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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.02.2014 PA140004

February 18, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,785 words·~14 min·4

Summary

fürsorgerische Unterbringung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Beschluss und Urteil vom 18. Februar 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte ,

betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Januar 2014 (FF140010)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am 12. Januar 2014 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Unter "Befund und Gründe" hielt die einweisende Ärztin fest (act. 4): Schizoaffektive Störung, aktuell manisch. Aktuell Alkoholkonsum 0.75 ‰ 18:00. Heute um 17 Uhr hat die Patientin die Polizei angerufen, sie werde sexuell belästigt. Bei Eintreffen der Polizei, sexuelle Belästigung nicht eruierbar. Ein Securitasmitarbeiter hat sie gepackt, um sie vor die Türe zu stellen. Sie hat diesen angespuckt und darum Hausverbot bekommen. Polizei ist wieder gegangen und wurde 20 Minuten später wieder von der …-Bar aufgeboten, da Patientin sich im WC eingeschlossen hat und herumgeschrien hat. Abklärung auf Polizei-Posten […]. Autopsychisch, zeitlich & örtlich orientiert. Beleidigend, laut, logorrhoisch. Distanzlosigkeit. […] Morddrohungen mir gegenüber. Mit Schreiben an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Entlassung aus der Klinik (act. 1). Das Einzelgericht legte den Termin für die Anhörung und Hauptverhandlung auf den 21. Januar 2014 fest, forderte die Klinikleitung zur Einreichung einer Stellungnahme und weiterer Unterlagen auf und bestellte Dr. med. B._____ als Gutachter (act. 2). Die schriftliche Stellungnahme der Klinik datiert vom 17. Januar 2014 (act. 5). An der Verhandlung wurde das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet. Die Beschwerdeführerin und ein Oberarzt der Klinik wurden angehört (Prot. I S. 8 ff.). Mit Urteil vom 21. Januar 2014 wies das Einzelgericht die Beschwerde ab (act. 20). Die Vorinstanz geht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes gegeben sei und sie der persönlichen Fürsorge bedürfe, welche ihr die Klinik zu gewähren vermöge (Erw. III/B/1–2). Sie

- 3 erachtete eine Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin als ausgewiesen, weshalb sich die fürsorgerische Unterbringung trotz des damit verbundenen schweren Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte als verhältnismässig erweise (Erw. III/B/3). 2. Mit elektronisch übermittelter, von Rechtsanwalt X2._____ mitunterzeichneter Eingabe an das Obergericht vom 22. Januar 2014 machte C._____ vom Verein D._____ unter Beilage einer Vollmacht der Beschwerdeführerin geltend, Vertrauensperson derselben im Sinne von Art. 432 ZGB zu sein (act. 21–23; Art. 130 Abs. 2 ZPO). Sie verlangte die sofortige Entlassung der Klientin, die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt X1._____ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für den Verein D._____ machte sie einen Anspruch auf Entschädigung eines Aufwandes von 150 Minuten geltend, welcher dem unentgeltlichen Rechtsbeistand abgetreten werde. Sie schloss mit der Erklärung, legitimiert zu sein, das "Haftprüfungsverfahren […] in Gang zu setzen". Da die D._____-Organe in ihrer Eingabe nicht auf das einzelgerichtliche Urteil vom 21. Januar 2014 hinwiesen und die Kammer davon keine Kenntnis hatte, wurde die Eingabe an das zur Behandlung von Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung erstinstanzlich zuständige Einzelgericht weitergeleitet (act. 27). Mit Fax vom 30. Januar 2014, womit er die Eingabe vom 22. Januar 2014 kommentarlos noch einmal übermittelte, und Anruf vom 31. Januar 2014 gab der Verein D._____ zu verstehen, dass die Eingabe durch das Obergericht zu behandeln sei (act. 28 f.). 3. Schliesslich erhob Rechtsanwalt X1._____ mit Eingabe vom 31. Januar 2014 (Eingang beim Gericht: 3. Februar 2014) namens der Beschwerdeführerin explizit Beschwerde gegen das einzelgerichtliche Urteil vom 21. Januar 2014. Er beantragt, es sei die Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 24). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–18).

