Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 9. November 2012
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
gegen
B._____, Berufungsbeklagter
betreffend Besuchsrecht Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates D._____ vom 24. September 2012 i.S. C._____, geb. tt.mm.2008; VO.2012.135 (Sozialbehörde E._____)
- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2008. Sie trennten sich laut der Mutter, A._____ (nachfolgend nur: die Berufungsklägerin) kurz nach der Geburt von C._____ (vgl. act. 2 S. 2). Anlässlich einer Hospitalisation von C._____ gegen Ende Oktober 2008 äusserte die Berufungsklägerin gegenüber Ärzten des Kantonsspitals F._____ hingegen offenbar, die Trennung habe bereits während der Schwangerschaft stattgefunden, die Parteien würden sich seit ca. einem Jahr kennen. Erwähnt wurde auch, C._____ sei ein Wunschkind (vgl. VB-G._____ -act. 14 S. 2 [Austrittsbericht des Kantonsspitals F._____ vom 31. Oktober 2008 nach Hospitalisation von C._____ aus Kinderschutzgründen]). Aufgrund kinderärztlicher Bedenken (u.a. wegen des psychischen Zustandes der Berufungsklägerin) wurde im Spätherbst 2008 eine Familienentlastung eingerichtet (vgl. VB-G._____-act. 15). Im Frühjahr 2009 versicherte die Berufungsklägerin zwecks Weiterführung dieser Entlastung in einer Beratungsvereinbarung der Jugend- und Familienberatung D._____, geeignete Unterstützung und Beratung durch diese Stelle zu beanspruchen (vgl. VB-G._____-act. 21 und 30 [dort insbes. auch S. 3]). 2. Am 13. Mai 2009 errichtete die Vormundschaftsbehörde G._____ für C._____ eine Beistandschaft, mit dem Ziel, die Unterhaltspflichten zu regeln. Der Unterhaltsvertrag kam am 16. September 2009 zu Stande (vgl. VB-G._____-act. 32 und 42 [dort S. 2]). Zu Kontakten des Vaters, B._____ (nachfolgend nur: der Berufungsbeklagte), und C._____ kam es kaum. Erstmals wandte sich der Berufungsbeklagte deswegen am 10. September 2009 an den damaligen Beistand. 2.1 Mit Beschluss vom 11. März 2010 bestellte die Vormundschaftsbehörde u.a. einen neuen Beistand und beauftragte diesen mit der Regelung von Besuchen des Berufungsbeklagten (vgl. zum Ganzen etwa VB-G._____ -act. 34, 35 und 41).
- 3 - Dem Beistand gelang es, als Minimallösung ein monatliches Besuchstreffen von drei Stunden im Besuchstreff D._____ zu organisieren und es fanden dergleichen begleitete Besuche von Mai 2010 bis April 2011 statt, mit positiven Rückmeldungen (vgl. VB-G._____-act. 50 [S. 2] und 64). Eine verbindliche Lösung, namentlich hinsichtlich unbegleiteter Besuche, konnte aber nicht getroffen werden. Die Berufungsklägerin stellte sich dagegen, u.a. mit Hinweis auf die psychische Gesundheit des Berufungsbeklagten, der an Schizophrenie leidet (vgl. etwa VB-G._____-act. 46 [mit div. Beilagen], 50, 57, 58). Bereits anfangs November 2010 beantragte sie die Auswechslung des Beistandes, im Wesentlichen mit der Begründung, es habe dieser "zu viel persönlichen Kontakt zum Erzeuger … von C._____" (VB-G._____-act. 46), lasse sich von diesem beeinflussen und sei ihr gegenüber voreingenommen. Sie könne es nicht verantworten einen Beistand zu haben, der nicht zu hundert Prozent das Interesse und Wohlbefinden von C._____ vertrete (a.a.O). Am 18. November 2010 doppelte die Berufungsklägerin noch nach (vgl. VB-G._____ -act. 49). 2.2 Die Vormundschaftsbehörde G._____ wies mit Beschluss vom 13. April 2011 den Antrag der Berufungsklägerin auf Wechsel des Beistandes ebenso ab wie einen Antrag des Berufungsbeklagten auf unbegleitete Besuche. Beide Parteien beschwerten sich dagegen – ergebnislos – beim Bezirksrat D._____. Die Vormundschaftsbehörde hob am 1. Juni 2011 ihren Beschluss wieder auf, nachdem sich der Berufungsbeklagte zu einer psychiatrischen Begutachtung wegen unbegleiteter Besuche bereit erklärt hatte. Wegen Wegzuges der Berufungsklägerin wurde die Sache zudem an die neu zuständige Vormundschaftsbehörde E._____ überwiesen (vgl. VB-G._____ -act. 91 und VB-E._____ -act. 2-6). Die Begutachtung wurde vom Psychiatriezentrum H._____ übernommen; das Gutachten wurde im Oktober 2011 erstattet (vgl. VB-G._____ -act. 106 und VB-E._____ -act. 7). Dieses hielt im Ergebnis fest, dem Berufungskläger könne nach einer Eingewöhnungsphase auch das Recht auf unbegleitete Besuche eingeräumt werden (a.a.O., S. 18 f.). Am 14. März 2012 beschloss die Vormundschaftsbehörde E._____ nach Antrag der neuen Beiständin sowie gestützt auf das Gutachten zum väterlichen Besuchsrecht folgende Regel (vgl. VB-E._____ -act. 18, S. 3):
