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung im Heim E._____ sei zum Schutz des Beschwerdeführers erforderlich. Die Fremdgefährdung sei zwar nicht ausschlaggebend, doch sei mit zu berücksichtigen, dass früher Fremdgefährdungen und teilweise auch strafbares Verhalten aufgetreten seien. Dies sei auch im Falle einer Entlassung zu befürchten. Massstab für das Bejahen einer Selbstgefährdung sei nicht bloss die unmittelbare physische Gefährdung durch Suizidabsicht, Selbstverstümmelungen etc., sondern es genüge eine Verweigerung einer geeigneten Behandlung mit der damit verbundenen Zunahme des Leidensdrucks oder einer fortschreitenden schweren Verwahrlosung, welche mit der Menschenwürde schlechthin nicht mehr zu vereinbaren sei. Eine ambulante Therapie bei Dr. I._____ könne zwar eine Alternative zur fürsorgerischen Unterbringung sein, dies jedoch nicht bevor die Wohnsituation geklärt sei. Das Heim E._____ sei für

- 4 die Therapie des Beschwerdeführers geeignet. Ihm gefalle es dort. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien nach wie vor erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde seit über acht Monaten mit hochdosiertem Leponex zwangsbehandelt. Die Medikamente nehme er nicht freiwillig und er leide unter Nebenwirkungen. Er sei antriebslos geworden und es fehle ihm an Selbstvertrauen. Weil er die Medikamente nicht mehr genommen habe, sei er wieder in die C._____ verlegt worden. Dort verzichte man aber auf die Zwangsmedikation und versuche mit Gesprächen eine Verbesserung zu erzielen. Der Beschwerdeführer will nach Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung weiterhin im E._____ leben und eine ambulante Therapie bei Dr. I._____ beginnen. Eine Verwahrlosung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu erwarten. Er macht geltend, dass er aus einem bloss geringen Anlass Ende September 2013 fürsorgerisch untergebracht worden sei. Eine nochmalige Weiterführung sei nicht mehr verhältnismässig, zumal bei einer Aufhebung der Massnahme nicht mit wirklich schwerwiegenden negativen Konsequenzen gerechnet werden müsse. Der Vorwurf des strafbaren Verhaltens sei unzutreffend. Ihm sei zwar einmal eine Vergewaltigung vorgeworfen worden, doch sei das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden. 4. Würdigung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung korrekt dargestellt. Darauf ist zu verweisen. Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten von Dr.med. J._____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leide und dass ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sei. Zu Recht rügt dies der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer leidet seit rund 17 Jahren an paranoider Schizophrenie und wurde deswegen bereits über zwanzig Mal in der C._____ hospitalisiert. Eine

- 5 - Heilung ist nicht absehbar. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht ist eine Behandlung schwierig. Die C._____ versuchte im Rahmen der am 30. September 2013 angeordneten und seither fortgesetzten fürsorgerischen Unterbringung zunächst die Unterbringung im betreuten Wohnen G._____ in K._____. Da der Beschwerdeführer die verschriebenen Medikamente nicht mehr einnahm, verschlechterte sich sein Zustand, so dass er erneut in die C._____ eintreten musste. Rund zweieinhalb Monate später konnte der Beschwerdeführer ins Heim E._____ in F._____ überwiesen werden, wo er an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen kann und wo er – wenn auch ungern – die Tagesdosis von 600mg Leponex zu sich nahm. Nach Ansicht des Gutachters muss die Therapie mit neuroleptischen Medikamenten im Rahmen einer stationären Massnahme fortgesetzt werden, um eine erneute Psychose und eine Fremdgefährdung zu verhindern. Das Heim E._____ sei für die Unterbringung geeignet (Protokoll Vorinstanz S. 11 ff.). Gestützt auf das Gutachten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die fürsorgerische Unterbringung geeignet ist, um den Schwächezustand des Beschwerdeführers zu verbessern. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit bleibt indes zu prüfen, ob die Massnahme noch erforderlich ist. Der Beschwerdeführer lehnt die medikamentöse Behandlung ab (Protokoll Vorinstanz S. 10). Gegenüber dem Arzt im Heim E._____ äusserte er die Ansicht, dass seine Krankheit in einem stabilen Umfeld mit einer Bachblütentherapie behandelt werden könnte (act. 6A). Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass dies nicht genügen kann. Der Beschwerdeführer ist zurzeit auf eine Betreuung sowie auf eine fachärztliche Behandlung angewiesen. Diese muss aber nicht unter Zwang stattfinden, sondern kann auch freiwillig erfolgen. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen den Aufenthalt im E._____ und würde sich auch ohne fürsorgerische Unterbringung dort aufhalten (Protokoll Vorinstanz S. 9; act. 7). Gegen eine fachärztliche Therapie wehrt er sich nicht. Im Gegenteil gelangte er an die Psychiaterin Dr.med. I._____, die am 23. Juni 2014 eine entsprechende Anfrage bestätigte und erklärte, der Beschwerdeführer könne sich bei ihr der erforderlichen integrierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterziehen (act. 9). Ob diese Therapie erfolgreich sein wird, kann heute nicht vorhergesagt werden. Aus-

