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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.01.2012 PA110006

January 31, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,595 words·~8 min·4

Summary

Entschädigung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA110006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 31. Januar 2012 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Entschädigung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FFE Verfahren des Bezirkes Meilen vom 25. Oktober 2011 (FF110033) in Sachen B._____ betreffend Einweisung in die Psychiatrische Klinik Z._____

- 2 - Erwägungen:

1. Im Verfahren betreffend Einweisung von B._____ in die Psychiatrische Klinik Z._____ wurde der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ bestellt (act. 30 S. 9). Nach Abschluss des Verfahrens stellte er für seine Bemühungen vor erster Instanz Fr. 1'958.-- bzw. Fr. 2'429.-- je zzgl. 8 % MwSt. in Rechnung. Dem ersten Betrag legte er einen Stundenansatz von Fr. 200.--, dem zweiten einen solchen von Fr. 250.-- zugrunde (act. 24). In Kürzung der Honorarforderung setzte das Einzelgericht mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) fest (act. 33). Dagegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2011 aufzuheben, und er sei gemäss eingereichter Honorarnote mit Fr. 1'958.-- zzgl. MwSt. zu entschädigen (act. 32). Den ihm mit Verfügung vom 8. November 2011 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 160.-- leistete er fristgerecht (act. 35-37). 2. Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf § 7 AnwGebV im Wesentlichen vor, die fürsorgerische Freiheitsentziehung werde betreffend Entschädigung stiefmütterlich behandelt. Diese Verfahren seien nie einfach. Die Kommunikation/Zusammenarbeit mit den Ärzten, die sich durch eine Klage in ihrer Arbeit kritisiert fühlten, und den Klienten, welche sich in Ausnahmesituationen oder schwierigen/traumatischen Lebensumständen befänden, sowie die Involvierung von Vormundschaftsbehörden, Gutachter und Drittpersonen, die verschiedene Interessen vertreten würden, erfordere Erfahrung und Fingerspitzengefühl und sei oft schwierig und belastend. Dies sei auch im vorliegenden Verfahren der Fall gewesen. Gemäss einem Kreisschreiben des Obergerichts vom 26. August 1996 seien die unentgeltlichen Rechtsbeistände in Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nach dem Zeitaufwand zu entschädigen. Innerhalb des regulären Rahmens der Grundgebühr gebe es keinen Grund, anders zu entscheiden (act. 32). 3. Zunächst ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 26. August

- 3 - 1996 betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht mehr in Kraft ist. Auf der Website der Zürcher Gerichte (www.gerichte-zh.ch, dort unter Kreisschreiben) wird es nicht mehr aufgeführt, weshalb es gemäss ausdrücklichem Hinweis als aufgehoben gilt. Demnach erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. Die Entschädigung von Rechtsanwalt A._____ ist somit einzig nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzusetzen. 4. Nach § 2 AnwGebV bilden die Bemessungsgrundlagen in Zivilprozessen - darunter fallen auch Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, selbst wenn es sich dabei um Verwaltungsverfahren besonderer Art handelt (§§ 177 ff. GOG) - der Streit- bzw. Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles. Bereits daraus erhellt, dass die anwaltliche Leistung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht primär nach Zeitaufwand, sondern vielmehr unter Berücksichtigung aller genannten Kriterien zu entschädigen ist. Die angefallenen Arbeitsstunden dienen mit anderen Worten lediglich als Anhaltspunkt und sind nicht vorbehaltlos in vollem Umfang zu entschädigen. Sodann besteht keine Rechtsgrundlage dafür, dass die einzelne Stunde mit (mindestens) Fr. 200.– zu entgelten ist. Dieser Betrag dient als Richtgrösse, sofern sich die Gebühr nach Zeitaufwand richtet, was aber nur in genau bezeichneten Verfahren der Fall ist (§§ 16 und 21 i.V.m. § 3 AnwGebV). Entsprechend ist Ausgangspunkt für die Berechnung der Entschädigung in Zivilverfahren eben nicht ein Stundenansatz, sondern vielmehr die sogenannte Grundgebühr. Der für Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung massgebliche § 7 AnwGebV sieht eine Grundgebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 2'000.-- vor. In diesem Rahmen ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien festzusetzen. Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise

