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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.04.2024 NP230034

April 25, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,402 words·~17 min·4

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 25. April 2024 in Sachen A._____, lic. iur., Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Forderung Berufung gegen Verfügungen und Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Oktober 2023; Proz. FV230007

- 2 - Rechtsbegehren Kläger: (act. 2 S. 1 und Prot. S. 11 sinngemäss) 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 18'139.00, nebst 5 % Verzugszins seit dem 1.7.22 sowie Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten und Fr. 430.00 Friedensrichterkosten zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten vom 24.11.22 in der Betreibung Nr. … gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf vom 7.11.22 aufzuheben. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, alle ihn betreffenden Unterlagen der SVA Zürich ab dem 4. November 2021 und alle ihn betreffenden Unterlagen der SUVA ab dem 18. August 2022 an den Kläger herauszugeben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'889.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 255.00 Dolmetscherkosten. 3. Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Dolmetscherkosten) werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 24): 1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 18'139, nebst 5 % Verzugszins seit dem 1.7.22 sowie CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten und CHF 430 Friedensrichterkosten zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten vom 24.11.22 in der Betreibung Nr. … gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf vom 7.11.22 aufzuheben. 3. Eventualiter sei das Verfahren mit der Parteibefragung bzw. der Beweisaussage des Beklagten fortzusetzen. (…) 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Erwägungen: I. 1. Der Kläger, der Jurist ist, aber kein Anwaltspatent besitzt, vertrat den Beklagten zwischen 2019 und 2022 in verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, die nicht unter das Anwaltsmonopol fallen (§ 11 Anwaltsgesetz e contrario). Mit seiner Klage macht er Honorar- und Provisionsansprüche aus dieser Tätigkeit geltend. 2. Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Schlieren vom 17. Januar 2023 und Klageschrift vom 14. April 2023 machte der Kläger die Klage bei der Vorinstanz anhängig. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wurde dem Kläger auf ein entsprechendes Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 nahm der Beklagte Stellung zur Klage. An der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2023 erstattete jede Partei einen Parteivortrag und wurden Vergleichsgespräche durchgeführt, die scheiterten. Mit Urteil vom 2. Oktober 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab, soweit sie darauf eintrat. Ferner ge-

- 4 währte sie dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege, während sie dem Kläger diese wieder entzog. 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil, das ihm am 10. Oktober 2023 zugestellt wurde (act. 22/2), erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. November 2023 rechtzeitig Berufung mit den eingangs genannten Anträgen und dem prozessualen Antrag, es sei ihm für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (act. 24 S. 2). 4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Als Klageänderung verlangte der Kläger mit der Replik zusätzlich zu seiner ursprünglich eingeklagten Forderung, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Unterlagen der SVA Zürich und der SUVA herauszugeben, damit er seinen Provisionsanspruch beziffern und einfordern könne (Prot. S. 9 und S. 11; vgl. oben Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Vorinstanz stellte fest, der Kläger mache seine Klageänderung während der Hauptverhandlung in seinem zweiten Parteivortrag und damit vor Aktenschluss geltend, weshalb ihre Zulässigkeit nach Art. 227 ZPO zu beurteilen sei. Demnach müsse der neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sein und zwischen dem bisherigen und dem geänderten oder neuen Anspruch ein sachlicher Zusammenhang bestehen oder die Gegenpartei zustimmen (act. 26 S. 6). Sinngemäss mache der Kläger mit seinem neuen Begehren auf Herausgabe von Unterlagen eine Stufenklage geltend. Diese charakterisiere sich dadurch, dass ein materiellrechtlicher Auskunftsanspruch als sogenannter Hilfsanspruch eingeklagt und mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden werde. Gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO sei für eine unbezifferte Forderungsklage ein Mindestwert anzugeben, was der Kläger für seine Stufenklage unterlassen habe. Das wäre aber wich-

