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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2012 NQ120005

May 22, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,791 words·~44 min·4

Summary

Obhutsentzug

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ120005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzoberrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 22. Mai 2012

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Obhutsentzug Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates M._____ vom 2. Februar 2012 i.S. B._____, geb. tt.mm.2008, und C._____, geb. tt.mm.2009; VO.2011.379 (Sozialbehörde D._____)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. A._____ ist die alleinerziehende Mutter dreier Töchter, nämlich von E._____ (geb. tt.mm.1999) sowie von B._____ (geb. tt.mm.2008) und von C._____ (geb. tt.mm.2009). Die Töchter haben verschiedene Väter. Vater von E._____ ist F._____ (VB-act. 1), Vater von B._____ ist G._____ (VBact. 30). Als Vater von C._____ ist der von A._____ gerichtlich getrennt lebende Ehemann H._____ in den Einwohnerdaten vermerkt (vgl. VB-act. 42). Der leibliche Vater von C._____ "verschwand" gemäss Angaben von A._____ "im vierten Schwangerschaftsmonat" (vgl. act. 6/19 S. 3). Nach eigenem Bekunden stammt A._____ aus einer offenbar hablichen Familie. Sie besuchte Internate im Welschland und das I._____ [Schule] in J._____ . Dieses brach sie ab. Für einige Zeit besuchte sie in K._____ noch eine Handelsschule. Auch diese verliess sie, als sie rund 18 Jahre alt war, ohne Abschluss; gleichzeitig fand der Auszug aus dem Haushalt der Mutter statt. A._____ verfügt über keine Ausbildung und ging offenbar auch nie einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Prot. S. 8-12; siehe auch act. 6/19 S. 2 f.). Seit Jahren bezieht sie immer wieder wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. a.a.O., S. 7 und etwa VB-act. 29). Eine Erbschaft über rund Fr. 500'000.–, die sie offenbar nach dem Tod ihrer Grossmutter 2005 angetreten hatte, ist innert kurzer Zeit verschwunden bzw. aufgebraucht worden (vgl. Prot. S. 13 f.; siehe auch act. 6/19 S. 7: "ist futsch"), ohne dass die für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hatte. 1.1 Am 6. Juni 2000 war für E._____ eine Beistandschaft i.S. der Art. 308 Abs. 2 und 309 ZGB angeordnet worden, welche am 26. Juni 2001 durch eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB abgelöst wurde. Seit August 2003 amtet L._____ vom Jugendsekretariat des Bezirkes M._____ als Beistand. Im Rahmen dieser Beistandschaft kam es u.a. im

- 3 - Jahr 2005 zu einer Familienbegleitung. Anlass war eine Gefährdungsmeldung der Kindergärtnerin zu einem Zeitpunkt, als A._____ aufgrund der ansehnlichen Erbschaft offenbar bei einer Freundin in N._____ [Stadt in Europa] weilte bzw. zu weilen beabsichtigte und E._____ der Betreuung durch den Stiefvater überlassen hatte (vgl. etwa VB-act. 15 und 22, 130 S. 1). Im Sommer 2006 musste sich A._____ einem operativen Eingriff unterziehen. E._____ musste daher für einige Tage fremdplatziert werden, weil A._____ offenbar über keine Verwandten oder Bekannten verfügte, welche E._____ für einige Tage hätten bei sich aufnehmen können (vgl. VB-act. 20 f.). Zu einer Fremdplatzierung von E._____ kam es ebenfalls im Zusammenhang mit der Geburt von B._____ im Jahre 2008 (vgl. VB-act. 27-29). Im Vorfeld der Geburt von C._____ im Jahre 2009 wurde schliesslich auf Ersuchen des Beistandes von E._____ wieder eine Familienbegleitung installiert (vgl. VB-act. 31-36, 40). Begründet wurde dies u.a. mit emotionaler Überforderung von E._____ , welche als Kind viel Verantwortung für die Halbschwester B._____ und die Mutter zu übernehmen habe, der Entlastung dieses Kindes von dieser nicht altersadäquaten Verantwortung und der Stärkung der Erziehungskompetenzen der Mutter A._____ (vgl. etwa VB-act. 35). Im Zusammenhang mit der Geburt von C._____ wurden E._____ und B._____ vorübergehend fremdplatziert (VB-act. 37 f.). 1.2 Gegen Ende August 2009 erstattete die für die Nachbetreuung von Mutter und C._____ zuständige Hebamme eine Gefährdungsmeldung, die sich auf B._____ und C._____ bezog (vgl. VB-act. 45; C._____ schlafe meistens im Badezimmer, das einmal sehr heiss und geschlossen gewesen sei; B._____ sehe sie sehr wenig, die Tür zum Kinderzimmer sei immer geschlossen; in der Küche laufe permanent der Dampfabzug, den die Mutter eingestellt habe, damit sie das "Gequengele" von B._____ nicht höre). In der Folge standen verschiedene Hilfsmassnahmen im Raum (Fremdplatzierung, Pflegemutter, Krippenplätze, Elternbildungskurs für Mutter, vermehrte Begleitung bzw. Anleitung der Mutter; vgl. VB-act. 52).

- 4 - Nach einer Aussprache mit der Mutter wurde ebenfalls für B._____ und C._____ mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 eine Beistandschaft i.S. des Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (vgl. VB-act. 59) und L._____ zum Beistand ernannt. In der Familienbegleitung kam es zu diversen Unterstützungsmassnahmen, so wurde für E._____ und B._____ vorübergehend zur Entlastung der Mutter ein SOS-Platz gefunden (vgl. etwa VB-act. 46), für E._____ wurde eine Wahlgrossmutter gesucht/gefunden (vgl. VB-act. 50), die Begleitung der Mutter wurde aufgestockt und es wurden wirtschaftliche Hilfsmassnahmen ergriffen (VB-act. 55-58, ferner etwa VB-act. 66). Im Rahmen der Familienbegleitung wurden wiederholt Mühen der Mutter in der Annahme und Umsetzung der ihr erteilten Ratschläge festgehalten, nachdem bereits die Hebamme im August 2009 dergleichen vermerkt hatte (vgl. etwa VB-act. 45, VB-act. 46 [dort S. 2], VB-act. 48 [dort S. 2]). Wiederholt waren zudem Überforderungen und Erkrankungen der Mutter zu verzeichnen, die Diabetikerin ist (vgl. etwa VB-act. 49 [Migräne, Physiotherapie wegen Schmerzen in Schulter], VB-act. 68 und Prot. S. 21 [Depression], VB-act. 69 [Psychiater – Medikamente wirken gut]), VB-act. 70 [sehr erschöpft von Ostern], VB-act. 72, VB-act. 74 [Befürchtung der Mutter, bei stressbedingten Krisen oder depressiven Schüben Kontrolle zu verlieren], VB-act. 77 [Depression, Einnahme von Temesta], VB-act. 80 [Kopfweh, übermüdet, Diskushernie]; VB-act. 83 [Pilzbefall bei den Stimmbändern]). Als neueste Erkrankung ist eine Lungenentzündung zu verzeichnen (vgl. Prot. S. 20). 1.3 Die Familienbegleitung wurde im November 2010 durch die Begleiterin abgebrochen, aufgrund eines von ihr bezeigten Diebstahls durch E._____ (vgl. VB-act. 94 f.). Bereits zuvor war es von Wohnungsnachbarn zu Klagen über die Mutter bei der Liegenschaftenverwaltung sowie bei den Behörden gekommen (vgl. etwa VB-act. 78, 81 f., 84 f.), welche u.a. Anlass gaben, sich nach der Zahl der im Haushalt lebenden Personen zu erkundigen (vgl. VB-act. 89: Bestätigung, dass weder der Vater von E._____ noch der Freund der Kindsmutter in der Wohnung lebten; der Freund übernachte oft an den Wochenenden).