- 4 - - Berechtigung des Berufungsbeklagten, C._____ alle zwei Wochen jeweils an einem Nachmittag in einem Besuchstreff zu besuchen; - Organisation der Besuche sowie Festlegung der Modalitäten durch die Beiständin; - Auswertung der Besuche, der aktuellen Lebenssituation und psychischen Verfassung des Berufungsbeklagten nach sechs Monaten durch die Beiständin zuhanden der Behörde. 3. Die Berufungsklägerin beschwerte sich dagegen bei der Vormundschaftsbehörde mit einer Eingabe vom 2. April 2012 (vgl. act. 9/2 und 9/3/1-2). Diese wurde gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG an den zuständigen Bezirksrat weiter geleitet (vgl. act. 9/1). 3.1 In der Beschwerde an den Bezirksrat (vgl. act. 9/2) machte die Berufungsklägerin im Wesentlichen geltend, die gesamte Überprüfung durch die Vormundschaftsbehörde sei absolut miserabel. Sie bezweifelte sodann die Seriosität des Gutachtens über den Berufungsbeklagten; dessen Schluss, es liege eine stabile paranoide Schizophrenie vor, sei reine Spekulation; der Berufungsbeklagte erhalte eine volle IV-Rente, weil er vollständig arbeitsunfähig sei; er würde keine solche Rente erhalten, wenn der Zustand stabil wäre. Der Berufungsbeklagte müsse wegen seiner Krankheiten Medikamente einnehmen. Es gebe keine Garantie, dass er das auch mache; wenn er das nicht mache, sei er eine grosse Gefahr für ihre Tochter. Alles würde auf dem Rücken der Kinder ausgetragen (a.a.O., S. 1). Sie habe grosse Angst um ihre Tochter, denn der Berufungsbeklagte könnte diese auch entführen. Sie traue diesem Menschen alles zu (a.a.O., S. 2). Zur Veranschaulichung ihrer Ängste usw. verwies die Berufungsklägerin wiederholt auf Erfahrungen von I._____, dem Sohn des Berufungsbeklagten aus einer früheren Beziehung, gestützt auf Berichte der Mutter von I._____ gegenüber der Berufungsklägerin (vgl. a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Begleitung der Besuche hielt die Berufungsklägerin endlich fest, es könne nicht sein, dass fremde Menschen einem kleinen Mädchen sagen dürften, "vor einem wild fremden kranken Menschen, der in einer ganz anderen Welt (Ebene) lebt … schau das ist nun dein Papi" (a.a.O., S. 3). Als
- 5 - Mutter wolle sie – wohl ausschliesslich – so wichtige Dinge mit ihrer Tochter besprechen, wofür diese zur Zeit aber noch zu jung sei (a.a.O.). 3.2 Der Bezirksrat zog die vormundschaftsbehördlichen Akten bei, bot der Berufungsklägerin u.a. Akteneinsicht an und holte eine Stellungsnahme des Berufungsbeklagten sowie eine Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde ein. Auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtete er darauf und wies mit Beschluss vom 24. September 2012 die Beschwerde der Berufungsklägerin ab (vgl. act. 8 [= act. 4 = act. 9/18]). 4. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 (vgl. act. 2 f.) erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung gegen den bezirksrätlichen Beschluss. Sie beantragt der Sache nach die Aufhebung des Beschlusses vom 24. September 2012 und zugleich "erneut, dass Herrn B._____ des Besuchsrecht gegenüber unserer gemeinsamen Tochter; C._____, verweigert wird" (act. 2 S. 2). Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (vgl. act. 5, 7). Nach deren Eingang wurde der Berufungsklägerin am 24. Oktober 2012 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO i.V.m. § 187 GOG angesetzt. Dabei wurde auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen (vgl. act. 10). Ein entsprechendes Gesuch der Berufungsklägerin, das vom 30. Oktober 2012 datiert, ging in der Folge samt Beilagen bei der Kammer ein (vgl. act. 13 f.). Die Sache erweist sich – wie noch zu zeigen sein wird – als spruchreif. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher unter Ziff. III zurückzukommen sein. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. Die Berufungsklägerin bringt zur Begründung ihrer Berufung an Wesentlichem vor (vgl. act. 2 S. 2), trotz der Ausführungen und Abwägungen des Bezirksrates sei sie weiterhin davon überzeugt, der Berufungsbeklagte schade dem Wohlbefinden, der Gesundheit und der optimalen Entwicklung von C._____. Bevor dem
