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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.06.2012 PA120004

June 22, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·913 words·~5 min·4

Summary

Einweisung in die Psychiatrische Klinik

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA120004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 22. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Einweisung in die Psychiatrische Klinik B._____ Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FFE Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. Juni 2012 (FF120028)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer war am 4. Juni 2012 infolge einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die psychiatrische Klinik B._____ verbracht worden (act. 2). Er stellte am gleichen Tag ein Entlassungsgesuch (act. 1). Am 5. Juni 2012 trat er aus der Klinik aus (act. 3, act. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 schrieb das Einzelgericht in FFE-Verfahren des Bezirksgerichts Meilen das Verfahren als gegenstandslos ab (act. 6, Dispositiv-Ziffer 1) und erhob keine Kosten (act. 6, Dispositiv-Ziffer 2). Als Rechtsmittelbelehrung gab die Vorinstanz an, es könne gegen den Entscheid der Abschreibung Berufung oder nur gegen die Regelung der Gerichtskosten und Parteientschädigung Beschwerde erhoben werden, je innert 5 Tagen von der Zustellung an (act. 6 S. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer ein mit "Berufung gegen die Verfügung vom 6. Juni 2012" betiteltes Schreiben ein, in welchem er erklärte, er erhebe gegen das Verfahren vom 6. Juni 2012 Beschwerde (act. 7). Als Begründung beschrieb er aus seiner Sicht, was er am 4. Juni 2012 erlebt hatte, dass ihn die Polizei mit Handschellen gebunden und in die Klinik gefahren habe, obwohl die Notfallärztin mit seinen beiden Therapeuten gesprochen habe und beide erklärt hätten, dass keine Suizid- oder Fremdgefährdung bestehe. Er gab an, es sei ihm ein grosser finanzieller Schaden entstanden, auch sein Radio und Kopfhörer seien beim Polizeiposten oder beim Transport verloren gegangen. Er verlange an alle Verfahrensbeteiligten eine finanzielle sowie eine psychische Entschädigung (act. 7 S. 2). 2. Der Beschwerdeführer beanstandet am Entscheid der Vorinstanz sinngemäss, dass ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Er ficht damit den vorinstanzlichen Entscheid über die Prozesskosten an. Seine Eingabe ist daher als Beschwerde zu behandeln (Art. 110 ZPO). 3. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab (act. 6). Sie konnte daher die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) und verzichtete auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr. Da der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten war, wäre eine Parteientschädigung einzig dann an-

- 3 gezeigt, falls er einen begründeten Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO darzutun vermöchte. Der Beschwerdeführer gab als Begründung seines angeblich grossen finanziellen Schadens an, er hätte an jenem Abend, als er in die Klinik gebracht worden sei, in C._____ an einer Wohnungseigentümerbesprechung sein sollen (act. 7 S. 2). Um einen Anspruch auf Parteientschädigung zu begründen, sind diese Vorbringen von vornherein nicht geeignet, handelt es sich bei einer Parteientschädigung doch um Ersatz von Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Prozess stehen. Der Beschwerdeführer jedoch stellte sinngemäss eine (unbezifferte und unsubstantiierte) Schadenersatzforderung für einen ihm angeblich durch den Fürsorgerischen Freiheitsentzug (und nicht durch den vorliegenden Prozess) entstandenen Vermögensschaden. Für derartige Schadenersatzforderungen ist die Beschwerdeinstanz im FFE-Verfahren nicht zuständig. Entsprechend ist auf die Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers für ihm angeblich infolge Verbringung in die Klinik entstandenen Schaden nicht einzutreten. Einen begründeten Fall für eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vermochte der Beschwerdeführer von vornherein nicht darzutun (vgl. SHK ZPO - Kuster, Art. 95 N 13; KUKO ZPO - Schmid, Art. 95 N 36; ZK ZPO - Suter/von Holzen, Art. 95 N 40 ff.). Er vermochte keine im Zusammenhang mit dem Prozess stehenden Umtriebe oder Vermögenseinbussen, insbesondere Verdienstausfall, darzutun. Da er bereits am Vortag entlassen worden war, führte die Vorinstanz keine Verhandlung durch (act. 3). Seine Beschwerde ist daher ohne weiteres abzuweisen, so weit darauf eingetreten werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde. Entsprechend sind ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung an die Verfahrensbeteiligte ist mangels Umtrieben nicht zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligte sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in FFE Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

Urteil vom 22. Juni 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligte sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in FFE Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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