- 5 - Die Vormundschaftsbehörde wertete diese Klagen als Gefährdungsmeldung (vgl. VB-act. 88). Sie hörte deshalb A._____ an und erweiterte hernach mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 den Auftrag des Beistandes. Neu wurde ihm die Aufgabe übertragen, eine Familienbegleitung und/oder eine der Situation angepasste Entlastung der Mutter durch die Spitex einzurichten, zu coachen und zu überwachen, mit dem Ziel, die Mutter in der Erziehung der Kinder zu unterstützen und zu entlasten, wobei bereits eingeleitete Massnahmen gebilligt wurden, so die Platzierung von B._____ und C._____ an fünf Tagen pro Woche in einer Krippe ab Februar 2011 (vgl. VB-act. 92 S. 3 f.). Einen Überblick zu den Massnahmen, welche die Vormundschaftsbehörde zugunsten der Familie der Berufungsklägerin zwischen Januar 2006 bis Sommer 2011 ergriff, bietet act. 6/36, eine Übersicht, die der Beistand der Kinder zuhanden des Bezirksrates angefertigt hat. Dort sind 15 Massnahmen aufgelistet, beginnend mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung von Januar 2006 bis Juli 2006 zur Unterstützung in der Erziehung von E._____, endend mit dem vorhin erwähnten Spitexdienst zur Haushaltsunterstützung zu jeweils anderthalb Stunden an drei bis vier Tagen pro Woche. 1.4 Im gleichen Beschluss vom 21. Dezember 2010 wurde Dr. phil. O._____ beauftragt, zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit von A._____ ein Gutachten zu erstellen (vgl. a.a.O.). Das Gutachten wurde am 3. Juni 2011 erstattet (vgl. VB-act. 106). Im Wesentlichen diagnostizierte das Gutachten bei der Berufungsklägerin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, verbunden mit einer Tendenz zur Selbstschädigung (vgl. a.a.O., S. 32). Es befand sodann B._____ und C._____ als emotional unterversorgte Kinder, deren Beziehungsverhalten unsicher oder chaotisch gebundener Kleinkinder entsprach (vgl. a.a.O., S. 31) und empfahl eine Fremdplatzierung der Kinder, weil deren Mutter aufgrund ihres physischen Zustandes und vor allem der psychischen Beeinträchtigungen erziehungsunfähig erscheine (vgl. a.a.O., S. 31 und S. 33). Über letzteres habe die Tatsache hinweggetäuscht, dass in der Zeit nach der Geburt von C._____ ein Grossteil der Er-

- 6 ziehungsarbeit von der Krippe sowie bei C._____ zusätzlich von Physiotherapeutinnen geleistet werde (vgl. a.a.O. S. 35). Nach Eingang des Gutachtens wandte sich die Vormundschaftsbehörde an den Gutachter mit ergänzenden Fragen zu weiteren Vorgehensweisen, die vom Gutachter am 14. Juli 2011 beantwortet wurden (VBact. 109 und 111). In der Folge suchte die Vormundschaftsbehörde für B._____ und C._____ einen Platz und lud die Mutter zu einer Anhörung auf den 25. August 2011 ein. Der Termin wurde verschoben, nachdem sich der Rechtsvertreter der Mutter zwecks Wahrung deren Interessen eingeschaltet und um Akteneinsicht ersucht hatte (vgl. VB-act. 119 und 121). Die Akteneinsicht wurde dabei in Bezug auf zwei Aktenstücke, welche vertrauliche Mitteilungen/Anzeigen Dritter an die Behörde enthielten (VB-act. 104 und 105), der Mutter verweigert, nicht indessen ihrem Rechtsvertreter (vgl. VB-act. 124), woraus sich ein Briefwechsel ergab (vgl. VB-act. 125 f.). Am 15. September 2011 fand die Anhörung statt (VB-act. 129). Die Vormundschaftsbehörde beschloss zugleich, der Mutter die Obhut über B._____ und C._____ zu entziehen und die zwei Töchter im P._____-Heim unterzubringen, was auch sogleich vollzogen wurde. Die Aufgaben des Beistandes wurden ausgeweitet. Einer allfälligen Beschwerde wurde endlich die aufschiebende Wirkung entzogen (VB-act. 130). 2. Am 16. September 2011 erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) beim Bezirksrat Beschwerde (vgl. act. 6/1), wobei vorab beantragt wurde, der Beschwerde ohne Anhörung der Vormundschaftsbehörde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 19. September 2011 abgewiesen (act. 6/6). Abgewiesen wurde mit Beschluss der Kammer vom 23. September 2011 ebenso das im Verfahren NQ110043 behandelte Rechtsmittel der Berufungsklägerin gegen die Präsidialverfügung vom 19. September 2011(vgl. act. 6/16). 2.1 In der Sache selbst wurde von der Berufungsklägerin beim Bezirksrat die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses vom 15. September 2011 beantragt, eventualiter die Anordnung einer milderen Massnahme als ein

- 7 - Entzug der elterlichen Sorge (recte: der Obhut; vgl. act. 6/1 S. 2). Zusätzlich wurden diverse prozessuale Anträge gestellt, darunter im Wesentlichen ein Antrag auf die Einholung eines Zweitgutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin, ein Antrag auf die persönliche Akteneinsicht der Berufungsklägerin in die VB-act. 104 f. (vgl. a.a.O., S. 3) sowie ein Antrag auf Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege. Letztere wurde der Berufungsklägerin vom Bezirksrat gewährt. Es folgten weitere prozessuale Anträge der Berufungsklägerin an den Bezirksrat am 5. Oktober 2011. Erstens wurde beantragt, das Zweit- oder Obergutachten sei ohne Beizug der vormundschaftlichen Akten auszuarbeiten. Zweitens wurde die Befragung der mit B._____ und C._____ vertrauten Kinderärzte und Physiotherapeutinnen über den Entwicklungs- und Gesundheitszustand der Kinder verlangt und dabei insbesondere die Befragung dazu gewünscht, ob es aufgrund der Erziehung der Berufungsklägerin zu allfälligen Defiziten gekommen sei (vgl. act. 6/22 S. 2). 2.2 Bereits am 26. September 2011 hatte die Berufungsklägerin (erneut) beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen, was der Bezirksrat mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 abwies. Der Bezirksrat hörte die Berufungsklägerin an, nahm weitere Akten entgegen, welche die Berufungsklägerin einreichen liess, holte Berichte des P._____-Heimes sowie diverse Stellungnahmen ein. Für weitere Einzelheiten zum Verfahren des Bezirksrates kann auf die Erwägungen 1.2 bis 1.5 des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (vgl. act. 7 [= act. 6/41 = act. 3/2]), der vom 2. Februar 2012 datiert und die Beschwerde abwies (vgl. a.a.O., S. 34). Die Kosten wurden der Berufungsklägerin auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen (a.a.O.). 3. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 (act. 2 f.) liess die Berufungsklägerin rechtzeitig die Berufung erheben, mit folgenden Anträgen (vgl. act. 2 S. 2):

- 8 - ,,1. Der Zirkularbeschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ vom 15. September 2011 sowie der Beschluss des Bezirksrates M._____ vom 2. Februar 2012 seien vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei eine mildere Massnahme als ein Entzug der elterlichen Obhut über B._____ , geboren am tt.mm.2008 und C._____, geboren am tt.mm.2009 anzuordnen. 2. Die Kosten der vorangehenden Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde D._____ sowie dem Bezirksrat M._____ seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei der Berufungsklägerin für die vorangehenden Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde D._____ sowie dem Bezirksrat M._____ eine Prozessentschädigung im Umfang der geltend gemachten Anwaltskosten vor den jeweiligen Instanzen zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." 3.1 Ergänzend liess die Berufungsklägerin ihre im Wesentlichen bereits dem Bezirksrat unterbreiteten prozessualen Anträge folgendermassen wiederholen (vgl. act. 2 S. 3): ,,1. Es sei ein Zweit- / Obergutachten betreffend der Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin einzuholen. 2. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren uneingeschränkte Akteneinsicht in act. 5/104 und act. 5/105 zu gewähren, die Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung der Berufungsbeklagten vom 25. August 2011 seien vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsklägerin sei diesbezüglich Frist zur Stellungnahme anzusetzen; 3. Es seien die mit B._____ und C._____ vertrauten Kinderärzte und die Physiotherapeutinnen von C._____ , namentlich Dr. Q._____ , … [Ortschaft], Dr. R._____ ,…[Ortschaft] sowie Frau S._____ , …[Ortschaft] und Frau T._____ …]Ortschaft] über deren Entwicklungs- und Gesundheitszustand zu befragen und es seien diese insbesondere darüber zu befragen, ob es aufgrund der Erziehung durch die Berufungsklägerin zu einem allfälligen Entwicklungsrückstand oder weiteren allfälligen Defiziten gekommen sei. 4. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%) zu gewähren. " 3.2 Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie das Rechtsmittelverfahren bestimmen sich nach den Bestimmungen der ZPO, soweit das GOG in den §§ 188 ff. keine eige-

