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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2013 PA130045

December 17, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,492 words·~22 min·4

Summary

fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 14. November 2013 (FF130004)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA130045-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch lic. iur. B._____,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon KESB, Beschwerdegegnerin,

betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 14. November 2013 (FF130004)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon (KESB) vom 28. Oktober 2013 gestützt auf Art. 426 ZGB fürsorgerisch im Kranken- und Pflegezentrum C._____ untergebracht (act. 3). Der Beschwerdeführer befand sich vor der Unterbringung seit dem 19. Januar 2012 im Vollzug einer Freiheitsstrafe, zuletzt im Gefängnis D._____, von wo der Austritt am 31. Oktober 2013 vorgesehen war (act. 4/42, 4/55). Der Beschwerdeführer ist seit dem 8. Juli 2010 verbeiständet. Als Beistand bestellte die Sozialbehörde E._____ F._____, Amtsvormund des Sozialdienstes Bezirk Pfäffikon (act. 4/3). Dieser bereitete im Hinblick auf die definitive Haftentlassung des Beschwerdeführers im Oktober 2013 eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im Zentrum C._____ vor (act. 4/30 ff.). Die KESB Pfäffikon bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. B._____ für das Verfahren bezüglich fürsorgerische Unterbringung eine Verfahrensbeiständin nach Art. 449a ZGB (act. 4/51; act. 3 Ziffer 1). Diese erhob am 5. November 2013 für den Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2013 (act. 1). 2. Mit Urteil vom 14. November 2013 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der KESB ab (act. 6 = act. 12 = act. 14). Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2013 zugestellt (act. 8/3). 3. Mit Eingabe vom 29. November 2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 14. November 2013. Darin stellte er die folgenden Anträge (act. 13 S. 2):

- 3 - "1. Es sei die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 14. November 2013 unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners gutzuheissen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren." 4. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung von Vernehmlassungen bzw. Stellungnahmen wurde abgesehen (betreffend die KESB vgl. BSK Erw.-Schutz-Reusser, Art. 450d ZGB N 10). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Vorbemerkungen: 1.1 Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist seit dem 1. Januar 2013 in den Art. 426 bis 439 ZGB geregelt. Gegen die von der KESB angeordnete Unterbringung kann innert 10 Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Behandlung dieser Beschwerde zuständig. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Soweit das ZGB, das EG KESR und das GOG das Verfahren nicht regeln, verweist § 40 Abs. 3 EG KESR subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. 1.2 Die Vorinstanz bezeichnet sich als "Einzelgericht o.V.", was missverständlich ist, da die Vorinstanz nicht etwa im ordentlichen Verfahren nach den Art. 219 ff. ZPO entschied, sondern als erste Beschwerdeinstanz betreffend fürsorgerische Unterbringung nach § 62 Abs. 1 EG KESR i.V.m. § 30 GOG, im Verfahren nach Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450 ff., insb. Art. 450e ZGB und §§ 62 ff. EG KESR.

- 4 - 1.3 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte darstellt (Art. 426 Abs. 2 ZGB). 2. Vorliegen eines Schwächezustands nach Art. 426 Abs. 1 ZGB: 2.1 Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung. Daneben ist eine fürsorgerische Unterbringung auch infolge schwerer Verwahrlosung möglich (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann. Die bisherige Praxis verlangte das Vorliegen von Störungen, die stark auffallen und einem besonnenen Laien als uneinfühlbar, qualitativ tief gehend abwegig oder grob befremdend erscheinen (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 15; BSK ZGB I-Geiser, 4. Auflage 2010, Art. 397a ZGB N 7). 2.2 Auf Basis der Gutachten von Dr. med. G._____ vom 31. Januar 2013 (eingeholt vom Beistand des Beschwerdeführers, act. 4/41) und von Dr. med. H._____ vom 13./23. Oktober 2013 (eingeholt von der KESB für ihr Verfahren, act. 4/47, 4/56) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Störung (dissoziale Persönlichkeitsstörung bei niedriger Intelligenz, allenfalls auch adultes ADHS). Im Weiteren verwies die Vorinstanz auf die Feststellung von Dr. med. G._____, wonach beim Beschwerdeführer lebensgeschichtlich eine Verwahrlosungstendenz sowie eine Nikotinabhängigkeit und Drogen-, Medikamenten- und Alkoholmissbrauch hinzukomme. Zusätzlich zur erwähnten psychischen Störung bejahte die Vorinstanz angesichts des Ausmasses der Intel-