- 6 - Berufungsbeklagten ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt werde, sei nochmals gründlich abzuklären, ob er für C._____ keine Gefahr darstelle. Der ältere Sohn des Berufungsbeklagten, I._____, wolle heute keinen Kontakt mehr zum Vater, nachdem er sich mehrmals in kritischen Situationen befunden habe. Es sei verständlich, dass sie nicht möchte, dass C._____ die selben Dinge erleben müsse wie I._____. Wenn es später einmal dem Wunsch von C._____ entspreche, mit dem Vater Kontakt aufzunehmen, werde sie – die Berufungsklägerin – dem nicht im Wege stehen. Derzeit sei C._____ aber noch zu klein um abschätzen zu können, was für sie gut sei. 2. Der Bezirksrat hat sich im angefochtenen Beschluss (act. 8) einlässlich mit der Sache und den Argumenten beider Parteien, namentlich der Berufungsklägerin auseinandergesetzt. 2.1 Dabei hat er in der Erwägung 3.6 die rechtlichen Grundlagen des Besuchsrechts und dessen Zweck dargestellt, desgleichen teilweise in der Erwägung 3.7 auf S. 13 und S. 14. Das erweist sich alles grundsätzlich als zutreffend und wird von der Berufungsklägerin daher zu Recht auch nicht bezweifelt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. 2.2 Die Erwägungen zur Sache finden sich im Wesentlichen unter Ziffer 3.7 des angefochtenen Beschlusses (vgl. act. 8 S. 10-14). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, werden sie nachfolgend in einer knappen, sinngemässen Zusammenfassung wiedergegeben; für Einzelheiten kann auf den Beschluss selbst verwiesen werden. Der Bezirksrat wies darauf hin, es gehe derzeit nur um ein Besuchsrecht mit Begleitung. Es verhalte sich daher anders als im Fall des I._____, welchen die Berufungsklägerin vortrage. Insofern lasse sich aus jenem nichts Schlüssiges auf den vorliegenden Fall herleiten. Neben persönlichen Vorbehalten gegenüber dem Berufungsbeklagten und Vorwürfen an dessen Adresse trage die Berufungsklägerin als Bedrohung für C._____ konkret und belegt letztlich nur dessen psychische
- 7 - Erkrankung vor und die daraus geschlossene Gefahr etwa wegen unterlassener Medikamenteneinnahme. Was die Krankheit betreffe und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit des Vaters zur Besuchsrechtsausübung sowie die Einschätzung der Gefahr für C._____, sei die gutachterliche Antwort klar ausgefallen (aktuelle Stabilität, Wichtigkeit einer fortzuführenden psychiatrischen Behandlung und der jeweiligen Symptomatik angepasste Medikamenteneinnahme, keine akute Gefahr für das Kind unter diesen Bedingungen). Zustandsverschlechterungen etwa aus unterlassener Medikamenteneinnahme, die C._____ gefährden könnten, würden im Rahmen begleiteter Besuche in einem Besuchstreff dem geschulten Personal im Übrigen sofort auffallen. Eine Gefährdung von C._____ bei den begleiteten Besuchen des Vaters dürfe daher als ausgeschlossen gelten. Wichtig sei für die gesunde Identitätsentwicklung der Tochter, dass sie den Kontakt zum Vater pflegen könne; das werde im Gutachten festgehalten. Besuche in Begleitung und Aufsicht in einem Rhythmus von 14 Tagen, wie sie von der Vormundschaftsbehörde angeordnet worden seien, entsprächen der gutachterlichen Empfehlung und böten C._____ die Chance, ihren Vater unbeeinflusst von den mütterlichen Bedenken wieder kennen zu lernen, zumal sie bei den Besuchen in den Jahren 2010/11 eine gute Beziehung bereits habe herstellen können. Über die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechts, allenfalls