Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.04.2012 NQ120012

April 25, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,593 words·~23 min·4

Summary

Besuchsrecht

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ120012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 25. April 2012

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ substituiert durch lic. iur. Y._____

gegen

B._____, Berufungsbeklagter

betreffend Besuchsrecht Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Februar 2012 i.S. C._____, geb. tt.mm.2001; VO.2011.516 (Vormundschaftsbehörde D._____)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2001. Sie leben seit Februar 2007 getrennt, wobei C._____ in der Obhut der Mutter verblieb, jedoch beide Eltern die elterliche Sorge über C._____ inne haben. Bis zu den Herbstferien 2009 lebte C._____ mit seiner Mutter in D._____, seither in E._____ am …, wo er zur Schule geht. Die für ihn bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird zur Zeit noch in D._____ geführt, soll jedoch nach E._____ übertragen werden (act. 10/397, /407, /413; vgl. auch act. 13). Die Vormundschaftsbehörde D._____ und die Rechtsmittelinstanzen hatten sich schon verschiedentlich mit den Parteien zu beschäftigen. So wurden zuletzt mit Entscheid des Bezirksrates Zürich vom 3. März 2011 die Anträge beider Elternteile auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an sie selber abgewiesen und eine Pflichtmediation angeordnet (act. 10/362). Der Entscheid wurde mit Urteil der Kammer vom 22. Juni 2011 bestätigt (act. 10/381). Auch die Kontakte zwischen Vater und Sohn gestalten sich seit Jahren immer wieder schwierig und haben mehrere Unterbrüche erfahren (vgl. etwa act. 10/275 S. 2f.). Das Besuchsrecht wurde teilweise (auch bis ins Detail) geregelt (act. 10/80, /162) oder es konnte durch den Beistand eine einvernehmliche Regelung getroffen werden (act. 10/214). 2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 stellte der damalige Beistand von C._____ der Vormundschaftsbehörde den Antrag auf Regelung des Kontaktes zwischen Vater und Sohn (act. 10/351). Aufgrund der mit den Kindseltern und C._____ durchgeführten Anhörungen (act. 10/374 und 10/378) wurde eine Regelung erstellt. Nachträglich von der Kindsmutter vorgeschlagene Änderungen (act. 10/385) wurden vom Kindsvater akzeptiert (act. 10/390). Von der getroffenen Vereinbarung nahm die Vormundschaftsbehörde D._____ alsdann mit Beschluss vom 22. September 2011 wie folgt Vormerk (act. 9/1):

- 3 - "a) Herr B._____ ist berechtigt, zu seinem Sohn C._____ wie folgt Kontakt zu haben: Am Ende jeder Woche mit ungerader Zahl vom Freitagabend 16.45 Uhr (nach den Sommerferien von 18.45) bis Sonntagabend 18.00 Uhr (ausser der Montag ist ein Feiertag, dann bis Montagabend um 18.00 Uhr); b) Die Übergaben von C._____ finden entsprechend den momentanen Lebensumständen folgendermassen statt: c) Frau A._____ übergibt C._____ Herrn B._____ am Freitagabend um 16.45 Uhr (nach den Sommerferien um 18.45 Uhr) am F._____ vor dem Migros; d) Herr B._____ begleitet C._____ am Sonntagabend bis an den Bahnhof G._____ oder H._____. Wenn Herr B._____ C._____ nur bis Bahnhof G._____ begleitet, informiert er Frau A._____ mindestens 30 Minuten vor Ankunft per sms. Wenn Herr B._____ C._____ bis H._____ begleitet, informiert er Frau A._____ nicht; e) bis h) genaue Kontaktdaten 2011 i) Kontakte zwischen C._____ und Herrn B._____, die aus Gründen, die von Frau A._____ gesetzt wurden, nicht haben stattfinden können, sind am darauffolgenden Wochenende nachzuholen. Die Ferienzeit von Frau A._____ wurde bereits ausgehandelt; j) Wünscht C._____ vermehrte Kontakte zu seinem Vater, so erklären beide Elternteile, dass sie diesen Wunsch ihren Möglichkeiten entsprechend zu erfüllen versuchen. 3. Gegen diesen Beschluss liess die Kindsmutter mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich erheben mit folgendem Antrag (act. 9/2 S. 2 f.): "Der Beschluss sei aufzuheben und es sei das folgende Besuchsrecht festzusetzen: - Der Vater, B._____, sei berechtigt zu erklären, das Kind C._____ jeweils am ersten und dritten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr mit sich und auf seine Kosten auf Besuch zu nehmen. - Der Vater sei berechtigt zu erklären, das Kind C._____, während den Schulferien, pro Jahr insgesamt drei Wochen, mit sich und auf seine Kosten in die Ferien zu nehmen. Der Ferienwunsch des Vater hat nur dann Priorität, wenn er den Beschwerdeführern die genauen Feriendaten mind. drei Monate vor den jeweiligen Schulferien bekannt gibt. - Der Vater sei berechtigt zu erklären, das Kind C._____ an Ostern und Pfingsten jeweils von Samstag 10.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr, mit sich und auf seine Kosten auf Besuch zu nehmen. An

