Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 16.05.2014 PA140015

May 16, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,327 words·~17 min·3

Summary

fürsorgerische Unterbringung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 16. Mai 2014 in Sachen

A._____, verbeiständet durch B._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

C._____ Sozialtherapeutische Wohngruppe, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. April 2014 (FF140011)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Bezirke Winterthur und Andelfingen mit Entscheid vom 26. März 2014 in die Klinik D._____, …, eingewiesen (act. 3 = act. 12/196). 2. Gegen die fürsorgerische Unterbringung wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2014 persönlich (act. 5) sowie durch ihren Rechtsvertreter mit Fax vom 8. April 2014 bei der Vorinstanz (act. 1 und act. 2). Mit Urteil vom 11. April 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (unbegründeter Entscheid: act. 15, begründeter Entscheid: act. 17). 3. Das begründete Urteil der Vorinstanz (act. 17 = act. 21 = act. 23) wurde der Beschwerdeführerin am 23. April 2014 zugestellt (act. 18/1). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin somit rechtzeitig Beschwerde und beantragte was folgt (act. 22 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. April 14 und der Entscheid der KESB vom 26. März 14 seien aufzuheben und es sei die beantragte Aufhebung/Entlassung aus der FU zu schützen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 4. Gemäss Telefonnotiz vom 14. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung von der ärztlichen Leitung der Klinik D._____ in die sozialtherapeutische Wohngruppe C._____ eingewiesen (act. 27).

- 3 - II. Gemäss § 32 Abs. 1 EG KESR ist für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Einrichtung kein neues Einweisungsverfahren erforderlich. Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich gemäss § 32 Abs. 2 EG KESR nach der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung. Die KESB übertrug – in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 34 Abs. 1 EG KESR und damit in zulässiger Weise – der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, … die Zuständigkeit für die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 12/196 S. 8 Dispositiv-Ziff. 2). Der Begriff der "Einrichtung" gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB ist weit auszulegen und kann auch eine Wohngemeinschaft, mithin auch eine therapeutische Wohngruppe, umfassen (vgl. BSK Erw. Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N. 35). Die Einweisung in die sozialtherapeutische Wohngruppe C._____ hat somit keinen Einfluss auf die Zuständigkeit und das Verfahren vor der Kammer. Allerdings ist bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung neu die Geeignetheit der sozialtherapeutischen Wohngruppe C._____ zu überprüfen. III. 1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die geschilderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Soweit die Umschreibung der die fürsorgerische Unterbringung (FU) rechtfertigenden Schwächezustände von der bisherigen Regelung (aArt. 397a Abs. 1 ZGB) abweicht, wird von einer blossen terminologischen Änderung gesprochen (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N. 2). Wenn nötig, kann daher für die Konkretisierung der Schwächezustände die bisherige Pra-

- 4 xis herangezogen werden. Bei der psychischen Störung handelt es sich um einen klinisch erkennbaren Komplex von Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten, die auf der individuellen Ebene mit der Belastung und Beeinträchtigung von Funktionen verbunden sind. Soziale Abweichungen oder soziale Konflikte allein werden nicht als psychische Störungen angesehen. In der Regel muss eine gestörte Lebensfunktion als Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit sowie der Fähigkeit zur Daseinsbewältigung vorliegen. Jede Störung muss einen gewissen Schwellenwert überschreiten (Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 268 f. m.w.H.). Generell muss für die Anordnung bzw. den Verbleib in einer stationären Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen. Bei zahlreichen psychischen Störungen ist zwar ein Gefährdungspotenzial vorhanden, die vom Gesetz geforderte Gefährdung muss jedoch kausal auf eine psychische Störung des Betroffenen zurückzuführen und es muss auch ein Bezug zwischen der psychischen Störung und der Gefährdung nachgewiesen sein (Christof Bernhart, a.a.O., N. 386 ff. m.w.H.). 2. Vorliegen eines Schwächezustands nach Art. 426 Abs. 1 ZGB Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf die Schilderung des Gutachters Dr. med. E._____ und die Unterlagen sowie auf die Äusserungen und den Eindruck der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung zutreffend fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren psychischen Störung im Sinne einer Exazerbation einer chronisch paranoiden Schizophrenie (act. 23 S. 11; vgl. act. 13, act. 13A S. 4). Bei einer solchen psychischen Störung handelt es sich um einen Schwächezustand nach Art. 426 Abs. 1 ZGB. 3. Fürsorge- bzw. Pflegebedarf 3.1. Aus dem Schreiben der Beiständin F._____ vom 16. Januar 2014 geht Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin habe in der Liegenschaft, wo sich ihre Wohnung befinde, wiederholt die Wasserleitung und die Heizung manipuliert. Dies sei eine grosse Belastung für die Mitbewohnerinnen der Liegenschaft, und