auch eines weiter gehenden Besuchsrechts, sei erst nach Auswertung der Erfahrungen mit den begleiteten Besuchen über sechs Monate zu entscheiden. Die von der Vormundschaftsbehörde getroffene Regelung erweise sich den Umständen sowie dem Kindeswohl als angemessen und zweckmässig. Ebenso diese hier bloss verkürzt vorgestellten Erwägungen des Bezirksrates erweisen sich aufgrund der Akten grundsätzlich als zutreffend. Richtig ist insbesondere, dass es derzeit um ein sog. begleitetes Besuchsrecht geht und über die weitere Ausgestaltung der Besuchsrechtsregelung erst später zu befinden sein wird, nach Auswertung der Erfahrungen sowie der dannzumal aktuellen Lebenssituation und psychischen Verfassung des Berufungsbeklagten. Zutreffend sind überdies einerseits die Wertungen der Einwände der Berufungsklägerin durch den Bezirksrat, namentlich hinsichtlich der Gefährdung von C,._____ im Rahmen der
- 8 begleiteten Besuche, sowie anderseits die Schlussfolgerungen, die von der Vormundschaftsbehörde im Einklang mit den gutachterlichen Empfehlungen getroffene Regelung erweise sich derzeit als den besonderen Verhältnissen (nämlich der Krankheit des Vaters) sowie mit Blick auf das Kindeswohl angemessen und zweckmässig. 3. In seinen zutreffenden Erwägungen, auf die deshalb abgestellt werden kann, greift der Bezirksrat bereits alle wesentlichen Einwände der Berufungsklägerin auf, die im Berufungsverfahren lediglich nochmals vorgebracht werden. Soweit die Berufungsklägerin sich in ihrer Berufung mit dem Entscheid des Bezirksrates überhaupt näher auseinandersetzt, wiederholt sie folglich entweder bereits zutreffend Widerlegtes oder Entkräftetes (und erweist sich insofern die Berufung als sogleich unbegründet). Oder es setzt die Berufungsklägerin den Wertungen des Bezirksrates bloss (und letztlich nur erneut) ihre Auffassung zu dem entgegen, was sie für C._____ als (einzig) zuträglich erachtet. Wie der Bezirksrat richtig festgestellt hat, kommt es darauf insoweit nicht an, wenn es um die Wahrung des Rechts des unmündigen Kindes auf Beziehung und angemessenen persönlichen Verkehr mit beiden Eltern, also auch mit dem Vater geht (vgl. act. 8 S. 13, 14). Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich die Berufungsklägerin ebenfalls überhaupt nicht auseinander. Ihre Berufung erweist sich auch insoweit als sogleich unbegründet. Unbegründet ist die Berufung endlich insofern, wie die Berufungsklägerin behauptet, die Einschätzung des Bezirksrates sei nicht auf dem neuesten Stand (vgl. act. 2 S. 2). Zum einen legt sie nicht mit einer Silbe dar, worin der liegen soll. Zum anderen ergibt sich aus den gesamten vorliegenden Akten kein wie auch immer gearteter neuester Stand. Aus diesen Akten ergeben sich vielmehr keine Anhaltspunkte, welche der Begründung und der Schlussfolgerung des Bezirksrates entgegenstehen könnten, die von der Vormundschaftsbehörde getroffene Regelung erweise sich als angemessen und zweckmässig. Darauf wurde bereits hingewiesen. Die Berufung erweist sich somit insgesamt als unbegründet im Sinne des § 191 Abs. 1 GOG. Sie ist daher ohne Weiterungen des Verfahrens abzuweisen. Dem Berufungsbeklagten ist lediglich noch ein Doppel von act. 2 zuzustellen.
- 9 - III. (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos und ist ohne Weiterungen abzuschreiben. 2. Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrem Anliegen vollumfänglich. Dem Berufungsbeklagten sind durch das Berufungsverfahren allerdings keine wesentlichen Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gölte. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vormundschaftsbehörde (Sozialbehörde) E._____, an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat D._____.
- 10 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am:
Beschluss und Urteil vom 9. November 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vormundschaftsbehörde (Sozialbehörde) E._____, an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kan... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...