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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.12.2011 NQ110011

December 8, 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,966 words·~20 min·4

Summary

Obhutsentzug, Errichtung Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Wahl Beiständin

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ110011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 8. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Obhutsentzug, Errichtung Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Wahl Beiständin Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 28. Februar 2011 i.S. B._____, geb. tt.mm.1996; VO.2010.191 (Sozialbehörde C._____)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Berufungsklägerin ist die Mutter von B._____, geboren am tt.mm.1996, die unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter steht. Am 15. April 2010 machte die Oberstufenschule D._____ bei der Sozialbehörde C._____ eine Gefährdungsmeldung betreffend B._____, da diese zusammen mit der Mutter und deren Freund seit längerem in einem Hotelzimmer wohnte und die Wohnung in C._____ unbewohnbar sei (act. 13/8/2). Die Sozialbehörde erteilte in der Folge dem Jugendsekretariat Dielsdorf einen Abklärungsauftrag (act. 13/8/3). Dieser Abklärungsbericht wurde am 28. Juni 2010 der Sozialbehörde eingereicht (act. 13/8/8). Darin wurde die Errichtung einer Beistandschaft für B._____ im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie die Prüfung eines Obhutsentzugs im Sinne von Art. 310 ZGB empfohlen (act. 13/8/8 S. 6). Mit Beschluss vom 20. Juli 2010 ordnete die Sozialbehörde C._____ für B._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und ernannte F._____ von der Jugend- und Sozialberatung E._____ zur Beiständin (act. 13/4). Am gleichen Datum beschloss die Sozialbehörde C._____, der Berufungsklägerin die Obhut über B._____ zu entziehen und das Kind bis zum Eintritt in ein Heim im G._____ in H._____ fremd zu platzieren (act. 13/5). Sodann entzog die Sozialbehörde C._____ mit Beschluss vom 17. August 2010 der Berufungsklägerin weiterhin die Obhut über ihre Tochter B._____ und platzierte diese in der Stiftung I._____ in H._____. Mit beiden Beschlüssen wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 13/10/3). 2. Gegen die beiden Beschlüsse vom 20. Juli 2010 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 31. Juli 2010 beim Bezirksrat Dielsdorf Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft, der Wahl der Beiständin und des Obhutsentzugs beantragte (act. 13/1). Ebenso focht sie den Beschluss vom 17. August 2010 beim Bezirksrat Dielsdorf an. Auch mit dieser Be-

- 3 schwerde vom 31. August 2010 beantragte sie, den Obhutsentzug und die Beistandschaft aufzuheben (act. 13/10/1). Der Bezirksrat Dielsdorf wies die Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 20. Juli 2010 bzw. 17. August 2010 mit Beschluss vom 28. Februar 2011 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 912.-- auferlegte er der Berufungsklägerin (act. 12). 3. Gegen diesen Entscheid richtet sich die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid – als Rekurs bezeichnete Eingabe von A._____ vom 11. März 2011 (act. 2). Gestützt auf § 187 GOG in Verbindung mit Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO ist diese Eingabe als Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO zu behandeln. Die Berufungsklägerin beantragt damit, auf die Errichtung der Beistandschaft zu verzichten, den Obhutsentzug aufzuheben und ihre Tochter "wieder ohne jede behördlichen Eingriffe bei mir und mit mir leben zu lassen". Kosten sollen ihr keine auferlegt werden (act. 2 S. 1). Die Klägerin leistete den ihr mit Verfügung vom 16. März 2011 (act. 4) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- fristgerecht am 17. März 2011 (act. 10). Die Sozialbehörde C._____ liess sich mit Eingabe vom 18. März 2011 (act. 6) zum erhobenen Rechtsmittel vernehmen. Der Bezirksrat Dielsdorf beantragt mit seiner Vernehmlassung vom 22. März 2011, die Berufung abzuweisen (act. 11). Am 24. März 2011 reichte die Sozialbehörde C._____ den Bericht der Stiftung I._____ (…) vom 18. März 2011 ein (act. 15). Die Berufungsklägerin und die Beiständin wurden zu einer Befragung/Anhörung durch den Referenten auf den 23. Mai 2011 vorgeladen (act. 18/1-2), nachdem eine erste solche auf den 19. April 2011 angesetzte Verhandlung hatte verschoben werden müssen (act. 16/1-2). Diese Verhandlung fand nicht statt, da die Berufungsklägerin zuvor mitgeteilt hatte, sie könne wegen Krankheit nicht daran teilnehmen (act. 20). In der Folge unterliess sie es, ihr Fernbleiben durch ein entsprechendes Arztzeugnis zu rechtfertigen. Auf eine entsprechende Anfrage des Referenten vom 24. August 2011 (act. 21) teilte die Berufungsklägerin am 1. September 2011 schriftlich mit, dass sie an der Berufung festhalte (act. 23). Am 5. Oktober 2011 wurde B._____ durch den Referenten und die Gerichtsschreiberin mündlich angehört (Prot. S. 6 ff.). Zum Protokoll dieser Anhörung nahm die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 20. Ok-

