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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.07.2024 NP230026

July 8, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,533 words·~1h 8min·4

Summary

Persönlichkeitsverletzung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 8. Juli 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 6. Juli 2023 (FV220020-E)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 32 Rz 1) "1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt hat, a) indem er ihr über digitale Kommunikationskanäle (insbesondere Medien, Blogs, Kommentarspalten, E-Mails) nachgestellt und psychische wie soziale Gewalt angewendet hat; und b) indem er die Klägerin im Zusammenhang mit der sie betreffenden C._____-feier von 2014 als Lügnerin bezeichnet und ihr betreffend D._____ Falschbeschuldigung vorgeworfen hat. 2. Es sei dem Beklagten unter Anordnung der Bestrafung im Widerhandlungsfall mit Busse von CHF 1'000 pro Tag der Widerhandlung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO bzw. Busse nach Art. 292 StGB für die Dauer von 6 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils zu verbieten, sich öffentlich und/oder gegenüber Dritten über die Klägerin zu äussern. 3. Eventualiter sei dem Beklagten unter Anordnung der Bestrafung im Widerhandlungsfall mit Busse von CHF 1'000 pro Tag der Widerhandlung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO bzw. Busse nach Art. 292 StGB zu verbieten, die Klägerin auf digitalen Kommunikationskanälen (insbesondere soziale Medien, Blogs, Kommentarspalte, E-Mails) explizit oder sinngemäss zu bezichtigen, a) sie würde in Bezug auf die sie betreffenden Geschehnisse an der C._____-feier 2014 lügen; und / oder b) sie würde D._____ in Bezug auf die sie betreffenden Geschehnisse an der C._____-feier 2014 falsch beschuldigen. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'000 Genugtuung, zzgl. 5% Zins seit dem 23. August 2021, zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MWST) zu Lasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 6. Juli 2023: (Urk. 59 S. 30 f.) "1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt hat,

- 3 a) indem er ihr über digitale Kommunikationskanäle (insbesondere soziale Medien, Blogs, Kommentarspalten und E-Mails) nachgestellt und psychische wie soziale Gewalt angewendet hat, und b) indem er sie im Zusammenhang mit der sie betreffenden C._____-feier im Jahr 2014 als Lügnerin bezeichnet und ihr betreffend D._____ Falschbeschuldigung vorgeworfen hat. 2. Dem Beklagten wird verboten, die Klägerin auf digitalen Kommunikationskanälen (insbesondere soziale Medien, Blogs, Kommentarspalten, E-Mails) explizit oder sinngemäss zu bezichtigen, a) sie würde in Bezug auf die sie betreffenden Geschehnisse an der C._____-feier 2014 lügen, und / oder b) sie würde D._____ in Bezug auf die sie betreffenden Geschehnisse an der C._____-feier 2014 falsch beschuldigen. Der Beklagte wird für den Fall des (recte: der) Missachtung dieses Verbots auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) hingewiesen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Anordnung nicht Folge leistet. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 23. August 2021, zu bezahlen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'200.– (zuzüglich 7.7% MWSt.) zu bezahlen. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Berufung / Beschwerde Kosten- und Entschädigungsfolgen]" Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 62 S. 2): "1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Juli 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beklagte / Berufungskläger die Persönlichkeitsrechte der Klägerin / Berufungsbeklagten nicht widerrechtlich verletzt hat.

- 4 - 2. Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Juli 2023 seien aufzuheben. 3. Ziff. 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Juli 2023 seien aufzuheben und es sei die Klägerin / Berufungsbeklagte zur Tragung der Gerichtskosten sowie zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an den Beklagten / Berufungskläger zu entrichten. 4. Eventualiter sei Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Juli 2023 aufzuheben und die Genugtuung auf CHF 300.00 oder angemessen zu reduzieren. 5. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Juli 2023 aufzuheben und zwecks ordentlicher Begründung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Klägerin / Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 68 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 28. August 2023 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es sei der Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. FV220020-E /U01) vollumfänglich zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers."

- 5 - Erwägungen: A. Vorgeschichte / Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Hintergrund des vorliegenden Prozesses ist der, bis heute weitgehend ungeklärte, Vorfall an der C._____-feier vom tt.mm.2014. Nach dem offiziellen Teil dieser Feier kam es im Nebenraum eines Wirtshauses zwischen der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin), damaligen … [Funktion] der … Kantonalpartei [des Kantons E._____] der F._____ und Geschäftsführerin des 2016 gegründeten Vereins G._____ (Beratungsstelle für …, vgl. u.a. Urk. 35/21, /22), sowie dem ehemaligen … [Funktion] der … Kantonalpartei [des Kantons E._____] der H._____, D._____, zu einem Sexualkontakt. Später verliessen die beiden gemeinsam die Gaststätte. Tags darauf begab sich die Klägerin wegen Unterleibsschmerzen in das Kantonsspital E._____. Die Staatsanwaltschaft Zug nahm daraufhin Ermittlungen gegen D._____ auf (Urk. 4/3a S. 2, 7). Am tt.mm.2014 berichtete der I._____ über den Vorfall. Diese Publikation war der Auslöser eines eigentlichen Medienhypes um die Vorkommnisse vom tt.mm.2014. In der Folge äusserte sich auch die Klägerin diesbezüglich wiederholt in den Medien bzw. der Öffentlichkeit und trug so nicht unwesentlich dazu bei, dass der Medienhype anhielt (vgl. Urk. 4/3a S. 10, 13 f., 26 f.; Urk. 4/3b S. 3 f.; Urk. 1 S. 5 f.). Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons Zug stellten in ihren Urteilen vom 8. Mai 2019 bzw. 18. August 2020 fest, dass die J._____ AG mit der Publikation des Artikels "…" vom tt.mm.2014 in der Zeitung "I._____", in welchem die Klägerin namentlich mit Bild erwähnt wurde, deren Persönlichkeitsrechte (Geheim- und Intimsphäre) verletzt habe (Urk. 1 S. 6; Urk. 4/3a-b). Das Strafverfahren gegen D._____ betreffend Schändung der Klägerin wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 27. August 2015 eingestellt. In einem Vergleich verpflichtete sich die Klägerin, künftig auf Äusserungen zu verzichten, die bei Dritten die Vermutung wecken könnten, dass sie je Opfer eines strafbaren Verhaltens von D._____ geworden sein könnte. Im Gegenzug zog D._____ sämtliche von ihm gestellten Strafanträge betreffend mehrfache üble Nachrede und mehrfache Verleumdung zurück und erklärte sein Desinteresse an der Weiterführung der Strafuntersuchung betreffend den von ihm erhobenen Vorwurf der falschen Anschuldigung. Das Strafverfahren gegen die Klägerin betreffend

- 6 falsche Anschuldigung (gegenüber D._____) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. Mai 2018 ebenfalls eingestellt (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 4/5a-b). Laut dieser Einstellungsverfügung durfte die Klägerin subjektiv davon ausgehen, Opfer einer Sexualstraftat geworden zu sein, auch wenn kein Täter ermittelt werden konnte (Urk. 1 S. 8 f.; Urk. 4/5b S. 2). Das Einzelgericht der 10. Abteilung am Bezirksgericht Zürich sprach mit Urteil vom 15. Mai 2017 den Journalisten und stellvertretenden Chefredaktor der K._____ L._____ der üblen Nachrede gegenüber der Klägerin im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig, weil er der Klägerin vorwarf, D._____ planmässig fälschlicherweise der Schändung bzw. Vergewaltigung beschuldigt und gelogen zu haben, wobei die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Schuldspruch mit Urteil vom 18. Juni 2019 bestätigte. Der Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB konnte mit Blick auf die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Klägerin nicht erbracht werden, ebenso wenig der Gutglaubensbeweis (Urk. 1 S. 6; Urk. 4/4a-b). Die Klägerin hat überdies eine Gewinnherausgabeklage betreffend den Gewinn erhoben, welchen die J._____ AG durch die Publikation von diversen ihre Persönlichkeitsrechte verletzenden, inzwischen per Ende 2018 gelöschten Artikeln in den Jahren 2014 und 2015 im Zusammenhang mit den Ereignissen der C._____-feier 2014 erzielt habe. Gemäss (erstinstanzlichem) Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2022 wurde die J._____ AG verpflichtet, sämtliche Informationen zur Eruierung und Abschätzung des mit der Publikation der fraglichen Artikel erzielten Gewinns offenzulegen (vgl. www.M._____.ch: Artikel vom tt.mm.2022: "…"; www.N._____.ch: Artikel vom tt.mm.2022: "…"; vgl. auch Urk. 78/1). Ergänzend ist sodann zu bemerken, dass mittlerweile auch die O._____ Journalistin P._____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2023 erstinstanzlich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, nachdem sie in einem Tweet vom 4. Mai 2020 äusserte, die Klägerin habe öffentlich jahrelang einen Unschuldigen (gemeint war D._____) der Vergewaltigung bezichtigt (vgl. Urk. 78/1 und das unter www.B._____.ch online wiedergegebene Urteil). Die Veröffentlichung ihres Buches "…" wurde zunächst durch superproviso-

- 7 rische Verfügung des Einzelgerichts am Kantonsgericht Zug vom 4. Mai 2020 gestoppt, was mit Verfügung vom 3. September 2020 vorsorglich bestätigt wurde. Das Obergericht des Kantons Zug hob mit Entscheid vom 1. September 2021 das Publikationsverbot auf und wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 25. Januar 2022 auf die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 5A_824/2021 vom 25. Januar 2022; Urk. 23 S. 21). Das Buch ist nach wie vor im Handel erhältlich (vgl. z.B. www.Q._____.ch; www.R._____.ch). 2. Die Klägerin wirft dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter), welcher diplomierter Fusspfleger ist und zusammen mit seiner Ehefrau in S._____/ZH ein Fusspflegestudio betreibt (Urk. 1 S. 5 Rz 3; Urk. 58 S. 2; www.T._____.ch), vor, er habe trotz der genannten rechtskräftigen Entscheide nicht davon abgelassen, sie öffentlich als Lügnerin und Falschbeschuldigerin im Zusammenhang mit der sie betreffenden C._____-feier von 2014 zu bezichtigen. Er kolportiere in den sozialen Medien, dass sie den Sexualkontakt mit D._____ gewollt habe oder masslos betrunken gewesen sei und sich deshalb nicht mehr daran erinnern könne. Sie sei eine Lügnerin und habe weder Vertrauen noch Respekt verdient. Der Beklagte, den sie nicht persönlich kenne, befasse sich seit 2016 in obsessiver Art und Weise mit ihr, wobei er sich digitaler Kommunikationsmittel bediene. Er habe ihr nachgestellt und psychische wie soziale Gewalt angewandt (Cyberstalking). Durch sein Verhalten habe er ihre Persönlichkeitsrechte widerrechtlich verletzt (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.). Gleichzeitig läuft auch ein Strafverfahren gegen den Beklagten (vgl. Urk. 33/60 [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland an das Einzelgericht Pfäffikon vom 21. November 2022 betreffend mehrfache Verleumdung, mehrfache üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, Pornografie, Vergehens gegen das Urheberrechtsgesetz, Drohung, Nötigung, versuchte Anstiftung zur unbefugten Datenbeschaffung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung] und Urk. 46/25). Der Beklagte bestreitet solches. Er beruft sich im Wesentlichen auf seine Meinungsäusserungsfreiheit und den Umstand, dass die Klägerin eine öffentliche, medienbekannte Person sei, welche eine weitergehende Berichterstattung über sich akzeptieren müsse, zumal ein legitimer öffentlicher Informationsanspruch bestehe.