- 5 tig, um zu beurteilen, ob die Klageänderung nach der gleichen Verfahrensart beurteilt werde und somit zulässig sei (act. 26 S. 7). Die Vorinstanz trat folglich wegen fehlender Mindestbezifferung auf das zusätzliche Rechtsbegehren Ziffer 3 nicht ein (act. 26 S. 7). Dazu äussert sich der Kläger in seiner Berufung mit keinem Wort, so dass es damit sein Bewenden hat. 2. Zum strittigen Sachverhalt hielt die Vorinstanz fest (vgl. act. 26 S. 7 f.), der Kläger behaupte, dass er zusätzlich zur Honorarvereinbarung mit dem Beklagten eine Vereinbarung getroffen habe, wonach der Beklagte dem Kläger eine Provision von 15 % bzw. 20 % auf den vom Kläger von der SUVA und der SVA Zürich durch sein Wirken erlangten Geldzahlungen bezahlen müsse (act. 2 S. 14; Prot. S. 9). Gestützt auf die Leistungen, welche der Kläger erbracht und welche er in seiner Leistungsübersicht aufgelistet habe, würde ihm noch ein Honorar in der Höhe von Fr. 18'139.00 zustehen (act. 2 S. 14). Der Beklagte bestreite, dass es eine Provisionsabrede in der Höhe von 15 % für das gesamte Ergebnis des Klägers gegeben habe (act. 13 S. 5; act. 19 S. 2). Weiter bestreite der Beklagte die erbrachten Leistungen nicht grundsätzlich, sondern er bestreite den Umfang der Leistungen und soweit diese erbracht worden seien auch deren Notwendigkeit (act. 13 S. 5; act. 19 S. 2). Weiter mache der Beklagte geltend, dass der Kläger häufig Arbeiten verrichtet habe, welche er weder der Sache noch dem Inhalt nach mit dem Beklagten vorgängig abgesprochen habe (act. 19 S. 3). 3. Soweit die Vorinstanz auf die Klage eintrat, wies sie die Klage wegen ungenügender Substanzierung ab. Der Beklagte habe in der Klageantwort klar ausgeführt, dass der Umfang und die Notwendigkeit der Leistungen bestritten werde und nicht das Mandatsverhältnis. Unter diesen Umständen sei jede Leistung genau und detailliert zu beschreiben und darzulegen, inwiefern diese Leistung für die Auftragserfüllung notwendig gewesen sei und wie sich die Forderung zusammensetze. Diese genaue Umschreibung habe im Rahmen der Parteivorträge zu geschehen. Ein blosser Verweis auf Beilagen sei nicht zulässig (act. 26 S. 9).

- 6 - Der rechtskundige Kläger habe mehrfach pauschal auf seine eingereichten Leistungsjournale verwiesen und nach einem gerichtlichen Hinweis auf seine Behauptungs- und Substanzierungspflicht darauf bestanden, dass er dieser Aufforderungen nachgekommen sei. Er verkenne, dass er mit dem von ihm angebotenen Verlesen des Leistungsjournals (im Rahmen der Parteibefragung/Beweisaussage, vgl. act. 26 S. 10 E. 3. in Verbindung mit act. 2 S. 16) und dem Einreichen weiterer Unterlagen der Substanzierungspflicht nicht nachgekommen wäre. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Forderung aus den einzelnen Leistungspositionen des Leistungsjournals zusammenzusetzen (act. 26 S. 10). Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime hätten die Parteien von sich aus die wesentlichen Tatsachen zu behaupten und dürfe das Gericht sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, welche im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden. Ein Beweisverfahren dürfe nicht dazu dienen, etwaige Mängel in der Substanzierung zu beheben, sondern einzig dazu, den Beweis über bestrittene Tatsachenbehauptungen zu führen. Die Folgen der Beweislosigkeit sowie der fehlenden Substanzierung habe der Kläger zu tragen (act. 26 S. 11). 4. Der Kläger rügt mit der Berufung, die Vorinstanz habe das Verfahren nach der Hauptverhandlung zu Unrecht als spruchreif erachtet und kein Beweisverfahren durchgeführt und insbesondere den Beklagten nicht persönlich befragt. Er habe zwar keinen solchen Antrag gestellt, aber da der Beklagte selbst dieses Beweismittel offeriert habe, habe er keinen Anlass für einen entsprechenden Antrag gehabt und davon ausgehen dürfen, dass er dem Beklagten die ihn interessierenden Fragen stellen könne (die er in der Folge beispielhaft erwähnt), wenn die Vorinstanz das nicht tun würde (act. 24 S. 3). Der Kläger hält es für krass rechtsmissbräuchlich, dass ihn der Beklagte im Wissen um seine Schulden immer habe weiterarbeiten lassen, und diese im Nachhinein plötzlich bestreite (act. 24 S. 4). Auf die Frage des Klägers, wie er sich an seiner Stelle verhalten hätte, habe der Vorderrichter geantwortet, er hätte halt früher aufhören sollen mit seiner Arbeit für den Beklagten. Nach Meinung des Vorderrichters hätte der Kläger den Beklagten also im Stich lassen sollen, obwohl dieser