- 5 ligenzminderung (Grenzdebilität) auch die Kriterien einer geistigen Behinderung (nachdem Dr. med. G._____ eine solche, wenn auch knapp, als gegeben betrachtete, act. 12 S. 4 f. mit Verweis auf act. 4/41). 2.3 Die Verfahrensbeiständin des Beschwerdeführers stellt sich auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und seiner Lebensgestaltung in den letzten Jahren plausibel, dass der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide (act. 13 S. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet somit nicht, an einer solchen Störung zu leiden, worauf schon die Vorinstanz verwies (act. 12 S. 5). Der Sachverhalt ist indes wie erwähnt von Amtes wegen zu erforschen. Die fehlende Bestreitung ist daher nicht massgeblich. 2.4 Von einer psychischen Störung im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ist aufgrund der schlüssigen Gutachten auszugehen (act. 4/41, 4/47). Ein adultes ADHS hat lediglich Dr. med. G._____ (und nur mit der Einschränkung "möglicherweise") bejaht (act. 4/41 S. 4). Eine von einem Gutachter nur "möglicherweise" erkannte psychische Störung vermag den Anforderungen nicht zu genügen. Im Zentrum steht somit die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung. Wie eingangs erwähnt (vorne II./2.1), ist ein Schwächezustand nach Art. 426 Abs. 1 ZGB nur zu bejahen, wenn sich die psychische Störung im aufgezeigten Sinn auf das soziale Funktionieren des Betroffenen auswirkt. Beim Beschwerdeführer führt die diagnostizierte Störung nach dem Gutachter Dr. med. G._____ neben einem "sehr beschleunigten und langatmigen Gedankengang" zu einem "kurzsichtigen Denkstil", einer "Augenblicksbestimmtheit", einem "übergrossen Unabhängigkeitsstreben" und "zum Teil" zu einem "etwas herausfordernden Wesen", welches "ständig die Grenzen auslotet" (act. 4/41 S. 3). Der Gutachter Dr. med. H._____ gab im Weiteren auf die Frage nach der Manifestation der gestellten Diagnose an, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, "seine persönlichen Angelegenheiten selbständig zu regeln", "verbindliche Vereinbarungen zu treffen", "zu kooperieren" und "sich im sozialen Gefüge zu integrieren" (act. 4/47 S. 2). Der Beschwerdeführer sei "nicht fähig, planmässig zu handeln" und "tragende zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen". Seine Handlungen seien

- 6 - "geprägt durch Befriedigung der aktuellen Bedürfnisse, auch unter Missachtung gesellschaftlicher Regeln (Delinquenz)". Überdies bestehe eine "geringe Frustrationstoleranz", "Impulsivität (mangelnde Affektsteuerung)" und ein "eigenwilligunkooperatives Verhalten". Dem Beschwerdeführer fehle "die Fähigkeit zur Selbstreflexion" (act. 4/56 S. 1). Für Wahngedanken erkannten beide Gutachter keine Anzeichen (act. 4/41 S. 3, act. 4/47 S. 2). Weitere Feststellungen zu den sozialen Auswirkungen des Verhaltens des Beschwerdeführers nennt die Vorinstanz nicht, mit Ausnahme der Tendenz des Beschwerdeführers zu Drogenkonsum und Kleinkriminalität. Darauf wird bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit zurückgekommen (nachfolgend II./3.). Ob mit den aufgezeigten, teils sehr unbestimmten Feststellungen die sozialen Auswirkungen der psychischen Störung im vorerwähnten Sinn (II./2.1) genügend dargetan sind, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Nicht abschliessend zu prüfen ist ferner, ob das Ausmass der beim Beschwerdeführer festgestellten Intelligenzminderung den Anforderungen an eine geistige Behinderung genügt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die fürsorgerische Unterbringung ist aus den nachfolgend geschilderten Gründen gutzuheissen: 3. Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers: 3.1 Nebst dem Vorliegen eines Schwächezustands im geschilderten Sinn ist der fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung vorausgesetzt, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). 3.2 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die Angaben der Gutachter und der zuständigen Personen von der KESB, es erscheine augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer, sobald er sich nicht unter der strengen Kontrolle einer Einrichtung befinde, einerseits Drogen konsumiere und andererseits delinquiere. Desweitern sei ein neuerliches Vagabundieren des Beschwerdeführers sowie als Resultat davon eine gewisse Verwahrlosung zu erwarten. Eine berufliche und soziale Integration scheine bei einer Entlassung daher ausser Reichweite zu sein (act. 12 S. 13 ff.).