- 4 gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Dies gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen. Das dem Gericht eingeräumte Ermessen geht bereits aus dem Wortlaut von § 7 AnwGebV hervor, indem die Grundgebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 2'000.-- durch die Formulierung "in der Regel" relativiert wird. In begründeten Fällen kann das Gericht demnach unter Berücksichtigung von § 2 AnwGebV den Tarifrahmen unter- oder überschreiten. Dass dieser Rahmen in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bedeutend enger ist als in anderen nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (vgl. § 5 Abs. 1 AnwGebV), hat verschiedene Gründe. Dazu kann auf das Urteil der Kammer vom 29. August 2011 verwiesen werden. Die Kammer erwog, dass das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung eine Krisenintervention darstelle sowie unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt werde, und das Ausmass der Mitwirkung des Rechtsvertreters eingrenzbar sei. Dessen Mitwirkung beschränke sich in der Regel auf die Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller, die Gespräche mit dem Klinikpersonal und den Personen des familiären Umfeldes sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung. Letztlich sei dieser Tarifrahmen auch gerechtfertigt, weil das Gericht gestützt auf die in § 180 GOG gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und mithin umfassende Abklärungen zu tätigen habe (OGer ZH PA110001 vom 29. August 2011 S. 6 f.). 5. Gemäss Honorarnote verrechnete der Beschwerdeführer einen Aufwand von knapp 9.5 Stunden à Fr. 200.-- bzw. à Fr. 250.-- und Fr. 75.-- Barauslagen, was ein Total von Fr. 1'958.-- bzw. Fr. 2'429.-- zzgl. 8 % MwSt. ergibt (act. 24). Im Beschwerdeverfahren hält er am ersten Betrag von Fr. 1'958.-- zzgl. 8 % MwSt. fest (act. 32). Die Vorinstanz setzte sich mit den einzelnen Positionen des geltend gemachten Aufwandes nicht im Einzelnen auseinander, sondern führte lediglich aus, es habe sich um ein durchschnittlich aufwändiges Verfahren gehandelt, welches weder hinsichtlich der Verantwortung des Rechtsvertreters noch sonst besondere Schwierigkeiten geboten habe. Die Entschädigung legte sie mit total Fr. 1'500.-- im oberen Drittel des Tarifrahmens fest (act. 33). Dabei handelt es sich aber wie dargelegt nicht um eine Entschädigung für 7.5 geleistete Stun-

- 5 den, sondern um eine gestützt auf die erbrachte Gesamtleistung festgesetzte Pauschale. Im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand sind drei Telefonate mit der Klientin zu insgesamt 1.6 Stunden, rund eine Stunde Aktenstudium, 40 Minuten Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie 3.6 Stunden Hauptverhandlung und 1.5 Stunden Wegzeit enthalten. Zur Hauptverhandlung ist anzumerken, dass diese gemäss Protokoll knapp drei Stunden und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (act. 32 S. 3), fast vier Stunden dauerte (Prot. I S. 9 und 26). Diese Verhandlungsdauer ist für ein Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht aussergewöhnlich, sind doch neben der mündlichen Erstattung des Gutachtens sowohl die Klinik als auch der Patient sowie sein Rechtsvertreter und gegebenenfalls Dritte anzuhören. Von der Dauer der Verhandlung kann somit nicht auf ein besonders komplexes oder aufwändiges Verfahren geschlossen werden. Auch die Eingabe betreffend Zwangsbehandlungsverbot (im Wesentlichen nur das Rechtsbegehren, act. 19) und das mündlich vorgetragene Plädoyer (gut 4 Protokollseiten) erforderten keinen ausserordentlichen Aufwand. Dass solche Verfahren belastend sind und sich der Umgang mit den Patienten bisweilen schwierig gestaltet, kann nicht in Abrede gestellt werden. Diese Eigenheiten sind indes wie oben dargelegt in der Grundgebühr berücksichtigt. Mit Blick auf die durchschnittlich umfangreichen vorinstanzlichen Akten lässt sich ebenfalls nichts feststellen, was auf besondere Schwierigkeiten hindeuten könnte. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer solche darzutun; er begnügte sich mit dem pauschalen Hinweis auf das alles andere als einfache Verfahren (act. 32 S. 3). Was die kurzen Telefonate mit der Vorinstanz und Dritten anbelangt, so handelt es sich um übliche Aufwendungen des Vertreters, welche von der Grundgebühr gedeckt sind. Dasselbe gilt für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats.

- 6 - Nach dem Gesagten sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Entrichtung einer Entschädigung am oberen Rand des Tarifrahmens rechtfertigen könnten. Das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen ist nicht zu beanstanden und die auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) festgesetzte Entschädigung somit als angemessen zu qualifizieren. Demzufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 160.– festgelegt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie - unter Rücksendung er erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 615.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Urteil vom 31. Januar 2012 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 160.– festgelegt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie - unter Rücksendung er erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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