- 6 geschlossen ist dies indes nicht, zumal der Beschwerdeführer unter einem gewissen Druck steht, dass bei Abbruch der Behandlung eine erneute fürsorgerische Unterbringung notwendig werden könnte. Die Vorinstanz führte aus, die psychotischen Ausbrüche hätten in der Vergangenheit immer wieder zu fremdaggressivem, teilweise auch strafbarem Verhalten geführt (act. 17 S. 11). Diese nicht näher begründete Aussage findet in den Akten keine Stütze und die Vorinstanz bezieht sich auch auf keine Aktenstelle. Dem Gutachten von Dr.med. J._____ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber einräumte, es sei etwa im Zeitraum der Jahre 2009 bis 2011 zu fremdaggressivem Verhalten gekommen (Protokoll Vorinstanz S. 11). Weitere begründete Hinweise auf ein fremdgefährdendes Verhalten des Beschuldigten bestehen nicht. Eine aktuelle Fremdgefährdung kann aufgrund des Gesagten nicht bejaht werden. Zudem genügt – worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat – ein fremdgefährdendes Verhalten allein für die Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung nicht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leidet. Eine Heilung ist nicht absehbar. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit über acht Monaten in einer fürsorgerischen Unterbringung. Je länger die Massnahme dauert, desto grösser wird der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und damit steigen auch die Anforderungen an die Begründung für eine Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung. Diese wird nicht auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden können, zumal der Beschwerdeführer zurzeit unter der Einwirkung der Behandlung relativ stabil ist und weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung besteht (act. 4 S. 4). Ohne adäquate Behandlung ist jedoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die Unterbringung im Heim E._____ verbunden mit einer fachärztlichen Therapie ist geeignet, dem Beschwerdeführer die notwenige Hilfe zukommen zu lassen und das Risiko der Verwahrlosung sowie der Selbst- und Fremdgefährdung zu reduzieren. Ein Zwang durch fürsorgerische Unterbringung ist dazu zurzeit nicht notwendig, da der Beschwerdeführer im Heim E._____ bleiben will und eine Therapie bei Dr.med. I._____ in die Wege geleitet

- 7 hat. Naturgemäss kann heute nicht vorhergesagt werden, ob diese Behandlung erfolgreich sein wird oder ob sie vom Beschwerdeführer abgebrochen werden wird. Die Möglichkeit des Misserfolges kann aber unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht dazu führen, dass die vom Beschwerdeführer gewollte Therapie gar nicht erst in Angriff genommen wird. Immerhin steht der Beschwerdeführer auch unter einem gewissen Druck, den Therapievorschlägen der Ärztin zu folgen, auch wenn sie nicht seinem Wunsch nach einer medikamentenfreien Behandlung entsprechen sollten. Denn bei Abbruch der Behandlung droht wie gesagt eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und damit gegebenenfalls eine erneute fürsorgerische Unterbringung. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt als nicht mehr verhältnismässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. 5. Gerichtskosten, unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Beschwerdeverfahren fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind erfüllt. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Eine Honorarnote hat Rechtsanwalt X._____ nicht eingereicht, weshalb er ohne Aufforderung zur Nachreichung einer solchen nach Ermessen zu honorieren ist (Adrian Urwyler, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 105 N 6). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 7 AnwGebV auf CHF 600.00 festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

- 8 - 2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren bestellt. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 600.00 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juli 2014 (Geschäfts-Nr. FF140184) wird aufgehoben, und der Beschwerdeführer wird aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. 2. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht, einschliesslich der Gutachterkosten, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Beiständin B._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per Fax), an die KESB Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am:

Beschluss und Urteil vom 5. September 2014 Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 2. Begründung der Vorinstanz 3. Argumente des Beschwerdeführers 4. Würdigung 5. Gerichtskosten, unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren bestellt. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 600.00 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juli 2014 (Geschäfts-Nr. FF140184) wird aufgehoben, und der Beschwerdeführer wird aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. 2. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht, einschliesslich der Gutachterkosten, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Beiständin B._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per Fax), an die KESB Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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