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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.01.2012 PA120001

January 12, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,619 words·~13 min·4

Summary

fürsorgerische Freiheitsentziehung / Parteientschädigung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA120001-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2012 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____,

betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung / Parteientschädigung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirkes Zürich vom 20. Dezember 2011 (FF110216)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 19. Dezember 2011, um 13.30 Uhr, per Fax bei der Vorinstanz das Gesuch, er sei sofort aus der B._____ [Klinik] zu entlassen. Er stellte ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Aufwand des Vereins C._____ für die Einleitung des Haftprüfungsverfahrens betrage 150 Minuten und sei vom Gericht zum Ansatz der unentgeltlichen Rechtsvertretung ebenfalls zu entschädigen. Der Anspruch werde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand abgetreten (act. 1). 1.2. Um 16.30 Uhr desselben Tages teilte Dr. med. Y._____ (B._____) der Vorinstanz mit, dass der Gesuchsteller bereits entlassen worden sei (act. 3). Die Vorinstanz schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 als gegenstandlos erledigt ab. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung trat die Vorinstanz zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein, und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie ab (act. 4 = act. 7). 1.3. Mit Eingabe vom 5. Januar 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Dezember 2011 und beantragte Folgendes (act. 5/2 und act. 8): "1. Die Verfügung vom 20. Dez. 11 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung von Fr. 301.– (zzgl. MwSt.) zuzusprechen, auszuzahlen an seinen Rechtsvertreter. 3. Der Verein C._____ sei für die Einleitung des Haftprüfungsverfahrens mit Fr. 500.– (zzgl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Dem Rekurrenten sei auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

- 3 - 2. Prozessentschädigung 2.1. Das Verfahren des Weiterzugs von gerichtlichen Entscheiden in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich unter Vorbehalt von § 184 ff. GOG nach der ZPO. Wird lediglich der Kostenentscheid angefochten, ist nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 110 ZPO). 2.2. Obwohl der Beschwerdeführer den Antrag stellt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben (Antrag Nr. 1), bemängelt er in seiner Begründung einzig die vorinstanzliche Entschädigungsfolge und nicht die Erledigung durch Abschreibung oder die Kostenfolge. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Antrag Nr. 1 nur auf die Regelung der Entschädigungsfolge bezieht und nicht auf die gesamte vorinstanzliche Verfügung. Das Rechtsmittel wird daher als Beschwerde entgegengenommen (schliesslich bezeichnete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel auch als Beschwerde), und es wird nur auf die Entschädigungsfolge des vorinstanzlichen Entscheids eingegangen. Auf eine Berufung gegen die Erledigungsform bzw. auf eine Beschwerde gegen die Kostenfolge des vorinstanzlichen Entscheids wäre mangels Begründung bzw. Beschwer auch gar nicht einzutreten gewesen. 2.3. Das erstinstanzliche Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich nach den §§ 179 ff. GOG. Bei der Gutheissung eines Entlassungsgesuches kann das Gericht dem Gesuchsteller eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen (§ 183 GOG). Wird die Person kurz nach Stellung ihres Entlassungsgesuches wieder entlassen und das Verfahren daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so ist dies mit Blick auf die Prozessentschädigung wie eine Gutheissung des Gesuchs zu behandeln. Zwischen der Stellung des Entlassungsgesuches des Beschwerdeführers und seiner Entlassung lagen höchstens drei Stunden (vgl. vorstehende Ziffern 1.1. und 1.2.). Das vorinstanzliche Verfahren wurde nach der Entlassung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die vorliegende Entlassung ist demnach wie eine Gutheissung des Gesuchs zu behandeln, es sei denn, auf das Gesuch wäre gar nicht einzutreten gewesen.