- 4 - Weihnachten und Neujahr sei jeweils auf ein Besuchsrecht zu verzichten. - Der Vater sei anzuweisen, das Kind jeweils an seinem Wohnort abzuholen und dorthin wieder zurückzubringen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." Nach Einholung von Stellungnahmen der Vormundschaftsbehörde und des Kindsvaters (act. 9/5 und 9/14) hiess der Bezirksrat Zürich die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Februar 2012 teilweise gut und legte fest, dass B._____ berechtigt sei, seinen Sohn jährlich drei Wochen während den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er seine Ferienwünsche mindestens drei Monate im Voraus anzumelden habe. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab (act. 8 S. 17, Dispositv Ziff. I). Demgemäss regelte er das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen B._____ und C._____ wie folgt (Dispositiv Ziff. II): a) B._____ ist berechtigt, zu seinem Sohn C._____ wie folgt Kontakt zu haben: Am Ende jeder Woche mit ungerader Zahl von Freitagabend 18.45 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr (ausser der Montag ist ein Feiertag, dann bis Montagabend um 18.00 Uhr). b) Die Übergaben von C._____ finden entsprechend den momentanen Lebensumständen folgendermassen statt: A._____ übergibt C._____ B._____ am Freitagabend um 18.45 Uhr am F._____ vor dem Migros. B._____ begleitet C._____ am Sonntagabend bis an den Bahnhof G._____ oder H._____. Wenn B._____ C._____ nur bis Bahnhof G._____ begleitet, informiert er A._____ mindestens 30 Minuten vor Ankunft per SMS. Wenn B._____ C._____ bis H._____ begleitet, informiert er A._____ nicht. c) B._____ ist berechtigt, C._____ jährlich für drei Wochen während den Schulferien auf seine Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Er hat die gewünschten Feriendaten mindestens drei Monate im Voraus bekannt zu geben. d) In den Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ Weihnachten (24./25. Dezember) und Ostern, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl Silvester/Neujahr und Pfingsten bei B._____. e) Kontakte zwischen B._____ und C._____, die aus Gründen, welche von A._____ gesetzt wurden, nicht haben stattfinden können, sind am darauffolgenden Wochenende nachzuholen.

- 5 f) Wünscht C._____ vermehrte Kontakte zu seinem Vater, so erklären beide Elternteile, dass sie diesen Wunsch ihren Möglichkeiten entsprechend zu erfüllen versuchen. Schliesslich wurde A._____ unter Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches angehalten, die unter Dispositiv Ziff. II festgesetzte Regelung der Kontakte einzuhalten (Dispositiv Ziff. III). 4. Gegen diesen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Februar 2012 hat A._____ mit Eingabe vom 7. März 2012 fristgemäss Berufung erheben lassen (act. 2 i.V. mit act. 9/23) mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "Ziff. II a) und b) des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksrates vom 16. Februar 2012 seien aufzuheben und es sei das folgende Besuchsrecht festzusetzen: - Der Vater, B._____, sei berechtigt zu erklären, das Kind C._____ jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats, am Freitagabend nach der Schule abzuholen oder von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr mit sich und auf seine Kosten auf Besuch zu nehmen. - Der Vater sei anzuweisen, das Kind jeweils an seinem Wohnort abzuholen und dorthin wieder zurückzubringen. alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." B._____ hat kein Rechtsmittel ergriffen, so dass der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Februar 2012 in allen übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist, wovon Vormerk zu nehmen ist. Nach formlosem Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 5, act. 8-10) wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 11), welcher fristgemäss einging (act. 14). 5. Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort bzw. von Stellungnahmen der Vorinstanzen verzichtet werden (§ 187 GOG i.V. mit Art. 312 Abs. 1 ZPO, § 191 Abs. 1 GOG). II. 1. Im Berufungsverfahren sind nur noch die Modalitäten des Wochenendbesuchsrechts zwischen dem Berufungsbeklagten und seinem Sohn streitig. Konk-