- 7 von den Sozialversicherungen extrem ungerecht behandelt worden sei (act. 2 S. 5). Der Beklagte habe seinen Provisionsanspruch vor Vorinstanz grundsätzlich anerkannt (act. 24 S. 7 m.H. auf act. 26 S. 11 f.; vgl. act. 19 S. 2 Ziff. 5 und Prot. VI S. 13). Die SUVA habe dem Beklagten rückwirkend Taggelder von CHF 34'646.05 (CHF 3'690.05 und CHF 30'956) nachbezahlt. Gestützt darauf habe ihm der Beklagte CHF 22'258.95 geschuldet. Darin sei die Provision für die erhaltenen Taggeldleistungen schon enthalten (act. 24 S. 9). Davon habe ihm der Beklagte nur CHF 5'000 bezahlt und gleichzeitig gewollt, dass er versuchen solle, die nach Meinung des Klägers zusätzlich geschuldeten Taggelder von der SUVA von rund CHF 70'000 erhältlich zu machen. Am 2. September 2022 habe ihm der Beklagte geschrieben, wenn er CHF 30'000 erhalte, bekomme der Kläger CHF 5'000, und wenn er CHF 70'000 erhalte, bekomme der Kläger den Rest. Damit habe der Beklagte die Forderung des Klägers anerkannt (act. 24 S. 10 m.H. auf act. 3/15 S. 2). Sollte die Kammer nicht davon ausgehen, der Beklagte habe die eingeklagte Forderung anerkannt und sein Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, will der Kläger im Rahmen seiner Parteibefragung oder Beweisaussage sämtliche Positionen seiner Leistungserfassung vorlesen und auf das entsprechende Aktenstück verweisen (act. 24 S. 11; vgl. auch act. 24 S. 5 und S. 12). Abschliessend hält der Kläger fest, es gehe um die für die auf Stundenlohnbasis arbeitende Dienstleistungsbranche grundsätzliche Frage, ob die Gerichte den Auftraggeber schützten, der ihn als Beauftragten jahrelang im Glauben gelassen habe, er werde sein Honorar bezahlen, sobald der erhoffte Erfolg eintrete, und die Höhe seiner Forderung nie bestritten habe, sondern ihn immer weiter angetrieben habe und nun, als er bezahlen sollte, plötzlich behaupten lasse, seine Leistungen seien unnötig, schlecht und nicht vereinbart gewesen. Wenn diese Position geschützt würde, würde niemand mehr einer Person in der Situation des Beklagten helfen, weil er damit rechnen müsste, nicht bezahlt zu werden (act. 24 S. 11).