- 4 - Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2011 durch den Notfallpsychiater in die Klinik eingewiesen wurde. Das Entlassungsgesuch stellte der Beschwerdeführer noch am Tage seiner Einweisung und somit richtigerweise direkt beim Gericht – erst zehn Tage nach einer Einweisung durch den Notfallpsychiater sind Entlassungsgesuche direkt bei der Klinikleitung einzureichen (§ 117i Abs. 1 EG ZGB). Auf das Gesuch war damit einzutreten. Für eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse bestand somit eine gesetzliche Grundlage (§ 183 GOG). Es bleibt demnach zu prüfen, ob eine Prozessentschädigung zuzusprechen gewesen wäre. § 183 GOG vermittelt dem Gesuchsteller bei Gutheissung seines Gesuchs keinen zwingenden Anspruch auf Entschädigung. 2.4. Die Vorinstanz hielt es nicht für dargetan, dass der Beizug eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte bzw. zur Stellung des Entlassungsgesuches des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen sei. Der Aufwand der C._____ für die Einleitung des Haftprüfungsverfahrens im Gesuch sei lediglich pauschal erwähnt worden und damit nicht hinreichend spezifiziert worden (act. 7 S. 3). Die Vorinstanz prüfte die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Es rechtfertigt sich, auch für die Entrichtung einer Prozessentschädigung nach § 183 GOG die Notwendigkeit einer Verbeiständung vorauszusetzen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte seine Rechte selber wahrgenommen, wenn er sich in der Lage gesehen hätte. Es sei nicht um die Entlassungsklage gegangen, sondern um das Wissen über seine Rechte und die Verteidigung im Rahmen der Verhandlung. Gerade die professionelle Verbeiständung habe die Klinik bewogen, unter diesen Umständen die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufzuheben (act. 8 S. 3 f.). Auch wenn eine rechtskundige Verbeiständung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht generell geboten ist, muss angesichts der vorliegenden Verhält-

- 5 nisse von einer Notwendigkeit der Verbeiständung ausgegangen werden. Die genaueren Umstände der Einweisung und des Zustands des Beschwerdeführers bei der Einweisung sind zwar nicht bekannt, es erstaunt aber, dass innerhalb von drei Stunden die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung weggefallen sein sollen. Es erübrigt sich, weitere Abklärungen vorzunehmen, da im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung die Anforderungen an die Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht allzu hoch sein können. Die Voraussetzungen für eine Prozessentschädigung sind als gegeben zu betrachten, zumal das Entlassungsgesuch offensichtlich nicht aussichtslos war. 2.5. Die Prozessentschädigung ist in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bemessen (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 7 AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.–. In diesem Rahmen ist die Entschädigung festzusetzen, und es sind sämtliche Bemessungsgrundlagen gemäss § 2 AnwGebV zu beachten. Der Beschwerdeführer beantragt eine Prozessentschädigung von Fr. 301.– (zzgl. MWST), auszuzahlen an Rechtsanwalt X._____, sowie eine Prozessentschädigung an den Verein C._____ von Fr. 500.– (zzgl. MWST). Auch eine Partei, welcher aufgrund einer externen Vereinbarung mit Dritten an sich keine eigenen Kosten angefallen wären, hat Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung (vgl. BGE 122 V 278). So verhält es sich auch vorliegend mit Blick auf den Verein C._____, der (mindestens teilweise) kostenlose Dienstleistungen erbringt. Der Verein C._____ hat seinen Anspruch gemäss Entlassungsgesuch allerdings an Rechtsanwalt X._____ abgetreten (vgl. vorstehende Ziffer 1.1.), weshalb eine Prozessentschädigung für den Verein C._____ direkt an Rechtsanwalt X._____ zu entrichten ist. Im Entlassungsgesuch führte der Beschwerdeführer einen Aufwand des Vereins C._____ von 150 Minuten für die Einleitung des Haftprüfungsverfahrens auf (act. 1). Der Aufwand des Vereins C._____ wurde aber nicht weiter spezifiziert, wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt. Rechtsanwalt X._____ reichte im

- 6 - Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über einen Aufwand von 70 Minuten ein (act. 10/2). Insgesamt wurde also ein Aufwand von 220 Minuten geltend gemacht. Der Aufwand ist zwar ein Bemessungskriterium für eine Entschädigung gemäss den §§ 2 und 7 AnwGebV, jedoch nicht das einzig ausschlaggebende. Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen zu. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz noch nicht einmal zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen hatte und damit keine Vorbereitung für eine Hauptverhandlung notwendig wurde. Zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers reichte im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren eine kurze Beratung sowie die Stellung des Entlassungsgesuches vorerst aus. Es rechtfertigt sich deshalb, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen, wobei Fr. 300.– auf die C._____ für die Einleitung des Prüfungsverfahrens betreffend Entlassung und die Stellung des Entlassungsgesuches und Fr. 100.– auf Rechtsanwalt X._____ entfallen, welcher von der C._____ instruiert wurde. Die Prozessentschädigung ist zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren 3.1. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag Nr. 4). 3.2. Umständehalber sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vom Kanton zu tragen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es bleibt, das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu prüfen. 3.3. Gemäss § 176 GOG in Verbindung mit Art. 117 ZPO besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