- 4 tober 2011 (act. 30) Stellung. Mit Verfügung vom 4. November 2011 (act. 31) wurde der Berufungsklägerin Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Sozialbehörde C._____ und zu deren Schreiben vom 18. März 2011, zur Vernehmlassung des Bezirksrats Dielsdorf vom 22. März 2011 und zum Bericht der Stiftung I._____ vom 18. März 2011 Stellung zu nehmen. Die Berufungsklägerin äusserte sich hierzu innert erstreckter Frist (act. 33) mit Eingabe vom 26. November 2011 (act. 35).

II. 1.1. Die Sozialbehörde C._____ stützte ihren Entscheid vom 20. Juli 2010 (act. 13/5), mit welchem sie der Berufungsklägerin die Obhut über deren Tochter B._____ entzog und diese vorübergehend bis zum Eintritt in ein Heim im G._____ H._____ unterbrachte, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht des Jugendsekretariats der Bezirke Bülach und Dielsdorf vom 28. Juni 2010 (act. 13/8/8) sowie die Anhörungen von B._____ und der Berufungsklägerin vom 8. Juli 2010 (act. 13/8/10 und act. 13/8/11). Nach den Angaben im Abklärungsbericht wohnte B._____ zu Beginn der Abklärungen zusammen mit ihrer Mutter und deren Lebenspartner in einem Hotel in J._____. Später habe die Berufungsklägerin ihren Wohnsitz in das Haus ihrer kranken Mutter nach K._____ bei L._____ verlegt. Die offizielle Wohnung in C._____ werde nicht mehr bewohnt. Die Berufungsklägerin sei nicht berufstätig, sie werde von ihren Eltern unterstützt. B._____ sei am 18. Mai 2010 nach einem heftigen Streit mit der Mutter selbständig ins G._____ in H._____ eingetreten. Es wird sodann festgestellt, dass die Berufungsklägerin nicht über genügend erzieherische Fähigkeiten verfüge, keine verlässlichen Strukturen auf die Beine stellen, dem Kind keine klaren Grenzen setzen könne und dessen Verhalten zu wenig kontrolliere. B._____ brauche erwachsene Erziehungspersonen, welche ihr Richtung und Halt gäben, klare Grenzen setzten und diese auch durchsetzen könnten. Eine tragfähige Kommunikation zwischen Mutter und Tochter sei kaum mehr vor-