- 9 nen Regelungen vorsieht (vgl. § 187 GOG). Die Bestimmungen der ZPO bilden dabei und insoweit ergänzendes kantonales Recht. In Beachtung der gesetzlichen Anordnung wurden von der Kammer zunächst die vorinstanzlichen Akten beigezogen sowie danach das Gesuch der Berufungsklägerin um umfassende Rechtspflege gemäss den Art. 117 f. ZPO am 6. März 2012 bewilligt (vgl. act. 8). Am 15. März 2012 wurden die Vorinstanzen (Bezirksrat und Vormundschaftsbehörde) gemäss § 191 Abs. 1 GOG zur freigestellten Vernehmlassung eingeladen (vgl. act. 10). Der Bezirksrat verzichtete auf eine Stellungnahme, reichte indessen zur Vervollständigung der beigezogenen Akten den aktuellen Rechenschaftsbericht des Beistandes, den Beschluss der Vormundschaftsbehörde dazu sowie einen Entwicklungsbericht über C._____ und B._____ nach (act. 13/1-3). Die Vormundschaftsbehörde liess sich über eine Rechtsvertreterin vernehmen (vgl. act. 14) und reichte ebenfalls Unterlagen nach, u.a. Betreibungsauszüge, welche diverse Betreibungen gegen die Kinder der Berufungsklägerin aus Internetkäufen usw. sowie daraus resultierende Verlustscheine belegen (vgl. act. 15/1-4). Mit Verfügung vom 12. April 2012 wurden der Berufungsklägerin diese Unterlagen usw. zur Einsicht zugestellt, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass sie anlässlich der Verhandlung, deren Durchführung bereits am 6. März 2012 in Aussicht gestellt worden war, dazu werde Stellung nehmen können (vgl. act. 16). Die Stellungnahme wurde indes bereits vor der Verhandlung schriftlich erstattet (vgl. act. 22 f.). Die Vorladung zu dieser Verhandlung, in deren Mittelpunkt die Anhörung/Befragung der Berufungsklägerin sowie des Beistandes als Auskunftsperson standen, erging am 17. April 2012 (vgl. act. 17/1-2). Die Verhandlung fand am 7. Mai 2012 statt (vgl. Prot. S. 6 ff.). Nach deren Durchführung erweist sich das Verfahren als spruchreif.

- 10 - II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. In der Sache geht es um den Obhutsentzug, den die Vormundschaftsbehörde am 15. September 2011 gestützt auf Art. 310 ZGB verfügt und vollzogen hat, nachdem das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten (vorn Ziff. I/1.4) der Berufungsklägerin die Fähigkeit abgesprochen hatte, B._____ und C._____ zu erziehen. Nach Art. 310 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde den Eltern das Kind wegzunehmen bzw. die Obhut zu entziehen und das Kind in angemessener Weise andernorts unterzubringen, wenn es in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung gefährdet ist und dieser Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Der Bezirksrat hat das im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, wie er auch zutreffend auf das Subsidiaritätsprinzip verwiesen hat (vgl. act. 7 S. 29 [E. 5.5.1]). Es kann daher, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab darauf verwiesen werden. Ergänzend bzw. verdeutlichend ist sodann darauf hinzuweisen, dass ein vorgängiger erfolgloser Versuch mit ambulanten Massnahmen nicht vorzuliegen braucht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass beim Kind bereits ein Schaden in der Entwicklung eingetreten ist. Massgeblich ist die Gefährdung des Kindes bzw. dessen Entwicklung, also dass ein Schaden beim Kind ohne Wegnahme bzw. Obhutsentzug einzutreten droht (oder sich zu verschlimmern droht, falls er bereits eingetreten ist). Dabei ist ein allfälliges Verschulden der Eltern an den Ursachen der Gefährdung unerheblich. Massgeblich sind im Übrigen die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_701/2011 des BGer vom 12. März 2012, dort E. 4.2.1 mit zahlreichen Verweisen auf die Literatur und die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2. Mit der Berufung lässt die Berufungsklägerin zu dieser Sache im Wesentlichen geltend machen, der Vorwurf, sie sei nicht erziehungsfähig, stelle letztlich eine Leerformel dar; sie wisse nicht, was ihr damit vorgeworfen werde und wie sie sich verbessern könne. Sie bestreite sodann, an einer

- 11 - Persönlichkeitsstörung zu leiden, wie das im Gutachten vermerkt und vom Bezirksrat als weitere Leerformel in den Beschluss aufgenommen worden sei (vgl. act. 2 S. 17 f.). Auch die Schlussfolgerung des Gutachters, sie – die Berufungsklägerin – sei nicht lernfähig, wird bestritten und zurückgewiesen (a.a.O., S. 21). In Abrede gestellt bzw. bestritten wird endlich, die Unterstützungsangebote bis zum 15. September 2011 hätten nicht gefruchtet. Die Angebote hätten sehr wohl etwas gebracht. Hätte die Vormundschaftsbehörde zu den Vorwürfen gegen die Mutter im Zusammenhang mit den Unterstützungsangeboten die Mutter angehört, so hätten diese Vorwürfe aus der Welt geschafft, entkräftet oder zumindest relativiert werden können (vgl. etwa act. 2 S. 21 f.). 2.1 Daneben bringt die Berufungsklägerin ebenfalls vor, unzutreffend und fehlerhaft sei an sich schon das Gutachten, welches sich u.a. auf die Akten der Vormundschaftsbehörde gestützt habe (a.a.O., S. 12 ff.); das sei bereits dem Bezirksrat einlässlich dargelegt worden (a.a.O., S. 12 [dort Rz. 43 und Rz. 45]). Nach Auffassung der Berufungsklägerin hätte sich das Gutachten insbesondere nicht auf die vormundschaftlichen Akten abstützen dürfen, weil das in diesen Akten Vermerkte sozusagen durchs Band in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben worden sei (vgl. a.a.O., S. 8 ff.), weshalb diese Akten "toxisch" seien (vgl. a.a.O., S. 14, S. 15). Das führe zur Unverwertbarkeit des Gutachtens (vgl. a.a.O., S. 15). Ein Zweitgutachten habe – ohne vormundschaftliche Akten – allein durch Gespräche mit der Berufungsklägerin sowie E._____ und aufgrund der Visitation von B._____ und C._____ die Frage der Erziehungsfähigkeit abzuklären (vgl. a.a.O., S. 15). 2.2 Gerügt wird ferner, mit dem Beschluss vom 15. September 2011 und dessen Vollzug sei das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin derart massiv verletzt worden, dass eine Heilung auch durch Anhörung im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 12). Zu

- 12 den einzelnen gegen sie gerichteten Vorwürfen sei die Berufungsklägerin vom Bezirksrat auch nicht detailliert befragt worden (vgl. a.a.O.). 2.3 Als Gehörsverletzung wird zudem gerügt, dass der Berufungsklägerin keine Einsicht in die VB-act. 104 und 105 gewährt wurde. Der Inhalt dieser Urkunden beeinflusse jede Person, lägen sie doch immer noch in den vormundschaftlichen Akten; zudem sei es dem Rechtsvertreter unmöglich, die Berufungsklägerin zum Inhalt dieser Akten zu befragen. So könne sie die darin enthaltenen Aussagen auch nicht entkräften. Geltend gemacht wird dabei, der § 20 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes gebe der Berufungsklägerin das Recht, die VB-act. 104 und 105 als Personendaten einzusehen. Zudem habe sie den gleichen Anspruch gemäss § 8 VRG als Person, die durch eine Anordnung berührt sei und über ein schutzwürdiges Interesse verfüge (vgl. a.a.O., S. 23). 2.4 Gerügt wird endlich unter Verweis auf die Vorbringen im Beschwerdeverfahren, dass die Kinderärzte und Physiotherapeuten nicht angehört wurden, was das Gebot der Fairness verlange, gemäss dem auch die Personen angehört werden sollen, welche etwas zu Gunsten der Berufungsklägerin ausführen könnten (vgl. a.a.O., S. 25). 2.5 In der Entscheidfindung ist auf die Vorbringen der Berufungsklägerin, die hier unter dieser Ziff. II/2 verknappt wiedergegeben wurden, jeweils näher einzugehen, soweit das erforderlich erscheint und sie von Belang sind. 3. Die Berufungsklägerin wiederholt im Zusammenhang mit den vorstehend unter Ziff. II/1.2 zusammengefasst dargestellten Vorbringen im Wesentlichen die prozessualen Anträge, die sie schon dem Bezirksrat vorgetragen hatte. Darauf wurde vorhin bereits hingewiesen (vgl. vorn Ziff. I/3.1). Anzumerken bleibt, dass die Vorbringen der Berufungsklägerin zu diesen prozessualen Anträgen im Berufungsverfahren nicht wesentlich von dem abweichen, was sie bereits dem Bezirksrat zur Begründung vorgetragen hat – streckenweise wird gar ausdrücklich auf das verwiesen, was bereits ausgeführt wurde (vgl. vorn Ziff. II/1.2.1 und 1.2.4).