- 4 - II. Zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege machte C._____ von D._____ geltend, dass die Beschwerdeführerin mittellos sei (act. 21). Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass es um die Kostentragung gehe, nach der Höhe ihrer IV-Rente gefragt. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Antwort und erklärte, genug Mittel zu haben (Prot. I S. 11/12). Der Verein D._____, der gemäss seinem Vollmachtsformular die Unentgeltlichkeit von Prozessführung und Rechtsverbeiständung in den "Haftprüfungsverfahren" "generell" verlangt, äusserte sich zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht konkret. Deren Rechtsvertreter erwähnt das Gesuch nicht. Mangels Nachweises der Bedürftigkeit ist dieses abzuweisen. III. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beanstandet in seiner Eingabe vom 31. Januar 2014 zunächst das vorinstanzliche Verfahren. Er macht geltend, dass der Beschwerdeführerin eine Anwältin oder ein Anwalt hätte beigegeben werden müssen (act. 24 S. 2 f.). Nach Art. 450e Abs. 4 ZGB (i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB) hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person anzuordnen und als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zu bezeichnen. Der Rechtsbeistand erweist sich immer dann als notwendig, wenn sich aufgrund der konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles herausstellt, dass der Betroffene nicht in der Lage ist oder sein wird, seine Interessen vor Gericht sachgerecht zu vertreten. Der Umstand, dass die fürsorgerische Unterbringung tief in die Rechte des Betroffenen eingreift und dieser an einem geistigen Gebrechen leidet,

- 5 genügt für sich allein noch nicht, um eine Rechtsverbeiständung als notwendig erscheinen zu lassen. Dass die Recht suchende Person an einem geistigen Gebrechen leidet oder wenigstens ein psychisch stark abweichendes Verhalten an den Tag legt, liegt bei diesen Verfahren in der Natur der Sache (BSK Erw.Schutz- Geiser, Art. 450e N 29). Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen vor Vorinstanz nicht hinreichend wahren konnte, bestehen nicht. Ihr Vertreter hält fest, dass sie bei "vollem Verstand" war (act. 24 S. 4). Der Umstand, dass sie sich als Laiin mit der Krankengeschichte, der Stellungnahme der Klinik und dem mündlich erstatteten Gutachten nicht fachkundig auseinanderzusetzen vermochte, und die Tatsache, dass es für den Betroffenen schwierig ist, Schlussfolgerungen des Gutachters mit der nötigen Distanz zu werten, sind kein hinreichender Grund für die Anordnung einer Vertretung. IV. 1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf nach Art. 426 ZGB in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person ist zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. Den vorliegenden Akten der Psychiatrischen Klinik ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin seit 1989 eine bipolare Störung bekannt ist (act. 6 S. 1; vgl. act. 7 S. 2 unten, Prot. I S. 15). Die Beschwerdeführerin ist heute zum siebten Mal in der Psychiatrischen Universitätsklinik hospitalisiert (3. Hospitalisation: 20.2.–3.3.2006 [act. 9]; 4. Hosp.: 9.5.–3.7.2006 [act. 9]; 5. Hosp.: 15.2.–26.3.2013 [act. 10]; 6. Hosp.: 9.7.–17.9.2013 [act. 11]; aktenkundig sind weitere Hospitalisationen im Sanatorium … (act. 9: 24.3.–30.4.2006; act. 10: Sept. – Nov. 2012; vgl. Prot. I S. 15). Die aktuelle Einweisung erfolgte bei manischer Symptomatik vor

- 6 dem Hintergrund der bekannten bipolaren Störung (act. 6). Es bestehen deshalb keine Zweifel am Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes. 3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt in Frage, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch in einem ihre Entlassung ausschliessenden Krankheitszustand befunden habe (act. 24 S. 4 oben). Er wirft der Vorinstanz vor, sehr stark eine im Grunde lebenslang nicht zu beseitigende "abstrakte" oder "theoretische" Selbstgefährdung zum Massstab zu nehmen. Da die Beschwerdeführerin an einer manisch-depressiven Grundveranlagung leide, würden sich Krankheitsschübe nicht ganz verhindern lassen, doch könne die Gefahr solcher Schübe unter anderem mit Medikamenten grundlegend vermindert werden. Gemäss dem ihm bekannten vorinstanzlichen Urteil habe sich weder der Gutachter noch die Klinik darauf festgelegt, ob sich der Anfall, der zur aktuellen Einweisung geführt habe, seit der Einweisung gebessert habe und ob er innert "nützlicher Frist" weiter abklinge. In der Urteilsmotivation deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zum Verhandlungszeitpunkt noch in einem ihre Entlassung ausschliessenden Krankheitszustand gewesen sei. Sie sei an der Verhandlung offensichtlich bei vollem Verstand gewesen und habe sich angemessen verhalten. Konkret vermerke der Gutachter eigentlich nur die Aussage der Patientin über ihre Künstlerqualifikation (sie sei die beste Künstlerin auf der Welt). Die Krankengeschichte und die Ausführungen der Klinik zur Beschwerde liefen darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerin Defizite in der "kritischen Realitätsprüfung", impulsiv-aggressive Tendenzen und eine unzureichende Krankheitseinsicht aufweise. Abgesehen von den nicht ganz klaren Umständen der Festnahme und Unterbringung würden im Urteil keine konkreten Einzelvorfälle genannt, die das Risiko einer Entlassung der Beschwerdeführerin als nicht vertretbar erscheinen liessen. Dass die Beschwerdeführerin die Einnahme der Medikamente verweigere, werde bestritten; sie sei auch bereit, sich nach der Entlassung regelmässig ärztlich untersuchen zu lassen und die verordneten Medikamente einzunehmen (act. 24 S. 3 f. Ziff. 3b). Endlich macht der Vertreter der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass ihre Interessen an einer Entlassung die Interessen der Öffentlichkeit an einer mindestens vorübergehenden Festsetzung überwiegen würden (act. 24 S. 4 Ziff. 3c).