- 5 handen. B._____ sei nicht mehr bereit, zur Mutter zurückzukehren. Auch könne sie in D._____ nicht mehr zur Schule gehen; ihre schulischen Leistungen hätten sich sehr verschlechtert. Die Berufungsklägerin sei nicht in der Lage, ihr Kind zu unterstützen, damit es sich in der Schule mehr einsetze. B._____ zeige im Übrigen ein riskantes Verhalten, da sie sich mit erwachsenen Männern verabrede und von diesen Geld annehme. Aus diesen Gründen dränge sich eine Platzierung in einem Heim und eine Beistandschaft auf (act. 13/8/8). B._____ führte anlässlich ihrer Anhörung durch ein Mitglied der Sozialbehörde C._____ und den Sozialsekretär aus, dass sie nicht mehr nach Hause wolle, sie brauche einen Platz, wo sie fest wohne. Die Mutter, die physisch und psychisch krank sei, schlage sie. Auch könne sie nicht mehr nach D._____ in die Oberstufenschule, da sie dort hinaus geekelt und im Facebook gemobbt werde. Sie wolle in ein Heim, das M._____, oder in eine Pflegefamilie. Sie habe zu ihrem Vater einen guten Kontakt, aber seine Lebensart – er arbeite an den Wochenenden und in der Nacht – passten nicht zu ihrer Situation (act. 13/8/10). Am gleichen Tag wurde auch die Berufungsklägerin von den gleichen Personen befragt. Sie erklärte einzusehen, dass B._____ in D._____ nicht mehr zur Schule gehen könne. Dass ihre Tochter keine Motivation für die Schule habe, sei einzig die Schuld der Schule. Sie sei nur mit einer Platzierung von B._____ in einer Tagesschule einverstanden, zur absoluten Not vielleicht noch in einem privaten Internat, auf keinen Fall aber in einem Kinderheim. Dazu brauche sie aber weder die Behörden noch eine Beiständin. Im Übrigen habe B._____ entgegen deren Angabe in der Wohnung in K._____ ein eigenes Zimmer (act. 13/8/11). Die Sozialbehörde begründete ihren Entscheid damit, dass es angesichts dieser Umstände dringend notwendig sei, dass für B._____ für das neue Schuljahr ein Platz in einem Wocheninternat bzw. einem Heim gefunden werde, da sie eine klare Struktur, Regeln und Grenze benötige, welche sie zu Hause nicht habe. Ansonsten sei es nahezu ausgeschlossen, dass sie einen Oberstufenabschluss und eine Lehre schaffe. Bis eine solche definitive Lösung gefunden werde, sei ein Obhutsentzug angezeigt und B._____ im G._____ zu belassen (act. 13/5 S. 2 f.).

- 6 - 1.2 Mit Beschluss vom 17. August 2010 (act. 13/10/3) entzog die Sozialbehörde C._____ der Berufungsklägerin erneut die Obhut über B._____ und brachte diese in der Stiftung I._____ in H._____ unter. Gleichzeitig wurde der Obhutsentzug für die Platzierung im G._____ ab dem Eintritt in die Stiftung I._____ aufgehoben. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 10/13/ S. 3). Begründet wurde dies in gleicher Weise wie der oben erwähnte Entscheid betreffend Obhutsentzug und Fremdplatzierung vom 20. Juli 2010. 1.3 Die Sozialbehörde C._____ beschloss gleichzeitig mit dem Obhutsentzug am 20. Juli 2010 für B._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, wobei sie F._____, Sozialarbeiterin bei der Jugend- und Familienberatung E._____, zur Beiständin ernannte (act. 13/4). Begründet wurde dies mit der oben erwähnten Situation, wie sie sich auf Grund der Ausführungen im Abklärungsbericht und in den Anhörungen der Berufungsklägerin und von B._____ ergeben hatte. Die Sozialbehörde kam zum Schluss, dass B._____ an einem wichtigen Wendepunkt in ihrem Leben angelangt sei und die Unterstützung einer Beiständin bedürfe, welche das Kindeswohl im Auge behalte, die Platzierung begleite und die Mutter und das Kind beraten müsse (act. 13/4 S. 2). 2. Der Bezirksrat Dielsdorf wies die von der Berufungsklägerin gegen diese Beschlüsse der Sozialbehörde C._____ erhobenen Beschwerden mit dem angefochtenen Entscheid vom 28. Februar 2011 ab (act. 12). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund der Gefährdungsmeldung und der folgenden Abklärungen ein sofortiger Handlungsbedarf für die Sozialbehörde gegeben gewesen sei. Eine Gefährdung des Kindwohls sei nicht nur abstrakt zu befürchten gewesen, sondern sei bereits konkret eingetreten. Unter Berücksichtigung der gesamten Situation (Gefährdungsmeldung, Abklärungsbericht) und der konkreten Weigerung B._____s, in den Haushalt der Beschwerdeführerin zurückzukehren sowie dem andauernden angespannten Eltern-Kind-Verhältnis, der schwierigen Zusammenarbeit der Behörden mit der Berufungsklägerin und der Dringlichkeit, B._____ funktionierende Rahmenbedingungen für einen Schulabschluss sowie