- 5 ausserdem sei es zu einem Schaden an der Heizung gekommen. Die Wohnung sei ihr gekündigt worden und es sei schwer abschätzbar, wie sie mit dem zunehmenden Druck durch die Tatsache der Wohnungskündigung umgehen werde. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches, hochpsychotisches Zustandsbild, sie habe keine Krankheitseinsicht und ihr Verhalten sei nicht abschätzbar. Es sei bisher keine Behandlung und Unterstützung im Alltag installiert worden. Adäquate Gespräche betreffend eine Anschlusslösung nach der Wohnungskündigung seien nicht möglich gewesen. Es bestehe daher eine deutliche Selbst- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin. Die Belastung für Dritte (Mitbewohnerinnen) sei massiv. Gleichzeitig stellte die Beiständin F._____ das Gesuch um Zustimmung zur Wohnungsräumung (act. 12/164). Der für das Verfahren vor der KESB beauftragte Gutachter Dr. med. G._____ führte in der Verhandlung vom 26. März 2014 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem sehr psychotischen Zustand. Schwierige Ereignisse wie der Wohnungsverlust und die Obdachlosigkeit könnten die bestehende Psychose verstärken. Mit dem Verlust der Wohnung werde aller Voraussicht nach eine Dekompensation eintreten, und eine vollständige Verwahrlosung sowie Obdachlosigkeit würden sicher eintreten. Ausserdem sei eine Suizidgefahr nicht auszuschliessen. Es sei dabei nicht an eine geplante Suizidalität zu denken, sondern es bestehe die grosse Gefahr, dass die Beschwerdeführerin suizidal handeln würde, wenn die Situation exazerbiere. Die Fremdgefährdung sei nicht verifiziert, gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin jedoch früher mit einem Messer und einem Hackbeil angetroffen worden und habe Todesdrohungen ausgestossen. Ohne eine Unterbringung in einer Einrichtung müsse das soziale Umfeld mit weiteren Belästigungen rechnen (act. 12/196 S. 2). Gemäss dem für das vorinstanzliche Verfahren beauftragten Gutachter Dr. med. E._____ war die Beschwerdeführerin beim Eintritt in die Klinik D._____ desorientiert, ungepflegt, verwahrlost, hatte bizarre weitschweifende Ideen, war im Gedankengang zerfahren, ideenflüchtig, im Antrieb teilweise euphorisch gesteigert und teilweise auch unruhig. Das Zustandsbild habe sich im Laufe der stationären Behandlung leicht beruhigt, im Wesentlichen aber nicht gebessert. Der Gutachter