- 8 - 5. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe seine Forderung anerkannt, ist ihm entgegen zu halten, dass sämtliche entsprechenden Erklärungen des Beklagten an die Bedingung geknüpft sind, dass er die vom Kläger in Aussicht gestellten Sozialversicherungsleistungen erhalte. Die in diesem Zusammenhang genannten Beträge variieren (CHF 70'000 oder CHF 110'000). Der Kläger geht in der Berufung selbst davon aus, die SUVA habe dem Beklagten Taggelder von etwas mehr als CHF 30'000 bezahlt und schulde ihm noch rund CHF 70'000, Heilungskosten sowie eine Unfallrente und eine Integritätsentschädigung in nicht bekannter Höhe (act. 24 S. 6 ff.). Diese Bedingung ist also höchstens teilweise eingetreten. Zum geltend gemachten Provisionssatz von 15% begründen die vom Beklagten laut der Schilderung des Klägers empfangenen Sozialversicherungsleistungen keine Forderung in der geltend gemachten Höhe. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Äusserungen des Beklagten weniger klar sind, als es der Kläger darstellt. Das gilt nicht nur für die SMS vom 28. Juni 2020, auf welche der Kläger vor Vorinstanz verwies (vgl. act. 26 S. 12 E. 2.5 f.), sondern auch für die E-Mail vom 2. September 2022, die er in der Berufung auszugsweise zitiert (act. 24 S. 10). Nicht nur das Schriftbild, sondern auch die Sprache (Wortwahl und Grammatik) ist eigenartig, und worauf sich der abschliessende Satzteil "bekommst du den Rest" bezieht, bleibt sowohl grammatikalisch als auch inhaltlich unklar Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass der Beklagte die beim Erhalt von CHF 30'000 in Aussicht gestellte Zahlung von CHF 5'000 erbrachte (act. 24 S. 10). Wie oben erwähnt, macht der Kläger nicht geltend, dass der Beklagte die danach erwähnten CHF 70'000 erhalten habe. Es ist also unklar, was der Kläger mit Bezug auf seine Forderung daraus ableiten will. Einen bestimmten Forderungsbetrag (abgesehen von den bereits bezahlten CHF 5'000) anerkannte der Beklagte damit ohnehin nicht. 6. Eine Anerkennung der eingeklagten Forderung liegt demnach nicht vor. Dass der Beklagte heute die eingeklagte Forderung bestreitet, nachdem der Kläger anscheinend jahrelang für ihn arbeitete ohne jemals bezahlt zu werden, ist im Übrigen auch nicht rechtsmissbräuchlich. Diese Ausgangslage war beiden Seiten

- 9 bekannt und der Kläger hätte die Fortsetzung seiner Tätigkeit jederzeit von einer Akontozahlung abhängig machen können, worauf er anscheinend bereits vor Vorinstanz hingewiesen wurde (act. 24 S. 5). Der Verzicht auf Voraus- oder Akontozahlungen ist eine geschäftspolitische Entscheidung, deren Folgen der Kläger zu tragen hat. Entgegen seiner Ansicht (act. 24 S. 11), ergeben sich daraus keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung. 7. Als Eventualantrag verlangt der Kläger, das Verfahren sei mit seiner Parteibefragung oder seiner Beweisaussage fortzusetzen, um seine Leistungserfassung vorzulesen und zu erläutern. Das Leistungsjournal, das er vorlesen will, wurde von ihm vor Vorinstanz als Beweis für seine Leistungen für den Beklagten in der Zeit vom 29. Januar 2019 bis 6. Dezember 2022, die erhaltenen Zahlungen und die noch offene Honorarforderung von CHF 18'139 eingereicht (act. 2 S. 15 f.). Die Klage wurde von der Vorinstanz wegen ungenügender Substanzierung abgewiesen. Die mangelhafte Substanzierung beschlägt die Behauptungen und nicht die Beweise. Die Parteibefragung und die Beweisaussage sind Beweismittel und als solche von vornherein ungeeignet, um einen Mangel der Behauptungen zu beheben. Die Durchführung eines Beweisverfahrens setzt strittige, rechtserhebliche Behauptungen voraus. Fehlende oder ungenügende Behauptungen können nicht durch Beweise ersetzt werden. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ergänzen, sondern setzt solche voraus. Die Parteibefragung ist keine Fortsetzung der Parteivorträge, sondern dient der Überprüfung von bestrittenen Behauptungen (vgl. act. 26 S. 11 E. 5). Hinzu kommt, dass die Parteibefragung aus Fragen und Antworten besteht, wobei die Fragen in Abhängigkeit von den Beweisthemen vom Gericht gestellt werden. Während es zwar denkbar ist, dass der Kläger dem Beklagten Ergänzungsfragen stellt (vgl. dazu act. 24 S. 3 unten), kann er sich nicht selbst befragen, sondern nur auf entsprechende Fragen antworten. Dass er sein Leistungsjournal im Rahmen der Parteibefragung vorlesen kann, würde also eine entsprechende Frage des Gerichts oder der Gegenpartei voraussetzen, die er mit einem Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung oder Beweisaussage nicht erzwingen kann. Dieser ist auch deshalb untauglich, um sein Ziel zu erreichen.