- 7 eine Lehrstelle zu bieten, waren im Zeitpunkt der Beschlussfassungen sowohl die Voraussetzungen für eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als auch eines Obhutsentzugs nach Art. 310 ZGB gegeben. Die auf beiden Seiten unterschiedlichen Gesichtspunkte hätten der Berufungsklägerin keine Alternative zum Schutz von B._____s Wohl gelassen, weshalb die angefochtenen Kindesschutzmassnahmen zu bestätigen seien. Die Anfechtung der Wahl der Beiständin sei unbegründet, da die Berufungsklägerin keine Argumente gegen die Person von F._____ vorgebracht habe und deren fachliche Eignung nicht in Frage stehe (act. 12 S. 11 f.). 3. Die Berufungsklägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass die Sozialbehörde und der Bezirksrat ein völlig falsches Bild von ihr als Mutter erhalten hätten. So sei sie in einem Mail des Sozialsekretärs N._____ als auffällig, wirr und an psychischen Störungen leidend beschrieben worden. Dies sei falsch und eine infame Unterstellung. Zu diesem Bild könnte auch ihre Schwägerin O._____ beigetragen haben, die von der Sozialbehörde C._____ angestellt oder gar deren Mitglied sei. Die angefochtenen Entscheide würden verkennen, dass sie psychisch gesund und eine fürsorgliche Mutter sei, die sich um B._____ sorge und sie auch sehr umsorge. Es sei zwar richtig, dass es vorübergehend mit ihrer Tochter Schwierigkeiten gegeben habe. Dies sei jedoch auf das Mobbing in der Schule D._____ zurückzuführen und habe auch damit zu tun, dass sie B._____ nicht alles habe durchgehen lassen wollen und ihr Widerstand geboten habe, was gerade ihre erzieherischen Fähigkeiten beweise. Weil sie für B._____ teilweise unbequem geworden sei, habe diese sich ihr entgegen gestellt und sei ins G._____ gegangen. Dort habe sie Dinge erzählt, die nicht stimmten, beispielsweise, dass sie ihre Tochter geschlagen habe. Heute würde diese die falschen Anschuldigungen bedauern. Trotz dieser Vorkommnisse habe sie seit dem Herbst 2010 wieder ein tadelloses und inniges Verhältnis zu ihrer Tochter, die ihr auch gehorche, wenn sie zusammen seien. Bezüglich ihrer persönlichen Wohnsituation wolle sie nicht mehr auf die Vorwürfe der Vorinstanzen eingehen. Auch soweit deren Feststellungen noch

- 8 richtig gewesen sein mochten, so hätten sich die Verhältnisse seit Sommer 2010 in jeder Hinsicht verändert, geklärt und stabilisiert. Sie wohne seit September 2010 in K._____ bei L._____, wo sie täglich anwesend sei, da sie als Hauptbeschäftigung ihre Mutter betreue. In der grosszügigen Wohnliegenschaft mit über zehn Zimmern habe B._____ ein eigenes Zimmer und ein eigenes Bett. Durch die veränderte Wohnsituation und ihre Betreuungsarbeit lebe sie ein strukturiertes Leben und sei in einem in jeder Hinsicht gesunden Zustand. Unter diesen Umständen hätte sie die Voraussetzungen, um ihrer Tochter ein strukturiertes und von Sicherheit und Kontinuität geprägtes Leben zu bieten. Selbst wenn die von der Vormundschaftsbehörde getroffenen Massnahmen in der Vergangenheit einmal gerechtfertigt gewesen wären – was sie jedoch bestreite – , gäbe es längstens keine Gründe mehr, die es rechtfertigten, eine Beistandschaft zu errichten oder gar einen Obhutsentzug zu verfügen (act. 2).