- 8 - Es gehe nicht an, dass die Klägerin selber in hoher Kadenz Beiträge online poste, teile und kommentiere, aber kritischen Dritten dies nicht erlaubt sei. Er habe die Klägerin nie der Falschbeschuldigung bezichtigt. Soweit er sie als Lügnerin bezeichnet habe, so zu Recht, weil sie unter anderem Unwahrheiten gesagt, also gelogen habe (Urk. 9 S. 10; Urk. 23 S. 5, 10 f., 15, 23, 25). Mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 23. August 2021 wurde über den Beklagten ein 14-tägiges Kontaktverbot zur Klägerin bis und mit 6. September 2021 verhängt aufgrund massiver und stetiger Verleumdung/übler Nachrede via Internet, Drohung mittels Facebook-Beitrag sowie Nötigung durch massives und stetiges "Internet-Stalking" (Urk. 4/21). Das Zwangsmassnahmegericht am Bezirksgericht Hinwil verlängerte die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 2. September 2021 um die maximale Dauer von drei Monaten bis und mit 6. Dezember 2021 zufolge Stalking im Sinne des Gewaltschutzgesetzes (Urk. 4/24). 3.1. Mit Eingabe vom 10. August 2022 machte die Klägerin ihre Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung bei der Vorinstanz mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren rechtshängig (Urk. 1; vgl. auch Urk. 32 Rz 1). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Am 6. Juli 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 51 = Urk. 59). 3.2. Dagegen erhob der Beklagte mit (nicht datierter) Eingabe am 15. August 2023 "Beschwerde" und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 57). Mit Zuschrift vom 3. August 2023 hatte er ein begründetes Armenrechtsgesuch gestellt (Urk. 58, 60, 61/1-9; vgl. auch Urk. 67 [Schreiben vom 12. Oktober 2023 der vormaligen Rechtsvertreterin des Beklagten betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere Rechtsvertretung]). Mit Eingabe vom 29. August 2023 reichte sodann die vormalige Rechtsvertreterin des Beklagten, Rechtsanwältin MLaw X2._____, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 6. Juli 2023 mit den eingangs zitierten Anträgen ein (Urk. 62 S. 2). Die fristgerecht (vgl. Urk. 65) erstattete Berufungsantwort mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen datiert vom 6. November 2023 (Urk. 68, Urk. 71/1-2). Gemäss Schreiben vom 23. November 2023 ersuchte die vormalige Rechtsvertreterin des Beklagten

- 9 um Mitteilung, falls weitere Dokumente für die Beurteilung des vom Beklagten persönlich als Laien gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erforderlich wären. Ferner bat sie um eine möglichst rasche, vorgängige Entscheidung über dieses Gesuch, weil die momentane Unsicherheit für den Beklagten nicht weiter zumutbar sei (Urk. 74). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 äusserte sich der Beklagte rechtzeitig innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 72 und 73) zu den Noven in der Berufungsantwort (Urk. 77, 78/1). Mit Schreiben vom selben Datum verlangte die vormalige Rechtsvertreterin des Beklagten ihre Entlassung als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten zufolge Kanzleiaustritts und ersuchte um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. X1._____, welcher das Schreiben ebenfalls unterzeichnet hat, als neuen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten (Urk. 75). Gleichzeitig reichte sie ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 76). Die beklagtische Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 samt Beilage (Urk. 77, 78/1) wurde der Klägerin am 11. Januar 2024 zugestellt (Urk. 79), welche sich nicht mehr äusserte. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2024 wurde den Parteien der Eintritt der Urteilsberatungsphase mitgeteilt und es wurde erwähnt, dass über das Armenrechtsgesuch des Klägers im Rahmen des Endentscheids befunden werde, zumal keine Prozesshandlungen mehr anstünden (Urk. 80). B. Vorbemerkungen / Prozessuales 1. Vorliegend findet das vereinfachte Verfahren Anwendung (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 28b ZGB). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz als Einzelgericht war gegeben (§ 24 lit. a GOG/ZH). Der allgemeine Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist, entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 62 S. 5, 7 unten), nicht anwendbar (vgl. auch Urk. 68 S. 6). Es herrscht die sog. soziale oder abgeschwächte Untersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO), was vorliegend bedeutet, dass es die Parteien bei der Erstellung des Sachverhalts unterstützt (BK ZPO-Killias, Art. 247 N 31). Das Gericht hat auch Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Parteien zwar nicht behauptet, im Laufe des Verfahrens aber bekannt geworden sind, und ist nicht an die Beweisanträge der Parteien und deren Tatsachenbehauptungen gebunden. Die soziale Untersuchungsmaxime entlastet

- 10 die Parteien indes nicht von der Sammlung des Prozessstoffes und entbindet sie insbesondere auch nicht von der Behauptungs- und Substanziierungslast. Das Gericht trifft lediglich eine ausgeprägte Mitwirkungspflicht, indem es die Parteien nach Möglichkeit unterstützt und seine Fragepflicht ausübt. Stehen sich, wie vorliegend, aber zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; OFK ZPO-Lazopoulos/Leimgruber, Art. 247 N 4, 5 und 8 m.w.H.; BGE 141 III 569 Erw. 2.3). 2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid über den Persönlichkeitsschutz (nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 52; Urk. 62; Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richterlicher Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, Erw. 3.1). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et. al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Berufung auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6; BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4; BGE 147 III 176 Erw. 4.2.1).

- 11 - 4.1. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, Erw. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, Erw. 3.2.2., je m.w.H.). Dies gilt insbesondere auch für das vorliegende Verfahren, welches der sozialen Untersuchungsmaxime untersteht, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO ist im Berufungsverfahren abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 Erw. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Eine Ausnahme gilt einzig im Bereich des strengen Untersuchungsgrundsatzes bei Kinderbelangen (vgl. BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, Erw. 2.1). Das Berufungsgericht soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb bereits in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31). 4.2. Die seitens der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort vom 6. November 2023 neu geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen des Beklagten und die diese untermauernden Posts (Urk. 68 S. 10; Urk. 71/2) datieren offensichtlich allesamt nach dem angefochtenen Urteil vom 6. Juli 2023. Vor Erstattung der Berufungsantwort vom 6. November 2023 bestand für die Klägerin überdies keine Veranlassung, diese Posts einzureichen (vgl. OFK ZPO-Gehri, Art. 317 N 4). Sie sind dementsprechend, entgegen der beklagtischen Meinung (Urk. 77 S. 7 f. Rz 21), als echte Noven zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 5. Wenn die Klägerin pauschal vorbringt, dass die gesamte Berufung den Begründungsanforderungen nicht genüge, namentlich dem reformatorischen Charak-

- 12 ter der Berufung nicht gerecht werde, weshalb auf die Berufung gar nicht erst einzutreten sei (Urk. 86 S. 3 Rz 4), ist solches mangels hinreichender Konkretisierung nicht zu hören. Allenfalls wird im Rahmen der spezifischen Rügen auf die rechtsgenügliche Begründung zurückzukommen sein. Vorweg kann jedoch gesagt werden, dass sich der Beklagte mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinandersetzt. C. Materielles 1. Einwand der Litispendenz Die Vorinstanz wies den Einwand der bereits rechtshängigen Streitsache des Beklagten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) zurück. Die Klägerin habe ausdrücklich ausgeführt, dass sie die Fotomontagen auf dem Blog "U._____" nur vollständigkeitshalber erwähnt habe, um das Ausmass des geltend gemachten Nachstellens des Beklagten in seiner Gänze aufzuzeigen. Die Fotomontagen und inhaltlichen Bewertungen und Äusserungen auf "U._____" seien Gegenstand des mittlerweile bei der Vorinstanz rechtshängigen Geschäfts mit der Nr. FV230001-E. Die beklagtische Behauptung, wonach der vorliegende Sachverhalt oder ein Teil davon bereits Gegenstand eines anderen hängigen Verfahrens seien, erweise sich somit als unzutreffend, weshalb auf die Klage ohne Weiteres einzutreten sei (Urk. 59 S. 16). Dies blieb im Berufungsverfahren zu Recht unangefochten (Urk. 62 S. 3 f.). 2. Urheberschaft des Beklagten 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte stelle in Abrede, dass diverse nicht unter seinem Klarnamen geführten Blogs und Online-Kanäle ihm zuzuordnen seien. Die intensiven Recherchen der Klägerin hätten allerdings zutage gefördert, dass unter demselben Nutzer "V._____" bzw. "V'._____", unter welchem das Klarnamen- Facebook-Profil des Beklagten erstellt worden sei, eine ganze Reihe von Blogs zur Klägerin bzw. zu ihrem Verein G._____ publiziert worden seien. Die Annahme, dass der Beklagte auch für die Blogs, welche nicht unter seinem Klarnamen publiziert worden seien, verantwortlich sei, werde gestärkt durch die nahe zeitliche Abfolge der Posts auf seinem Klarnamenprofil sowie der Posts auf den von der Klä-

- 13 gerin beanstandeten Seiten. Vielfach hätten die Posts zudem einen identischen Inhalt. Diese Koinzidenz belege zwar nicht für sich alleine, aber doch zusammen mit den anderen Indizien die Autorenschaft des Beklagten. Ein weiteres solches Indiz sei, dass der Youtube-Kanal "W._____", dessen Videos von einigen wenigen Personen aufgerufen worden seien, lediglich einen einzigen Abonnenten aufweise, nämlich den Beklagten. Zudem habe der Beklagte einen Blog unter seinem Klarnamen erstellt, welcher vom AA._____-User "V'._____" veröffentlicht worden sei. Die Klägerin habe weitere Indizien genannt, wie beispielsweise die häufige Verwendung des ungebräuchlichen Begriffs "AB._____" auf verschiedenen Blogs und Facebook-Seiten oder die jeweils verwendete Grafik zur Anonymisierung von Screenshots. Der Beklagte habe zuvor mehrfach zugestanden, für gewisse Inhalte und Grenzüberschreitungen verantwortlich zu sein. So habe er gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe ein Fake-Profil bei Facebook, und zugegeben, bei "U._____" beteiligt zu sein. Ausserdem habe er nachweislich Anstalten getroffen, das Facebook-Profil der Kläger hacken zu lassen. Der Beklagte mutmasse zwar, dass unbekannte Drittpersonen Fake-Profile von ihm erstellt hätten, um ihm zu schaden. Zutreffend sei, dass offenbar auch Unterstützer der Klägerin zu solchen unappetitlichen Methoden greifen würden, und dass die Klägerin zugegeben habe, unter einem Pseudonym einen zweiten Facebook-Account zu unterhalten. Damit sei aber bei weitem nicht erstellt, dass die von der Klägerin beanstandeten Profile und Blogs von irgendwelchen Drittpersonen erstellt worden seien. Wäre dem so, wären die vom Beklagten unter Klarnamen publizierten Inhalte, etwa sein persönliches Facebook-Profil, ebenfalls von der Klägerin bzw. ihrem Umfeld gefälscht worden, seien sie doch von demselben Nutzer respektive sehr ähnlichen Nutzerprofilen erstellt worden. Dass dem so sei, behaupte nicht einmal der Beklagte selbst. Es seien derart viele Posts veröffentlicht worden, welche sich nicht nur inhaltlich, sondern insbesondere auch hinsichtlich des Sprachduktus und der Rechtsschreibefehler ähneln würden, dass die Urheberschaft eines unbekannten Dritten mit grosser Gewissheit ausgeschlossen werden könne. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der ominöse unbekannte Dritte sich damit begnügt haben sollte, bloss die Beiträge des Beklagten zu teilen respektive Beiträge mit demselben Inhalt zu veröffentlichen. Hätte ein unbekannter Ersteller von Fake-Profilen dem Beklag-

- 14 ten wirklich schaden wollen, hätte er ihm wohl kaum dabei geholfen, die Reichweite seiner Beiträge zu erhöhen, sondern hätte unter der Identität des Beklagten beispielsweise strafrechtlich relevante Äusserungen über die Klägerin und andere Personen getätigt, so dass dem Beklagten daraus die entsprechenden nachteiligen Konsequenzen erwachsen wären. Die vorgenannten Indizien würden sich genügend verdichten, um den klaren Schluss zu ziehen, dass der Beklagte für alle durch die Klägerin gesammelten Beiträge auf den inkriminierten Blogs, Facebook-Seiten usw. verantwortlich sei (Urk. 59 S. 16-18 m.H. auf Urk. 4/11 /13 /31 /10b; Urk. 33/61 /71; Urk. 4/7 Rz 15; Urk. 24/3). 2.2. Der Beklagte kritisiert, gerade in den sozialen Medien würden Beiträge und Artikel innert kürzester Zeit von verschiedenen Personen weiterverbreitet. Werde ein Post gesehen, der einem zuspreche, werde der Inhalt übernommen, der Link geteilt oder das Ganze geteilt. Er bestreite nicht, dass gewisse Beiträge von ihm durch weitere Personen übernommen würden. Allerdings sei allein aus dem Umstand, dass diese zeitlich nahe veröffentlicht und sich teilweise im Sprachduktus ähneln würden, nicht abzuleiten, dass sämtliche Beiträge durch ihn veröffentlicht worden seien. So seien die Beiträge identisch und die Übernahme von Rechtsschreibefehlern nicht verwunderlich. Allerdings handle es sich um Dritte, welche die Beiträge übernehmen würden oder um ihn, der Beiträge Dritter übernehme. Dass dies in der Welt der sozialen Medien nicht unüblich sei, dürfte gerichtsnotorisch sein. Die Vorinstanz stelle selber fest, dass der Beklagte mit vielen Dritten interagiert habe, darunter auch Gleichgesinnte in den sozialen Medien. Gerade in einer solchen "Bubble" sei es üblich, dass Beiträge wechselseitig weiterverbreitet oder unverändert kopiert würden, um sich die eigenen Ansichten gegenseitig zu bestätigen. Schliesslich lege die Klägerin lediglich eine kleine Auswahl an Überschneidungen dar. Würde es sich tatsächlich um den gleichen Urheber handeln, wäre zu erwarten, dass sämtliche Beiträge stets auf allen Kanälen geteilt würde. Dies weise weder die Klägerin noch die Vorinstanz nach. Die Klägerin und auch die Vorinstanz könnten mithin zumindest nicht rechtsgenügend belegen, dass er Urheber sämtlicher durch die Klägerin vorgebrachten Beiträge sei. Es sei denn auch nicht am Beklagten nachzuweisen, dass die durch die Klägerin beanstandeten Profile nicht ihm gehörten, sondern es sei an der Klägerin, das Gegenteilige zu beweisen. Diese