- 7 - 3.3 Die Schutzbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes setzt voraus, dass die betroffene Person persönlicher Fürsorge und/oder Behandlung bedarf (Art. 426 Abs. 1 ZGB). 3.3.1 Zur Frage einer Behandlung des festgestellten Schwächezustands des Beschwerdeführers ist auf die Feststellung des Gutachters Dr. med. H._____ vom 13. Oktober 2013 zu verweisen. Danach gibt es für die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers keine spezifische Behandlungsmöglichkeit. Eine psychiatrische Betreuung auf freiwilliger Basis lehne der Beschwerdeführer, so der Gutachter, ab, und eine Medikation mit Psychopharmaka könne lediglich zu einer Verbesserung der Affektregulation führen, aber nicht zu einer grundlegenden Verhaltensänderung. Zudem hielt der Gutachter fest, eine freiwillige Medikation sei empfehlenswert, doch die Voraussetzung zu einer Verabreichung gegen den Willen des Beschwerdeführers seien zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben (act. 4/47 S. 4). Dr. med. G._____ erklärte zur Behandlung des Beschwerdeführers mit Seroquel weiter, die (relativ schwach dosierte) Medikation wäre nicht stark genug, um eine – vom Gutachter ohnehin nicht erkannte – Psychose zu unterdrücken, aber sie könnte aufgrund der unspezifischen verhaltensmässigen Effekte einen Beitrag zur besseren "Führbarkeit" des Beschwerdeführers leisten (act. 4/41 S. 5). Die Vorinstanz zitierte eine Äusserung der KESB, wonach nicht sicher sei, dass der Aufenthalt im Kranken- und Pflegezentrum C._____ zu einem bleibenden Erfolg führen werde (act. 12 S. 12). Ferner erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer brauche einen "engen Rahmen", damit eine Therapie überhaupt durchgeführt werden könne (act. 12 S. 16). Was für eine Art von Therapie damit gemeint wird, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Ebenso fehlen weitere Angaben betreffend eine konkrete Behandlung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers. Die blosse "Verbesserung der Affektregulation" bzw. die erleichterte "Führbarkeit" mittels Einnahme von Psychopharmaka kann jedenfalls nicht als notwendige Behandlung bezeichnet werden, wenn damit wie gesehen nach Angabe des Gutachters keine grundlegende Verhaltensänderung, oder mit

- 8 anderen Worten, keine eigentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erreicht werden kann. Mit einem Bedarf nach einer Behandlung des Beschwerdeführers, die nicht anders als in einer Einrichtung erfolgen könnte, lässt sich seine fürsorgerische Unterbringung im Zentrum C._____ somit nicht begründen. 3.3.2 Weiter lässt sich eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers auch nicht mit Blick auf einen erneuten Drogen-, Medikamenten- und Alkoholmissbrauch begründen. Zum Drogenkonsum ergeben sich aus den Akten Hinweise auf die gelegentliche Einnahme von Heroin (vgl. act. 4/1, Beilage 2 S. 8, sowie die zitierten Gutachten, act. 4/41 und 4/47). Der Beschwerdeführer verneinte gegenüber dem Gutachter Dr. med. H._____, süchtig zu sein, und wies darauf hin, er brauche im Gefängnis keine Drogen (act. 4/47 S. 2). Der Gutachter Dr. med. G._____ erklärte dazu am 31. Januar 2013, die Genussgifte dürften durch den längeren Gefängnisaufenthalt als ausgeschaltet bezeichnet werden (act. 4/47 S. 4). Anzeichen für eine Suchterkrankung ergeben sich aus den Akten somit nicht (die von der Vorinstanz erwähnte Nikotinabhängigkeit, vgl. vorne II./2.2, ist selbstredend kein im vorliegenden Kontext irgendwie relevantes Zustandsbild). Alleine die Möglichkeit, dass eine Suchtgefährdung bestehen könnte, bzw. dass der Beschwerdegegner "einen Anschlussdrang an die Drogenszene zu verspüren scheint" (act. 4/41 S. 4), genügt nicht für die Annahme einer Suchterkrankung. Dass die Einnahme von Heroin oder anderer Drogen und der Alkoholmissbrauch gesundheitsschädigend sind, braucht nicht vertieft zu werden. Die blosse Tendenz zu ungesunden oder illegalen Tätigkeiten vermag indes keine Schutzbedürftigkeit nach Art. 426 ZGB zu begründen. Selbst beim Vorliegen einer Suchterkrankung würde die blosse Rückfallgefahr für sich alleine nicht genügen, um eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen (vgl. OGer ZH NA110051 vom 9. Januar 2012). 3.3.3 Eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers könnte auch bejaht werden, wenn er der persönlichen Betreuung bedürfte, um ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 ZGB

