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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.12.2013 PA130044

December 9, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,862 words·~9 min·4

Summary

fürsorgerische Unterbringung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA130044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 9. Dezember 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher X._____,

sowie

Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. November 2013 (FF130061)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. September 2013 von Dr. med. C._____ im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik B._____ eingewiesen (act. 3). Am 10. Oktober 2013 ordneten der Chefarzt a.i. Dr. med. D._____ und der Oberarzt Dr. med. E._____ gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin medizinische Massnahmen gemäss Behandlungsplan vom 2. Oktober 2013 an (act. 17). Die Beschwerdeführerin erhob sowohl gegen die Einweisung als auch gegen die Anordnung der medizinischen Massnahmen und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit (notfallmässige Reizabschirmungen vom 1. und 9. Oktober 2013, vgl. act. 22) Beschwerde. Die Beschwerden wurden anlässlich der Anhörung vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2013 zusammen verhandelt und mit Entscheid vom gleichen Tag beurteilt. Das Einzelgericht wies die Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung ab. Sodann merkte es den angepassten Behandlungsplan vor, wies insoweit die Beschwerde gegen die Behandlung ebenfalls ab und bewilligte letztere. Bezüglich der übrigen Medikation sowie der Einschränkung der Bewegungsfreiheit schrieb es die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab (act. 4/1). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 7. November 2013 ab (act. 27). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 27. November 2013 auf die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Unterbringungsentscheid vom 30. Oktober 2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (KESB) die Verlängerung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 429 Abs. 2 ZGB an (act. 9). Am 2. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin dagegen beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach Beschwerde (act. 1). Es wurde ihr gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB ein Rechtsbeistand bestellt (act. 23). Aufgrund der Angaben der Klinik (act. 19), des mündlich erstatteten Gutachtens von Dr. med. F._____ samt Stellungnahmen der Klinik und des Rechtsvertreters (act. 28) sowie der Anhörung des Beschwerdeführerin (Prot. I S. 12 ff.) trat die Vorinstanz mit Urteil vom 7. November 2013 auf die Beschwerde betreffend die

- 3 - Zwangsmedikation nicht ein und wies weiter die Beschwerde betreffend die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung ab. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin zuerst im Dispositiv und hernach mit Begründung zugestellt (act. 29, act. 30 = 33). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin selbständig innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um (sofortige) Entlassung. Sie werde immer noch gegen ihren Willen in der Klinik sowie in der Schweiz festgehalten. Sie sei eine gesunde 40-jährige Zahnärztin und wehre sich gegen alle Punkte der KESB wie auch gegen die Diagnosen der Ärzte. Ihre Familie bestehe hauptsächlich aus Kieferchirurgen, die sie alle für gesund eingeschätzt hätten. Sie wolle weder vom Sozialamt abhängig sein noch zu einem IV-Fall mutieren. Sie nehme gegen ihren Willen das Neuroleptikum Risperdal. Dieses Jahr habe sie die Verlängerung ihrer Praxisbewilligung bis 2023 erhalten. Schliesslich nennt sie vier Personen, die ihre fürsorgerische Unterbringung bewirkt hätten und bezeichnet diese als Vergewaltiger und Misshandler. Sie verstehe nicht, weshalb man diesen Verbrechern glaube und sie nicht ernst nehme (act. 34). 3.a) Das Urteil der Vorinstanz erweist sich als zutreffend, und es kann vorab darauf verwiesen werden. Gemäss der Diagnose der Klinik sowie den drei vor dem Bezirksgericht Winterthur, für den Unterbringungsentscheid der KESB und im aktuellen Verfahren erstatteten Gutachten leidet die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung mit einer manischen Episode, die man nicht eindeutig als schizoaffektive oder bipolare Störung einordnen kann. Die Erkrankung äussert sich gemäss den Sachverständigen in einem paranoid wahnhaften Zustandsbild mit maniformer Umtriebigkeit und maniformen Affekten. Im formalen Denken ist die Beschwerdeführerin sprunghaft und ideenflüchtig. Sie fällt durch eine euphorische und wahnhafte Darstellung ihrer Lebensgeschichte sowie der Umstände der Klinikeinweisung auf. Bei der Einweisung wirkte die Beschwerdeführerin verwirrt, bezeichnete sich selber als "Dekanin" und sprach wiederholt davon, vergewaltigt und misshandelt worden und am Verhungern gewesen zu sein. Des Weiteren äusserte sie verschiedentlich Vergiftungsideen.