- 15 stütze sich vorliegend allerdings lediglich auf Mutmassungen und eine Auswahl an zufälligen zeitlichen Überschneidungen von verschiedenen Beiträgen in den sozialen Medien, welche nicht dazu geeignet seien, den Beklagten als Verantwortlichen aller Beiträge darzustellen. Wenn die Vorinstanz trotz fehlender Substantiierung und Beweiserbringung durch die Klägerin davon ausgehe, dass der Beklagte für sämtliche Beiträge verantwortlich sei, verletze sie damit die allgemeine Beweislastregel nach Art. 8 ZGB (Urk. 62 S. 4 f.). Es könne nicht bewiesen werden, dass der Beklagte für sämtliche Beiträge verantwortlich sei. Inwiefern die Klägerin vom Youtube-Kanal "W._____", der nur den Beklagten als Abonnenten aufweisen solle, etwas zu ihren Gunsten ableiten wolle, erschliesse sich nicht. Wer einen Youtube-Kanal abonniere sei in aller Regel nicht der "Besitzer" des Kanals. Ein Abonnement diene dazu, keine Videos zu verpassen. Der Ersteller der Videos würde ohnehin nichts verpassen. Dieses klägerische Argument sei völlig unschlüssig. Im Übrigen habe die Vorinstanz sich gerade dahingehend geäussert, dass die Anzahl und Intensität der Beiträge persönlichkeitsverletzend gewesen seien. Somit sei relevant, welche Beiträge und in welcher Anzahl dem Beklagten zugeordnet werden könnten. Der pauschale Hinweis auf die Beiträge, die der Beklagte abgesetzt habe, genüge dafür offensichtlich nicht (Urk. 77 S. 5 Rz 12 f.). 2.3. Die Klägerin erwidert, sie habe mittels aufwändiger Recherche selbst bezüglich der Frage der Urheberschaft eine Vielzahl an eindeutigen und schlüssigen Beweisen beigebracht und damit rechtsgenüglich bewiesen, dass der Beklagte Urheber der zugrundeliegenden Internet-Posts gewesen sei. Im Übrigen habe er eine Vielzahl dieser Posts auch unter seinem Klarnamen abgesetzt. All dies habe die Vorinstanz entsprechend gewürdigt und sich eben gerade nicht nur auf den Sprachduktus und die zeitliche Nähe der jeweiligen Inhalte gestützt, sondern auf einige weitere Aspekte mehr. Als weiteres Indiz habe die Vorinstanz etwa den Youtube- Kanal "W._____" aufgeführt, dessen Videos nur von wenigen Personen aufgerufen würden, der aber nur den Beklagten als Abonnenten aufweise. Auch habe die Vorinstanz zu Recht auf den Blog des Beklagten hingewiesen, der unter seinem Klarnamen erstellt und vom AA._____-User "V'._____" veröffentlicht worden sei. Die Vorinstanz habe ebenfalls erwogen, dass der Beklagte mehrfach zugegeben habe, für gewisse Inhalte und Grenzüberschreitungen verantwortlich zu sein, namentlich

- 16 nachweisliche Anstalten getroffen habe, das Facebook-Profil der Klägerin zu hacken. Dass Dritte Accounts erstellt haben sollten, mit welchen diese Drittpersonen im Wesentlichen nichts anderes machen würden, als die Posts des Beklagten zu liken und weiterzuverbreiten, müsse als realitätsfern betrachtet werden. Dass Dritte genau die gleichen, unüblichen Sprachfehler begehen würden wie der Beklagte, die gleiche unübliche Art der "Anonymisierungsbalken" wählen würden und/oder zeitgleich exakt Gleiches schreiben würden, sei ebenfalls auszuschliessen. Zudem habe bereits das Zwangsmassnahmengericht Hinwil mit Verfügung vom 2. September 2021 bestätigt, dass die vom Beklagten geposteten Beiträge über die Klägerin eine hohe Kadenz und Intensität aufwiesen und damit letztlich die entsprechende Urheberschaft des Beklagten untermauert. Die Klägerin habe vor Vorinstanz auch in der Replik zweifelsfrei nachweisen können, dass sich der Beklagte hinter dem Pseudonym "V'._____" zu verstecken versuche. Unter diesem Pseudonym habe der Beklagte die Klägerin mehrfach in ihrem Ehrgefühl herabgesetzt. Wie der Beklagte zu behaupten, die Klägerin stütze sich hinsichtlich der Urheberschaft der betreffenden Internet-Posts auf Mutmassungen und eine Auswahl an zufälligen zeitlichen Überschneidungen verschiedener Beiträge in den sozialen Medien, erweise sich als offensichtlich falsch. Die Vorinstanz habe richtigerweise keine Zweifel daran, dass die in der Klage und Replik aufgeführten Fake-Profile dem Beklagten zuzuordnen seien. Im Übrigen habe sich der Beklagte auch mehrfach unter seinem Klarnamen persönlichkeitsverletzend und in nachstellender Weise über die Klägerin geäussert (Urk. 68 S. 6 f.). 2.4. Fest steht, dass der Beklagte unter dem Pseudonym "V._____" bzw. "V'._____" auftritt, zumal die Blogs des Beklagten "A._____" (A._____blog.AA._____.com, Urk. 4/11 S. 2) und "AC._____" (Urk. 33/71) unter diesem erstellt wurden (Urk. 1 S. 11; Urk. 32 S. 8; Prot. I S. 18; Urk. 33/61). Der Beklagte hat dies denn auch nie substantiiert bestritten (Prot. I S. 17, 23; Urk. 62 S. 4 f.). "V._____" bzw. der Beklagte ist auch Autor des Blogs "AD._____" (Urk. 1 S. 11; Urk. 32 S. 9 Rz 15; Urk. 4/11; Urk. 33/61 /62 S. 2). Dies wird auch dadurch untermauert, dass dort auf das Original "meiner" beruflichen Facebook-Seite "T._____.ch" (Internetseite des Geschäfts des Beklagten) verwiesen wird (Urk. 4/10b S. 4) sowie durch die E-Mailnachricht des Beklagten vom 8. Mai 2021

- 17 an die Präsidentin der AE._____-Stiftung, AF._____, worin steht: "Bitte nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie meine Dokumentation(Link)" (Urk. 4/10a), welche aus einem Link, der zum Blog "AD._____" führt, besteht (Urk. 1 S. 11). Der Beklagte verantwortet als "V._____" auch die Kanäle und identisch lautenden Facebook-Seiten "AG._____", "AH._____" und "AI._____" (Urk. 1 S. 14; Urk. 32 S. 10 Rz 17; Urk. 4/18a-c /19; Urk. 32 S. 10; Urk. 33/61 /62). Zudem betreibt der Beklagte als "V'._____" den Blog "AJ._____", dessen Inhalt er auch über "X" (ehemals Twitter) unter "@AK._____" weiterverbreitet (Urk. 32 S. 20 Rz 49; Urk. 33/70-72). Der Beklagte soll laut der Klägerin ausserdem verantwortlich sein für die Facebook- Seiten "AL._____" und "AM._____". Aktenkundig ist je ein identischer Post aus dem "AD._____" auf dem privaten Profil des Beklagten und den beiden Seiten. Diese drei Posts wurden zeitgleich gemacht (Freitag 4. Juni 2021 um 19:43 Uhr; Urk. 32 S. 10 Rz 17; Urk. 4/19; Urk. 33/61 /62). Der nämliche Post war sodann am gleichen Tag je um 19.42 Uhr bereits auf den dem Beklagten zuzuordnenden Seiten "AH._____" und "AI._____" ersichtlich (Urk. 33/61; Urk. 4/19). Die von der Klägerin erwähnte, von der Vorinstanz aufgenommene nahe zeitliche Abfolge der Posts lässt die Autorenschaft des Beklagten jedenfalls sehr wahrscheinlich erscheinen. Dies wird auch dadurch gestützt, dass die vom Beklagten unter den erwähnten Pseudonymen "V._____" und "V'.____" verfassten (jeweils weitgehend identischen) Beiträge auf der Seite "AG._____" ebenfalls in engem zeitlichen Konnex mit seinen Posts auf seinem privaten Facebook-Account erfolgten (Urk. 4/19; Urk. 33/61, vgl. z.B. auch den nicht die Klägerin betreffenden Podcast "AN._____" vom 23. Juni 2021 12.40 bzw. 18.49 Uhr). Die Klägerin wies sodann auf zwei anonyme Twitter-Accounts hin, nämlich "@AO._____" und "@AP._____", welche der Beklagte als Plattform nutze, um noch mehr Beiträge über sie zu veröffentlichen (Urk. 1 S. 12 Rz 17). Auf dem Twitter-Account "@AO._____" wurden (inzwischen gelöschte) Bilder der Tochter des Beklagten beim Spielen gepostet (Urk. 4/14, vgl. auch Urk. 4/12, wo der Beklagte auf seinem YouTube-Kanal Videos seiner Tochter postete) und es wurden mehrfach Beiträge von "U._____", woran der Beklagte beteiligt ist (Urk. 4/7 Rz 15), veröffentlicht, ebenso ein Beitrag des dem Beklagten zuzurechnenden Blogs

- 18 - "AD._____". Ferner wurde ein Beitrag seines Twitter-Accounts "@AP._____" geteilt (Urk. 4/14; Urk. 33/63; Urk. 32 S. 9 Rz 15 und 17). Letzterer zeigt die exakt gleichen Posts an wie der private Facebook-Account des Beklagten (Urk. 33/64; Urk. 4/18d). Auch bezüglicher dieser Twitter-Accounts erscheint die Autorenschaft des Beklagten sehr naheliegend. Hinzu kommt, dass der Beklagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit "U._____" vom 15. Juli 2021 zugegeben hat, nebst seinem Facebook-Account "A._____" noch ein Fake-Facebook-Profil zu haben, dessen Namen er nicht mitteilen möchte (Urk. 4/7 Rz 15). Ferner hat er erwiesenermassen (vgl. E- Mailverkehr von Juli, August und September 2019 [Urk. 4/31]) Anstalten getroffen, das Facebook-Profil der Klägerin zu hacken. Zu Recht verwarf die Vorinstanz den damaligen Einwand des Beklagten, wonach unbekannte Drittpersonen Fake-Profile von ihm erstellt hätten, um ihm zu schaden. Weil die Facebook-Profile und -Seiten mehrheitlich unter den erwähnten Pseudonymen eröffnet wurden, wären auch die vom Beklagten unter Klarnamen publizierten Inhalte, namentlich etwa sein Blog "A._____", ebenfalls von der Klägerin bzw. ihrem Umfeld gefälscht worden, zumal dieser vom selben Nutzer "V._____" erstellt wurde (Urk. 4/11). Solches behauptet in der Tat nicht einmal der Beklagte (Urk. 59 S. 17). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht nachzuvollziehen, weshalb unbekannte Drittpersonen sich damit hätten begnügen sollen, bloss die Beiträge des Beklagten zu teilen respektive Beiträge mit demselben Inhalt zu veröffentlichen, zumal sie damit gerade die Reichweite seiner Beiträge erhöht hätten. Hätten sie dem Beklagten wirklich schaden wollen, hätten sie vielmehr unter dessen Identität (und nicht anonym) strafrechtlich relevante Äusserungen über die Klägerin oder andere Personen getätigt mit entsprechenden negativen Konsequenzen für den Beklagten (Urk. 59 S. 18). Daran ändert, wie die Vorinstanz richtig aufführte, nichts, dass die Klägerin zugegeben hat, (selbst) unter einem Pseudonym einen zweiten Facebook-Account zu unterhalten (Urk. 59 S. 17 mit Hinweis auf Urk. 24/3). Die Klägerin hat überdies einleuchtend auf den Sprachduktus, die gleichen Rechtsschreibefehler, die Verwendung des ungebräuchlichen Begriffs "AB._____" sowie