- 9 - N 10). Dieser Aspekt steht im Zentrum, wenn die Vorinstanz auf das zu erwartende Vagabundieren des Beschwerdeführers und als Resultat davon auf eine gewisse Verwahrlosung verweist (act. 12 S. 13). Der Gutachter Dr. med. G._____ stellte dazu fest, es drohe bei einer Entlassung ein Leben "am Rande der Gesellschaft ohne strukturierte Existenzgrundlage", was "unhygienische und möglicherweise rasch wechselnde Wohnverhältnisse, ungesunde Verpflegung, kriminelle Mittelbeschaffung und ein Beziehungsnetz in asozialen Kreisen mit sich brächte" (act. 4/41 S. 7). Der Gutachter Dr. med. H._____ gab am 22. Oktober 2013 weiter an, der Beschwerdeführer sei nicht wohnfähig, nicht arbeitsfähig und nicht in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Er sei nicht dazu fähig, sich an die grundlegenden gesellschaftlichen Normen zu halten. Sich selbst überlassen, vernachlässige der Beschwerdeführer die Selbstpflege mit entsprechender körperlicher Verwahrlosung (act. 4/56 S. 1). Aus diesen Darlegungen lässt sich nicht auf einen Fürsorgebedarf in dem Sinne schliessen, dass ein menschenwürdiges Leben des Beschwerdeführers lediglich in einer Anstalt sichergestellt werden könnte. Die Verfahrensbeiständin macht zu Recht geltend, die befürchtete Verwahrlosung beschränke sich auf mangelnde Selbstpflege und unhygienische Verhältnisse (act. 13 S. 3). Von einer schweren Verwahrlosung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, die ihrerseits eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen könnte, ging auch der Gutachter Dr. med. G._____ nicht aus (act. 12 S. 4; act. 4/41 S. 6). Der allgemeine Hinweis auf "grundlegende gesellschaftliche Normen", welche der Beschwerdeführer nicht erfülle, ist ungenügend. Der Problematik im Zusammenhang mit der Regelung finanzieller Angelegenheiten wurde mit der Bestellung eines Beistands begegnet. Weitere Vorkehrungen sind in diesem Zusammenhang nicht geboten. Was sodann die dem Beschwerdeführer abgesprochene "Wohnfähigkeit" angeht, ist nicht klar ersichtlich, was damit gemeint wird. Die Verfahrensbeiständin führt dazu aus, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit durchaus in der Lage gewesen, bei Kollegen oder in einer Notunterkunft Unterschlupf zu finden (act. 13 S. 4). Der Beschwerdeführer selber gab gegenüber der Vorinstanz an, in II._____ würde ihm eine Wohnung zur Verfügung stehen und er werde von