- 6 ret umstritten ist, ob das Wochenendbesuchsrecht bereits am Freitagabend beginnen und wo die Übergabe von C._____ stattfinden soll. Der Bezirksrat hat sich mit diesen Punkten ausführlich auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass kein Grund ersichtlich sei, den Beginn der Kontaktwochenenden von Freitagabend auf Samstagmorgen zu verlegen, und dass auch kein Grund bestehe, die an der Besprechung vom 17. Mai 2011 getroffene Regelung, wonach die Mutter C._____ am Freitagabend nach D._____ bringe und der Vater diesen am Sonntagabend bis an den Bahnhof G._____ bzw. H._____ begleite, abzuändern. Auf seine zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (act. 8 Ziff. 4.1.1 bis 4.1.4 und Ziff. 4.4.1 bis 4.4.2). 2. Das Holen und Bringen des Kindes gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten (BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273 N 18, FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 273 N 25). Es wird aber auch die Meinung vertreten, dass die Übergänge von einem Elternteil zum anderen, jedenfalls bei jüngeren Kindern, idealerweise dergestalt erfolgen, dass der sorgeberechtigte Elternteil das Kind zum Besuchswochenende bringt und nach dem Wochenende das Kind vom anderen Elternteil wieder zurückgebracht wird (Vetterli, FamPra.ch 2009, 23, 31f.). Bei der Übergabe tauschen die Erwachsenen die notwendigen Informationen kurz aus und verabschieden sich dann. Durch ein solches Vorgehen signalisieren beide Eltern, dass sie mit der getroffenen Regelung einverstanden sind und diese unterstützen (FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych Art. 273 N 178). Erschwert die obhutsberechtigte Person durch den Wegzug mit dem Kind nicht nur die Ausübung des Besuchsrechts, sondern entstehen durch die räumliche Distanz erhebliche Kosten für die Wahrnehmung der Besuchskontakte, so sind sowohl die Hol- und Bringpflichten als auch die Reisekosten angemessen zu verteilen (BK- Hegnauer, Art. 273 ZGB N 146 ff.). Die Dauer des Besuchskontaktes richtet sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und der Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit (BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273 N 13). Aus psychologischer Sicht gibt es unter dem Aspekt des Kindeswohls kei-

- 7 ne ausreichenden Entscheidungsgrundlagen (FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych Art. 273 N 179). In der Gerichtspraxis haben sich so genannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag); in der deutschen Schweiz und im Tessin sind im Schulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) üblich (FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 273 N 20). In der Rechtsprechung hat sich darüber hinaus der Grundsatz entwickelt, wonach eine grosszügige Besuchsregelung - die vom Umfang her einer Besuchsregelung bei gemeinsamer elterlicher Sorge entspricht - dem alleine sorgeberechtigten Elternteil nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden kann (ebenda, mit Hinweisen). 3. Übergabeproblematik 3.1. Was die Übergabeproblematik betrifft, hatte die Berufungsklägerin vor Bezirksrat geltend gemacht, es sei üblich und allseits bekannt, dass der Vater das Kind an seinem Wohnort abhole. Der Kindsvater machte geltend, es sei ihm sowohl aus zeitlichen als auch aus finanziellen Gründen nicht möglich, beide Wege zu übernehmen. Die Kindsmutter besitze ausserdem ein Generalabonnement der SBB. Der Bezirksrat erwog, es bestehe kein Grund, die an der Besprechung vom 17. Mai 2011 getroffene Regelung, die sinnvoll erscheine, abzuändern. Schon bisher sei jeweils ein Weg vom Vater, der andere von der Mutter übernommen worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Vater nun plötzlich beide Wege auf sich nehmen sollte. Insbesondere sei es nicht richtig, dass im Falle einer gemeinsamen elterlichen Sorge üblicherweise der Vater das Kind abhole und wieder zurückbringe. Einmal mehr sei zu bemerken, dass die Kindsmutter die grosse Distanz durch ihren Umzug selber verursacht habe (act. 8 S. 14 f. Ziff. 4.4.1 und 4.4.2.). 3.2. Die Berufungsklägerin hält dafür, dass ihr der Umzug nach E._____ nicht negativ entgegengehalten werden dürfe, dieser liege in ihrer Entscheidungskompetenz (act. 2 S. 3). Selbst wenn die Berufungsklägerin als Obhutsinhaberin mit C._____ von D._____ nach E._____ wegziehen durfte, ohne dass sie dafür einer Bewilligung bedurfte (act. 2 S. 3), erschwerte sie dadurch nicht nur die Ausübung des Besuchsrechts, sondern entstehen durch die räumliche Distanz erhebliche