- 19 die unübliche Art der "Anonymisierungsbalken" in den Beiträgen des Beklagten unter seinem Klarnamen und den ihm zuzuordnenden anonymen Beiträgen hingewiesen (Urk. 1 S. 14 Rz 22; Urk. 32 S. 8; Urk. 68 S. 7; Urk. 4/19; Urk. 33/61). Es ist auszuschliessen, dass Drittpersonen zeitgleich genau das Gleiche mit den erwähnten sprachlichen bzw. gestalterischen Besonderheiten gepostet haben sollen. Es mag zwar zutreffen, wie der Beklagte im Berufungsverfahren neu vorbringt (Urk. 62 S. 4), dass in den sozialen Medien, und insbesondere in einer "Bubble" von Gleichgesinnten, gepostete Beiträge und Artikel innert kürzester Zeit von verschiedenen Personen weiterverbreitet werden, indem der Inhalt übernommen oder der Link geteilt wird, sodass der nämliche Inhalt und die gleichen Rechtsschreibefehler etc. nicht verwundern. Solches ist allgemein bekannt und daher im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime auch von der Berufungsinstanz, unabhängig des restriktiven Novenrechts (Art. 317 Abs. 1 ZPO), zu berücksichtigen. Auch trifft wohl zu, dass der Beklagte, wie die Vorinstanz feststellte (Urk. 59 S. 20), mit vielen Dritten interagierte (Urk. 62 S. 3). Allerdings erscheint es in Übereinstimmung mit der Klägerin (Urk. 68 S. 7) realitätsfern, dass Drittpersonen Accounts (namentlich "AM._____" und "AL._____"; Urk. 4/19; Urk. 33/61) erstellt haben sollen, mit welchen diese im Wesentlichen nichts anderes gemacht hätten, als die Posts des Beklagten zu liken und weiterzuverbreiten. Wie dargetan, ist sodann der zeitliche Konnex für sich allein gerade (noch) nicht ausschlaggebend für die Zuordnung der erwähnten Beiträge zum Beklagten. Es entspricht jedoch dem für ihn üblichen Vorgehen, die Inhalte seiner zahlreichen Online-Kanäle miteinander zu verlinken (Urk. 4/19 und Urk. 33/61) und so die Reichweite seiner Posts zu erhöhen. Gleichermassen erscheint die Autorenschaft des Beklagten betreffend den von der Klägerin erwähnten YouTube-Kanal "W._____" naheliegend (vgl. Urk. 59 S. 17). Dieser wurde von einigen wenigen Personen aufgerufen. Der einzige Abonnent ist der Beklagte (Urk. 1 S. 12 Rz 16; Urk. 32 S. 8 f. Rz 14; Urk. 4/13). Zwar ist derjenige, der einen YouTube-Kanal abonniert, notorischerweise in aller Regel nicht der Betreiber des Kanals, wie der Beklagte im Berufungsverfahren neu einwendet (Urk. 77 S. 5 Rz 12). Vorliegend ist jedoch erstellt, dass der Beklagte mittels zahlreicher anonymer Online-Kanäle Beiträge über die Klägerin veröffentlichte und au-

- 20 genscheinlich bestrebt war, die Reichweite seiner Posts zu vergrössern (vgl. Urk. 46/27 S. 4 "Noven 2: Follower/Reichweite", wonach die Klägerin rund 35'000 Follower habe und der Beklagte bloss 83; vgl. auch Urk. 24/2 [Accounts der Klägerin]) sowie den Eindruck verschiedener unabhängiger Quellen und damit einer breiteren Abstützung zu erwecken (vgl. Urk. 1 S. 12 Rz 17). Auch der hier publizierte Inhalt "…" (Urk. 4/13) trägt klar die Handschrift des Beklagten. Es kann mithin auch dieser anonyme YouTube-Kanal dem Beklagten zugeordnet werden. Entgegen der beklagtischen Ansicht (Urk. 62 S. 4 f.) erscheint sodann nicht zwingend, dass der gleiche Urheber sämtliche Beiträge stets auf allen ihm zuzurechnenden Kanälen teilen würde. Die von der Klägerin ins Recht gereichte Auswahl an Überschneidungen vermag jedenfalls ein genügend klares Bild zu vermitteln, um die Urheberschaft des Beklagten hinsichtlich sämtlicher Beiträge darzutun. Resümiert sind dem Beklagten somit, nebst den unter seinem Klarnamen betriebenen Online-Kanälen und Blogs ("A._____@gmail.com", Facebook-Account: "A._____.1", drei Twitter-Accounts: "@A._____", "@A'._____" und "@A''._____" und der YouTube-Kanal: "A._____"), die folgenden von der Klägerin erwähnten Online Kanäle (Facebook, Twitter, YouTube und verlinkte, teilweise gleichnamige Blogs) zuzuordnen: "AC._____", "AG._____", "AI._____", "AL._____", "AH._____", "AM._____", "@AK._____ (AJ._____)", "@AO._____", "@AP._____", "@AF'._____ (AG._____)", YouTube-Kanal "W._____", Blogs "AD._____" und "U._____" (vgl. Urk. 32 S. 11). Entsprechend ist mithin der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beklagte für alle von der Klägerin gesammelten Beiträge auf den inkriminierten, namentlich bezeichneten 24 Online-Kanälen (vgl. Urk. 32 S. 11) verantwortlich ist (Urk. 59 S. 18). 3. Persönlichkeitsverletzung (Stalking) 3.1. Die Klägerin macht unter anderem einen Anspruch gestützt auf Art. 28b ZGB geltend (Urk. 1 S. 2 f. Rz 31-33). Der Einleitungssatz von Art. 28b Abs. 1 ZGB nennt als Tatbestandsvoraussetzung eine Persönlichkeitsverletzung in Form der Gewalt,

- 21 - Drohung oder Nachstellung. Dies bedeutet, dass zunächst eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliegen muss, damit die Rechtsfolgen von Art. 28b ZGB zur Anwendung kommen können. Zu den geschützten Persönlichkeitsgütern gehören etwa die physische und psychische Integrität, das Recht auf Achtung der Intim- und Privatsphäre und das Recht auf Ehre. Art. 28 ZGB schützt die Ehre weitergehend als das Strafrecht, welches den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein bzw. sich wie ein solcher zu verhalten, schützt. Art. 28 ZGB umfasst demgegenüber auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftliche Ansehens einer Person. Für eine Verletzung dieser Schutzbereiche der Persönlichkeit ist eine gewisse Intensität, ein eigentliches Eindringen in den persönlichen Bereich erforderlich (vgl. auch BGE 143 III 309 Erw. 6.4.3 und 6.7.3 zum Spezialfall einer Medienkampagne, wonach bei sehr vielen Medienberichten nicht jeder einzelne Bericht für sich genommen die geforderte Intensität aufweisen muss). Das Gesetz bietet Schutz gegen jede Verletzung der Persönlichkeit, das heisst gegen jeden mehr als harmlosen Angriff, jede spürbare Störung, jede ernst zu nehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter durch Dritte (BSK ZGB I- Meili, Art. 28 N 17, 28, 38 f.; vgl. auch Urk. 59 S. 18). Die Klägerin macht insbesondere Nachstellungen des Beklagten im Sinne von Stalking geltend. Stalking ist eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB. Es ist gegeben bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten (BSK ZGB-Meili, Art. 28b N 4). Stalking besteht aus einer Vielzahl von meist sozialüblichen Verhaltensweisen, die wegen ihrer Wiederholung und Kombination das Opfer in seiner psychischen und physischen Integrität beeinträchtigen. Um Bagatellfälle auszuschliessen, müssen die Gewalt, die Drohungen oder die Nachstellungen eine gewisse Intensität aufweisen; nicht jedes sozial unkorrekte Verhalten gibt Anlass zu Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b ZGB. Angst und Stress entstehen beim Opfer vielfach nicht durch krasse Übergriffe, sondern vielmehr durch die stetige Wiederholung und Kombinierung von mehreren niederschwelligen Kontaktaufnahmen, die einzeln betrachtet an sich kein Problem darstellen (Zimmerlin, Stalking - Erscheinungsformen, Verbreitung,

- 22 - Rechtsschutz, in: Sicherheit & Recht 1/2011, S. 9-11). Erfolgt Stalking über elektronische Kommunikationsmittel (E-Mails, soziale Medien, Apps etc.), spricht man von Cyberstalking. Bei Cyberstalking liegen dieselben konstituierenden Merkmale vor wie beim "Offline-Stalking". Beispiele von Cyberstalking-Handlungen sind unerwünschte und massenhafte Kontaktaufnahmen mit dem Opfer über soziale Medien sowie Veröffentlichungen persönlicher Daten des Opfers, um Dritte für die Belästigung zu instrumentalisieren. Stalking ist in einer Grauzone zwischen sozialadäquatem und gesellschaftlich nicht toleriertem (verpöntem oder strafbarem) Verhalten angesiedelt (Urk. 4/52 [Merkblatt "Stalking" des Eidgenössischen Departements des Inneren] S. 4, 6). Das Spektrum von Stalkinghandlungen ist gross. Dazu gehören insbesondere nicht nur direkte Kontaktaufnahmen, sondern auch indirekte über das soziale Umfeld und insbesondere das Internet, indem beispielsweise unerwünschte Beiträge in den sozialen Netzwerken veröffentlicht werden (vgl. Merkblatt, a.a.O., S. 4; vgl. auch Urk. 59 S. 18 f.). 3.2. Die Vorinstanz zog in Erwägung, das Vorbringen des Beklagten, wonach er die Klägerin nicht persönlich kenne, sei nicht stichhaltig. Eine allfällige persönliche Beziehung zwischen den Parteien sei nicht entscheidend. Irrelevant sei ebenso, dass ein grosser Teil seiner Kommentare nicht direkt an die Klägerin gerichtet worden sei. Es stimme zwar, dass viele Kommentare des Beklagten, wiewohl kritischangriffiger Natur, für sich alleine betrachtet die Schwelle zum Stalking nicht überschritten hätten. Im Sinne der Meinungsäusserungsfreiheit sei es zulässig, sich in der Öffentlichkeit kritisch über andere Personen zu äussern, und dies auch wiederholt. Vorliegend habe der Beklagte aber eine kaum übersehbare Vielzahl an Posts über die Klägerin in den sozialen Medien abgesetzt. Diese Posts seien zudem in hoher Frequenz und während einer langen Zeitspanne erfolgt. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei es der Klägerin weder zeitlich möglich noch zumutbar gewesen, alle diese Posts wiederum zu kommentieren und richtigzustellen. Von einer eigentlichen Diskussion oder Kommunikation, von welcher der Beklagte ausgehe, könne nicht die Rede sein. Nicht nur aufgrund der Anzahl und Häufigkeit der Posts, sondern auch mit Blick auf das Vorgehen des Beklagten sowie den Inhalt der Posts sei gesamthaft von einem eigentlichen Nachstellen im Sinne von Stalking auszugehen. So habe der Beklagte auch Anstalten getroffen, die Facebook-Seite

- 23 der Klägerin hacken zu lassen und habe ihm zweifelsohne zuzuordnende anonyme Online-Kanäle erstellt. Ein solches Vorgehen überschreite in seiner Gesamtheit jedes sozial übliche und erträgliche Mass. Es sei zwar erlaubt, Dritte auf ein mögliches problematisches Verhalten der Klägerin aufmerksam zu machen. Der Beklagte habe aber wiederum eine Vielzahl von Personen bzw. Institutionen angeschrieben, so dass sein Vorgehen als planmässiger und sehr gezielter Versuch erscheine, die Klägerin sozial und wirtschaftlich zu schädigen. Inhaltlich drehten sich die Posts repetitiv um die Vorgänge an der C._____-feier 2014. Der Beklagte nutze jegliche Äusserungen der Klägerin, auch in völlig anderen Zusammenhängen, dazu, um immer wieder dieselben Vorwürfe an ihre Adresse zu erneuern. Auch diesbezüglich könne man nicht von einer eigentlichen Diskussion sprechen, sondern vielmehr von einseitigen Herabsetzungen der Klägerin durch den Beklagten. Der Beklagte stelle in Abrede, dass die Klägerin aufgrund seiner Posts in den sozialen Medien Angst empfunden habe. Dass die Klägerin weiterhin öffentliche Auftritte wahrgenommen habe, vermöge indes entgegen der beklagtischen Auffassung nicht zu belegen, dass sie keine Angst empfunden habe. Beim Angstempfinden handle es sich um einen inneren Gemütszustand, welcher nicht zwangsläufig nach aussen sichtbar sein müsse. Der Beklagte habe mit vielen Dritten interagiert. Sein Vorgehen erscheine durchaus als kreativ, aber auch als unberechenbar, sodass die Klägerin nie habe wissen können, was als Nächstes komme. Wenngleich die allermeisten Posts der Klägerin keinen Anlass gegeben hätten, um spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, sei es plausibel, dass die schiere Masse wie auch die Frequenz von Kommentaren des Beklagten bei ihr Beklemmungsgefühle, mithin Angst, ausgelöst hätten. Beispielhaft für die Masse wie auch für die Frequenz seien die zahlreichen Facebook-Einträge des Beklagten über die Klägerin von September 2021 bis Februar 2022 (Urk. 33/58b). Insofern hätte auch jede andere vernünftige Person an der Stelle der Klägerin Angst empfunden. Es sei somit festzustellen, dass durch das Verhalten des Beklagten eine Persönlichkeitsverletzung gegeben sei (Urk. 59 S. 19 ff. m.w.H.). 3.3. Der Beklagte kritisiert im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Umstand, dass die Klägerin als schweizweit bekannte Person, welche auch über die Landesgrenzen in Deutschland und Österreich öffentlich auftrete, nicht auf