- 7 - Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.4. Die Beschwerde kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Allerdings ist die Mittellosigkeit des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers in keiner Weise (auch nicht in den vorinstanzlichen Akten) dokumentiert bzw. belegt. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) für das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen. 3.5. Nach der Gesetzessystematik bezieht sich § 183 GOG lediglich auf das erstinstanzliche Verfahren der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Im Übrigen handelt es sich bei § 183 GOG um eine "kann"- Vorschrift, die keinen absoluten Anspruch auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gegenüber dem Kanton festlegt. Auch aus der ZPO lässt sich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung gegenüber dem Kanton ableiten (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Urwyler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Daher ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und an den Beschwerdeführer mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

- 8 - Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Dezember 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine und die Bemühungen und Barauslagen des Vereins C._____ aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 400.– zzgl. 8% Mehrwertsteuer entschädigt."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in dreifacher Ausfertigung für sich, den Beschwerdeführer und den Verein C._____, sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 801.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:

Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2012 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 19. Dezember 2011, um 13.30 Uhr, per Fax bei der Vorinstanz das Gesuch, er sei sofort aus der B._____ [Klinik] zu entlassen. Er stellte ausserdem ein Gesuch um unent... 1.2. Um 16.30 Uhr desselben Tages teilte Dr. med. Y._____ (B._____) der Vorinstanz mit, dass der Gesuchsteller bereits entlassen worden sei (act. 3). Die Vorinstanz schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 als gegenstandlos erledigt ... 1.3. Mit Eingabe vom 5. Januar 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Dezember 2011 und beantragte Folgendes (act. 5/2 und act. 8): 2. Prozessentschädigung 2.1. Das Verfahren des Weiterzugs von gerichtlichen Entscheiden in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich unter Vorbehalt von § 184 ff. GOG nach der ZPO. Wird lediglich der Kostenentscheid angefochten, ist nur die Beschwerde na... 2.2. Obwohl der Beschwerdeführer den Antrag stellt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben (Antrag Nr. 1), bemängelt er in seiner Begründung einzig die vorinstanzliche Entschädigungsfolge und nicht die Erledigung durch Abschreibung oder die Kost... 2.3. Das erstinstanzliche Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich nach den §§ 179 ff. GOG. Bei der Gutheissung eines Entlassungsgesuches kann das Gericht dem Gesuchsteller eine Prozessentschäd... Wird die Person kurz nach Stellung ihres Entlassungsgesuches wieder entlassen und das Verfahren daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so ist dies mit Blick auf die Prozessentschädigung wie eine Gutheissung des Gesuchs zu behandeln. Zwischen... Die vorliegende Entlassung ist demnach wie eine Gutheissung des Gesuchs zu behandeln, es sei denn, auf das Gesuch wäre gar nicht einzutreten gewesen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2011 durch den ... Für eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse bestand somit eine gesetzliche Grundlage (§ 183 GOG). Es bleibt demnach zu prüfen, ob eine Prozessentschädigung zuzusprechen gewesen wäre. § 183 GOG vermittelt dem Gesuchsteller bei Gutheissung seine... 2.4. Die Vorinstanz hielt es nicht für dargetan, dass der Beizug eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte bzw. zur Stellung des Entlassungsgesuches des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen zur ... 2.5. Die Prozessentschädigung ist in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bemessen (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 7 AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fü... 3. Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren 3.1. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag Nr. 4). 3.2. Umständehalber sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vom Kanton zu tragen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschrei... 3.3. Gemäss § 176 GOG in Verbindung mit Art. 117 ZPO besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltl... 3.4. Die Beschwerde kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Allerdings ist die Mittellosigkeit des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers in keiner Weise (auch nicht in den vorinstanzlichen Akten) dokumentiert bzw. belegt. Da... 3.5. Nach der Gesetzessystematik bezieht sich § 183 GOG lediglich auf das erstinstanzliche Verfahren der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Im Übrigen handelt es sich bei § 183 GOG um eine "kann"-Vorschrift, die keinen ... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Dezember 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zuge-sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in dreifacher Ausfertigung für sich, den Beschwerdeführer und den Verein C._____, sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein und an die Obergerich... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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