- 10 - Herrn F._____ (seinem Beistand) für ein Gespräch erwartet (Vi-Prot. S. 4 f.). Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage, ausserhalb einer Einrichtung ein menschenwürdiges Leben zu führen, besteht damit nicht. Die Bedeutung der Wohnverhältnisse ist ohnehin zu relativieren, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst das Fehlen eines Wohnplatzes (bei einer schwer wahnhaften und damit psychisch kranken Person) für sich genommen keine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigt (vgl. BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 4.1 f., 5.3). Mit Blick auf eine allfällige Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ist weiter zu erwähnen, dass der Gutachter Dr. med. H._____ beim Beschwerdeführer keinerlei Hinweise für eine suizidale Gefährdung erkannte (act. 4/47, S. 5). 3.3.4 Zusammenfassend ist eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu verneinen. 4. Belastung und Schutz Angehöriger und Dritter (Art. 426 Abs. 2 ZGB): 4.1 Die Vorinstanz verwies auf verschiedene Vorfälle, welche auf eine Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer hindeuteten (Bewerfen eines Strafvollzugmitarbeiters mit einer Tasse heisser Milch am 30. November 2012 [weil dem Beschwerdeführer gesagt worden sei, er dürfe den Zuckerstreuer nicht auf sein Zimmer mitnehmen, act. 4/38]; gewalttätiges Verhalten gegen Mitinsassen und Mitarbeitern, welches am 13. Mai 2013 zur Versetzung in ein geschlossenes Haftregime geführt habe; Laut werden bzw. scheinbarer Kontrollverlust, als der Gerichtspräsident der Vorinstanz anlässlich der Anhörung vom 14. November 2013 die negativ ausfallende Lagebeurteilung bekannt gab). Es sei, so die Vorinstanz weiter, anzunehmen, dass die Fremdgefährdung sich bei einer Entlassung aktualisieren würde, vor allem im Zusammenspiel mit dem durchaus zu erwartenden Delinquieren und dem Substanzabusus (act. 12 S. 13 ff.). 4.2 Der Schutz Dritter ist bei der Beurteilung einer fürsorgerischen Unterbringung mit zu berücksichtigen, doch eine entsprechende Gefährdung ist weder vorausgesetzt, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung

- 11 zu rechtfertigen. Die Unterbringung darf nicht nur der Absonderung und Fernhaltung einer Person dienen. Das Vorliegen einer Gefährdung für Rechtsgüter Dritter ändert nichts daran, dass immer auch ein Bedürfnis nach einer Behandlung oder einer Betreuung in einer Anstalt vorausgesetzt ist (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 9, 11, 41 f.; Botschaft Erwachsenenschutz, BBl. 2006 S. 7062 f.). Ein solches Bedürfnis ist beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gegeben. Die Belastung, welche die Betreuung des Beschwerdeführers ausserhalb einer Einrichtung für Angehörige und Dritte darstellt, vermag die fürsorgerische Unterbringung somit nicht zu rechtfertigen. 4.3 Der Hinweis der Vorinstanz auf aggressives Verhalten des Beschwerdeführers ist daher unerheblich, so unangenehm dieses Verhalten für die betroffenen Personen auch gewesen sein mag. Die weiteren Ausführungen im Bericht des Beistands F._____ vom 8. Oktober 2012 zeigen auf, dass der Beschwerdeführer vor seinem Gefängnisaufenthalt im Rahmen der Betreuung schwer zu führen war, dass er Termine nicht einhielt, verbal ausrastete, den Beistand beschimpfte und Sachen beschädigte (Zerstörung eines Telefons, Einschlagen einer Glastür mit einem Stein; act. 4/26, S. 3 des Berichts). Die darin liegende Belastung für den Beistand und weitere zuständige Personen ist ernst zu nehmen. Sie genügt aber nicht als Grund für eine fürsorgerische Unterbringung. Dasselbe gilt für den nicht näher verdeutlichten Hinweis des Beistands im erwähnten Bericht vom 8. Oktober 2012 auf ein Bedrohen von Personen durch den Beschwerdeführer im Rauschzustand (act. 4/26, Seite 4 des Berichts). Immerhin hielt Dr. med. H._____ im Gutachten vom 13. Oktober 2013 fest, aus der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei keine erhebliche Gefährdung Dritter bekannt (act. 4/47 S. 5). Die von der Vorinstanz aufgezeigten Vorfälle (vorne II./3.2) haben im Übrigen alle einen direkten Bezug zu den Einschränkungen auf die Lebensgestaltung im Strafvollzug bzw. im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung. Dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb solcher seine Freiheit einschränkenden Institutionen Dritten gegenüber aggressiv würde, lässt sich aus diesen Vorfällen nicht schliessen.

