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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.05.2014 PA140011

May 7, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,290 words·~6 min·4

Summary

fürsorgerische Unterbringung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. März 2014 (FF140070)

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am 18. März 2014 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung ärztlich in das B._____ eingewiesen wegen Fremdgefährdung bei floridem psychotischem Zustandsbild bei Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (act. 4/5 und act. 4/2). 2. Mit Schreiben an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) vom 19. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Entlassung aus der Klinik (act. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 27. März 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und wies ihre Beschwerde ab (act. 6). Der begründete Entscheid (act. 8 = act. 13 = act. 16) wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2014 zugestellt (act. 9 und 10). 3. Mit Eingabe vom 7. April 2014 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt X._____ (Vollmacht act. 15), rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben (act. 14). Sie beantragte: "1. Es sei die Fürsorgerische Unterbringung der Klägerin aufzuheben, und sie sei aus der geschlossenen Abteilung der Klinik zu entlassen. 2. Es seien der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen." Ausserdem liess die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X._____ stellen. 4. Die Beschwerdeführerin reichte mit Datum vom 7. April 2014 (und damit ebenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist) eine von ihr persönlich verfasste Eingabe inkl. Beilagen ein (act. 19). 5. Am 29. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin aus der Klinik wieder entlassen (act. 21). Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens,

- 3 weshalb es abzuschreiben ist (§ 40 und 62 ff. EG KESR und Art. 242 ZPO; vgl. Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 242 N 3). 6. Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 7. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit gegenstandslos und abzuschreiben ist. Über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist jedoch zu befinden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben ihrem Lebensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen. Aus diesem Grund und weil die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint, ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 8. Rechtsanwalt X._____ reichte mit Eingabe vom 9. April 2014 eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen ein (act. 17 und act. 20). Er wies darauf hin, dass die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin mit grossem zeitlichem Aufwand verbunden war, was aufgrund der Aktenlage durchaus nachvollzogen werden kann. Folgende Entschädigung erscheint als angemessen (§ 7 AnwGebV): Honorar: Fr. 1'700.– Barauslagen: Fr. 40.30 Zwischentotal: Fr. 1'740.30 Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 140.– Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 1'880.30 9. Für einen Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber dem Staat fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. ZK ZPO-Jenny, 2. Auflage 2013, Art. 107 N. 26; die Bestimmung von § 183 GOG, welche bei Gutheissung des Ge-

- 4 suchs die Möglichkeit der Zusprechung einer Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse vorsah, wurde mit dem Inkrafttreten des EG KESR aufgehoben; das neue Recht enthält keine entsprechende Bestimmung mehr). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Umfang der Gerichtskosten abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsbeistand bestellt. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'740.30 zuzüglich Fr. 140.– (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'740.30), also total Fr. 1'880.30, aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Nachzahlungspflicht entfällt. 4. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beiständin (im Doppel für sich und die Beschwerdeführerin), Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der vermögensrechtlichen Angelegenheit beträgt Fr. 1'880.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:

Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2014 Erwägungen: 1. A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am 18. März 2014 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung ärztlich in das B._____ eingewiesen wegen Fremdgefährdung bei floridem psychotischem Zustandsbild bei Verdacht auf eine paranoide Schizop... 2. Mit Schreiben an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) vom 19. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Entlassung aus der Klinik (act. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 27. März 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdefü... 3. Mit Eingabe vom 7. April 2014 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt X._____ (Vollmacht act. 15), rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben (act. 14). Sie beantragte: Ausserdem liess die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X._____ stellen. 4. Die Beschwerdeführerin reichte mit Datum vom 7. April 2014 (und damit ebenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist) eine von ihr persönlich verfasste Eingabe inkl. Beilagen ein (act. 19). 5. Am 29. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin aus der Klinik wieder entlassen (act. 21). Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, weshalb es abzuschreiben ist (§ 40 und 62 ff. EG KESR und Art. 242 ZPO; vgl. Kriech, DIKE-Komm-Z... 6. Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 7. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit gegenstandslos und abzuschreiben ist. Über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist jedoch zu befinden. 8. Rechtsanwalt X._____ reichte mit Eingabe vom 9. April 2014 eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen ein (act. 17 und act. 20). Er wies darauf hin, dass die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin mit grossem zeitlichem Aufwand v... 9. Für einen Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber dem Staat fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. ZK ZPO-Jenny, 2. Auflage 2013, Art. 107 N. 26; die Bestimmung von § 183 GOG, welche bei Gutheissung des Gesuchs die Möglichkeit der Z... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Umfang der Gerichtskosten abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsbeistand bestellt. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'740.30 zuzüglich Fr. 140.– (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'740.30), also total Fr. 1'880.30, aus der Gerichts... 4. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beiständin (im Doppel für sich und die Beschwerdeführerin), Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangss... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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