Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2012 NQ120017

August 21, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·343 words·~2 min·4

Summary

Verkauf von Grundstücken

Full text

Art. 106 ZPO, Art. 107 ZPO, Kostenauflage. Fehlt im Verfahren eine Gegenpartei, werden die Kosten nach dem Verursachungsprinzip auferlegt.

Eine Beiständin hat den Verkauf von Grundeigentum beurkunden lassen. Im Rechtsmittelverfahren beanstandet der Mündel (nur) die Person der Käuferin. Aufgrund einer (erst vor Obergericht eingetretenen) neuen Situation wird dem stattgegeben, und der Verkauf erfolgt an den Wunsch-Käufer des Mündels. Er ist damit weder vor den vormundschaftlichen Behörden noch vor Obergericht unterlegen. Gleichwohl werden ihm die Kosten auferlegt.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 4. Der Streitwert des heutigen Entscheids beträgt Fr. 34,1 Mio. (Gesamtkaufpreis [...]; vgl. zur Bemessung Peter Diggelmann, Dike-Komm. ZPO [online-Stand 16. April 2012] Art. 91 N 10 ff.). Nach dem grundsätzlichen anwendbaren (Art. 96 ZPO) kantonalen Tarif ergäbe sich selbst unter Berücksichtigung der üblichen Reduktionsgründe im Sinne von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 12 GebV OG eine unverhältnismässig hohe Gebühr. Das Äquivalenzprinzip gebietet eine substantielle Reduktion; die Entscheidgebühr ist auf Fr. 15'000.-festzusetzen. Bei den Verteilungsgrundsätzen der Zivilprozessordnung (Art. 106 f. ZPO) wird die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht ausdrücklich erwähnt. Eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens erscheint hier nicht angebracht; in ständiger Praxis werden die Kosten in solchen Fällen nicht nach dem Prinzip des Obsiegens/Unterliegens, sondern nach dem Verursachungs- Prinzip auferlegt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Im Teil-Urteil vom 18. Juli 2012 wurden der Stadt Zürich die hälftigen Kosten auferlegt, weil sie es versäumt hatte, den Berufungskläger rechtzeitig über [...] zu orientieren [Anm.: in Anwendung von Art. 108 ZPO]. Ein analoger Fall liegt hier nicht vor. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vormundschaftsbehörde als Vorinstanz einen im Rahmen ihrer Kompetenz und ihres Ermessens liegenden, unter den damaligen Umständen durchaus richtigen Entscheid gefällt. Die Gebühr für den heutigen Endentscheid ist daher dem Berufungskläger aufzuerlegen. Nachdem das Vormundschaftsrecht für das vorliegende Geschäft die Genehmigung der

Aufsichtsbehörde verlangt (Art. 404 Abs. 3 ZGB), sind auch die Kosten des Verfahrens vor Vormundschaftsbehörde und Bezirksrat vom Berufungskläger zu tragen. Ohnehin hat der Berufungskläger die erstinstanzliche Kostenregelung nicht in Frage gestellt. Parteientschädigungen sind schliesslich nicht zuzusprechen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 21. August 2012 NQ120017-O/U2

NQ120017 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2012 NQ120017 — Swissrulings