- 13 - Der Bezirksrat hat sich im Beschluss vom 2. Februar 2012 in den Erwägungen 4 mit allen diesen prozessualen Anträgen der Berufungsklägerin einlässlich und zutreffend auseinander gesetzt (vgl. act. 7 S. 6 - 22), so zum Antrag auf Einholung eines Zweitgutachtens in den Erwägungen 4.2, insbesondere in der Erwägung 4.2.3 f., so zum Antrag auf Anhörung von Ärzten usw. in den Erwägungen 4.3, dort insbesondere 4.3.3, und so schliesslich zum Antrag auf persönliche Einsicht in die VB-act. 104 und 105 in den Erwägungen 4.4, dort insbesondere in der Erwägung 4.4.3. Es kann daher erneut, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Ergänzend ist dem noch Nachstehendes beizufügen. 3.1 Die Berufungsklägerin bezeichnet die Akten der Vormundschaftsbehörde als "toxisch", weil wiederholt ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, sie m.a.W. wiederholt nicht die Gelegenheit gehabt habe, zu gegen sie – die Berufungsklägerin – erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und diese zu entkräften. 3.1.1 Bei den Akten der Vormundschaftsbehörde handelt es sich um Akten, die wegen der Beistandschaft für die Kinder angelegt wurden. Es handelt sich daher vornehmlich um Akten zu den Kindern und zur Tätigkeit der Beistände und der ihnen zur Besorgung ihrer Tätigkeit beigegebenen Personen wie z.B. der Familienbegleiterin. Sie umfassen im Wesentlichen Berichte und Mitteilungen, welche von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde zu erstatten waren (vgl. etwa Art. 417 f. und Art. 423 ZGB) sowie um Mitteilungen Dritter an die Behörde im Zusammenhang mit den Beistandschaften. Die Kinder der Berufungsklägerin bedurften im Übrigen des Beistandes, weil es u.a. etwa anfänglich galt, den leiblichen Vater zu suchen, und danach galt, die Interessen der Kinder i.S. des Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu wahren. Dass die drei Beistandschaften in Verletzung rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin angeordnet worden wären, behauptet sie richtigerweise selbst nicht (vgl. etwa act. 2 S. 9 f.).

- 14 - Bei den Vormundschaftsakten handelt es sich somit, was die Berufungsklägerin zu übersehen scheint, von ihrem Zweck her nicht um Untersuchungsakten in einem gegen die Berufungsklägerin geführten Verfahren, etwa analog einem Strafverfahren. Demnach war die Vormundschaftsbehörde nicht gehalten, die Berufungsklägerin von sich aus laufend zu informieren und nach jeder Mitteilung darüber anzuhören, was berichtet wurde, jedenfalls solange nicht, wie dieses Berichtete keinen Anlass für konkrete Massnahmen bot, welche – wie etwa der Obhutsentzug – in die Rechtssphäre der Berufungsklägerin eingreifen. Dazu kam es im Dezember 2010, als die Behörde die Einholung des Gutachtens erwog und die Berufungsklägerin zur Anhörung vorlud (vgl. VB-act. 90-93). 3.1.2 An der Sache vorbei geht in diesem Zusammenhang übrigens die Sachdarstellung der Berufungsklägerin, die Familienbegleiterin U._____ habe gegen sie bei der Vormundschaftsbehörde den Vorwurf des Diebstahls erhoben (vgl. act. 2 S. 10). U._____ belastete einerseits E._____ und teilte im Übrigen mit, sie habe der Kantonspolizei Meldung erstattet (VB-act. 87). Soweit es dabei um strafrechtliche Vorwürfe an die Adresse der Berufungsklägerin ging oder gehen konnte, waren diese im polizeilichen Ermittlungsverfahren usw. abzuklären und nicht durch die Vormundschaftsbehörde. Letztere hatte einzig zur Kenntnis zu nehmen, dass und warum U._____ nicht mehr bereit war, die Begleitung weiter zu führen. Aus dem Bericht von U._____ über den Monat Oktober 2010 geht sodann hervor, dass U._____ selbst der Berufungsklägerin gegenüber die Sache zur Sprache gebracht hatte (vgl. VB-act. 86, S. 2). An der Sache vorbei gehen ebenso die weiteren Vorwürfe wegen der Reklamationen aus der Nachbarschaft usw., zu denen die Berufungsklägerin nie habe fundiert Stellung nehmen können (vgl. act. 2 S. 10). Im Anhörungsprotokoll vom 15. Dezember 2010 waren Klagen von Nachbarn sowie die Gefährdensmeldung der Hebamme ein Thema (vgl. VB-act. 91 S. 1 f.), wie ebenso die Krankheiten der Berufungsklägerin (Diabetes und Depression; a.a.O., S. 2). Die Berufungsklägerin hielt dabei etwa zu den Reklamationen der Nachbarn und auf den Vorhalt hin, die Nachbarn hätten am

- 15 - 16. Oktober 2010 die Polizei gerufen, weil die Kinder nach 21.00 Uhr wie "am Spiess" und die Berufungsklägerin wie eine Furie geschrien hätten (a.a.O., S. 1) fest: Den Nachbarn könne sie es nie recht machen, die würden einfach ab allem reklamieren. Sie schreie die Kinder nicht an, die Kinder seien nun mal laut beim Spielen, das sei aber nie in der Nacht. Sie wisse nicht, weshalb die Nachbarn immer wieder Meldung machen würden, sie sei immer wieder im Gespräch mit ihnen (a.a.O.). Sie stellte auch in Abrede, mit den Kindern überfordert zu sein, sondern ortete nur eine Überforderung im Umgang mit den Nachbarn und Behörden. Sie komme gut mit der Erziehung der Kinder zurecht (a.a.O.). Das dieser Auffassung entsprechende Gefühl, sie mache es eigentlich gut, hatte die Berufungsklägerin bereits im Oktober 2009 nach der Gefährdungsmeldung der Hebamme. Jedenfalls gab sie das im Rahmen einer Aussprache/Anhörung an, anlässlich der die Frage der Fremdplatzierung erstmals erörtert wurde (vgl. VB-act. 52 S.) 3.2 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs am 15. September 2011 im Zusammenhang mit der Wegnahme von B._____ und C._____ hat sich der Bezirksrat in den Erwägungen 4.5.1-4.5.4 des angefochtenen Beschlusses ebenfalls einlässlich und zutreffend geäussert. Wiederum kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Ergänzend noch was folgt. 3.2.1 Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, der mit der Wegnahme erfolgte Obhutsentzug sei ein nichtiger Verwaltungsakt. Rechtliches Gehör und Akteneinsicht seien über Monate, ja Jahre unterlassen worden. In derart krassen Fällen könne die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der übergeordneten Instanz nicht mehr geheilt werden (vgl. act. 2 S. 16; vgl. auch vorn Ziff. II/2.2). Auf welchen Sachverhalt sich die Berufungsklägerin mit diesen Ausführungen genau bezieht, ist schwer zu erkennen. Wie bereits gezeigt, wurde die Berufungsklägerin bereits vor der Einholung des Gutachtens im