- 12 - 4.4 Aus den gleichen Gründen genügt auch die blosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung erneut strafbare Handlungen begehen könnte, nicht als Begründung für eine fürsorgerische Unterbringung. Dass der Schutzauftrag der fürsorgerischen Unterbringung auch den Schutz der betroffenen Person vor dem Begehen von Straftaten umfasst (so die Vorinstanz, act. 12 S. 15), trifft zu. Die blosse Möglichkeit, dass eine Person erneut delinquieren könnte, kann dennoch keine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen, wenn diese nicht zusätzlich zum (Selbst-)Schutz vor Delikten auch für die notwendige Behandlung oder Betreuung aufgrund eines Schwächezustands nach Art. 426 Abs. 1 ZGB erforderlich ist. Der Schutz der Gesellschaft vor einem möglicherweise rückfälligen Straftäter hat mit den Massnahmen des Strafrechts und nicht mit denjenigen des Erwachsenenschutzrechts zu erfolgen, solange die spezifischen Voraussetzungen der letzteren nicht gegeben sind. Ohnehin sind die von der Vorinstanz befürchteten erneuten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers angesichts der Vorgeschichte nicht allzu gewichtig. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem für versuchten Raub, mehrfachen und wiederholten Diebstahl, Gewalt und Drohung gegen Beamte (act. 4/55) Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes bestraft (act. 4/1 S. 1). Die Gutachter erkannten beim Beschwerdeführer eine Gefahr erneuter "Kleindelikte" bzw. eine Neigung zu "Kleinkriminalität" (act. 4/41 S. 6 f., act. 4/47 S. 4). Besondere Veranlassung zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde schwere Delikte begehen, gibt es danach nicht. 5. Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung: 5.1 Fehlt es an der vorausgesetzten Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers, so ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme ohne weiteres zu verneinen. Der mit der fürsorgerischen Unterbringung verfolgte Zweck einer Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt den damit verbunden Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nicht. Dass der Beschwerdeführer in einem früheren Zeitpunkt zwischenzeitlich mit einer Unterbringung im Zentrum C._____ "in gewissem Masse" einverstanden gewesen sein mag (act. 12 S. 16), ändert daran nichts.

- 13 - 5.2 Nur nebenbei ist danach auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit einzugehen. Die Vorinstanz erwog, ambulante Massnahmen hätten sich beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht bewährt (act. 12 S. 16). Sie gibt indes nicht an, welche ambulanten Massnahmen in der Vergangenheit erfolglos angewendet wurden. Die vorstehend aufgezeigten, schwierigen Umstände im Zusammenhang mit der Betreuung des Beschwerdeführers durch seinen Beistand in der Zeit vor dem Strafvollzug (vorne II./4.3) lassen eine Begleitung des Beschwerdeführers ausserhalb einer Einrichtung nicht geradezu als gescheitert erscheinen. Zudem liegen die aufgezeigten Vorfälle inzwischen über 2 Jahre zurück. Die fürsorgerische Unterbringung unmittelbar im Anschluss an den Strafvollzug erscheint auch aus diesem Blickwinkel nicht verhältnismässig. 5.3 Das Gesagte spricht durchaus nicht gegen die Intention der KESB und des Personals des Zentrums C._____, es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seinem Leben eine Struktur zu geben (Vi-Prot. S. 7), ihn "nicht auf die Strasse zu stellen" (Vi-Prot. S. 6) und ihn von weiterem Drogenkonsum und weiterer Delinquenz abzuhalten. Wenn wie vorliegend die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht gegeben sind, ist diese Intention aber auf anderem Weg zu verfolgen, etwa indem versucht wird, den Beschwerdeführer einvernehmlich beispielsweise zu einem betreuten Wohnen zu bewegen. 6. Auf die Geeignetheit des Kranken- und Pflegezentrums C._____ zur Betreuung des Beschwerdeführers (vgl. das Betriebskonzept des Zentrums, act. 15) ist nach dem Gesagten nicht mehr näher einzugehen. Nur nebenbei ist anzubringen, dass sich auch diesbezüglich Vorbehalte ergeben: Die Leiterin Pflege und Medizin des Zentrums C._____ gab vor der Vorinstanz an, es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im C._____ am richtigen Ort sei. Der Beschwerdeführer nutze die Möglichkeit, in der geschützten Werkstatt des Zentrums C._____ einer Arbeit nachzugehen, nicht. Das Zentrum verfüge über keine Räume, welche sowohl geschlossen seien als auch geeignet, um den Beschwerdeführer zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer habe daher keine Tagesstruktur. Sein Leben im Zentrum C._____ bestehe aus Musikhören, Schlafen, Essen und Rauchen (Vi-Prot. S. 5 f.). Die Eignung des Zentrums