- 24 sämtliche Beiträge des Beklagten habe reagieren können, persönlichkeitsverletzend sei. Dies sei hinzunehmen, zumal sie selbst dazu beigetragen habe, ihre öffentliche Präsenz zu erhalten. Ansonsten wäre jegliche kritische Berichterstattung oder Kommentierung über eine bekannte Persönlichkeit potentiell persönlichkeitsverletzend, da diese unter Umständen nicht reagieren könne bzw. eine Reaktion auf sämtliche Rezensionen unzumutbar wäre. Mit Blick auf die Meinungsäusserungsfreiheit sei zudem nicht massgeblich, ob eine Diskussion ermöglicht werde oder nicht. Eine Meinung könne jeweils auch für sich stehen bleiben. Es sei gerade nicht zu erwarten, dass sich eine bekannte Persönlichkeit auf jegliche Diskussion in den sozialen Medien einlasse. Das angebliche Anschwärzen der Klägerin bei diversen Drittpersonen sei nicht geeignet, das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. Zwar führe die Vorinstanz zutreffend aus, dass es erlaubt sei, Dritte auf ein möglicherweise problematisches Verhalten der Klägerin aufmerksam zu machen, erachte es dann aber als persönlichkeitsverletzend, dass eine Vielzahl von Personen bzw. Institutionen angeschrieben werde, obschon sie bereits an anderer Stelle festgestellt habe, dass auch eine wiederholte Kritikäusserung zulässig sei. Es müsse weiterhin erlaubt sein, gerade Institutionen, die publikumswirksame Preise verleihen oder die Klägerin einspannen würden, mit Kritik an der (umstrittenen) Person zu konfrontieren. Dies unabhängig von der Anzahl an Institutionen und Personen. Weder die Klägerin noch die Vorinstanz vermöchten darzulegen, um welche Personen und Institutionen es sich handle. Es sei ihm erlaubt, seine Kritik öffentlich kundzutun. Gerade wenn die Klägerin selbst immer wieder auf die Geschehnisse an der C._____-feier aus dem Jahr 2014 zurückkomme und diese zum Thema mache, dürfe auch Kritik an ihrem Verhalten zugelassen sein. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht vom Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung aus. Die Klägerin habe gerade nicht substantiiert darlegen können, welche Posts persönlichkeitsverletzend sein sollen. Auch sei nicht rechtsgenügend dargelegt worden, wie viele Posts der Beklagte betreffend die Klägerin überhaupt abgesetzt haben solle. Die Vorinstanz spreche stattdessen von einer kaum überschaubaren Anzahl und verweise pauschal auf den "Inhalt", ohne diesen zu spezifizieren. Dies stelle keine rechtsgenügende Begründung dar. Es sei auch nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb zwar eine wiederholte Kritikausübung in jedem Fall zulässig sein, das be-

- 25 klagtische Verhalten, welches ja gerade dies darstelle, hingegen persönlichkeitsverletzend sein solle. Er veröffentliche generell sehr viele Beiträge und die Klägerin sei nur in wenigen Fällen das Thema gewesen. So habe es sich in den drei Jahren (2020 bis 2022) um 291 Posts gehandelt, davon 150 teils kommentarlose Links. Somit habe er sich im Schnitt einmal pro Woche über die Klägerin geäussert, was wohl noch nicht als persönlichkeitsverletzend gelten dürfte. Sodann sei die vorinstanzliche Argumentation, dass die angeblich "schiere Masse wie auch Frequenz von Kommentaren des Beklagten" bei der Klägerin Angst ausgelöst hätten, nicht stichhaltig. So habe die Vorinstanz selber festgestellt, dass die allermeisten Posts des Beklagten der Klägerin keinen Anlass gegeben hätten, um spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Vielmehr habe sich die Klägerin eher lustig über den Beklagten und weitere Personen gemacht, welche sie (wenn auch scharf) kritisiert hätten. Dass der Beklagte unberechenbar sei, entziehe sich jeglicher Grundlage. Er sei offensichtlich stets nur im Internet mit der Klägerin auf Konfrontationskurs geraten. Die Parteien hätten sich kein einziges Mal persönlich getroffen. Der Beklagte habe dazu auch nie Anstalten getroffen oder online damit gedroht. Er habe auch nie an rein "privaten" Tweets, welche die Klägerin verfasst habe, partizipiert. Auch wenn die Angst allenfalls subjektiv vorhanden gewesen sei, so sei diese objektiv völlig unbegründet (gewesen) und damit ungeeignet, eine Persönlichkeitsverletzung zu begründen. Die Klägerin habe denn auch nicht substantiiert darlegen können, wie sich die angebliche Angst geäussert habe. Ihre Aussage, wonach sie Termine abgesagt hätte, nur mit Sicherheitsdienst auftreten würde oder mit der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes in den sozialen Medien vorsichtig gewesen sein soll, belege die Klägerin in keiner Art und Weise. Ebenso sei der regelmässige Besuch einer Psychotherapie unbelegt geblieben. Das von der Klägerin gezeichnete Bild widerspreche auch den tatsächlichen Handlungen. So habe die Klägerin, entgegen ihren Behauptungen, immer wieder persönliche Informationen inklusive Aufenthaltsort gepostet, eine grosse Anzahl an Events und Veranstaltungen besucht und auch selbst zu öffentlichen Zusammenkünften eingeladen. Im Übrigen sei zu vermuten, dass nicht der Beklagte für das angeblich beklemmende Gefühl verantwortlich gewesen sei, sondern die Vielzahl an Kritiker, die sich mit der Klägerin befassen würden (Urk. 62 S. 6-10).

- 26 - Wenn das Gesamtpaket und die Intensität der Handlungen für die Beurteilung entscheidend sein sollen, ob Cyberstalking vorliege, seien die Anzahl und Inhalte der Handlungen von grosser Bedeutung. Vorliegend sei durch das vorinstanzliche Urteil aber völlig unklar geblieben, welche Beiträge und wie viele davon dem Beklagten vorgeworfen würden. Es bleibe unbegründet, welches Ausmass von Handlungen (in casu Beiträgen) Cyberstalking erfülle und welches Verhalten noch nicht darunter falle. Die Klägerin vermöge lediglich drei Beilagen beizubringen, die eine direkte Kontaktaufnahme des Beklagten mit Organisationen und Unternehmen nahelegten, welche allerdings allesamt nicht persönlichkeitsverletzend seien. Sodann sei auch der innere Gemütszustand der Klägerin von der Vorinstanz zwingend anhand äusserer Hinweise zu ermitteln. Die Vorinstanz habe auf die Masse der Kommentare und den Umstand, dass der Beklagte mit Dritten interagiert habe, abgestellt. Dabei habe sie es jedoch unterlassen, Umstände zu berücksichtigen, die gegen das Vorliegen der behaupteten Angstempfindung sprächen (Urk. 77 S. 6-8). 3.4. Die Klägerin entgegnet, die Vorinstanz habe offensichtlich die Argumentation des Beklagten bezüglich Reaktionsmöglichkeit der Klägerin respektive Diskussion für unbeachtlich gehalten und gerade nicht als für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung relevant erachtet. Der Beklagte vergesse, dass vorliegend nicht bloss eine "gewöhnliche" Persönlichkeitsverletzung zu beurteilen sei, bei der jede Handlung für sich alleine persönlichkeitsverletzend sein müsse. Beim Cyberstalking gehe es um das Gesamtpaket und die Intensität der Handlungen insgesamt, nämlich das permanente Beobachten der Klägerin durch den Beklagten, das öffentliche Herabsetzen der Klägerin via Social Media-Dauerfeuer und das versuchte Torpedieren jeglicher wirtschaftlichen klägerischen Betätigung mittels Anschwärzen bei Dritten. Das Verhalten des Beklagten gehe weit über eine blosse und wiederholte Kritikäusserung hinaus. Die vorinstanzliche Argumentation sei entsprechend nicht widersprüchlich. Die Vorinstanz habe die Anzahl und Häufigkeit der Posts sowie das diesbezügliche Vorgehen des Beklagten richtigerweise als Nachstellen im Sinne von Stalking qualifiziert und damit zutreffend auch eine Persönlichkeitsverletzung festgestellt. Sie habe korrekt festgehalten, dass das beklagtische Verhalten in seiner Gesamtheit das sozial übliche und erträgliche Mass überschreite, weshalb die Meinungsäusserungsfreiheit des Beklagten zurückzutreten

- 27 habe. Von einer bloss kritischen Berichterstattung, Kommentierung und Diskussion könne nicht mehr die Rede sein. Die erste Instanz habe das Verhalten des Beklagten zu Recht als planmässigen und sehr gezielten Versuch gewertet, die Klägerin sozial und wirtschaftlich zu schädigen. In der Klagebegründung sei denn auch explizit dargelegt worden, gegenüber welchen Personen und Institutionen der Beklagte die Klägerin angeschwärzt habe. Die Vorinstanz habe sich auch mit dem Inhalt der Posts auseinandergesetzt und insbesondere festgehalten, dass sich diese repetitiv um die Vorgänge an der C._____-feier 2014 drehten und diese Äusserungen auch in völlig anderem Zusammenhang genutzt würden. Ebenso habe die erste Instanz festgehalten, dass diese Vorwürfe unwahr und unbewiesen seien und kein schützenswertes Interesse erkennbar sei, die Klägerin im Zusammenhang mit der erwähnten Feier immer wieder aufs Neue der Lüge und Falschbeschuldigung zu bezichtigen, obschon es für diese Vorwürfe keine beweisbasierte Grundlage gebe. Der Beklagte ignoriere sodann die zutreffende erstinstanzliche Feststellung, wonach es sich beim Angstempfinden um einen inneren Gemütszustand handle, der nicht zwingend nach aussen sichtbar sein müsse. Jede andere vernünftige Person hätte an der Stelle der Klägerin Angst empfunden. Abgesehen davon habe die Klägerin ihr Angstempfinden und ihr diesbezügliches Verhalten, wo möglich, rechtsgenügend dargelegt. Der Beklagte habe auch ganz konkrete Drohungen ausgesprochen, etwa am 19. August 2021 über Facebook, worauf die Kantonspolizei eine Kontaktsperre erlassen habe. Später habe das Zwangsmassnahmengericht bestätigt, dass der Beklagte Stalking im Sinne des Gewaltschutzgesetzes betreibe. Allein daraus könne abgeleitet werden, dass die Klägerin unter Angstzuständen gelitten habe und leide, soweit der Beklagte involviert sei. Das obsessive Nachstellen des Beklagten habe mit dem angefochtenen Urteil auch kein Ende genommen. Trotz erstinstanzlichem Äusserungsverbot hetze der Beklagte öffentlich hemmungslos und mit der gewohnten Kadenz weiter gegen die Klägerin (Urk. 68 S. 7 ff.; Urk. 71/2). 3.5. Im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung kommt es auf die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Beantwortung bzw. Richtigstellung der (unzähligen) Kommentare des Beklagten durch die Klägerin sowie das Vorliegen einer eigentlichen Diskussion nicht an. Die Vorinstanz setzte sich dies-

- 28 bezüglich, wie die Klägerin richtig einwendet, denn auch lediglich mit der beklagtischen Argumentation im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 23 S. 5 unten, S. 15 Rz 50, S. 22 Rz 75) auseinander (Urk. 59 S. 19 Erw. 6.2; demgegenüber: Urk. 77 S. 6 Rz 15). Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, überschreiten viele Kommentare des Beklagten, wenngleich kritisch-angriffiger Natur, für sich allein betrachtet die Schwelle zum Stalking nicht (Urk. 59 S. 19). Das Stalking zeichnet sich jedoch, wie dargetan, gerade durch das Ausmass der Handlungen (hier Posts) aus. Viele harmlose Kommentare können sich zum Stalking verdichten. Die erste Instanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass wiederholte kritische Äusserungen über andere Personen in der Öffentlichkeit, insbesondere wenn es sich um bekannte Personen wie die Klägerin handelt, zulässig sein müssen (Urk. 59 S. 19), der Beklagte jedoch dabei das sozialverträgliche Mass bei weitem überschritten hat (Urk. 59 S. 20), selbst unter Berücksichtigung, dass auch die Klägerin in den sozialen Medien sehr aktiv ist (vgl. z.B. Urk. 24/1, /2, /8). Von blossen Wiederholungen bzw. "allfälligen Übertreibungen und Ungenauigkeiten" (vgl. Urk. 23 S. 15 Rz 49, 61, 69, 71 i.V.m. Urk. 24/18) kann jedenfalls nicht mehr die Rede sein. Dies ist nachfolgend hinsichtlich des Ausmasses der Kommentare, des Vorgehens des Beklagten sowie nicht zuletzt auch teilweise des Inhalts der einzelnen Posts genauer darzutun. Weil indes nicht nur die Anzahl der Posts, sondern vor allem auch das Gesamtbild der beklagtischen Handlungen für das Vorliegen von Stalking entscheidend ist und überdies eine mengenmässige Grenzziehung im Graubereich Stalking ohnehin schwierig erscheint, kann, entgegen der beklagtischen Erwartung (Urk. 62 S. 9; Urk. 77 S. 6 Rz 16, S. 8 Rz 26), keine konkrete, genaue Anzahl von Kommentaren genannt werden, ab welcher die Schwelle zum Stalking überschritten wurde. Wie vorstehend unter Erw. 2.4. dargelegt, postete der Beklagte unter 24 Online- Kanälen (E-Mail, Facebook, Twitter, YouTube, Blogs), einerseits unter seinem Klarnamen, andererseits unter anonymen, ihm zuzuordnenden Fake-Profilen Beiträge über die Klägerin, darunter auch auf eigens dafür betriebenen Blogs (z.B. "AC._____", erstellt am 13.03.2022 [Urk. 4/15], vgl. auch das gleichnamige Facebook-Profil [Urk. 16/a-b] und die Verlinkung des Blogs auf seinem Twitter-Account