- 7 - 4. Der Gutachter führte vor Vorinstanz aus, dass die Stimmung der Beschwerdeführerin mehrheitlich ganz gut, wenn auch leicht erhöht sei; sie zeige ein leicht angetriebenes Verhalten. Er glaube, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand sehr irritierbar sei. Es müssten nun die Medikamente greifen, damit sie wieder ausgeglichener werde. Er wies darauf hin, dass der letzten Hospitalisation der Beschwerdeführerin (im Juli 2013) ein Suizidversuch vorangegangen sei (vgl. act. 11 S. 1/2). Wenn nicht genügend Stabilität vorhanden sei, könnten die manischdepressiven Zustände zum Teil sehr rasant wechseln. Im Vorfeld lasse sich dies nicht verlässlich abschätzen. Auch wenn er aktuell keine entsprechenden Beobachtungen mache, müssten sehr unerwünschte Reaktionen befürchtet werden, zum Beispiel auch Suizidhandlungen. Die sofortige Entlassung der Beschwerdeführerin sei nicht zu begrüssen, weil dann wieder Unruhe entstehe, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit die psychotische Abweichung der Beschwerdeführerin in der Reaktion befördern würde, so dass es wieder zu Ereignissen kommen könnte, wie sie auch zur Einweisung geführt hätten. Das Risiko lasse sich momentan durch keine andere Massnahme eingrenzen als durch die Hospitalisation. Eine ordentliche Entlassung könne erst stattfinden, wenn genügend Stabilität erreicht sei. Die Klinik sei kein idealer Aufenthaltsort, aber im Moment sicher adäquat und zur Behandlung geeignet (Prot. I S. 13 ff.). Der von der Vorinstanz angehörte Klinikarzt unterstützte die Beurteilung des Gutachters. Er hob ein Defizit der Beschwerdeführerin in der Realitätswahrnehmung und ihre sehr reizbare und noch irritierbare Verfasstheit hervor. Auch im stationären Setting sei es teilweise zu impulsiven und verbal aggressiven Durchbrüchen gekommen. Von früheren Aufenthalten der Beschwerdeführerin her sei bekannt, dass die Medikamente bei ihr Wirkung hätten, dass es aber sicherlich bei nicht ausreichender Krankheitseinsicht noch eine gewisse Zeit brauche, um die Stabilisierung in einem geschützten Rahmen durchzuführen (Prot. I S. 19 ff.). 5. Dass die Beurteilung des aktuellen Zustandes der Beschwerdeführerin, bei der seit rund 25 Jahren eine bipolare Störung bekannt ist, auf früheren Befunden und auf der allgemeinen ärztlichen Erfahrung mit Störungen dieser Art aufbaut, ist sachlich geboten. Zutreffend ist, dass das mit der bipolaren Störung generell ver-