- 6 habe die Wohnsituation mit der Beschwerdeführerin auch nicht realistisch besprechen können. Sie sei der klaren und wahnhaften Überzeugung, dass sie in Mexiko, in Tuxpan, leben müsse. Tuxpan sei in Wirklichkeit Winterthur. Sie müsse nach Mexiko, weil dort ihr Verlobter … wohne, mit dem sie zwei erwachsene Kinder habe (act. 13A S. 3 f.). Die Platzierung in einer betreuten Wohnsituation sei das mittelfristige oder möglicherweise Fernziel (act. 13A S. 5). Eine sofortige Entlassung würde sich sehr negativ auswirken. Die Beschwerdeführerin könne nicht für sich selbst sorgen. Eine direkte Suizidgefahr bestehe nicht. Die Weiterführung der Medikation sei in keiner Weise gewährleistet, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage und auch nicht bereit sei, auf eine ambulante psychiatrische Behandlung einzugehen. Die allgemeine Lebenssituation wäre völlig ungeordnet, ja desolat. Die Beschwerdeführerin wäre obdachlos und zurzeit nicht in der Lage, mit Personen, die ihr allenfalls helfen könnten (z.B. ihrer Beiständin), zu kooperieren. Für das soziale Umfeld sei mit Belastungen zu rechnen, wie sie in den letzten Jahren tatsächlich stattgefunden hätten, z.B. im Haus an der …strasse in Winterthur, wo die Beschwerdeführerin bis vor Kurzem gelebt habe. Aggressives und in Konfrontationssituationen auch gefährdendes Verhalten sei nicht auszuschliessen (act. 13A S. 6). 3.2. Wie bereits erwähnt, muss für die Anordnung bzw. den Verbleib in einer stationären Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen. 3.2.1. Zur Fremdgefährdung kann Folgendes ausgeführt werden: Gemäss Bericht der Stadtpolizei Winterthur vom 23. August 2013 hat diese wegen des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit diverse Male ausrücken müssen. Teilweise sei die Beschwerdeführerin durch die Funktionäre mit Fleischermesser oder Hackbeil in der Hand angetroffen worden, welche sie zwar jeweils nicht gegen die Funktionäre gerichtet habe, jedoch gemäss ihren Aussagen zur Selbstverteidigung brauche (act. 12/151 S. 2 f.). Dazu ist auf das Urteil der Kammer vom 13. Juni 2013 zur Entlassung der Beschwerdeführerin aus der sozialtherapeutischen Wohngruppe C._____ zu verweisen, wonach der bedrohliche Eindruck der Beschwerdeführerin dadurch zu relativieren ist, "dass es sich

- 7 jeweils um Situationen handelte, in welchen sich die Polizei gewaltsam Zutritt zur Wohnung der Beschwerdeführerin verschafft hatte. Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihres thematisierten, die Umgebung belastenden Verhaltens bewaffnet auf Nachbarn oder andere Dritte zugegangen wäre oder dies in Zukunft tun würde, sind nicht ersichtlich" (act. 12/147 S. 12). Seit Fällung des Urteils vom 13. Juni 2013 gab es keine Vorkommnisse, welche diese Einschätzung widerlegen würden. 3.2.2. Zur Eigengefährdung ist Folgendes zu sagen: Eine Suizidgefahr wurde vom Gutachter Dr. med. E._____ verneint. Die von Dr. med. G._____ erwähnte Suizidgefahr bei einer Exazerbation der Wohnsituation ist – sofern sie wirklich bestand – nicht mehr aktuell. Der Wohnungsverlust hat bereits stattgefunden und eine Exazerbation durch eine allfällige Ausweisung ist nicht mehr möglich. Die Gefahr einer Obdachlosigkeit – welche an sich immer die Gefahr einer Verwahrlosung beinhaltet – besteht, wenn die Beschwerdeführerin bei Gutheissung der Beschwerde das Wohnheim verlässt. Sie verfügt über keine Wohnung mehr. Eine drohende Obdachlosigkeit rechtfertigt die Abweisung des Entlassungsgesuches jedoch nicht: Selbst der Umstand, dass eine an einer anhaltenden Wahnstörung leidende Patientin bei einer sofortigen Entlassung nicht über einen Wohnplatz verfügt, genügt für sich alleine nicht, um ein Entlassungsgesuch abzuweisen (vgl. BGer 5A_288/ 2011 vom 19. Mai 2011, E. 4.1 f., 5.3). Dass die Weiterführung der Medikation in keiner Weise gewährleistet sei, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage und auch nicht bereit sei, auf eine ambulante psychiatrische Behandlung einzugehen, rechtfertigt eine Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Der Umstand alleine, dass sich am gegebenen Schwächezustand der Patientin nach der Entlassung wahrscheinlich nichts ändern wird und daher eine Rückfallgefahr mit Wahrscheinlichkeit neuerlicher Einweisungen besteht, darf nicht zur Abweisung eines Entlassungsgesuchs führen (vgl. BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Im Grossen und Ganzen kann zusätzlich auf die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 13. Juni 2013 zur Entlassung der Beschwerdeführerin aus der sozialthe-

