Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 30.10.2012 NQ120033

October 30, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·556 words·~3 min·4

Summary

Angemessene Entschädigung

Full text

Art. 122 ZPO, angemessene Entschädigung. Der Zeitaufwand ist zwar ein wesentlicher Faktor für die Bemessung der Entschädigung. Der unentgeltliche Vertreter kann aber vom Staat nicht die Entschädigung eines höheren Aufwandes fordern, als ihm ein hablicher und selbst zahlender Klient vernünftigerweise zugestanden hätte.

In der Sache geht es um die Kontakte eines wegen eines Gewaltdeliktes (Mordversuch) inhaftierten Vaters zu seinem sechsjährigen Sohn, den er bisher noch nie gesehen hat. Die Vormundschaftsbehörde ordnete einen ersten Kontakt im Besuchsraum der Strafanstalt im Beisein des Beistandes an und dessen anschliessenden Bericht als Grundlage für weitere. Der Bezirksrat hob das auf und verlangte zuerst eine kinderpsychiatrische Abklärung über mögliche negative Auswirkungen auf das Kind. Dagegen führte der Vater erfolglos Berufung. Nun geht es noch um das Honorar seines Anwalts.

(Erwägungen des Obergerichts:) Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 13. August 2012 wurde das vorliegende Berufungsverfahren abgeschlossen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Unter Ziffer 2 des Beschlusses wurde Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Vaters von S. ("Zweitberufungsklägers und Erstberufungsbeklagter") bestellt. Mit Eingabe vom 16. August 2012 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X. der Kammer für seine bisherigen Bemühungen eine Zwischenrechnung über Fr. 3'999.25 inkl. MWSt. Mit Beschluss der Kammer vom 27. August 2012 wurde vor Rechtskraft des Endentscheids eine Akontozahlung von Fr. 2'500.– ausgerichtet. Das Urteil vom 13. August 2012 ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Weitere Aufwendungen machte Rechtsanwalt lic. iur. X. nicht geltend. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 AnwGebV OG und sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Die Entschädigung hat sich nach dem notwendigen Zeitaufwand zu richten, und sie ist (auch) daran zu messen, was ein Klient, der die Rechnung selber bezahlen müsste, dem Anwalt als Aufwand zugestanden hätte. Dabei ist hier durchaus zu berücksichtigen, dass der Vater am Kontakt zu seinem Sohn ein berechtigtes Interesse hat. Der Bezirksrat hatte dieses Interesse allerdings nicht in Frage gestellt,

sondern nur (wenn auch immerhin) weitere Abklärungen durch die Vormundschaftsbehörde angeordnet. Der Anwalt war mit der Problematik bereits bestens vertraut und hatte den Vater schon vorher vertreten. In dieser Lage würde ein selber für das Honorar haftender Klient vernünftigerweise einen Honorarrahmen von Fr. 2'500.– vorgegeben haben. Nach der Rechnung von Rechtsanwalt X. (Stunden x Fr. 200) wären damit 12,5 verrechenbare Stunden finanziert gewesen, und das war der Situation [gerade noch] angemessen. So ist demnach auch die heute auszurichtende Entschädigung zu bemessen. Zum Honorar hinzu kommen die mit Fr. 87.– ausgewiesenen Barauslagen und die Mehrwertsteuer. Es wird beschlossen: 1. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Zweitberufungsklägers und Erstberufungsbeklagten im Verfahren A. gegen B. betreffend Besuchsrecht aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar Fr. 2'500.-- Barauslagen Fr. 87.-- Mehrwertsteuer 8% Fr. 207.-zusammen Fr. 2'794.-- ========= Davon sind Fr. 2'500.-- bereits ausbezahlt worden. Die Nachzahlungspflicht des Zweitberufungsklägers und Erstberufungsbeklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 2. (…)

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 30. Oktober 2012 Geschäfts-Nr.: NQ120033-O/Z02

Es wird beschlossen: 1. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Zweitberufungsklägers und Erstberufungsbeklagten im Verfahren A. gegen B. betreffend Besuchsrecht aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar Fr. 2'500.-- Barauslagen Fr. 87.-- Mehrwertsteuer 8% Fr. 207.-zusammen Fr. 2'794.-- =========

NQ120033 — Zürich Obergericht Zivilkammern 30.10.2012 NQ120033 — Swissrulings