- 8 bundene erhöhte Risiko selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltens eine fürsorgerische Unterbringung allein nicht rechtfertigt. Aufgrund der – groben – Kenntnis des Vorfalles, der zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung führte, und der Feststellungen in der Klinik sowie anlässlich der Verhandlung erscheint aber hinreichend klar, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit nicht in einem unauffälligen Normalzustand befindet. Das vom Klinikvertreter festgestellte Defizit in der kritischen Realitätsprüfung (act. 5 Bl. 2, Prot. I S. 19) offenbarte sich an der Verhandlung in der von der Beschwerdeführerin geäusserten Einschätzung ihrer künstlerischen Begabung deutlich (Prot. I S. 14). Der Gutachter stellte ein leicht angetriebenes Verhalten fest (Prot. I S. 14), und die leicht "erhöhte" Stimmung kam an der Verhandlung in zahlreichen Äusserungen der Beschwerdeführerin zum Ausdruck (Prot. I S. 8 f., 12 f.). Die nach Auffassung des Gutachters im Entlassungsfall drohende Selbstgefährdung erscheint vor dem Hintergrund der bekannten Suizidversuche mehr als abstrakt und theoretisch. Der erste bekannte Suizidversuch liegt rund 7 Jahre zurück, der zweite aber erfolgte vor erst rund 7 Monaten (act. 11 S. 1 f.). Die Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführerin, sie sei bereit, die ihr verschriebenen Medikamente auch nach einer Entlassung einzunehmen und sich wöchentlich ärztlich untersuchen zu lassen (act. 24 S. 4), genügt zum Ausschluss einer Gefährdung nicht. Auf die Feststellung des Gutachters hin, dass sie die Medikamente nach der letzten Entlassung (Mitte September 2013) offenbar nicht so eingenommen habe, wie das beabsichtigt gewesen wäre, erhob die Beschwerdeführerin zwar Widerspruch. Mit der Bemerkung, sie habe die Medikamente "einfach langsam reduziert", bestätigte sie aber letztlich die Aussage des Gutachters, um dann allerdings später zu behaupten, sie habe die Medikamente unverändert eingenommen (Prot. I S. 14 und 18; vgl. auch Prot. I S. 10 und 20). Unter diesen Umständen ist der Beurteilung der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin der persönlichen Fürsorge in der Klinik bedarf und die fürsorgerische Unterbringung trotz des damit verbundenen schweren Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin (vgl. auch act. 24 S. 4) verhältnismässig ist. Die Einschätzung des Gutachters, dass der Beschwerdeführerin die bei einer Entlassung eintretende Unruhe angesichts der noch nicht hinlänglich er-

- 9 folgten Stabilisierung abträglich wäre und unerwünschte Reaktionen bis hin zu Suizidhandlungen befürchtet werden müssten, ist überzeugend (Prot. I S. 15, 17). Die Klinik ist zur Betreuung der Beschwerdeführerin geeignet. Das angestrebte Ziel der Stabilisierung ist realistisch, zumal die Beschwerdeführerin erfahrungsgemäss auf die zur Verfügung stehenden Medikamente anspricht (Prot. I S. 19/20). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. V. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin auch für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 10 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 18. Februar 2014 Erwägungen: I. 1. A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am 12. Januar 2014 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Unter "Befund und Gründe" hielt die einweisende Ärztin fest (act. 4): 2. Mit elektronisch übermittelter, von Rechtsanwalt X2._____ mitunterzeichneter Eingabe an das Obergericht vom 22. Januar 2014 machte C._____ vom Verein D._____ unter Beilage einer Vollmacht der Beschwerdeführerin geltend, Vertrauensperson derselben i... 3. Schliesslich erhob Rechtsanwalt X1._____ mit Eingabe vom 31. Januar 2014 (Eingang beim Gericht: 3. Februar 2014) namens der Beschwerdeführerin explizit Beschwerde gegen das einzelgerichtliche Urteil vom 21. Januar 2014. Er beantragt, es sei die Bes... II. III. IV. 1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf nach Art. 426 ZGB in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfo... 2. Den vorliegenden Akten der Psychiatrischen Klinik ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin seit 1989 eine bipolare Störung bekannt ist (act. 6 S. 1; vgl. act. 7 S. 2 unten, Prot. I S. 15). Die Beschwerdeführerin ist heute zum siebten Mal i... 3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt in Frage, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch in einem ihre Entlassung ausschliessenden Krankheitszustand befunden habe (act. 24 S. 4 oben). Er wirft der Vo... 4. Der Gutachter führte vor Vorinstanz aus, dass die Stimmung der Beschwerdeführerin mehrheitlich ganz gut, wenn auch leicht erhöht sei; sie zeige ein leicht angetriebenes Verhalten. Er glaube, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand sehr irritie... 5. Dass die Beurteilung des aktuellen Zustandes der Beschwerdeführerin, bei der seit rund 25 Jahren eine bipolare Störung bekannt ist, auf früheren Befunden und auf der allgemeinen ärztlichen Erfahrung mit Störungen dieser Art aufbaut, ist sachlich ge... V. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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