- 8 rapeutischen Wohngruppe C._____ verwiesen werden (act. 12/147). Bis zur Entlassung am 13. Juni 2013 war die Beschwerdeführerin während 10 ½ Monaten fürsorgerisch untergebracht. Dieser lange Aufenthalt brachte keine nachhaltige Verbesserung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin. Bereits am 9. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin wieder per fürsorgerischer Unterbringung für rund einen Monat hospitalisiert (act. 13A S. 3 und act. 10 S. 1). Die Situation seit der Entlassung im Juni 2013 hat sich seither einzig insofern geändert, als die Beschwerdeführerin nun keine eigene Wohnung mehr hat. Dass eine drohende Obdachlosigkeit aber kein Rückbehaltungsgrund ist, wurde bereits dargelegt. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Erkrankung aktuell nicht auf Pflege oder Fürsorge angewiesen, die ihr nur in einer stationären Behandlung gewährt werden könnte. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin ist aufzuheben. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten beider Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben ihrem Lebensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen. Daher ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsbeistand zu bestellen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2014 eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen im Beschwerdeverfahren ein (act. 24 und 25). Vor Vorinstanz reichte er keine Honorarnote ein (vorinstanzliches Protokoll S. 15). Folgende Entschädigung für das Beschwerdeverfahren erscheint als angemessen (§ 7 AnwGebV):

- 9 - Honorar: Fr. 1'250.– Barauslagen: Fr. 24.– Zwischentotal: Fr. 1'274.– Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 102.– Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 1'376.– Für einen Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber dem Staat fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. ZK ZPO-Jenny, 2. Auflage 2013, Art. 107 N. 26; die Bestimmung von § 183 GOG, welche bei Gutheissung des Gesuchs die Möglichkeit der Zusprechung einer Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse vorsah, wurde mit dem Inkrafttreten des EG KESR aufgehoben; das neue Recht enthält keine entsprechende Bestimmung mehr). Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. April 2014 (FF140011), Dispositiv-Ziff. 1 und 2, aufgehoben. 2. Die sozialtherapeutische Wohngruppe C._____ wird angewiesen, die Beschwerdeführerin unverzüglich zu entlassen. 3. Die Entscheidgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 10 - 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'274.– zuzüglich Fr. 102.– (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'274), also total Fr. 1'376.–, aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an – Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (im Doppel für sich und die Beschwerdeführerin), die Beiständin B._____, … [Adresse], die sozialtherapeutische Wohngruppe C._____, … [Adresse] (unter Beilage eines Doppels von act. 22), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, Postfach, 8402 Winterthur, die Klinik D._____, … [Adresse], sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein, sowie – vorab per Fax an die sozialtherapeutische Wohngruppe C._____ (…) zuhanden der Beschwerdeführerin und an ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter (…). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:

Beschluss und Urteil vom 16. Mai 2014 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Bezirke Winterthur und Andelfingen mit Entscheid vom 26. März 2014 in die Klinik D._____, …, eingewiesen (act. 3 = act. 12/196). 2. Gegen die fürsorgerische Unterbringung wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2014 persönlich (act. 5) sowie durch ihren Rechtsvertreter mit Fax vom 8. April 2014 bei der Vorinstanz (act. 1 und act. 2). Mit Urteil vom 11. April... 3. Das begründete Urteil der Vorinstanz (act. 17 = act. 21 = act. 23) wurde der Beschwerdeführerin am 23. April 2014 zugestellt (act. 18/1). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin somit rechtzeitig Beschwerde und beantr... 4. Gemäss Telefonnotiz vom 14. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung von der ärztlichen Leitung der Klinik D._____ in die sozialtherapeutische Wohngruppe C._____ eingewiesen (act. 27). II. III. 1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfol... Generell muss für die Anordnung bzw. den Verbleib in einer stationären Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen. Bei zahlreichen psychischen Störungen ist zwar ein Gefährdungspotenzial vorhanden, die v... 2. Vorliegen eines Schwächezustands nach Art. 426 Abs. 1 ZGB Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf die Schilderung des Gutachters Dr. med. E._____ und die Unterlagen sowie auf die Äusserungen und den Eindruck der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung zutreffend fest, die Beschwerdeführerin leide an ein... 3. Fürsorge- bzw. Pflegebedarf 3.1. Aus dem Schreiben der Beiständin F._____ vom 16. Januar 2014 geht Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin habe in der Liegenschaft, wo sich ihre Wohnung befinde, wiederholt die Wasserleitung und die Heizung manipuliert. Dies sei eine grosse Bela... Der für das Verfahren vor der KESB beauftragte Gutachter Dr. med. G._____ führte in der Verhandlung vom 26. März 2014 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem sehr psychotischen Zustand. Schwierige Ereignisse wie der Wohnungsv... Gemäss dem für das vorinstanzliche Verfahren beauftragten Gutachter Dr. med. E._____ war die Beschwerdeführerin beim Eintritt in die Klinik D._____ desorientiert, ungepflegt, verwahrlost, hatte bizarre weitschweifende Ideen, war im Gedankengang zerfah... 3.2. Wie bereits erwähnt, muss für die Anordnung bzw. den Verbleib in einer stationären Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen. 3.2.1. Zur Fremdgefährdung kann Folgendes ausgeführt werden: Gemäss Bericht der Stadtpolizei Winterthur vom 23. August 2013 hat diese wegen des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit diverse Male ausrücken müssen. Teilweise ... 3.2.2. Zur Eigengefährdung ist Folgendes zu sagen: Eine Suizidgefahr wurde vom Gutachter Dr. med. E._____ verneint. Die von Dr. med. G._____ erwähnte Suizidgefahr bei einer Exazerbation der Wohnsituation ist – sofern sie wirklich bestand – nicht mehr ... Die Gefahr einer Obdachlosigkeit – welche an sich immer die Gefahr einer Verwahrlosung beinhaltet – besteht, wenn die Beschwerdeführerin bei Gutheissung der Beschwerde das Wohnheim verlässt. Sie verfügt über keine Wohnung mehr. Eine drohende Obdachlos... Dass die Weiterführung der Medikation in keiner Weise gewährleistet sei, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage und auch nicht bereit sei, auf eine ambulante psychiatrische Behandlung einzugehen, rechtfertigt eine Zurückbehaltung der Beschwerdefü... Im Grossen und Ganzen kann zusätzlich auf die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 13. Juni 2013 zur Entlassung der Beschwerdeführerin aus der sozialtherapeutischen Wohngruppe C._____ verwiesen werden (act. 12/147). Bis zur Entlassung am 13. Juni 2013 ... 4. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Erkrankung aktuell nicht auf Pflege oder Fürsorge angewiesen, die ihr nur in einer stationären Behandlung gewährt werden könnte. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsor... IV. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben ihrem Lebensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen. Daher ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche... Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. April 2014 (FF140011), Dispositiv-Ziff. 1 und 2, aufgehoben. 2. Die sozialtherapeutische Wohngruppe C._____ wird angewiesen, die Beschwerdeführerin unverzüglich zu entlassen. 3. Die Entscheidgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'274.– zuzüglich Fr. 102.– (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'274), also tota... 5. Schriftliche Mitteilung an – Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (im Doppel für sich und die Beschwerdeführerin), die Beiständin B._____, … [Adresse], die sozialtherapeutische Wohngruppe C._____, … [Adresse] (unter Beilage eines Doppels von act. 22), die Kindes- und Erwachsenenschut... – vorab per Fax an die sozialtherapeutische Wohngruppe C._____ (…) zuhanden der Beschwerdeführerin und an ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter (…). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

PA140015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 16.05.2014 PA140015 — Swissrulings