- 16 - Dezember 2010 angehört, wie es auch schon früher zu Aussprachen kam. Dass und wann sie vor dem Sommer 2011 um Akteneinsicht ersucht hätte und ihr diese verweigert worden wäre, legt sie nicht dar. Nach Erstattung des Gutachtens im Sommer 2011 wurde die Berufungsklägerin auf den 25. August 2011 zur Anhörung vorgeladen (VB-act. 118). Daraufhin ersuchte ihr Rechtsvertreter am 11. August 2011 um Akteneinsicht, eine Verschiebung des Termins sowie um unentgeltliche Rechtspflege (VB-act. 119). Dem Gesuch wurde in allen Punkten entsprochen (vgl. etwa VB-act. 120, 122, 125, 129 [Ladung auf den 15. September 2011]). Insbesondere das Gutachten wurde dem Rechtsvertreter mit den Akten überlassen und dieser stellte am 1. September 2011 in Aussicht, ein Zweitgutachten zu verlangen, statt bis zum 2. September 2011 Ergänzungsfragen vorzutragen, wie es ihm die Vormundschaftsbehörde vorgeschlagen hatte (vgl. VB-act. 125). Einzig in Bezug auf die VB-act. 104 und 105 (Meldungen von Nachbarn) wurden sog. Schutzmassnahmen ergriffen, wobei dem Rechtsvertreter Einblick unter Auflagen (keine Information an die Berufungsklägerin) gewährt wurde (vgl. VB-act. 124). Am 15. September 2011 wurde die Berufungsklägerin zudem unmittelbar nach der Wegnahme der Kinder angehört und nicht erst durch den Bezirksrat (vgl. act. 6/19) Monate später. Zu einer weiteren Anhörung gekommen ist es schliesslich etwa am 29. März 2012 (vgl. act. 23/1). Thematisiert wurden 26 Betreibungen (vgl. act. 15/4), welche zwischen dem 21. Oktober 2011 und dem 24. Februar 2012 gegen alle drei Kinder der Berufungsklägerin angehoben worden waren und zum Teil mit Verlustscheinen endeten (vgl. act. 23/1). 3.2.2 Die Berufungsklägerin wusste demnach seit Dezember 2010 (vgl. vorn Ziff. II/3.1.1), dass ihre Erziehungsfähigkeit von den Behörden in Zweifel gezogen wurde, und zwar gestützt auf andere Meldungen als diejenigen gemäss VB-act. 104 und 105, nachdem bereits seit Oktober 2009 für sie erkennbar die Frage der Fremdplatzierung im Raum stand (vgl. vorn Ziff. 3.1.2, a.E.). Sie hatte Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens und ebenso von den übrigen wesentlichen Akten, und zwar Wochen bevor ihr die Obhut am 15. September 2011 entzogen wurde. Sie hatte insbesondere Kenntnis

- 17 davon, was ihr die Behörden, welche sie seit Jahren mit einer Unzahl von Massnahmen unterstützten, seit langem gewissermassen "vorwarfen", um in der Sprache der Berufungsklägerin zu bleiben (vgl. vorn Ziff. II/2, vor 2.1). Und sie hatte seit Oktober 2009 die Möglichkeit, die diversen "Vorwürfe" zu "entkräften", um erneut in ihrer Sprache zu bleiben (vgl. a.a.O.). Das hat sie denn auch insofern getan, wie sie z.B. im Dezember 2010 im Zusammenhang mit dem Aufgebot der Polizei durch Nachbarn festhielt, sie könne es den Nachbarn nicht recht machen, sie schreie nicht usw. (vgl. vorn Ziff. 3.1.1, a.E.). Dass es nicht darum geht, ob die Berufungsklägerin es den – zugestandenermassen immer wieder reklamierenden – Nachbarn recht macht, braucht keiner grösseren Erörterungen. Die Berufungsklägerin bringt zudem (und das wohl zu Recht) nicht vor, die Nachbarn hätten sich Kindergeschrei eingebildet und daher sozusagen aufs Blaue hinaus die Polizei gerufen. (Insoweit unterscheidet sich übrigens der damalige Vorfall denn auch wesentlich vom als Bagatelle zu wertenden Vorfall, den die Berufungsklägerin an der Verhandlung zur Sprache brachte [vgl. Prot. S. 24]. Der letztere Vorfall ist daher – um auch das noch zu erwähnen – offenkundig ungeeignet, den ersteren sozusagen zu widerlegen bzw. zu "entkräften".) Von einem nichtigen Verwaltungsakt, dem definitionsgemäss ein besonders schwerer Mangel anhaften muss und der die Rechtssicherheit gefährdet (zum Begriff der Nichtigkeit vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum VRG, dort z.B. § 5 N 28, 31, § 8 N 5, 45 und N 48), kann allein deshalb, weil der Berufungsklägerin am 15. September 2011 vor der Entscheidfällung durch die Vormundschaftsbehörde das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, sondern erst parallel zum Vollzug (Wegnahme der Kinder), noch nicht die Rede sein, obwohl der Obhutsentzug einen tiefgreifenden Eingriff in die Rechtssphäre der Berufungsklägerin darstellt. Denn das rechtliche Gehör wurde der Berufungsklägerin im Ergebnis am 15. September 2011 "bloss" sogenannt vorläufig nicht gewährt (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., § 8 N 45). Das war – wie der Bezirksrat zutreffend erwog – unter den gegebenen Umständen zulässig. Ergänzend zu

- 18 dem vom Bezirksrat Erwogenen ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vormundschaftsbehörde am 15. September 2011 ebenso durch schutzwürdige Interessen der Kinder gerechtfertigt erscheint: Die Umplatzierung als solche stellt für Kinder stets eine erhebliche Stressphase dar; diese wurde aufgrund der Abwesenheit der Berufungsklägerin für B._____ und C._____ emotional nicht noch verschärft. 3.2.3 Nicht zielführend erweist sich ebenfalls die Rüge der Berufungsklägerin zur Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den VB-act. 104 f. Den Verwaltungsbehörden ist es gemäss § 9 VRG gestattet, in Ausübung pflichtgemässen Ermessens, zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Dritter Massnahmen zu treffen, welche das Akteneinsichtsrecht einer Partei einschränken. Für das Berufungsverfahren sieht der § 195 GOG eine analoge Regelung vor, die auch dem Zivilprozess bekannt ist (vgl. Art. 156 ZPO). Indem die Vormundschaftsbehörde das Interesse der Personen, welche ihr Mitteilungen machten, auf Wahrung ihrer Privatsphäre (Verzicht auf Offenlegung ihrer Personalien) achtete und lediglich dem Rechtsvertreter Einsicht in die zwei Urkunden gestattete, hielt sie sich im Rahmen des Gesetzes (vgl. § 9 Abs. 2 VRG). bzw. ihres Ermessens. Wie bereits der Bezirksrat – aufgrund des erstellten (vgl. vorn Ziff. I/1.2 und 1.3, Ziff. II/3.1.2) und hier massgeblichen Sachverhaltes richtig – festhielt, kam diesen zwei Urkunden, welche lediglich der Einsicht durch den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin offen standen, nicht aber der Berufungsklägerin selbst, in Zusammenhang mit dem Obhutsentzug keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. act. 7 S. 19 f. [Erw. 4.4.3] und S. 22 [oben]). Erneut kann vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zur nochmaligen Verdeutlichung bleibt anzufügen: Die Frage der Fremdplatzierung war bereits im Oktober 2009 ein Thema, im Nachgang zur Gefährdungsmeldung der Hebamme (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.2). Im Dezember 2010 wurden im Rahmen der Anhörung zudem "Reklamationen" von Nachbarn, welche die Polizei riefen, thematisiert. Kommt diesen zwei Urkunden aber keine wesentliche Bedeutung zu, hat sie der Bezirksrat zu Recht in seinem Beschluss nicht berücksichtigt

- 19 und haben sie auch hier unberücksichtigt zu bleiben. Von daher gibt es dann aber seitens der Berufungsklägerin auch nichts zu entkräften, wie sie vorbringt. Ihr Interesse, selbst Einsicht in die Mitteilungen zu nehmen, reduziert sich dadurch auf die Kenntnisnahme der Personalien der Personen, welche Mitteilung machten. Dass dieses Interesse jenes des Schutzes der Personalien überwiegen könnte, kann mit Fug nicht gesagt werden, besteht es doch letztlich einzig in der Neugier festzustellen, wer Irrelevantes zu den Akten gegeben hat, aus denen das nicht unbesehen entfernt werden durfte bzw. darf (vgl. z.B. Art. 254 StGB). 3.3 Die Berufungsklägerin stellt, wie unter Ziff. I/3.1 und Ziff. II/2.1 vermerkt, ebenfalls den Antrag auf ein Zweitgutachten, ein Anliegen, das sie schon der Vormundschaftsbehörde unterbreiten liess, als ihr Gelegenheit zu Ergänzungsfragen eingeräumt worden war (vgl. vorn Ziff. II/3.2.1). Damals lag die von der Berufungsklägerin bei ihrer Psychologin eingeholte "Stellungnahme zum Gutachten" (vgl. act. 6/15/1), auf die sie nun einen Teil der Begründung ihres Antrages abstützt (vgl. act. 2 S. 14), noch gar nicht vor. Geltend gemacht werden dabei formale und inhaltliche Aspekte. Darauf ist noch zurückzukommen. 3.3.1 Im Wesentlichen stützt die Berufungsklägerin indessen ihren Antrag auf ein Zweitgutachten auf ihre Auffassung, das Gutachten basiere auf "toxischen", unter Verletzung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs gesammelten Akten der Vormundschaftsbehörde. Das mache das Gutachten schon per se unverwertbar (vgl. etwa act. 2 S. 12, S. 15). Insoweit nur folgerichtig beantragt die Berufungsklägerin, ein Zweitgutachten dürfe die vormundschaftlichen Akten gar nicht berücksichtigen (a.a.O., S. 15), sondern es sei dieses einzig auf Gespräche mit ihr (der Berufungsklägerin), mit E._____ und auf die Visitation von B._____ und C._____ abzustützen, weil das zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit genügen sollte (a.a.O.). Zur sachlichen Haltbarkeit und damit Ernsthaftigkeit dieses Standpunktes erübrigen sich Weiterungen an dieser Stelle. Was die behauptete Toxizität usw. der vormundschaftlichen Akten betrifft, kann auf das unter