- 8 - Kosten für die Wahrnehmung der Besuchskontakte, so dass es als gerechtfertigt erscheint, dass sowohl die Hol- und Bringpflichten als auch die Reisekosten angemessen unter den Eltern verteilt werden. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist die getroffene Regelung angemessen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es zum Wohle von C._____ erforderlich wäre, dass alle Übergaben an seinem Wohnort stattfinden (act. 2 S. 9). Im Gegenteil dürfte es aus psychologischer Sicht gerade bei C._____ aufgrund seiner Erkrankung an ADHS sinnvoll sein, dass die Mutter C._____ zum Besuchswochenende bringt und ihn der Vater nach dem Wochenende wieder zurückbringt, weil die Eltern dadurch signalisieren, dass sie mit der getroffenen Besuchsregelung einverstanden sind und diese unterstützen, was dem von der Berufungsklägerin betonten Bedürfnis von C._____ nach klaren Strukturen, nach denen er sich richten und in seiner Umgebung sicher fühlen kann, Rechnung trägt. In zeitlicher Hinsicht (vgl. act. 2 S. 10) ändert sich für C._____ nichts, wenn er auf der Zugsfahrt von E._____ nach D._____ von der Mutter oder vom Vater begleitet wird. Dass sich C._____ als Übergabeobjekt verstanden sieht, wenn er von der Mutter hin und vom Vater zurückgebracht wird (act. 2 S. 10), ist aus psychologischer Sicht gerade nicht zu vermuten. Vielmehr dürfte diese Haltung dem Empfinden der Berufungsklägerin entsprechen. Dass die Regelung immer wieder zu Konflikten führt (act. 2 S. 10), liegt wohl vor allem an der Haltung der Berufungsklägerin. Es ist festzuhalten, dass die Regelung nicht nur für sie, sondern auch für den Berufungsbeklagten einen enormen Aufwand bedeutet, den allerdings sie selber durch ihren Wegzug verursacht hat. Dass sie neben der Betreuung ihres Sohnes 70%, der Berufungsbeklagte hingegen nur 50% arbeite (act. 2 S. 10), kann daher nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Für C._____ hingegen ist es aus zeitlichen und logistischen Gründen (act. 2 S. 10) einerlei, ob er von der Mutter nach D._____ begleitet oder vom Vater in E._____ abgeholt wird. 3.3. Zusammenfassend vermag die Berufungsklägerin nichts vorzubringen, was eine Änderung der Regelung, wonach sie ihren Sohn zum Besuchswochenende nach D._____ bringt und dieser vom Vater nach dem Wochenende zurückgebracht wird, als geboten erscheinen liesse.