III. 1. Es ist dem Bezirksrat zuzustimmen, dass die von der Berufungsklägerin angefochtenen vormundschaftlichen Massnahmen (Beistandschaft und Obhutsentzug) auf Grund der gegebenen Umstände von der Vormundschaftsbehörde C._____ im Sommer 2010 zu Recht angeordnet wurden. Es kann hierzu auf die Erwägungen im Beschluss des Bezirksrats vom 28. Februar 2011 (act. 12) und die Entscheide der Vormundschaftsbehörde C._____ vom 20. Juli 2010 (act. 13/4 und act. 13/5) und vom 17. August 2010 (act. 13/10/3) verwiesen werden. Die Berufungsklägerin macht zwar geltend, diese Massnahmen seien nicht gerechtfertigt gewesen, da sie nur auf dem Mobbing an der D._____-er Schule, in einer Pubertätskrise ihrer Tochter und ungeprüften infamen Unterstellungen, sie sei psychisch krank, gegründet hätten (act. 2 S. 5). Diese Einwände sind nicht stichhaltig. So räumt die Berufungsklägerin ja selber ein, dass es mit B._____ vorübergehend Schwierigkeiten gegeben habe. Dass diese erheblich gewesen sein

- 9 müssen, ergibt sich nur schon daraus, dass B._____ sich von sich aus ins G._____ begeben und sich in der Folge geweigert hatte, zur Mutter zurückzukehren. Auch stellt die Berufungsklägerin die damalige instabile Wohnsituation nicht in Abrede, indem sie den – zumindest vorübergehenden – Aufenthalt in Hotels bestätigt (act. 2 S. 4). Unzutreffend ist auch das Vorbringen der Berufungsklägerin, in den fraglichen Entscheiden der Vorinstanzen würde unterstellt, sie sei auffällig, wirr oder leide an psychischen Störungen (act. 2 S. 2). Wohl trifft es zu, dass der Sozialsekretär in seinem Mail vom 5. Mai 2010 an die Beiständin schreibt, dass die Berufungsklägerin auffällig sei und an einer psychischen Störung zu leiden scheine (act. 13/8/6), doch bilden diese Feststellungen keinen Bestandteil der Begründung der fraglichen Beschlüsse. Insofern ist entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 2 S. 1) nicht zu beanstanden, wenn die Sozialbehörde C._____ in dieser Hinsicht nicht nähere Abklärungen getroffen hat. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, die Beschlüsse der Sozialbehörde C._____ litten an einem wesentlichen Mangel, weil die Inhalte der Gespräche, welche F._____ laut ihrem Bericht im Rahmen ihrer Abklärungen mit Drittpersonen, unter anderem auch mit der Schwägerin der Berufungsklägerin, O._____, führte (act. 13/8/8), nicht dokumentiert seien, wie die Berufungsklägerin rügt (act. 2 S. 2, vgl. act. 35). Denn es ist nicht notwendig, in einem solchen Bericht sämtliche im Rahmen der entsprechenden Abklärungen geführten Gespräche einzeln aufzuführen. Entscheidend ist vielmehr, dass die wesentlichen Informationen und Angaben der befragten Personen dargestellt werden. Diesbezüglich enthält der Bericht ausreichend detaillierte Ausführungen über die Aussagen der wesentlichen beteiligten Personen, d.h. der Berufungsklägerin, der Tochter B._____, des Lebenspartners der Berufungsklägerin (P._____), von B._____s Vater (Q._____) und dem Betreuer des G._____ (R._____), die eine ausreichende und nachvollziehbare Grundlage für die Beurteilung, Prognose und Schlussfolgerungen der Verfasserin des Berichts darstellen. Anzufügen ist im Übrigen, dass die Vermutung der Berufungsklägerin zutrifft, dass ihre Schwägerin O._____ Mitglied der Sozialbehörde C._____ ist, laut den von dieser Behörde eingereichten Unterlagen jedoch bei den fraglichen Beschlüssen in den Ausstand getreten und nicht mitgewirkt hat (act. 6, act. 7/1, act. 9/1-2).