- 20 - Ziff. II/3.1 und 3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Nochmals ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin den Zweck dieser Akten und den Grund ihrer Anlage ebenso zu verkennen scheint wie, dass gegen sie kein Strafverfahren geführt wird, in dem es darum ginge, dass sie sich sozusagen zu verteidigen hätte. Ebenso wenig geht es darum, im Wesentlichen lediglich die Selbsteinschätzung der Berufungsklägerin irgendwie gutachterlich festzuhalten. Die Berufungsklägerin gab diese Selbsteinschätzung übrigens bereits der Vormundschaftsbehörde gegenüber kund (siehe vorn Ziff. II/3.12) und legt sie auch hier insoweit dar, wie sie etwa wiederholt geltend macht, man habe ihr die Gelegenheit nicht gegeben, die gegen sie erhobenen Vorwürfe aus der Welt zu schaffen, zu entkräften oder wenigstens zu relativieren (vgl. etwa act. 2 S. 21); überspitzt formuliert wünscht die Berufungsklägerin somit, es sei ausschliesslich auf ihre Sicht der Dinge abzustellen. 3.3.2 Was das Gutachten selbst betrifft, so hat sich der Bezirksrat mit ihm und den Einwänden der Berufungsklägerin dagegen, die sich auf eine Stellungnahme ihrer Psychologin abstützt (vgl. act. 6/15/1), bereits einlässlich und zutreffend auseinandergesetzt (vgl. act. 7 S. 6 ff., dort Erw. 4.2.1 und 4.2.3). Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren nichts wesentlich Neues vor, weshalb vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. vertiefend ist noch Folgendes anzumerken. Ein Grossteil der Kritik (vgl. act. 6/15/1) ist formaler Art und bemängelt, dass nicht noch mehr Informationen beigezogen wurden, so etwa von den Kinderärzten oder von der Physiotherapeutin von C._____ . Zu begutachten war allerdings die Berufungsklägerin; nicht zu begutachten waren die Kinder. Die Begutachtung wurde durch einen unabhängigen Fachmann durchgeführt, der in der Erstattung sog. forensischer Gutachten von Erwachsenen geübt ist, seinen Aufwand im Rahmen des Üblichen hielt und die Akten einbezog (so z.B. die Beobachtungen von U._____, der Familienbegleiterin; vgl. VB-act. 106 S. 25 und dazu act. 6/15/1 S. 25, wo das kritisiert wird).

- 21 - Kritisiert wird ferner z.B. eine Testauswertung in veralteter Sprache, fehlende Diskussion, mangelnder Quellennachweis bzw. mangelnde Gliederung, dass nur ein Test durchgeführt wurde oder endlich, dass bei der Beantwortung der dem Gutachter gestellten Fragen ein differenziertes, komplexes Bild des Sachverhaltes entstehen müsse. Unübersehbar basiert ein Teil dieser Kritik auf den Vorstellungen der Psychologin der Berufungsklägerin zu dem, wie sie ein Gutachten erstellt hätte. Darauf kommt es aber nicht an. Ein Gutachten ist auch keine wissenschaftliche Seminararbeit, weshalb der Gutachter keine Diskussionen zu führen hatte usw. Es wird im Übrigen nicht geltend gemacht, der durchgeführte Test habe unzutreffende Ergebnisse geliefert. Die Sprache des Gutachters mag veraltet erscheinen; dass eine modernere Sprache am Inhalt der Aussagen etwas zu ändern vermöchte, wird aber richtigerweise nicht behauptet (und wäre auch nicht ersichtlich). Das kritisierte Gutachten ist sodann durchaus gegliedert und legt sehr wohl die Grundlagen dar, auf denen es basiert (vgl. VB-act. 106 S. 2). Es sind das neben den Akten der Vormundschaftsbehörde, dort insbesondere die Berichte der Familienbegleiterin (vgl. dazu VB-act. 106 S. 24-28), psychologische Untersuchungen (mit Befragungen) der Berufungsklägerin an vier Tagen jeweils im Umfang von zwei Stunden bzw. einmal von anderthalb Stunden (dazu VB-act. 106 S. 4-14), eine Untersuchung von E._____ (dazu a.a.O., S. 14-17), die Beobachtung von B._____ und C._____ in der Kinderkrippe und ein Gespräch mit der Krippenleiterin (dazu a.a.O., S. 17- 20), Informationsgespräche mit dem Beistand (dazu a.a.O., S. 20-22) und mit der Psychologin der Berufungsklägerin (vgl. dazu a.a.O., S. 22-24). Dass der Gutachter das letztgenannte Gespräch falsch wiedergegeben hätte, wird von der Psychologin der Berufungsklägerin nicht behauptet, währenddem sie Kritik zur Wiedergabe anderer Gespräche anbringt, bei denen sie nicht dabei war – insofern qualifiziert sich diese Kritik selbst. Bezweifelt wird schliesslich die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung (act. 6/15/1 S. 3: "die meiner Ansicht nach sehr in Zweifel zu ziehen ist"). Worauf diese Zweifel sachlich gründen, wird allerdings nicht

- 22 erläutert. Zwar wird angegeben, der Gutachter habe die Kriterien nach ICD- 10 falsch wiedergegeben, aber nicht dargetan, wie die Kriterien denn richtig lauten sollen. Ein Blick in Beschreibungen der dissozialen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 etwa auf der Homepage des Deutschen Institutes für medizinische Dokumentation und Information (dimi) legt jedenfalls nicht dar, inwiefern die Angaben des Gutachters falsch sein können (vgl. http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlamtl/fr-icd.htm?gf60.htm+). Erwähnt der Gutachter etwa als Merkmal der dissozialen Persönlichkeitsstörung die Missachtung von Normen sowie sozialer Verpflichtungen durch den Patienten oder die Neigung, andere zu beschuldigen, so trifft das jedenfalls zu. Und hält das Gutachten fest, bei der Berufungsklägerin seien etwa diese Merkmale gegeben (vgl. VB-act. 106 S. 32), erscheint das nachvollziehbar z.B. mit Blick auf strafrechtliche Vorfälle im Jahre 2007 (vgl. VB-act. 130 S. 2 und Prot. S. 33 f.) und die Betreibungen gegen die Kinder der Berufungsklägerin, bei denen es zu Verlustscheinen kam (vgl. act. 15/4 und 15/2 sowie Prot. S. 15-19), ferner z.B. mit Blick auf das in Ziff. II/3.1.2 zu den Reklamationen von Nachbarn Ausgeführte (denn festzustellen ist dort die Auffassung der Berufungsklägerin, dass es an den Nachbarn liegt und nicht an ihr). Soweit das Gutachten ein Unvermögen zur Beibehaltung längerer Beziehungen als weiteres Merkmal erwähnt (VBact. 106 S. 32) und das bei der Berufungsklägerin ebenso bejaht, scheint auch das im Lichte des erstellten Sachverhaltes sowie dessen, was die Berufungsklägerin dem Gutachter berichtete, nachvollziehbar und schlüssig (vgl. vorn Ziff. I/1 vor 1.1, VB-act. 106 S. 6, 8 f.; siehe auch VB-act. 89). Bereits der Bezirksrat hat festgestellt, dass im Gutachten einzelne fehlerhafte Wiedergaben vorkommen, die indessen nicht ausschlaggebend sind (vgl. act. 7 S. 13). Zu Recht hat er überdies das Gutachten als für den geübten Leser klar, inhaltlich nachvollziehbar und in Bezug auf die zu klärenden Fragen vollständig und begründet gewertet, auch und gerade mit Blick auf die übrigen Akten und bekannten Fakten. Richtig hat der Bezirksrat schliesslich vermerkt, dass ein Zweit- oder Obergutachten dann anzuordnen ist, wenn ein Gutachten unklar, unvollständig oder nicht hinreichend