- 29 - "@A._____" [Urk. 4/17]). Darüber hinaus äusserte er sich auch auf Social Media- Profilen Dritter über die Klägerin (vgl. etwa Urk. 4/20, /30). Einer seiner ersten Kommentare über die Klägerin auf der Facebook-Seite von "I._____" datiert vom 8. Januar 2016 (Urk. 4/53; Urk. 1 S. 28 Rz 49). Die neusten Posts des Beklagten betreffend die Klägerin reichte diese mit ihrer Berufungsantwort vom 6. November 2023 ein; sie stammen aus der Zeit zwischen Juli 2023 und September 2023 (Urk. 68 S. 10; Urk. 71/2). Der Beklagte hat nie bestritten, dass er jahrelang kritische Beiträge über die Klägerin postete (Urk. 23 S. 5 Rz 9, S. 10 Rz 30, S. 11 Rz 33, S. 15 Rz 49 f., S. 21 Rz 73, S. 22 f. Rz 75 ff.; Prot. I S. 14, 24). Er sieht sich allerdings als deren Kritiker und beruft sich auf seine Meinungsäusserungsfreiheit. Auf Facebook hat er insbesondere am 2. Juni 2021 gepostet: "…Ich mach das aus Spass und ohne Zwang da ich kein Hass gegen die Frau und Verein habe. […]. Wenn ich irgendwann keine Lust mehr habe höre ich auf." (Urk. 4/49; Urk. 1 S. 25 Rz 42). Es ist somit zweifelsohne von einer langen Zeitspanne über rund sechs (erstinstanzliches Verfahren) bzw. sieben Jahre (unter Berücksichtigung der neuen, im Berufungsverfahren eingereichten Posts) auszugehen, während welcher der Beklagte Beiträge über die Klägerin postete. Im Rahmen ihrer Klage vom 10. August 2022 machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe seit 2020 alleine auf seinem Hauptprofil auf Facebook ("A._____.1") 452 Postings (Stand 07.04.2022) über sie abgesetzt; teilweise bis zu 13-mal am gleichen Tag. Auf seinen weiteren, ihm zuzuordnenden Social Media-Profilen seien es von 2020 bis heute unglaubliche 1'053 Posts (Stand 07.04.2022) (Urk. 1 S. 16 Rz 26). Diese Grössenordnung vermag die Klägerin mit den eingereichten Unterlagen und USB-Sticks (Urk. 4/10b /14 /16a-b /17 /19 /27 /40 /47-49 /57a-d; Urk. 33/61; Urk. 4/26 i.V.m. Urk. 33/58a, b) hinreichend zu untermauern. Was insbesondere die hohe Kadenz der Beiträge im Zusammenhang mit der Klägerin anbelangt, sei anschaulich auf den Monat September 2021 verwiesen, als der Beklagte auf seinem privaten Facebook-Klarnamenprofil 165 Posts über die Klägerin lancierte, dabei über zehn allein am 12. September 2021 (Urk. 33/58a und b). Überdies belegte die Klägerin zahlreiche weitere Äusserungen des Beklagten über sie bzw. ihren Verein auf Online-Kanälen von Dritten (Urk. 4/20 /30 /38-41 /43-45). Der

- 30 - Vollständigkeit halber reichte die Klägerin sodann umfangreiche Unterlagen bezüglich der Kommentare des Beklagten über sie und ihren Verein auf seinem Blog "U._____" zu den Akten (Urk. 4/26 /28 /42 /46), welche inhaltlich zwar, wie erwähnt (vgl. Erw. C.1), Gegenstand eines separaten Prozesses sind, das Ausmass der beklagtischen Aktivitäten jedoch unterstreichen. In Anbetracht der aktenkundigen Dokumentation der beklagtischen Äusserungen hinsichtlich der Klägerin und ihres Vereins ging die Vorinstanz jedenfalls zu Recht von einer "kaum übersehbaren Vielzahl von Posts" bzw. "schieren Masse wie auch Frequenz von Kommentaren" (Urk. 59 S. 19-21) aus. Die exakte Anzahl der Posts braucht dabei nicht quantifiziert zu werden, was im Übrigen, insbesondere angesichts der zahlreichen Überschneidungen der dokumentierten Nachrichten, ohnehin nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre. Das sozialverträgliche Mass und damit die Grenze zum Stalking wurde ohne Zweifel und deutlich überschritten. Ausserdem deutet auch das Vorgehen des Beklagten, wie die erste Instanz richtig gesehen hat (Urk. 59 S. 20), auf ein eigentliches Nachstellen im Sinne von Stalking hin. So äusserte sich der Beklagte, wie dargetan, zu einem grossen Teil auch unter anonymen Online-Kanälen über die Klägerin und ihren Verein. Ferner verlinkte er seine diesbezüglichen Beiträge auf seinen bzw. den ihm zuzuordnenden Online-Kanälen miteinander bzw. teilte diese und vergrösserte entsprechend deren Reichweite (vgl. z.B. Urk. 1 S. 13; Urk. 4/15 /16a-b /19; Urk. 33/61). Überdies ist erstellt, dass der Beklagte zwischen Juli und September 2019 Anstalten getroffen hat, um das Facebook-Profil der Klägerin hacken zu lassen (Urk. 1 S. 18; Urk. 4/31) und damit in ihre Privatsphäre einzudringen. Der Beklagte hat die Klägerin und ihren Verein auch bei diversen Dritten angeschwärzt. So versandte er am 12. März 2019, 8. März 2020 bzw. 8. Mai 2021 E-Mailnachrichten an die Redaktion der AQ._____ (Urk. 4/36), die AR._____ (Urk. 4/37) und die Präsidentin der AE._____-Stiftung (Urk. 4/10a-b). Am 9. Mai 2021 schrieb er als Antwort an AS._____ einen Kommentar betreffend die staatliche Unterstützung von G._____ (Urk. 4/38) und forderte in der (inzwischen deaktivierten) Facebook-Gruppe "AT._____" Dritte im Kampagnenstil auf, ebenfalls beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) per E-Mail gegen die Finanzierung von G._____ zu intervenieren (Urk. 4/39), wobei er selbst am 27. Mai 2021 das EDI diesbezüglich kontak-

- 31 tierte (Urk. 4/41). Am 28. Juli 2021 postete er auf "U._____" im Zusammenhang mit einem von der Klägerin entwickelten Anzeige-Tool einen Blog-Beitrag "…" (Urk. 4/42). Überdies diskreditierte er Dritte, welche sich für die Klägerin einsetzten, mit seinen Tweets vom 22. Januar 2022 (an die Adresse von AU._____, Urk. 4/43), vom 21. Januar 2022 (über AV._____, Urk. 4/44) und vom 23. Januar 2022 (über die klägerische Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. Y1._____, Urk. 4/45). Zwar wurde G._____ mit Entscheid des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) vom 8. Dezember 2021 tatsächlich die Finanzhilfe für ein Projekt per 30. November 2021 eingestellt (Urk. 24/9), wobei offen gelassen werden kann, ob der Beklagte diesbezüglich zu Recht Kritik am Verein und der Klägerin übte. Allerdings fallen die Vehemenz seines Vorgehens sowie der Umstand auf, dass er sich an eine Vielzahl von Dritten im Zusammenhang mit der Klägerin und ihrem Verein wandte. Es ist deshalb der ersten Instanz darin zuzustimmen, dass das Vorgehen des Beklagten als planmässiger und sehr gezielter Versuch erscheint, die Klägerin sozial und wirtschaftlich zu schädigen (Urk. 59 S. 20). Dass nur drei direkte Kontaktaufnahmen mit Organisationen und Unternehmen (per E-Mail) erfolgten (Urk. 77 S. 6 Rz 17), ist nicht entscheidend. Auch indirekte Kontaktaufnahmen über Blog- und Facebook-Beiträge, welche eine Vielzahl von Dritten erreichten, sind massgebend. Wie bereits erwähnt, erweisen sich die einzelnen Posts des Beklagten inhaltlich für sich allein betrachtet mehrheitlich als harmlos. Allerdings sind darunter auch solche, welche bedrohlich wirken oder an sich schon persönlichkeitsverletzend sind. So veröffentlichte der Beklagte in der geschlossenen Facebook-Gruppe "AW._____" einen Link zu einem K._____-Artikel über die Klägerin und schrieb im Kontext mit laufenden Verfahren der Klägerin und ihres damals noch vom Bund unterstützten Vereins G._____ am 19. August 2021 Folgendes in die Kommentarspalte: "Es gibt 2 Varianten, 1. B._____ verliert … und Steuergelder, dann ist sie weg. 2. Sie gewinnt alles und es wird solange weiter gehen bis ein verrückter Durchdreht und ….das sie selbst gefördert hätte."(Urk. 4/20). Dieser Beitrag führte alsdann zu den eingangs erwähnten Gewaltschutzmassnahmen (Urk. 4/21-25). Die meisten Posts drehen sich um die Vorgänge an der C._____-feier 2014. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nutzt der Beklagte jegliche Äusserungen bzw. Me-

- 32 dienauftritte der Klägerin auch in völlig anderen Zusammenhängen dazu, um immer wieder dieselben Vorwürfe an ihre Adresse zu erneuern (etwa Urk. 4/38 ["Das diese Frau von der Zuger Justiz 6 Jahre geschützt wird, darüber verliert sie kein Wort"], Urk. 33/61 [Beitrag im "AD._____" vom 5.06.2020: "Also doch positives Erlebnis von B._____?"], Urk. 4/40 [Anschreiben des Beklagten von Nationalrat BA._____ über Facebook am 17. Juni 2021]). Der Beklagte wirft der Klägerin insbesondere immer wieder vor, bezüglich der Ereignisse anlässlich der C._____-feier 2014 D._____ fälschlicherweise der Vergewaltigung/Schändung beschuldigt sowie gelogen zu haben (z.B. Urk. 4/55 ["Natürlich wird immer wieder zwischen den Zeilen D._____ angeschuldigt, obwohl erwiesen ist, dass weder eine Schändung, noch eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung durch D._____ stattgefunden haben. {…} B._____ war NIE Opfer {…}"], Urk. 4/29 ["{…} Danach wahr nur noch D._____ Opfer der letzten 6 Jahre, durch Verschwörungstheorien des B._____-clan. Während D._____ an das vereinbarte Stillschweigeabkommen hielt, unterhält uns B._____ stetig mit Unwahrheiten und Medien verbreiten stehts Lügen."], Urk. 4/54, im Zusammenhang mit einem Beitrag über Vergewaltigung ["Seit dem Fall B._____ ist es relativ schwierig geworden bei einer Geschichte zu glauben was war ist. {…}"], Urk. 4/53 ["…lügen Königin…"], Urk. 4/57a ["Aber ein Lügenblatt braucht Infos von einer Lügnerin."], Urk. 4/57b ["Umso mehr erstaunt die Verschwörungstheorie von B._____ und den immer wieder mutmasslichen Anschuldigungen an die H._____. Es gab keine Drogen oder K.O.Tropfen!!"] etc.). Solches ist persönlichkeitsverletzend, zumal es ehrrührig und unwahr ist (vgl. Urk. 4/5a, b und Urk. 24/17 [Einstellungsverfügungen vom 27. August 2015 und 7. Mai 2018] sowie Urk. 4/4a, b [Strafurteile betr. üble Nachrede durch den K._____-journalisten L._____] und Urk. 78/1 und das unter www.B._____.ch online wiedergegebene Urteil betr. Verleumdung durch die O._____-journalistin P._____). Der Beklagte vermochte sodann keine durch die Klägerin angeblich verbreiteten Unwahrheiten hinreichend darzutun (Urk. 23 S. 17 f. Rz 61, 77, 88). Wenn er unter Bezugnahme auf die Einstellungsverfügung betreffend D._____ vom 27. August 2015 ausführt, es sei klar, dass die Klägerin gelogen habe, dass eine zweite männliche DNA Spur gefunden worden sei (Urk. 23 S. 19 Rz 66; Urk. 4/4a S. 21 oben), vermag er damit jedenfalls keine Lüge der Klägerin zu entlarven, geschweige denn zu belegen. Dass in der