- 10 - 8. Sollte der Eventualantrag des Klägers, das Verfahren mit seiner Parteibefragung oder seiner Beweisaussage fortzusetzen, als prozessualer Antrag gemeint sein, wäre demnach nicht darauf einzutreten. In materieller Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht erwog, der Kläger sei seiner Behauptungs- und Substanzierungspflicht nicht nachgekommen, indem er die Honorarvereinbarung, die Vollmachten und das Leistungsjournal einreichte und darauf verwies (act. 26 S. 10). Tatsachenbehauptungen sind gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO mit den entsprechenden Beweisanträgen in den Rechtsschriften selbst vorzubringen. Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungsund Substanzierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht; es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 m.w.H.). Ein Verweis auf Beilagen zur Ergänzung der Sachbehauptungen ist nur ganz ausnahmsweise zulässig und setzt namentlich voraus, dass die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift selbst behauptet werden (BGer 4A_31/2020 vom 27. August 2020 E. 9.3. m.w.H.). Konkret ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und ge-

- 11 nau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3. m.w.H.). 9. Dass die Vorinstanz einen Verweis auf Beilagen generell für unzulässig erklärte (act. 26 S. 9 f. E. B.2), trägt möglichen Ausnahmen keine Rechnung und ist daher zu streng. Im Ergebnis war der Entscheid der Vorinstanz jedoch richtig. Mit Bezug auf das Leistungsjournal (act. 3/27) liegt nämlich kein Ausnahmetatbestand vor. So ist zum einen nicht klar, welche Teile des Leistungsjournals welche Behauptung enthalten, und zum andern kann das Leistungsjournal auch nicht als selbsterklärend bezeichnet werden, sondern es müssten die einzelnen Einträge vielmehr zueinander in Beziehung gesetzt und erläutert werden. Dass der Kläger verlangt, es sei ihm zu erlauben, die Details zu erläutern bzw. es müsse ihm im Falle einer Bestreitung ermöglicht werden, diese Position zu erläutern und mit zusätzlichen Unterlagen zu belegen (act. 24 S. 12), deutet darauf hin, dass ihm dieser Mangel grundsätzlich bewusst ist. Dieses Angebot ist jedoch ungenügend, sondern diese Vorleistung hätte der Kläger im Behauptungsverfahren erbringen müssen, um der Gegenpartei eine substanzierte Bestreitung zu ermöglichen und das Gericht in die Lage zu versetzen, seine Darstellung im Beweisverfahren anhand des Leistungsjournals und allfälliger weiterer Beweismittel zu überprüfen. Die Vorinstanz bezeichnete die Klage demnach zu Recht als unsubstanziert, weil sich die Begründung nicht ohne Weiteres aus den Beilagen ergibt, auf die der Kläger verwies, und der pauschale Verweis auf diese daher die oben dargestellten Anforderungen an die Substanzierung nicht erfüllt.

- 12 - 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte weder die eingeklagte Forderung anerkannte noch sich rechtsmissbräuchlich verhält, indem er sie bestreitet. Die Vorinstanz erachtete das Verfahren zu Recht als spruchreif und verzichtete auf die Durchführung eines Beweisverfahrens, da der Kläger seine Forderung nicht rechtsgenügend substanzierte, indem er für die bestrittene Höhe seiner Forderung lediglich auf sein Leistungsjournal verwies. Die Berufung ist daher abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen, das die Klage abwies, soweit darauf eingetreten wurde. III. 1. Die Vorinstanz entzog dem Kläger die zuvor gewährte unentgeltliche Prozessführung gleichzeitig mit dem angefochtenen Urteil, weil er vollumfänglich unterliege und seine Klage deshalb aussichtslos sei (act. 26 S. 14). Sodann auferlegte sie ihm ausgangsgemäss die Kosten und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung (act. 26 S. 17). Der Entzug der unentgeltlichen Prozessführung wurde vom Kläger nicht angefochten, so dass es dabei bleibt. Die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gilt auch für die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Der Kläger beantragt für das Rechtsmittelverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und verweist zur Begründung der Mittellosigkeit auf die vor Vorinstanz eingereichten Belege (act. 24 S. 2 f.). Wie sich aus der vorstehenden Begründung ergibt, war das Rechtsmittel aussichtslos, so dass dieses Ersuchen aus diesem Grund abzuweisen ist und eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse sich erübrigt. 3. Ausgangsgemäss sind dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu auferlegen. Da dem Beklagten im Berufungsverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Oktober 2023 wird bestätigt. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 24), sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'139.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

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