- 23 begründet erscheint oder der Inhalt des Gutachtens selbst begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung der Sache erweckt (vgl. act. 7 S. 12). Das ist nach dem eben Erwogenen hier nicht der Fall, weshalb sich das Einholen eines Zweitgutachtens auch im Berufungsverfahren als überflüssig erweist. 4. Unter Ziff. II/1. wurden die Voraussetzungen des Obhutsentzuges gemäss Art. 310 ZGB angesprochen. Zusätzlich zum bereits Dargelegten setzt der Obhutsentzug weiter voraus, dass das Kind angemessen untergebracht wird, was heisst, dass dem Kind im neuen Umfeld bessere Bedingungen geboten werden können. Ebenso ist im Hinblick auf den Idealfall einer späteren Wiederaufnahme des Kindes durch die Eltern der laufende Kontakt zwischen Eltern und Kind aufrecht zu erhalten. 4.1 B._____ und C._____ sind nach der Wegnahme im P._____-Heim in K._____ platziert worden. Die Eignung des P._____-Heimes als den aktuellen Bedürfnissen der Kinder angemessenes neues Umfeld wird von der Berufungsklägerin richtigerweise nicht stichhaltig bezweifelt. Die Kinder entwickeln sich dort – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (vgl. Prot. S. 29, 31 f.) – zudem offenkundig positiv (vgl. act. 15/1). Die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes sind sodann ergriffen worden. Unstrittig besteht die Möglichkeit von Besuchen, welche die Berufungsklägerin nutzt (a.a.O.; vgl. auch Prot. S. 26 f.). Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen sich daher. 4.2 Zu prüfen sind die übrigen Voraussetzungen, mit denen sich der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid ebenfalls bereits einlässlich (vgl. act. 7 S. 22 ff. [Erw. 5]) befasst hat. Hier nur summarisch zusammengefasst, schloss der Bezirksrat gestützt u.a. auf die gutachterlichen Feststellungen, die Berichte der Familienbegleiterin U._____, ferner die Gefährdungsmeldung der Hebamme sowie die Mitteilungen von Nachbarn (vgl. etwa VB-act. 84, 85, 91 [dort S. 1 f.]), ein weiterer Verbleib von B._____ und C._____ bei der Berufungsklägerin gefährde die Entwicklung der Kinder, da es der Berufungsklägerin insgesamt an der Erziehungsfähigkeit

- 24 fehle. Befürchtet wurde vor allem eine allmähliche Übernahme der mütterlichen Ansichten und der emotionalen Verfassung der Mutter, deren Zustand durch eine Persönlichkeitsstörung geprägt ist; das Gutachten fand jedenfalls Hinweise auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu VB-act. 106 S. 32). Hingewiesen wurde zudem etwa auf Entwicklungsverzögerungen beider Kinder etwa im sprachlichen Bereich. Bejaht wird somit im Ergebnis, dass trotz diverser Unterstützungsmassnahmen (wie Kinderkrippe und Spitex sowie zuvor Familienbegleitung) einzig der Obhutsentzug geeignet sei, der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für die Einzelheiten erneut vorab auf die entsprechenden Überlegungen im angefochtenen Entscheid (a.a.O., S. 28 f., dort Erw. 5.4, ferner S. 30 ff., dort Erw. 5.5.2-3) verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen. 4.3 Die Berufungsklägerin wehrt sich vor allem gegen die gutachterlichen Feststellungen, es lägen Hinweise auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor und es fehle ihr an der Erziehungsfähigkeit. Wie vorhin dargelegt wurde (vgl. vorn Ziff. II/3.3.2), erweist sich das Gutachten in diesen Punkten allerdings durchaus als klar, schlüssig und nachvollziehbar. 4.3.1 Noch nicht erwähnt wurde vorhin, dass die Berufungsklägerin unbestrittenermassen an Depressionen leidet, deretwegen sie in Behandlung steht (vgl. auch Prot. S. 20 f.). Auswirkungen dieser Krankheit auf den Alltag hat die Familienbegleiterin U._____ wiederholt festgestellt und durch Wiedergabe der diversen Klagen der Berufungsklägerin ihr gegenüber in den periodischen Berichten geschildert. Immer wieder ist die Rede von Erkrankungen und Überforderung, welche die Berufungsklägerin der Familienbegleiterin mitteilt (vgl. vorn Ziff. I/1.2 mit Verweisen). Hält das Gutachten in Würdigung dieser Berichte fest, die Berufungsklägerin habe während der Familienbegleitung kaum einen Monat ohne Erkrankung und Schwächezustand gelebt (vgl. VB-act. 106 S. 27), ist das einleuchtend. Wird im Gutachten der Eindruck von V._____, der Krippenleiterin, erwähnt, die Berufungsklägerin sei fast immer unlustig und klage oft über ihren eigenen

- 25 - Zustand (a.a.O., S. 19), rundet das das Bild ab, welches gewissermassen die Aussensicht auf die Berufungsklägerin wiedergibt, welche nicht mit deren Selbsteinschätzung übereinstimmt. Letzteres macht die Aussensicht deswegen nicht falsch. Anzumerken bleibt noch, dass anlässlich der Anhörung die Berufungsklägerin bei der Schilderung ihres Lebens (vgl. etwa Prot. S. 8-14) und ihres Alltages (vgl. Prot. S. 22, 25 f.) das Bild einer Persönlichkeit vermittelte, die gewissermassen antriebslos ihre Tage verbringt und bislang ohne eigene Initiative und persönliche Perspektive ihr Leben lebte. Ebenso leidet die – nach wie vor – stark übergewichtige Berufungsklägerin an Diabetes, wobei sie gemäss den gutachterlichen Feststellungen, die im Wesentlichen auf den Angaben der Berufungsklägerin basieren, einen selbstschädigenden Umgang mit dieser Krankheit pflegt (vgl. VB-act. 106 S. 31 f.). Dass die Berufungsklägerin das in Abrede stellen will, etwa über die Stellungnahme ihrer Psychologin, die gar nicht weiss, was die Berufungsklägerin – z.B. auch der Kammer (Prot. S. 20: nicht ganz unter Kontrolle) – und Dritte berichteten, ändert daran nichts. Einleuchtend und mit der Darstellung der Berufungsklägerin übereinstimmend erscheint zudem die gutachterliche Feststellung, die bisherigen diversen Unterstützungsmassnahmen hätten über die Erziehungsunfähigkeit der Berufungsklägerin hinweggetäuscht. Denn dass die Unterbringung der Kleinkinder B._____ und C._____ etwa in der Krippe sowie die Physiotherapie Hilfe brachten, anerkennt die Berufungsklägerin (vgl. etwa act. 2 S. 21: "Dass die anderen Unterstützungsangebote nichts gefruchtet hätten, wird bestritten"). Dass es die Berufungsklägerin war, welche um diese Hilfestellungen bzw. Unterstützungsmassnahmen ersuchte, behauptet sie selbst so aber nicht. In der Anhörung durch die Kammer beklagte sie sich hingegen etwa darüber, dass man ihr kein Vertrauen entgegengebracht habe (vgl. Prot. S. 28). Massnahmen wegen der Entwicklungsverzögerungen von B._____ und C._____ im sprachlichen Bereich ergriff sie jedoch nicht. Wenn der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid darauf verweist, es

- 26 hätte das von einer verantwortungsbewussten Mutter erwartet werden können, ist das nicht zu beanstanden. In das gleiche Kapitel gehört, dass die Berufungsklägerin in 26 Betreibungen, die zwischen dem 21. Oktober 2011 und dem 24. Februar 2012 gegen ihre Kinder angehoben wurden, keinen Rechtsvorschlag erhob und nicht danach trachtete, Verlustscheine zu vermeiden. Warum es zu den Bestellungen kam, welche die Betreibungen zur Folge hatten, ist an dieser Stelle nicht zu erforschen. Immerhin läge dann, wenn E._____ die Bestellungen verursacht haben sollte, wie die Berufungsklägerin vorbringt (vgl. act. 23/1 und Prot. S. 15 f.) noch ein weiterer Hinweis auf die Beschaffenheit der erzieherischen Fähigkeiten der Berufungsklägerin vor. So oder anders zeugen diese Vorfälle nicht von Verantwortungsbewusstsein, auch nicht die Reaktion der Berufungsklägerin auf dem Betreibungsamt gemäss der Notiz der Betreibungsbeamtin (vgl. act. 15/2: "Die ebenfalls anwesende Mutter hat uns zu verstehen gegeben, dass es uns nichts angehe und wir das doch ziemlich eng sehen würden. Zu der Tochter meinte sie, dass das alles gar nicht so schlimm sei"). 4.3.2 Die Notiz der Betreibungsbeamtin gibt Anlass, noch einen weiteren Gesichtspunkt aufzugreifen. Anlässlich ihrer Anhörung verwahrte sich die Berufungsklägerin z.B. dagegen, sich auf dem Betreibungsamt entsprechend geäussert zu haben (vgl. Prot. S. 18). Weshalb allerdings die Betreibungsbeamtin der Berufungsklägerin Worte in den Mund gelegt haben sollte, die diese nicht verwendete, scheint etwas unerklärlich, gerade auch, weil die Berufungsklägerin der Kammer gegenüber angegeben hatte, das gehe das Betreibungsamt nichts an (vgl. Prot., a.a.O., und dazu act. 15/2, 3. Absatz). Vermerkt das Gutachten eine Neigung der Berufungsklägerin, andere zu beschuldigen oder die Verantwortung von sich zu schieben, so scheint ebenfalls das alles andere als abwegig. Das gilt erst recht etwa zusammen mit weiteren Darstellungen der Berufungsklägerin, wonach ihr z.B. niemand gesagt habe, sie könne Rechtsvorschlag erheben (was immerhin auch auf dem Zahlungsbefehl vermerkt ist), oder es habe die Vormundschaftsbe-