- 33 erwähnten Einstellungsverfügung steht, der Vaginalabstrich der Klägerin enthalte die DNA Spur von D._____ (Urk. 24/17 S. 12 Ziffer 4.2), schliesst nicht aus, dass im Rahmen der C._____-feier 2014 eine zweite, bis heute unbekannte männliche DNA Spur unter den Fingernägeln und am String-Tanga der Klägerin gefunden wurde (Urk. 32 S. 16 Rz 40; www.BB._____.ch "…"; www.BC._____.org "B._____"). Zudem durfte die Klägerin laut der Einstellungsverfügung vom 7. Mai 2018 betreffend falsche Anschuldigung anlässlich der Anzeigeerstattung subjektiv davon ausgehen, Opfer eines Sexualdeliktes geworden zu sein, wenngleich kein Täter ermittelt werden konnte (Urk. 33/68). Von einer Lüge der Klägerin ist entsprechend nicht auszugehen. Wenn der Beklagte weiter erwähnt, es entspreche nicht der Wahrheit, dass G._____ allen Opfern helfe, die von Hass im Internet betroffen seien, wie die Klägerin behaupte, zumal der H._____-Politikerin BD._____, welche von Hass im Internet betroffen gewesen sei (und ihren Prozess zu einem Grossteil gewonnen habe, Prot. I S. 23), vom Verein gerade nicht geholfen worden sei, weil sie keine Hilfe verdient habe (Prot. I S. 12 f., Urk. 23 S. 13 Rz 41), kann daraus nicht pauschal abgeleitet werden, dass die Klägerin Unwahrheiten erzähle. Es handelt sich hier sichtlich um einen spezifischen Einzelfall, der nicht zu verallgemeinern ist. Offenbar hetzte die besagte Politikerin im Netz selbst, was den klägerischen Verein dazu veranlasste, ihr nicht beizustehen (Urk. 24/10; Prot. I S. 20). Unter dem ihm zuzuordnenden Blog "AJ._____" postete der Beklagte am 23. Dezember 2022 die ganze Einstellungsverfügung betreffend die Strafuntersuchung gegen D._____ wegen Schändung vom 27. August 2015, welche unbestrittenermassen (vgl. Prot. I S. 10-17, 22 ff.) noch nie vollständig veröffentlicht wurde und weitere Details enthält, welche die Intimsphäre der Klägerin betreffen. Auch damit hat der Beklagte die Klägerin wiederum in ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt (vgl. Urk. 32 S. 20; Urk. 33/70, 72). Zudem lässt sich der Beklagte auch zu sexualisierten Beiträgen über die Klägerin hinreissen (Urk. 4/40, /46-48). Im Licht des Gesagten vermochte die Klägerin genügend darzutun, dass der Beklagte seit Jahren im Netz eine obsessive Kampagne gegen sie betreibt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und zutreffend erkannt, dass aufgrund der hohen An-

- 34 zahl und Häufigkeit der Posts über mehrere Jahre sowie des Vorgehens des Beklagten und des Inhalts einzelner Posts gesamthaft betrachtet von einem eigentlichen Nachstellen seitens des Beklagten gegenüber der Klägerin auszugehen ist. Wie bereits erwähnt, muss das nachstellende Verhalten des Beklagten bei der Klägerin Furcht, Hilflosigkeit, Ohnmacht bzw. das Gefühl übermächtigen Bedrängtwerdens hervorrufen, damit von Stalking im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB auszugehen ist (vgl. BBl 2005 S. 6884 f. m.Nw.). Wenn der Beklagte auch im Berufungsverfahren daran festhält, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin aufgrund seiner Posts in den sozialen Medien Angst empfunden habe, ist ihm nicht zu folgen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz überzeugt, dass die schiere Masse wie auch Frequenz von Kommentaren des Beklagten bei der Klägerin Beklemmungsgefühle, mithin Angst, auslösten (Urk. 59 S. 20 f. m.H. auf Urk. 33/58b). Angst und Stress entstehen vielfach nicht durch krasse Übergriffe, sondern durch die stetige Wiederholung und Kombination von mehreren niederschwelligen Kontaktaufnahmen, die einzeln betrachtet kein Problem darstellen würden. Hinzu kommt vorliegend der vorstehend zitierte bedrohliche Facebook-Beitrag des Beklagten vom 19. August 2021 (Urk. 4/20), welcher geeignet ist, auch bei jeder anderen vernünftigen Person ein ungutes Gefühl auszulösen. Dass dieser in der eigentlich geschlossenen Facebook-Gruppe "AW._____" gepostet wurde, ändert nichts, zumal die Gruppe zahlreiche Mitglieder zählt und der Beitritt auch mit einem Zweitaccount möglich ist. Immerhin erstattete die Klägerin aufgrund dieses Beitrags denn auch sogleich am 20. August 2021 Strafanzeige, worauf es, wie bereits erwähnt, zu polizeilichen und alsdann gerichtlich maximal verlängerten Gewaltschutzmassnahmen bis und mit 6. Dezember 2021, namentlich einer Kontaktsperre, kam (Urk. 1 S. 15 Rz 24; Urk. 4/21 /24). Daran hielt sich der Beklagte allerdings nicht, indem er die Klägerin am 29. November 2021 auf Facebook in einem Post namentlich ansprach (vgl. Urk. 4/25). Es ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass das Verhalten des Beklagten, welcher mit vielen Dritten interagierte, zwar durchaus kreativ, aber eben auch unberechenbar erschien und die Klägerin nie wissen konnte, was als nächstes kommt (Urk. 59 S. 20 unten). Auch dass er Anstalten traf, ihren Facebook-Account hacken zu lassen (Urk. 4/31), war geeignet, Unbehagen bei der Klägerin zu erwecken. Am Rande sei hier auch auf die Wiedergabe der pornogra-

- 35 fischen Fotomontagen mit dem Gesicht der Klägerin auf dem Blog "U._____" vom 2. April 2020 hingewiesen (vgl. Urk. 1 S. 18 f. Rz 29; Urk. 4/35) sowie das gefakte Interview mit dem Ehemann der Klägerin vom 11. Oktober 2019 (Urk. 4/46). Die Klägerin mag eine Vielzahl von Kritikern haben, dieser Umstand allein vermag jedoch den Kausalzusammenhang zwischen dem massiv nachstellenden Online- Verhalten des Beklagten und dem beklemmenden Gefühl der Klägerin nicht zu durchbrechen. Daran ändert insbesondere auch der vom Beklagten beigebrachte, von der Klägerin publizierte Twitterbeitrag einer unbekannten Person vom 17. August 2022 ("Wann ziehst du endlich die Konsequenzen und bringst dich um? Ich helfe dir gerne. (…) Treibe es nicht auf die Spitze!") und der darauf von der Klägerin veröffentlichte Kommentar ("Hoffentlich findet er noch eine Windel."; Urk. 24/4) nichts, zumal ein solcher vereinzelter Beitrag, dessen Hintergrund nicht bekannt ist, das Ausmass des jahrelangen nachstellenden Verhaltens des Beklagten nicht zu relativieren vermag. Ebenso kann aus dem Umstand, dass die Klägerin weiterhin online aktiv war und ist, nicht abgeleitet werden, dass sie mit Blick auf das beklagtische Verhalten keine Angst verspürte. Es entspricht sichtlich gerade nicht ihrer Art, zu schweigen bzw. sich zu verkriechen. Die Einladung zu einem Bier-Trinken im G._____-Büro auf Twitter vom 22. August 2021, drei Tage nach dem bedrohlichen Post des Beklagten, hätte sodann in Anwesenheit Dritter (Round Table mit zerstrittenen Parteien) im Vereinsbüro und damit in geschütztem Rahmen stattgefunden. Auch fand ihr öffentlicher Auftritt vom 30. August 2021 im BE._____ in BF._____ in geschütztem Rahmen statt, nämlich unter Anwesenheit von 40 weiblichen Journalistinnen (Urk. 23 S. 9 Rz 26; Urk. 24/5 /6; Urk. 32 S. 12 Rz 20). Dies blieb unbestritten (Prot. I S. 10-17, 22-24). Gleichermassen kann aus dem Twitter- Post der Klägerin vom 16. November 2022 an die Adresse des Beklagten ("Akkusativ, A._____. Lerns endlich. […]"; Urk. 35/23) sowie jenem vom 24. November 2022 bezüglich der Anklageerhebung betreffend den Beklagten ("o'zapft is"; Urk. 35/24) nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin keine Furcht gegenüber dem Beklagten verspürte. Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass sie sich im Netz weiterhin kämpferisch gab. Und schliesslich ist aus dem Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Familie in die Ferien verreiste und weiterhin öffentlich auftrat, nicht zu schliessen, dass sie keine Angst hatte (Urk. 23 S. 9 Rz 26; Urk. 32 S. 12 Rz 20;

- 36 - Prot. I S. 16). Es ist hinreichend dargetan, dass die Klägerin in ihrem Handlungsspielraum dahingehend eingeschränkt war, dass sie stets die Aktivitäten des Beklagten im Internet im Auge behalten musste, aus Angst, neue Eskalationsstufen zu verpassen (Urk. 1 S. 27 Rz 46). Im Übrigen legte die Klägerin vor Vorinstanz überzeugend dar, dass sie nach dem bedrohlichen Facebook-Beitrag des Beklagten vom 19. August 2021 vermehrt Termine absage und bei der Arbeit nicht nur die äussere, sondern auch die innere Bürotüre verschliesse, das Familienauto auf mögliche Manipulationen kontrolliere, kein Paket ohne Absender öffne und ihren Kindern einschärfe, niemals Menschen, die sie auf ihre Mutter ansprechen würden, zu antworten und bei Aktivitäten im Internet vorsichtig zu sein bezüglich der Weitergabe von Aufenthaltsorten, damit diese nicht auch noch zur Zielscheibe würden. Sie habe auch ihre alte Festnetztelefonnummer gewechselt (Urk. 1 S. 27 Rz 45). Der Beklagte hat diese detaillierten Ausführungen nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich pauschal in Abrede gestellt, die Klägerin in Angst und Schrecken versetzt zu haben (Urk. 23 S. 16 Rz 55-57). Resümierend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin verletzte, einerseits durch die unwahren Lügen- und Falschbeschuldigungsvorwürfe im Zusammenhang mit der C._____-feier 2014 und andererseits durch die jahrelangen Nachstellungen im Netz. 4. Rechtfertigungsgrund 4.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, weder die Meinungsäusserungsfreiheit des Beklagten noch ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse vermöchten die begangene Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen. Die Klägerin sei zweifelsohne eine "relative Person der Zeitgeschichte", seit sie als Politikerin aktiv gewesen sei, aber insbesondere, seit sie im Zusammenhang mit der C._____feier 2014 schweizweit bekannt geworden sei und in der Folge, namentlich als Leiterin des Vereins G._____, viele Aktivitäten im öffentlichen Raum entfalte. Gerade weil sie sich selbst im Gespräch halte, müsse sie sich kritische Rückmeldungen, auch in grösserer Zahl, gefallen lassen. Entgegen dem Anschein, welchen der Beklagte zu erwecken versuche, gehe es ihm vorliegend aber nicht oder jedenfalls längst nicht nur um eine kritische Auseinandersetzung mit der Person, der Vergan-

- 37 genheit und der Tätigkeit der Klägerin. Er habe zahllose Posts veröffentlicht, in denen er die Klägerin herabsetze und in ihrem Ehrgefühl angreife. Da die Ereignisse anlässlich der C._____-feier 2014 immer noch ungeklärt seien, möge es folgerichtig sein, dass die Medien weiterhin ein Interesse daran hätten, zu diesem Thema zu recherchieren und zu publizieren. Der Beklagte wiederhole indes stets beharrlich seinen Lügen- und Falschbeschuldigungsvorwurf gegenüber der Klägerin und trage damit auch inhaltlich überhaupt nichts Neues zur Debatte bei. Jegliche mediale Berichterstattung über die Klägerin benutze er sogleich dazu, seinen Lügenvorwurf gegenüber der Klägerin zu wiederholen und einen Zusammenhang zu den Ereignissen rund um die C._____-feier 2014 zu konstruieren. Mit diversen Blogs, deren Beiträge er wiederum teile, versuche er die Klägerin immer wieder auf die Ereignisse des Jahres 2014 zurückzuwerfen, selbst wenn mittlerweile oft in ganz anderen Zusammenhängen über die Klägerin berichtet werde. Einen triftigen Grund, um derart in die Persönlichkeit der Klägerin einzugreifen, bestehe offensichtlich nicht. Ein grosser Teil der Verteidigungsstrategie des Beklagten beziehe sich sodann auf das von ihm kritisierte Verhalten der Klägerin. Allerdings sei der Auftritt der Klägerin in den sozialen Medien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig seien die Querelen im Verein G._____ und die darauf bezogenen Eingaben der Parteien bzw. einzelner Dritter für dieses Verfahren von Bedeutung. Zwar sei bemerkenswert, dass die Klägerin zuweilen ähnlich wie der Beklagte vorzugehen scheine. Sollte der Beklagte sich seinerseits durch die Klägerin belästigt oder gar bedroht fühlen, stehe es ihm jedoch frei, auf zivil- oder strafrechtlichem Weg gegen die Klägerin vorzugehen. Keineswegs sei dies ein Freipass, um die Klägerin immer wieder in öffentlichen Posts respektive über öffentliche Kanäle der Lüge zu bezichtigen (Urk. 59 S. 21 ff.). 4.2. Der Beklagte kritisiert, die Vorinstanz unterlasse es auch hier zu bezeichnen, welche Posts und Beiträge denn persönlichkeitsverletzend seien und verweise pauschal auf "zahllose Posts". Das gesamte Ausmass der vorgeworfenen Persönlichkeitsverletzung sei nicht dargelegt worden. Die Vorinstanz habe zwar richtig festgestellt, dass die Klägerin vermehrt Kritik und Rückmeldungen akzeptieren müsse, diesen Umstand aber nur ungenügend in die Interessenabwägung einfliessen lassen. Die Klägerin, welche massgeblich zum Konflikt beitrage, indem sie selbst Öl