- 4 - Sie habe ihre Zahnarztpraxis vor ca. einem halben Jahr für Fr. 30'000.-- verkauft (an wen wisse sie nicht mehr), nachdem sie sie zuvor verschenkt habe. Aktuell habe sie kein Geld, um die Miete zu bezahlen. Seit ihrem Eintritt zeigte sie eine gesteigerte Geselligkeit, Gesprächigkeit und Distanzlosigkeit gegenüber Mitpatienten. Sie wollte ihre Effekten an Mitpatienten und das Personal verschenken und plante unrealistisch wirkende Projekte. Zur Aussenwelt lehnt sie jeden Kontakt ab und zeigt sich einzig an ihren Hunden interessiert (act. 10/1, act. 19, act. 20 und 28). Ihre mitunter realitätsfremde Wahrnehmung sowie die soziale Isolation zeigten sich auch anlässlich der Anhörung vor Vorinstanz. So ist sich die Beschwerdeführerin keines Einweisungsgrundes bewusst bzw. stellt sich auf den Standpunkt, dies sei wegen Vergewaltiger. Sie erklärt, sie werde nach Italien ziehen und dort als Zahnärztin arbeiten. Ihre Lieblingsfamilie, damit meine sie sehr gute Freunde, könne ihre Ankunft kaum erwarten. Auf ihr soziales Umfeld angesprochen verweist sie auf zwei Yorkshire Terrier und eine Mops-Pinscher Mischung. Menschen gäbe es keine, nur Arbeit (Prot. I S. 12 ff.). Im Falle einer (sofortigen) Entlassung bestünde die Gefahr einer weiteren Exazerbation sowie Chronifizierung des Krankheitsbildes mit anhaltender Wesensveränderung und drohendem Persönlichkeitszerfall. Es ist eine psychosoziale Verwahrlosung, die leichtfertige Kontaktaufnahme zu unbekannten Männern, finanzielle Misswirtschaft und die irrationale Abreise aus der Schweiz zu befürchten. Diese Schutzlosigkeit stellt eine Selbstgefährdung dar, welche namentlich in einer depressiven Phase durch eine allenfalls erhöhte Suizidgefahr verstärkt wird (act. 28 S. 4, 6 und 9). Es besteht aber auch eine Fremdgefährdung, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem wahnhaften Verhalten je nach Aktivismus und Umtriebigkeit Dritte belästigt, beschimpft oder bedroht. So musste sie während des Klinikaufenthaltes zweimal wegen Fremdaggressivität reizabgeschirmt und mediziert werden (act. 19 S. 4, act. 28 S. 4 und 7). Dr. med. F._____ erklärt, seit der letzten Beurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur am 22. Oktober bzw. das Obergericht am 7. November 2013 sei keine Zwangsmassnahme mehr notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich auf der Station gut eingefunden und die Distanzlosigkeit gegenüber den Mitpatienten verloren. Das bedeute aber nicht,