- 10 - Ist – wie ausgeführt – anzunehmen, dass die Sozialbehörde C._____ angesichts der Situation im Sommer 2010 zu Recht eine Beistandschaft für die Tochter der Berufungsklägerin angeordnet und einen Entzug der Obhut verfügt hat, und der Bezirksrat die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden der Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen hat, so bedeutet dies nicht, dass die Berufung deswegen ohne weiteres abzuweisen wäre. Vielmehr ist zu prüfen, ob die fraglichen vormundschaftlichen Massnahmen auch unter den heutigen Gegebenheiten noch aufrecht zu erhalten sind. 2. Wie aus dem Bericht der Stiftung I._____ vom 18. März 2011 (act. 15) hervorgeht, trat B._____ – wie erwähnt – auf Grund des Obhutsentzugs gemäss Beschluss der Sozialbehörde C._____ vom 17. August 2010 (act. 13/10/3) am 1. September 2010 in die Beobachtungsstation der Stiftung I._____ (…) in H._____ ein. Ursprünglich war der Aufenthalt für die Dauer von sechs Monaten vorgesehen. Auf Grund der grossen Fortschritte in der Entwicklung von B._____ wurde dieser Aufenthalt verlängert, damit diese eine öffentliche Schule besuchen kann. Am 9. März 2011 trat sie in eine Klasse der 2. Sekundarschule B im Schulhaus S._____ in H._____ ein. An dieser Situation hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Nach den Ausführungen von B._____ anlässlich ihrer Anhörung durch den Referenten am 5. Oktober 2011 (Prot. S. 6 ff.) hält sie sich nach wie vor in dieser sozialpädagogischen Einrichtung auf, wo sie in einer Wohngruppe zusammen mit fünf anderen Mädchen lebt (Prot. S. 6). Von dort aus besuche sie weiterhin die öffentliche Sekundarschule B im genannten Schulhaus S._____. Diese Schule wolle sie abschliessen und anschliessend eine Lehre im Bereich "Betreuung" (beispielsweise Kleinkindererzieherin oder Fachangestellte Gesundheit) machen. Sie erwähnte, dass sie zur ihrer Mutter einen sehr guten Kontakt habe; sie sähe sie oft auch unter der Woche und telefoniere beinahe täglich mit dieser. Die Wochenenden verbringe sie abwechslungsweise bei ihrer Mutter in L._____ bei T._____ im grossen Einfamilienhaus der Grossmutter oder bei ihrem Vater in U._____ (Prot. S. 7). Die Berufungsklägerin bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 diese Ausführungen der Tochter (act. 30). Von der Sozialbehörde C._____ bzw. der Beiständin liegen keine abweichenden Angaben bezüglich der Wohnsituation bzw. der Kontakte von B._____ zu ihren Eltern vor.