- 9 - 4. Dauer des Besuchswochenendes 4.1. Was die Dauer des Besuchswochenendes betrifft, hat der Bezirksrat Zürich sorgfältig und überzeugend dargetan, dass kein Grund ersichtlich ist, den Beginn der Kontaktwochenenden von Freitagabend auf Samstagmorgen zu verlegen. Zutreffend hat er erwogen, dass nach jahrelangen Schwierigkeiten durch die Festsetzung der Kontakte die auch von der Kindsmutter geforderten klaren Strukturen erreicht werden sollen, wobei es in der Natur der Sache liege, dass gewisse Daten (wie z.B. Ferien) jedes Jahr von neuem abgemacht werden müssten. Nicht bejaht werden könne, dass die Übergaben "am späten Abend" und "aufgrund der Distanz" eine Zumutung für C._____ darstellen würden. Die Kindsmutter habe mit ihrem eigenmächtigen Umzug nach E._____ diese Distanz selber verursacht, und es könne nicht angehen, dass der Kindsvater die Konsequenzen tragen müsse. C._____ sei überdies in einem Alter, in welchem er gut am frühen Abend noch unterwegs sein könne, insbesondere wenn er sich in Begleitung eines Elternteils befinde. Was die nunmehr am Freitagabend stattfindende Jugendriege sowie diverse Termine der kirchlichen Unterweisung, der Jugendkirche und des … betrifft, hielt der Bezirksrat im einzelnen fest, dass und weshalb deswegen überhaupt kein Anlass besteht, die Kontakte generell erst am Samstagmorgen beginnen zu lassen. Insbesondere bezüglich Jugendriege habe C._____ auf die Frage, wie wichtig ihm diese sei, selber erklärt, er sei in letzter Zeit nicht dort gewesen. Zu erwähnen bleibe, dass bis zu den Herbstferien 2011 regelmässig Kontakte zwischen C._____ und seinem Vater stattgefunden hätten, ohne dass der Freitagabend ein Problem dargestellt hätte (act. 8 S. S. 10 ff). 4.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass aus ihrer Sicht einem Besuchsrecht ab Freitag nach der Schule nichts entgegenstehen würde, wenn der Vater C._____ in E._____ abholen würde. Es gehe ihr lediglich um die zeitliche und organisatorische Unmöglichkeit der Übergabe in D._____ F._____ um 18.45 Uhr. Dies umso mehr, als sie im Herbst 2012, spätestens jedoch im April 2013 eine Weiterbildung beginnen werde, welche jeweils am Freitag und Samstag stattfinden werde (act. 10 S. 6 und S. 10 f.). Die Fahrt von I._____ nach F._____ dauere rund zwei Stunden. Es gebe folgende Verbindungen:

- 10 - I._____ ab: 16…. F._____ an: 18…. 16…. 18…. 17…. 19…. Die Verbindung 1 komme nicht in Frage, da C._____ ab dem nächsten Semester am Freitag wieder bis 16.15 Uhr Schule habe. Auch die Verbindung 2 falle nicht ernsthaft in Betracht, da zwischen Schulende und Zugsabfahrt lediglich … Minuten lägen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Kinder im Alter von C._____ am Freitag nach der Schule nach Schulschluss gerne noch zusammen schwatzen und eventuell zusammen zu Fuss nach Hause gehen würden. Wolle man C._____ nicht aus der gesunden Umgebung und von seinen Freunden losreissen, weil er auf den Zug nach D._____ hetzen müsse, sei auch dieser Zug nicht realistisch. Es bleibe demnach nur noch die Möglichkeit 3, wo allerdings eine Übergabe nicht vor 19.30 Uhr möglich sei (act. 2 S. 7 ff.). Unabhängig von Möglichkeit 3 sei jedoch auszuführen, dass der Entscheid des Bezirksrates nicht nachhaltig sei und nicht dem Kindeswohl diene. Eine entsprechende Regelung sei gerade in diesem Semester möglich, jedoch sei unklar bzw. nicht vorhersehbar, wie die Schulzeiten von C._____ in Zukunft aussehen würden. C._____ brauche aufgrund seiner Erkrankung an ADHS klare Strukturen, damit er sich danach richten könne und sich in seiner Umgebung sicher fühle. Jedes Jahr einen neuen Plan festzulegen beruhige den zwischen den Kindseltern schwelenden Konflikt nicht. Die momentane gesundheitliche Situation der Klägerin lasse diese zusätzliche Belastung nicht zu. Es stünden zwei Operationen mit langwieriger Heilung an (act. 2 S. 7 ff.). 4.3. Der Bezirksrat Zürich hat zu Recht erwogen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass gewisse Daten jedes Jahr von neuem abgemacht werden müssen. Eine Besuchsordnung kann denn auch nicht als starre Regelung verstanden werden. Für den Erfolg einer Besuchsordnung ist eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten erforderlich, und aufgrund der Entwicklung der Kinder und veränderter Verhältnisse bedarf sie auch gelegentlicher Anpassung. Wie die Berufungsklägerin selber ausführt, war im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung am 7. März 2012 eine Übergabe von C._____ am Freitagabend zur festgesetzten Zeit offenbar möglich. Im nächsten Semester (wohl zwischen Frühlings- und Sommerferien) erscheint aufgrund eines späteren Schulschlusses von C._____ die Einhaltung der