- 14 - C._____, im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung einen Beitrag an die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers zu leisten, ist vor diesem Hintergrund fraglich. 7. Zusammenfassend sind die Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung beim Beschwerdeführer aktuell nicht gegeben. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist unverzüglich zu entlassen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten beider Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen. Für einen Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber dem Staat fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. ZK ZPO-Jenny, 2. Auflage 2013, Art. 107 N 26; die Bestimmung von § 183 GOG, welche bei Gutheissung des Gesuchs die Möglichkeit der Zusprechung einer Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse vorsah, wurde mit dem Inkrafttreten des EG KESR aufgehoben; das neue Recht enthalt keine entsprechende Bestimmung mehr). 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Die Verfahrensbeiständin stellt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in ihrer Person. Sie verweist auf die sprachlichen und anderen Einschränkungen des Beschwerdeführers und macht gestützt darauf geltend, der Beschwerdeführer benötige die Vertretung durch eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (act. 13 S. 6). 3.1 Die Verfahrensbeiständin wurde dem Beschwerdeführer wie eingangs aufgezeigt (vorne I./1.) von der KESB Pfäffikon gestützt auf Art. 449a ZGB bestellt. Sinn und Zweck der Beistandschaft nach dieser Bestimmung ist die Wahrung der Rechte der betroffenen Person durch eine in fürsorgerischen und rechtlichen Belangen erfahrene Person. Dies bedingt, dass die Verfahrensbeistandschaft auch die Berechtigung zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den Ent-

- 15 scheid der KESB beinhaltet. Das "Verfahren bezüglich fürsorgerische Unterbringung", für welches die KESB Pfäffikon die Verfahrensbeiständin bestellte, umfasst daher auch die kantonalen Rechtsmittelverfahren. 3.2 Somit steht die Verfahrensbeiständin (auch) mit Blick auf ihre Tätigkeit als Vertreterin des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren bereits in einem Mandatsverhältnis mit der KESB Pfäffikon bzw. mit dem Gemeinwesen. Für eine Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bleibt danach kein Raum. Das Mandat der Verfahrensbeiständin inkl. deren Entschädigung richtet sich somit auch für das Rechtsmittelverfahren nach dem Entscheid der KESB Pfäffikon vom 17. Oktober 2013 (act. 4/51). Der Kommentarmeinung, wonach der Entschädigungsanspruch der Beiständin infolge der Beschwerdeerhebung von der kommunalen Stufe (KESB), wo die Beistandschaft angeordnet wurde, ohne weiteres auf den Kanton übergehen soll (BSK Erw.Schutz-Auer/Marti, Art. 449a N 30 a.E.), ist nicht zu folgen. Für einen solchen Übergang des Mandatsverhältnisses gibt es keine Rechtsgrundlage. Auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist daher nicht einzutreten. Eine Bestellung der Verfahrensbeiständin als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO würde im Übrigen ohnehin daran scheitern, dass als unentgeltliche Rechtsbeistände nach dieser Bestimmung grundsätzlich nur im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte in Frage kommen (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Stand 16. April 2012, Art. 118 N 11; vgl. auch BK ZPO-Bühler, Art. 118 N 50 ff., N 65 [auch zu den hier nicht einschlägigen Ausnahmen]). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

- 16 - 2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers werden das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 14. November 2013 (FF130004), Dispositivziffern 1 bis 3, und der Entscheid der KESB Pfäffikon vom 28. Oktober 2013 (PF-2013-1098) aufgehoben. 2. Das Kranken- und Pflegezentrum C._____ wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich zu entlassen. 3. Die Entscheidgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Verfahrensbeiständin lic. iur. B._____ im Doppel für sich und den Beschwerdeführer, den Beistand F._____, das Kranken- und Pflegezentrum C._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (unter Beilage einer Kopie von act. 13), und das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 17 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers werden das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 14. November 2013 (FF130004), Dispositivziffern 1 bis 3, und der Entscheid der KESB Pfäffikon vom 28. Oktober 2013 (PF-2013-... 2. Das Kranken- und Pflegezentrum C._____ wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich zu entlassen. 3. Die Entscheidgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Verfahrensbeiständin lic. iur. B._____ im Doppel für sich und den Beschwerdeführer, den Beistand F._____, das Kranken- und Pflegezentrum C._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (unter Beilage einer Kopie von act. 13),... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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