- 11 - Würde dem Antrag der Berufungsklägerin und dem entsprechenden Wunsch von B._____ (Prot. S. 6 und S. 8 f.) betreffend Aufhebung des Obhutsentzugs gefolgt, bedeutete dies, dass B._____ die Stiftung I._____ verlassen müsste und wieder bei ihrer Mutter in L._____ bei T._____ wohnen würde (vgl. act. 2 S. 1, act. 30). Da sowohl nach Auffassung der Berufungsklägerin (act. 30) wie auch von B._____ (Prot. S. 8) diese weiterhin die Schule bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 in der bisherigen Klasse im Schulhaus S._____ in H._____ besuchen soll, hätte dies zur Folge, dass B._____ neu einen relativ weiten Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf sich nehmen müsste. Eine solche zusätzliche Belastung – auch in zeitlicher Hinsicht – für B._____ während des letzten halben Jahres ihrer obligatorischen Schulzeit in Kauf zu nehmen, erscheint nicht sehr sinnvoll, zumal dies zwangsläufig auch mit einer Umstellung der Lebensgewohnheiten verbunden wäre. Eine solche Veränderung zu diesem Zeitpunkt, wo wichtige Entscheidungen über die Berufswahl zu treffen sind, erscheint auch deshalb nicht angezeigt, weil sich B._____ nach ihren eigenen Angaben in der Stiftung I._____ wohl fühlt und sich mit ihren Mitbewohnerinnen in der Wohngruppe gut versteht (Prot. S. 6 f.). Dieses Wohlbefinden wird auch von der Berufungsklägerin bestätigt und es wird von ihr hervorgehoben, dass sich dort sehr nette und verständnisvolle Leute um die Jugendlichen kümmerten (act. 30 S. 1 f.). Überdies erscheint es zweckmässig, die gemäss dem erwähnten Bericht der Stiftung I._____ notwendige pädagogische Begleitung und allenfalls therapeutische Unterstützung von B._____ (act. 15 S. 11) noch während deren verbleibenden halbjährigen Schulzeit mit dem Aufenthalt in dieser Einrichtung zu gewährleisten. Auch wenn auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Berufungsklägerin (act. 30 S. 19) und ihrer Tochter (Prot. S. 7) anzunehmen ist, dass sich deren Verhältnis deutlich verbessert hat und diese einen intensiven und guten Kontakt zueinander haben, so ist doch anzufügen, dass die Berufungsklägerin dazu und auch zu ihren persönlichen Verhältnissen in diesem Berufungsverfahren nicht näher befragt werden konnte, da sie der vorgesehenen Anhörung ohne Entschuldigung ferngeblieben ist (vgl. act. 20). Damit besteht eine gewisse Unsicherheit über die aktuelle Lebenssituation der Berufungsklägerin, was auch gegen die beantragte Aufhebung der Obhut spricht.

- 12 - Aus all diesen Gründen ist die gegenwärtige Wohn- und Schulsituation von B._____ zur Wahrung stabiler Verhältnisse bis zum Abschluss ihres letzten Schuljahres im Sommer 2012 beizubehalten und demzufolge der Antrag der Berufungsklägerin, ihr die Obhut über ihre Tochter wieder zuzusprechen, abzuweisen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beendigung der Sekundarschule im Sommer 2012 zu einer grundlegenden Veränderung der Wohn- und Lebenssituation von B._____ führen wird. Die Sozialbehörde C._____ wird daher im Frühjahr 2012 die Frage des Obhutsentzugs zu prüfen und darüber neu zu entscheiden haben. 3. Die Berufungsklägerin ficht nebst dem Obhutsentzug auch die Anordnung einer Beistandschaft und die Wahl von F._____ als Beiständin an (act. 2 S. 1). Bleibt der Obhutsentzug aufrechterhalten, ist es gerechtfertigt, die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beizubehalten. So erscheint es sinnvoll, dass der Aufenthalt von B._____ in der Stiftung I._____ durch eine aussen stehende Person überwacht und begleitet wird. Gemäss den Aussagen von B._____ nimmt die Beiständin an den dortigen regelmässigen Standortbestimmungen teil und sie diente ihr auch als Ansprechpartnerin bei Unklarheiten (Prot. S. 6). Die Beiständin wird sich nicht zuletzt in nächster Zeit auch mit der Beendigung oder allfälligen Weiterführung der Kindesschutzmassnahmen nach dem Ende der Schulzeit von B._____ zu befassen haben. Im Übrigen ist beizufügen, dass nebst dem, dass die Berufungsklägerin Kindesschutzmassnahmen für ihre Tochter im Allgemeinen als nicht notwendig erachtet, da sie eine psychisch gesunde und sehr fürsorgliche Mutter sei (act. 2 S. 2 und S. 5), sie keine spezifischen Einwendungen gegen die Anordnung einer Beistandschaft bzw. gegen die Wahl der Person der Beiständin geltend macht. Die Berufung erweist sich somit bezüglich der Anordnung der Beistandschaft und der Wahl von F._____ als Beiständin als unbegründet. 4. Zusammenfassend folgt aus diesen Erwägungen, dass die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid des Bezirksrats Dielsdorf vom 28. Februar 2011 zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

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IV. Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung. Somit sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 28. Februar 2011 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, die Sozialbehörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Urteil vom 8. Dezember 2011 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 28. Februar 2011 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, die Sozialbehörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangs... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zi...

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