- 5 dass die Wahnhaftigkeit oder das Krankheitsbild an Intensität verloren hätten. Der strukturierte Rahmen führe indes zu einer allgemeinen Beruhigung (act. 28 S. 1 und 8, Prot. I S. 10). Gemäss der Klinik hat sich gestützt auf die Beobachtungen der fallführenden Assistenzärztin der Zustand der Beschwerdeführerin tendenziell verschlechtert, da das Wahnhafte vermehrt in den Vordergrund gerückt sei. Er selbst habe zudem erlebt, wie er und ein anderes Pflegemitglied von der Beschwerdeführerin verkannt worden seien. Obwohl Rechtsanwalt Y._____ sie in dieser Angelegenheit nicht vertrete, sei sie der Überzeugung, er stehe wegen einer Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid mit dem Bundesgericht in Kontakt. Ferner sei ihre euphorische Stimmung angesichts der Situation nicht adäquat (Prot. I S. 11 f., act. 28 S. 8). Diese Euphorie zeigte sich auch anlässlich der Anhörung, als die Beschwerdeführerin wiederholt in unpassenden Situationen (laut) lachte (Prot. I S. 15, act. 28 S. 9). Demnach ist der Zustand der Beschwerdeführerin seit dem 22. Oktober bzw. dem 7. November 2013 zumindest unverändert geblieben oder hat sich gar verschlechtert. b) In ihrem aktuellen Zustand ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, adäquat für sich selbst zu sorgen. Es kann ihr – wie sowohl die Gutachter als auch die Klinik einhellig bestätigen (act. 10/1 S. 3, act. 19, act. 20 S. 2, act. 28 S. 3) – die erforderliche ärztliche und soziale Hilfe nur im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik erwiesen werden; dies umso mehr, als es ihr gänzlich an Krankheitseinsicht fehlt und sie renitenten Widerstand gegen eine Medikation leistet (Prot. I S. 12 f., S. 16, act. 34). Eine ambulante Therapie scheint unter diesen Umständen nicht durchführbar. Nach dem Gesagten zeigt sich die Behandlung der Beschwerdeführerin aber als notwendig, ansonsten mit den genannten ernsthaften Folgen für ihre Gesundheit sowie mit einer finanziellen und sozialen Schädigung zu rechnen ist. Die Gefahr der Zerstörung der essentiellen Lebensstrukturen droht umso mehr, als die Beschwerdeführerin offenbar nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und die Pläne betreffend ihre Zukunft (Auswanderung nach Italien) unrealistisch erscheinen. Ihre persönliche Situation scheint sie denn auch zu bagatellisieren (Prot. I S. 12 ff.). Im Falle eines Austritts aus der Klinik wäre die Beschwerdeführerin somit weitgehend auf sich alleine gestellt. So kann nach Dr. med. F._____ eine Entlassung erst

- 6 nach Abklingen des aktuellen psychotischen Zustandsbildes ins Auge gefasst werden, wenn Klarheit über die psychosozialen Verhältnisse herrscht und die Nachbehandlung geregelt ist (act. 28 S. 4). c) Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Einzelgericht zu Recht das Vorliegen eines Schwächezustandes, welcher nach dem Gesetz die Unterbringung in einer Einrichtung zu rechtfertigen vermag, bejahte. Die Eignung der Klinik B._____ wie auch des Behandlungskonzepts sind gegeben (act. 10/1 S. 3, act. 20 S. 2, act. 28 S. 3). 4. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch gegen die Medikation zur Wehr (act. 34). Wie dargelegt kam es seit den beiden Eingriffen vom 1. und 9. Oktober 2013 zu keinen weiteren Zwangsmassnahmen (Prot. I S. 10, act. 28 S. 1). Über die Anordnung medizinischer Massnahmen ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB vom 10. Oktober 2013 durch den Chefarzt der Klinik (act. 17) befanden bereits das Bezirksgericht Winterthur sowie das Obergericht. Auf die gegen dessen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. November 2013 nicht ein. Darüber kann somit vorliegend nicht erneut entschieden werden. Eine weitere ärztliche Anordnung, die zu beurteilen wäre, liegt nicht vor, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf die Beschwerde nicht eintrat. 5. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 7 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an Fürsprecher X._____ unter Beilage einer Kopie von act. 34, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Urteil vom 9. Dezember 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an Fürsprecher X._____ unter Beilage einer Kopie von act. 34, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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