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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.07.2024 NP230029

July 15, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·291 words·~1 min·3

Summary

Forderung

Full text

Art. 205 Abs. 1 ZPO.

Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens. Vertraulich sind mündliche Aussagen, die anlässlich der Schlichtungsverhandlung gemacht werden. Das Schlichtungsgesuch ist nicht vertraulich, und sein Inhalt darf – grundsätzlich – im Entscheidverfahren verwendet werden.

15. Juli 2024, NP230029-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer

Aus den Erwägungen: II./2.4.5 [...] Die Klägerin macht geltend, die Ausführungen im Schlichtungsgesuch seien vertraulich und hätten im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden: Das Schlichtungsverfahren dient als Vorstufe des gerichtlichen Verfahrens dazu, zwischen den Parteien zu vermitteln und die Streitigkeit auf niederschwellige Weise zu lösen (vgl. Art. 201 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist Art. 205 ZPO zur Vertraulichkeit des Verfahrens zu verstehen, welcher in Absatz 1 festschreibt, dass Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung bezieht sich – wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt – auf Aussagen, das heisst mündliche Äusserungen, anlässlich der Schlichtungsverhandlung (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 72; BSK ZPO-Infanger, Art. 205 N 3 und N 5; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 205 N 1, CR-CPC-Bohnet, Art. 205 N 1). Das Schlichtungsgesuch, mit welchem das Schlichtungsverfahren eingeleitet wird (Art. 202 Abs. 1 ZPO) und dessen Einreichung zur Rechtshängigkeit führt (Art. 62 Abs. 1 ZPO), ist von der in Art. 205 ZPO vorgesehen Vertraulichkeit nicht erfasst (CR-CPC-Bohnet, Art. 205 N 3, mit Ausnahme von darin gemachten Vergleichsvorschlägen). Wenn eine Partei in ihrem Schlichtungsgesuch freiwillig Ausführungen macht, die über den notwendigen Inhalt (Gegenpartei [bzw. Parteien, vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 20 N 12], Rechtsbegehren und Streitgegenstand, Art. 202 Abs. 2 ZPO; vgl. CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 202 N 6; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 202 N 7) hinausgehen, so gelten diese nicht als vertraulich im Sinne von Art. 205 Abs. 1 ZPO.

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