- 27 hörde schon im November 2011 Kenntnis von den Betreibungen gehabt (vgl. Prot. S. 19 und S. 42), wie wenn für das Tun und Lassen der zwölfjährigen E._____ und die sich daraus ergebenden Folgen nicht sie, die Berufungsklägerin als Mutter und Erzieherin, verantwortlich wäre. 4.3.3 Seltsam wirken überdies die Aussagen der Berufungsklägerin zu den Ursachen der 26 Betreibungen. Diese sollen alle in Bestellungen von E._____ bei Versandhäusern via Internet gelegen haben. E._____ habe das hinter ihrem Rücken gemacht. Von den 26 Postpaketsendungen an die Wohnadresse der Berufungsklägerin, welche die Bestellungen ausgelöst hatten, will die Berufungsklägerin nämlich nur eine entdeckt haben, am Ende, so im Januar oder Februar 2012 (Prot. S. 16). Dass sie den Postboten nicht bemerkte, führte die Berufungsklägerin auf ihre Abwesenheiten zurück, obwohl der Postbote jeweils zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr gekommen sein soll, wenn E._____ zu Hause war (Prot. S. 15 f.). Zugleich will die Berufungsklägerin aber für E._____ häufig das Mittagessen zubereitet haben (vgl. Prot. S. 26); E._____ sei nicht allein beim Mittagessen, manchmal habe sie auch bei den Nachbarn gegessen (vgl. Prot. S. 16). Glaubhaft wirkt anderes, zumal die Berufungsklägerin den Inhalt der verborgen gebliebenen übrigen 25 Paketpostsendungen offenbar in der Wohnung nie entdeckt zu haben scheint, obwohl sie z.B. vormittags nach eigenen Angaben häufig die Wohnung putzt (vgl. Prot. S. 26). Vor dem Hintergrund der Darstellung der Berufungsklägerin, sie selbst habe Schulden bzw. Verlustscheine aus unbezahlten Bestellungen bei Versandhäusern (vgl. Prot. S. 14 f.), vermag das eben Dargelegte immerhin aktuell zu erhellen, was im Gutachten als Gefahr der Übernahme mütterlicher Verhaltensweisen durch die Kinder beschrieben wird, wie es ebenso das bereits vorhin in Ziff. II/4.3.1 zur Beschaffenheit der Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin Erwogene erhellt. Um selbst das nicht zu versäumen: Die Schilderungen der Berufungsklägerin zu dem, was E._____ hinter ihrem Rücken gemacht haben soll, erscheinen zweifelhaft. Sie schliessen einen anderen Verlauf der Dinge nicht aus, nämlich dass E._____ die Bestellungen überhaupt nicht oder

- 28 bloss teilweise selbst veranlasst hat und in der Umkehr der Mutter-Tochter- Beziehung danach die Verantwortung übernahm. Am bereits gezeichneten Bild änderte das einsichtigerweise nichts. Im Gegenteil: Es beleuchtete in äusserst bedauerlicher Weise nebst dem schon unter Ziff. II/4.3.2 Dargelegten eine weitere Facette, welche im Gutachten ebenfalls angesprochen wurde und die z.B. dem Beistand nicht verborgen blieb (vgl. Prot. S. 36 f.). 4.4 Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten sowie die gesamten übrigen Akten zu Recht davon ausgegangen ist, ein weiterer Verbleib von B._____ und C._____ unter der Obhut der Berufungsklägerin, welche an einer Persönlichkeitsstörung leide und sich nicht als erziehungsfähig erweise, gefährde die Entwicklung der Kinder massiv. Bei beiden Kindern sind zudem – wie bereits vorhin erwähnt – bereits Entwicklungsstörungen eingetreten, etwa im sprachlichen Bereich. Festgestellt wurden auffällige Verhaltensweisen, welche zusammen mit den Entwicklungsverzögerungen auf eine massive Verwahrlosung hinweisen (vgl. act. 7, Erw. 5.4 mit Verweisen). 4.5 Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Eventualstandpunkt, es seien mildere Massnahmen anzuordnen, statt ihr die Obhut zu entziehen. Dass sie damit letztlich anerkennt, zur Sicherung des Kindeswohls, nämlich zur weiteren adäquaten Entwicklung der Kinder seien Unterstützungsmassnahmen notwendig, weil sie alleine nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, bedarf ebenso wenig vertiefteren Erörterungen wie, dass die Berufungsklägerin sich nach eigener Einschätzung – wie gesehen (vgl. etwa vorn Ziff. II/2 [vor 2.1]) – grundsätzlich sehr wohl als erziehungsfähig betrachtet. Sie beklagt denn auch mangelndes Vertrauen ihr gegenüber (vgl. Prot. S. 28) und ortet Fehlverhalten bei anderen (vgl. z.B. Prot. S. 29 [mich nicht systematisch hintergeht], S. 31). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin etwa die Familienbegleitung durch U._____ in weitem Umfang als Einmischung erachtete, U._____ als bockig, wenn sie – die Berufungsklägerin – deren Ratschläge nicht befolgte (vgl. etwa VB-act. 91 S. 3, VB-act. 129 S. 3, act. 6/19 S. 6 f.). Sowohl diese offenbar ungeliebte Familienbegleitung

- 29 als auch die Krippenbesuche und die Hilfe durch die Spitex verhinderten zudem Vorfälle wie beispielsweise denjenigen vom 16. Oktober 2010 oder die Entwicklungsverzögerungen bei C._____ und B._____ im sprachlichen Bereich nicht. Darauf und auf weitere massgebliche Gesichtspunkte hat der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen (vgl. act. 7 Erw. 5.5.2-5.5.3). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann erneut auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend bleibt anzufügen, dass derzeit nicht ersichtlich ist, welche Massnahmen inwiefern die vom Gutachter festgestellte fehlende Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin und deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder im heimischen Alltag irgendwie auf die Dauer (also in der Zukunft) aufzufangen vermöchten, würden B._____ und C._____ wieder bei der Berufungsklägerin leben. Die Berufungsklägerin legt denn auch (letztlich nur sachgerecht) gar nicht dar, welche "milderen" Massnahmen in Frage kommen könnten, wiewohl es an ihr läge, genau das darzulegen. Es erübrigt sich von daher, die Kinderärzte usw. zu befragen, wie es die Berufungsklägerin ebenfalls beantragt hat, zumal deren Aussagen usw. nach dem Dafürhalten der Berufungsklägerin gerade nicht Gegenstand eines Gutachtens zur Frage ihrer persönlichkeitsbedingten erzieherischen Fähigkeiten und deren Auswirkungen auf die Kinder in der weiteren Entwicklung sein sollen. Offen gelassen werden kann bei diesem Ergebnis, inwieweit die fehlende Darlegung "milderer" Massnahmen durch die Berufungsklägerin nicht auch als persönlichkeitsbedingter Ausdruck gemäss dem in Ziff. II/4.3.1 Dargelegten (antriebslos usw.) zu verstehen ist. Am gezeichneten Bild ändert das nichts. 5. Im Ergebnis aller vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist daher ohne Weiterungen des Verfahrens abzuweisen.

- 30 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen, jedoch einstweilen aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, die Vormundschaftsbehörde D._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), den Beistand L._____, … [Adresse] sowie an den Bezirksrat M._____, je gegen Empfangsschein. Die eingereichten Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Bezirksrat zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 31 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic

versandt am:

Urteil vom 22. Mai 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, die Vormundschaftsbehörde D._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), den Beistand L._____, … [Adresse] sowie an den Bezirksrat M._____, je gegen Empfangsschein. Die eingereichten Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Bezirksrat zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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