- 38 ins Feuer giesse und dies über Jahre, habe eine vermehrte und auch durchaus heftigere Kritik hinzunehmen. Dazu komme, dass auch die Medien das Thema immer wieder aufgreifen würden und er sich entsprechend mit seiner Meinung auch in diesem Zusammenhang platzieren dürfe. Es könne nicht sein, dass eine Meinung nicht mehr zulässig kundgegeben werden dürfe, nur weil sie keinen Mehrwert für die Debatte bringe. Seine Meinungsäusserungsfreiheit sei jedenfalls höher zu gewichten und er dürfe seine Meinung auch in hoher Frequenz und unabhängig von der Qualität seiner Beiträge platzieren (Urk. 62 S. 11 f.; Urk. 77 S. 8 Rz 24 f.). 4.3. Die Klägerin erwidert, der Beklagte übersehe, dass die Meinungsfreiheit nicht einfach absolut gelte. Die Vorinstanz habe in einer Interessenabwägung richtigerweise festgehalten, dass weder die Meinungsfreiheit noch das öffentliche Informationsinteresse die Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen vermöchten. Dies auch und vor allem unter Bezugnahme auf die bereits mehrfach erwähnten Lügenund Falschbeschuldigungsvorwürfe gegenüber der Klägerin, für die es keine beweisbasierte Grundlage gebe. Zudem substantiiere der beweisbelastete Beklagte in keiner Weise, bei welchen Äusserungen über die Klägerin weshalb ein Informationsinteresse vorliegen solle, geschweige denn weshalb ein solches überwiegen sollte. Vielmehr stütze er sich pauschalisierend auf die Meinungsfreiheit und ignoriere die erheblichen und über Jahre dauernden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Ihr Integritätsschutz überwiege deutlich (Urk. 68 S. 10 f.) 4.4. Jede Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, wobei vorliegend, von den in Art. 28 Abs. 2 ZGB erwähnten Rechtfertigungsgründen, überwiegende private oder öffentliche Interessen in Frage kommen. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Werden wahre Tatsachen verbreitet, so ist dies grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, ausser es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich der betroffenen Person oder die Form der Darstellung erfolge unnötig verletzend (BGE 126 III 305; BGE 129 III 529). Die Verbreitung unwahrer persönlichkeitsverletzender Tatsachen gilt grundsätzlich immer als widerrechtlich und kann nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen gerechtfertigt werden (BGE 138 III 643; BGE 132 III 641; BGE 129 III 529). Sogenannte "relative Personen der

- 39 - Zeitgeschichte", die durch ein bestimmtes Ereignis das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen, müssen sich eher Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen als unbekannte Leute. Massgeblich ist, ob im konkreten Einzelfall ein genügend ausgewiesenes Interesse an der Öffentlichkeit besteht (vgl. auch Urk. 59 S. 21, Erw. 7.1 m.w.H.). Vorstehend (Erw. C.3.5) wurde dargelegt, dass der Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin verletzte, indem er gegen sie einerseits unwahre Lügen- und Falschbeschuldigungsvorwürfe im Zusammenhang mit den Ereignissen anlässlich der C._____-feier 2014 erhob (vgl. z.B. Urk. 4/29, /53, /54, /55, 57b) und sie so in ihrer Ehre herabsetzte und andererseits ihr gegenüber jahrelang Cyberstalking betrieb, wobei hier in erster Linie das schiere Ausmass und die hohe Kadenz der für sich alleine betrachtet überwiegend harmlosen Äusserungen ausschlaggebend sind. Bezüglich des Stalkings kommt es mithin auf die Gesamtheit des beklagtischen Handelns an, weshalb gerade keine einzelnen konkreten persönlichkeitsverletzenden Posts bezeichnet werden können und müssen. Der Vorwurf des Beklagten, das gesamte Ausmass der vorgeworfenen Persönlichkeitsverletzungen sei nicht dargelegt worden, verfängt jedenfalls nicht. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass es hinsichtlich der Ausübung seiner Meinungsäusserungsfreiheit, als Grundrecht der freien Kommunikation (Art. 16 BV), nicht auf einen allfälligen, dadurch entstehenden Mehrwert ankommen kann. Allerdings scheint es dem Beklagten in der Tat nicht mehr um eine kritische Auseinandersetzung mit der Klägerin zu gehen. Vielmehr setzt er diese in erster Linie herab und greift sie in ihrer Ehre an. Solches verdient keinen Schutz durch die Meinungsäusserungsfreiheit. Bezüglich des öffentlichen Informationsanspruchs ist ein allfälliger Mehrwert der Posts jedoch durchaus bedeutsam. Diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beklagte mit seinen stetigen Wiederholungen der (unwahren) Lügen- und Falschbeschuldigungsvorwürfe betreffend die C._____-feier 2014 zulasten der Klägerin nichts Neues zur öffentlichen Debatte beiträgt und entsprechend kein überwiegendes öffentliches Interesse an seinen Äusserungen ersichtlich ist.

- 40 - Obschon sich die Klägerin als "relative Person der Zeitgeschichte" mehr Kritik gefallen lassen muss als unbekannte Personen, und es auch zutrifft, dass sie sich selbst immer wieder im Zusammenhang mit den Ereignissen anlässlich der C._____-feier 2014 äusserte (vgl. z.B. Urk. 4/3a S. 10, 13 f. u. 26 f.; Urk. 46/27; Urk. 77 S. 7 Rz 18 und Urk. 78/1 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach auf dem X- [Twitter]Profil der Beklagten weiterhin [Stand 27.11.2023] ein Post angeheftet ist, mit dem sie sich ausdrücklich auf die C._____-feier 2014 bezieht), sprengen die beklagtischen Online-Aktivitäten betreffend die Klägerin dennoch das selbst von bekannten Persönlichkeiten zu tolerierende Mass. Nach dem Gesagten liegt somit kein Rechtfertigungsgrund für die vom Beklagten verübten Persönlichkeitsverletzungen vor. 5. Feststellungs- und Unterlassungsanspruch 5.1. Die Klägerin verlangte vor Vorinstanz einerseits die Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch den Beklagten mittels Cyberstalking und Ehrverletzungen betreffend die Lügen- und Falschbeschuldigungsvorwürfe im Zusammenhang mit der sie betreffenden C._____-feier von 2014 (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens). Andererseits beantragte sie ein (absolutes bzw. eventualiter beschränktes) Äusserungsverbot des Beklagten (Unterlassung; Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens; Urk. 1 S. 2, 32 f.). Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB konkretisiert die Massnahmen, die dem Gericht - in der Praxis regelmässig unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB - beantragt werden können, ohne diese abschliessend aufzuzählen, nämlich: Annäherungsverbot, Orts- bzw. Rayonverbot und Kontaktaufnahmeverbot. Verboten werden kann aber auch jede andere Art von Belästigung, sei sie unmittelbar oder mittelbar. Vorbehalten bleiben ausserdem die Ansprüche, die der allgemeine Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 und 28a ZGB zur Verfügung stellt (vgl. BSK ZGB-Meili, Art. 28b N 6). Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Solches trifft zu, wenn die verletzenden Äusserungen auf einem Äusserungsträger fort-

- 41 bestehen, so dass die Persönlichkeitsgüter der verletzten Person unablässig oder erneut beeinträchtigt werden (vgl. Urk. 59 S. 23 m.w.H.). 5.2. Die erste Instanz ging hinsichtlich der erstellten Persönlichkeitsverletzungen von einem sich weiterhin störend auswirkenden Zustand aus, zumal die Äusserungen des Beklagten über die Klägerin weiterhin öffentlich und damit grundsätzlich für jedermann einsehbar seien. Durch die Möglichkeit des Teilens, Likens usw. sowie durch das Interagieren des Beklagten mit Gleichgesinnten bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass einzelne Beiträge immer wieder von neuem aufgegriffen und weiterverbreitet würden, so wie das in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Zudem handle es sich nicht um eine einmalige Persönlichkeitsverletzung, sondern um eine kaum übersehbare Vielzahl von Posts des Beklagten. Überdies sei selbst während laufendem Verfahren mindestens ein weiterer, dem Beklagten zuzuordnender Blog ("AJ._____") betreffend die Klägerin und ihren Verein aufgeschaltet worden. Damit sei belegt, dass weiterhin ein störender Zustand bestehe und die Klägerin somit einen Feststellungsanspruch habe. Ein schützenswertes Interesse des Beklagten sei nicht erkennbar, die Klägerin immer wieder aufs Neue der Lüge und Falschbeschuldigung zu bezichtigen, und dies notabene im Zusammenhang mit bereits Jahre zurückliegenden Ereignissen rund um die C._____-feier 2014. Demgegenüber habe die Klägerin ein grosses und schützenswertes Interesse daran, nicht nach jeder öffentlichen Stellungnahme zu einem beliebigen Thema vom Beklagten mit der Veröffentlichung entsprechender Posts angegangen zu werden. Der Beklagte habe in der Vergangenheit bewiesen, dass er weder quantitativ noch qualitativ Mass halten könne. Entsprechend sei dem Eventualbegehren der Klägerin zu folgen und dem Beklagten zu verbieten, die Klägerin weiterhin der Lüge und Falschbeschuldigung in Bezug auf die Geschehnisse an der C._____-feier 2014 zu bezichtigen. Diesbezüglich erscheine keine Befristung als angezeigt, da der Bereich der zu unterlassenden Äusserungen so klein und konkret sei, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten nicht übermässig eingeschränkt werde. Hingegen erscheine das klägerische Hauptbegehren, wonach dem Beklagten ein sechsjähriges grundsätzliches Äusserungsverbot über sie aufzuerlegen sei, im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit des Beklagten nicht mehr vertretbar. Zu beachten sei, dass die Klägerin immer wieder in der Öffentlichkeit auf-

- 42 trete und sich durchaus streitbar und kontrovers zu den verschiedensten Themen äussere. Dem Beklagten solle nicht jegliche Möglichkeit genommen werden, auf Äusserungen der Klägerin zu reagieren, namentlich wenn sie an ihn selbst gerichtet seien bzw. sich auf seine Person beziehen würden. Allerdings müssten sich seine Äusserungen auf das konkret zur Debatte stehende Thema beziehen respektive auf Fakten basierte Verteidigung enthalten, ohne der Klägerin stereotyp immer wieder Lügen und Falschbeschuldigungen im Zusammenhang mit lange zurückliegenden Ereignissen vorzuwerfen. Das Gericht habe die erforderlichen Leitplanken zu setzen, damit der öffentliche Diskurs möglich werde, der weder von einseitigen Redeverboten noch von Beleidigungen und Herabsetzungen geprägt sei. Weil keine klaren Anzeichen dafür bestünden, dass der Beklagte sein bisheriges Verhalten auch nach dem Erlass des vorliegenden Urteils fortsetzen werde und er nicht vorbestraft sei oder ansonsten öffentlich negativ in Erscheinung getreten sei, bestünden keine Hinweise darauf, dass eine finanziell sehr einschneidende Tagesbusse von jeweils Fr. 1'000.– angedroht werden müsse, um den Beklagten daran zu hindern, weitere herabsetzende Posts über die Klägerin zu veröffentlichen. Vielmehr sollte die Androhung der Ungehorsamkeitsstrafe nach Art. 292 StGB eine hinreichend grosse Abschreckungswirkung erzielen (Urk. 59 S. 23 ff.). 5.3. Der Beklagte rügt, eine Feststellung müsse sich zwingend auf eine klar umrissene Äusserung beziehen. Die Vorinstanz habe gerade nicht festgestellt, welche Äusserungen persönlichkeitsverletzend seien und mithin der Feststellung der Widerrec

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