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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2014 PA130051

January 9, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·507 words·~3 min·4

Summary

Begründung der Beschwerde

Full text

Art. 450e Abs. 1 ZGB, §§ 62 ff. EG KESR, Begründung der Beschwerde. Die Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung muss auch gegenüber der oberen Beschwerdeinstanz nicht begründet werden.

(Erwägungen des Obergerichts:)

2.2 Der Beschwerdeführer hat seine "Einsprache" lediglich damit begründet, dass er nach Hause wolle (act. 20). Mit dem Entscheid der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Beschwerde beim Obergericht auch unbegründet erhoben werden kann. Art. 450e Abs. 1 ZGB regelt für die Beschwerde im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung, dass eine Begründung nicht erforderlich ist. Jedoch gelten die Normen von Art. 450 ff. ZGB grundsätzlich nur für die erstinstanzliche Beschwerde (BSK Erwachsenenschutz-GEISER, Art. 450e N 11; CH. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 840). Die Organisation sowie das Verfahrensrecht einer zweiten kantonalen Instanz richtet sich nach kantonalem Recht. Im Kanton Zürich gelangt diesbezüglich das EG KESR zur Anwendung. Dieses äussert sich nicht explizit zur Frage, ob eine unbegründete Beschwerde die Anforderungen erfüllt (vgl. §§ 62 ff. EG KESR). Aus der Weisung des Regierungsrates zum EG KESR ergibt sich jedoch, dass für das Verfahren vor zweiter Instanz die Regeln von Art. 450 ff. ZGB ebenfalls zur Anwendung gelangen sollen, soweit das EG KESR selber keine andere Regelung aufstellt. Eine solche besondere Regelung enthält beispielsweise § 69 EG KESR für die Anhörung. Da die Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht geregelt wurden, gelangt diesbezüglich Art. 450e Abs. 1 ZGB zur Anwendung. Der kantonale Gesetzgeber wollte für die zweite Instanz keine vom ZGB abweichende Regelung, deshalb war der Erlass einer diesbezüglichen Norm im EG KESR seines Erachtens nicht notwendig (Weisung zum EG KESR, Antrag vom Regierungsrat vom 31. August 2011, Nr. 4830 S. 47 f. und S. 102 f.). Es handelt sich folglich um ein qualifiziertes Schweigen. Dementsprechend kann im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung auch vor zweiter Instanz unbegründet Beschwerde erhoben werden.

Somit liegt eine den Formerfordernissen genügende Beschwerde vor. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind. Die Beschwerdeinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Das Gericht hat seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es – anders als üblicherweise bei der Beschwerde – nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat auch die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung (noch) vorliegen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 9. Januar 2014 Geschäfts-Nr.: PA130051-O/U

2.2 Der Beschwerdeführer hat seine "Einsprache" lediglich damit begründet, dass er nach Hause wolle (act. 20). Mit dem Entscheid der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Beschwerde beim Obergericht auch un... Art. 450e Abs. 1 ZGB regelt für die Beschwerde im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung, dass eine Begründung nicht erforderlich ist. Jedoch gelten die Normen von Art. 450 ff. ZGB grundsätzlich nur für die erstinstanzliche Beschwerde (BSK Erwachse... Somit liegt eine den Formerfordernissen genügende Beschwerde vor. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind. Die Beschwerdeinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Das Gericht hat seinem Ents...

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