- 11 - Übergabezeit etwas knapp, was sich aber schon im übernächsten Semester wieder ändern kann. Wie die Berufungsklägerin selber festhält, ist nicht vorhersehbar, wie die Schulzeiten von C._____ in Zukunft liegen werden. Es erscheint zumutbar, dass C._____ für einige Wochen im Semester angehalten wird, am Freitag nach Schulende zügig nach Hause zurückzukehren, um das Besuchswochenende mit dem Vater rechtzeitig antreten zu können. Und wenn der Vater weiss, dass der Zug den F._____ um 18…. erreicht, wird er C._____ ohne weiteres auch einige Minuten nach 18.45 Uhr in Empfang nehmen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass C._____ dadurch, dass er einige Wochen lang alle vierzehn Tage ein einziges Mal nach Schulschluss etwas zügiger nach Hause gehen soll, aus einer gesunden Umgebung und von seinen Freunden losgerissen würde. Ebenso wenig fehlt es der Regelung, wie schon der Bezirksrat festgehalten hat, an klaren Strukturen. Die Struktur ist klar: C._____ besucht alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend seinen Vater, wobei er von der Mutter gebracht und vom Vater zurückgebracht wird. Dass zwischen Schulschluss und Zugsabfahrt etwas mehr oder weniger Zeit bleibt oder die tatsächliche Übergabe gelegentlich einige Minuten später erfolgen kann, ändert an der klaren Struktur nichts. Die Berufungsklägerin scheint sich denn auch mehr daran zu stören, dass sie C._____ jeweils nach D._____ begleiten soll. Wie bereits erwogen, ist diese Regelung indes sinnvoll und angemessen. Soweit die Berufungsklägerin erstmals pauschal gesundheitliche Probleme und anstehende Operationen erwähnt, welche eine zusätzliche Belastung für sie nicht zuliessen, bleibt sie äusserst vage und unbestimmt. Dies vermag nicht zu genügen, um die Besuchsregelung grundsätzlich in Frage zu stellen. Sollte die Berufungsklägerin schliesslich, wie sie ebenfalls erstmals vorbringt, tatsächlich im Herbst 2012 oder Frühling 2013 eine Ausbildung beginnen, welche jeweils am Freitag und Samstag stattfinde, wäre dannzumal unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung und den Lebensumständen aller Beteiligter nach einer geeigneten Lösung für die Übergabe von C._____ an den Vater zu suchen. Festzuhalten bleibt, dass C._____ heute elf Jahre alt ist und daher bald in der Lage sein dürfte, mindestens einen Teil der Reise unbegleitet zu machen, so etwa wenn er von der Mutter oder einer Drittperson in G._____ auf den Zug gebracht würde, damit das Umsteigen entfällt, und er

- 12 bei seiner Ankunft in D._____ vom Vater am Bahnhof in Empfang genommen würde. 4.4. Zusammenfassend liegen auch bezüglich der Dauer der Besuchswochenenden keine Gründe vor, die eine Änderung der Regelung als geboten erscheinen lassen. 5. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Februar 2012 ist bezüglich Dispositv-Ziff. II.a) und b) zu bestätigen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Februar 2012 mit Ausnahme der Dispositv-Ziffern II. a) und b) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Dispositv-Ziffern II.a) und b) des Beschlusses des Bezirksrates Zürich vom 16. Februar 2012 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

- 13 - 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vormundschaftsbehörde D._____, die Beiständin J._____, … [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein, an den Berufungsbeklagten, die Vormundschaftsbehörde D._____ und den Bezirksrat Zürich unter Beilage eines Doppels von act. 2. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger versandt am:

Beschluss und Urteil vom 25. April 2012 Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2001. Sie leben seit Februar 2007 getrennt, wobei C._____ in der Obhut der Mutter verblieb, jedoch beide Eltern die elterliche Sorge über C._____ inne haben. Bis zu den Herbstfer... 2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 stellte der damalige Beistand von C._____ der Vormundschaftsbehörde den Antrag auf Regelung des Kontaktes zwischen Vater und Sohn (act. 10/351). Aufgrund der mit den Kindseltern und C._____ durchgeführten Anhörun... 3. Gegen diesen Beschluss liess die Kindsmutter mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich erheben mit folgendem Antrag (act. 9/2 S. 2 f.): Nach Einholung von Stellungnahmen der Vormundschaftsbehörde und des Kindsvaters (act. 9/5 und 9/14) hiess der Bezirksrat Zürich die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Februar 2012 teilweise gut und legte fest, dass B._____ berechtigt sei, seinen Sohn jä... Schliesslich wurde A._____ unter Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches angehalten, die unter Dispositiv Ziff. II festgesetzte Regelung der Kontakte einzuhalten (Dispositiv Ziff. III). 4. Gegen diesen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Februar 2012 hat A._____ mit Eingabe vom 7. März 2012 fristgemäss Berufung erheben lassen (act. 2 i.V. mit act. 9/23) mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): B._____ hat kein Rechtsmittel ergriffen, so dass der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Februar 2012 in allen übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist, wovon Vormerk zu nehmen ist. Nach formlosem Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 5, a... 5. Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort bzw. von Stellungnahmen der Vorinstanzen verzichtet werden (§ 187 GOG i.V. mit Art. 312 Abs. 1 ZPO, § 191 Abs. 1 GOG). II. 1. Im Berufungsverfahren sind nur noch die Modalitäten des Wochenendbesuchsrechts zwischen dem Berufungsbeklagten und seinem Sohn streitig. Konkret umstritten ist, ob das Wochenendbesuchsrecht bereits am Freitagabend beginnen und wo die Übergabe von ... 2. Das Holen und Bringen des Kindes gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten (BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273 N 18, FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 273 N 25). Es wird aber auch die Meinung vertreten, dass die Übergänge von eine... Die Dauer des Besuchskontaktes richtet sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und der Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern i... 3. Übergabeproblematik 3.1. Was die Übergabeproblematik betrifft, hatte die Berufungsklägerin vor Bezirksrat geltend gemacht, es sei üblich und allseits bekannt, dass der Vater das Kind an seinem Wohnort abhole. Der Kindsvater machte geltend, es sei ihm sowohl aus zeitliche... 3.2. Die Berufungsklägerin hält dafür, dass ihr der Umzug nach E._____ nicht negativ entgegengehalten werden dürfe, dieser liege in ihrer Entscheidungskompetenz (act. 2 S. 3). Selbst wenn die Berufungsklägerin als Obhutsinhaberin mit C._____ von D.___... 3.3. Zusammenfassend vermag die Berufungsklägerin nichts vorzubringen, was eine Änderung der Regelung, wonach sie ihren Sohn zum Besuchswochenende nach D._____ bringt und dieser vom Vater nach dem Wochenende zurückgebracht wird, als geboten erscheinen... 4. Dauer des Besuchswochenendes 4.1. Was die Dauer des Besuchswochenendes betrifft, hat der Bezirksrat Zürich sorgfältig und überzeugend dargetan, dass kein Grund ersichtlich ist, den Beginn der Kontaktwochenenden von Freitagabend auf Samstagmorgen zu verlegen. Zutreffend hat er erw... 4.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass aus ihrer Sicht einem Besuchsrecht ab Freitag nach der Schule nichts entgegenstehen würde, wenn der Vater C._____ in E._____ abholen würde. Es gehe ihr lediglich um die zeitliche und organisatorische Unmö... Die Verbindung 1 komme nicht in Frage, da C._____ ab dem nächsten Semester am Freitag wieder bis 16.15 Uhr Schule habe. Auch die Verbindung 2 falle nicht ernsthaft in Betracht, da zwischen Schulende und Zugsabfahrt lediglich … Minuten lägen. Es sei ge... 4.3. Der Bezirksrat Zürich hat zu Recht erwogen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass gewisse Daten jedes Jahr von neuem abgemacht werden müssen. Eine Besuchsordnung kann denn auch nicht als starre Regelung verstanden werden. Für den Erfolg eine... 4.4. Zusammenfassend liegen auch bezüglich der Dauer der Besuchswochenenden keine Gründe vor, die eine Änderung der Regelung als geboten erscheinen lassen. 5. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Februar 2012 ist bezüglich Dispositv-Ziff. II.a) und b) zu bestätigen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Februar 2012 mit Ausnahme der Dispositv-Ziffern II. a) und b) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Dispositv-Ziffern II.a) und b) des Beschlusses des Bezirksrates Zürich vom 16. Februar 2012 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vormundschaftsbehörde D._____, die Beiständin J._____, … [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bez... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

NQ120012 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.04.2012 NQ120012 — Swissrulings