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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.09.2019 NP190020

September 20, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,452 words·~7 min·5

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP190020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. September 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____ Switzerland S.A., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 6. August 2019 (FV190042-L)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. August 2019: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 11'363.05 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juni 2017 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'950.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Vorschuss von Fr. 1'950.– zu ersetzen. Darüber hinaus wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die angefallenen Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 420.–) zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– zuzüglich MwSt. von 7.7% zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilungen] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsantrag des Beklagten (sinngemäss): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Erwägungen: 1. a) Gemäss den (unbestrittenen) Feststellungen im angefochtenen Urteil ist die Klägerin im Bereich Herstellung, Verkauf sowie Vertrieb von Lebensmitteln, insbesondere …- und …-Produkten, tätig. Der Beklagte betrieb einen C1._____ in D._____ und war seit dem tt. September 2009 als Einzelunternehmer unter der Firma "A._____ …" im Handelsregister eingetragen; am tt.mm.2016 wurde sein Einzelunternehmen infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht. Umstritten ist die Amortisation eines von der Klägerin dem Beklagten am 14. Dezember 2011 gewährten Darlehens von Fr. 15'000.--; die Klägerin macht eine Restforderung von Fr. 11'363.05 nebst Zins geltend, der Beklagte die vollständige Amortisation des Darlehens (Urk. 23 S. 2, S. 3 f.).

- 3 b) Am 5. März 2019 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen den Beklagten eine Forderungsklage über Fr. 11'363.05 nebst Zins ein (Urk. 2; samt Klagebewilligung vom 27. Februar 2019, Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Juni 2019 (Vi-Prot. S. 4 ff.) schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Urk. 13), welcher in der Folge von beiden Parteien fristgerecht widerrufen wurde (Urk. 14 und 15). Mit Urteil vom 6. August 2019 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 19 = Urk. 23; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). c) Gegen dieses ihm am 12. August 2019 zugestellte (Urk. 21) Urteil erhob der Beklagte am 20. August 2019 fristgerecht Berufung (bei der Vorinstanz eingereicht und von dieser der Kammer weitergeleitet; vgl. Eingangsstempel auf Urk. 22). Den Ausführungen in der Berufungsschrift kann der sinngemässe Berufungsantrag auf Abweisung der Klage entnommen werden (Urk. 22). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung muss begründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den konkreten Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, diese würden geradezu ins Auge springen (zu alledem BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Fehlen solche, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.

- 4 b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beklagte schulde anerkanntermassen die Rückzahlung des ihm am 14. Dezember 2011 gewährten Darlehens von Fr. 15'000.--. Uneinigkeit bestehe einzig hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Beklagte Umsatzprämien seitens der Klägerin zugute habe, mit denen die Darlehensschuld getilgt worden sei. Die Klägerin anerkenne einen Betrag von Fr. 3'636.95; der Beklagte mache die vollständige Tilgung durch entsprechend höhere Umsatzprämien geltend. Für diese Verrechnungsforderung sei der Beklagte beweispflichtig; er habe unter Hinweis auf die Beweismittel genau darzulegen, wie sich die Umsatzprämien berechnen würden. Im Recht liege lediglich eine durch den Beklagten selbst erstellte Übersichtstabelle; die darin enthaltenen Berechnungen seien für sich genommen aber weder nachvollziehbar noch schlüssig. So habe er zu diesen Zahlen z.B. ausgeführt, er habe 2.5 % genommen, in der Übersichtstabelle seien jedoch unterschiedliche Prozentsätze, nie aber 2.5 % zur Anwendung gelangt. Mit seinen Ausführungen und den offerierten Beweismitteln könne der Beklagte somit nicht nachweisen, dass er auf mehr als die bereits anerkannten Umsatzprämien Anspruch habe; seine Verrechnungsforderung sei damit nicht ausgewiesen, womit es bei den zugestanden Umsatzprämien bleibe. Der Beklagte schulde somit die Rückzahlung des Restsaldos der Darlehensschuld von Fr. 15'000.-- abzüglich Fr. 3'636.95 anerkannte Umsatzprämien, mithin noch Fr. 11'363.05 (Urk. 23 S. 3-5). c) Der Beklagte bringt in seiner Berufung vor, er habe einen Vertrag unterzeichnet, einen Koppelungsvertrag, der mit dem Umsatz bei der E._____ AG jährlich mit dem Umsatz abgegolten sei, Absatz 3 des Vertrags [gemeint wohl: des Darlehensvertrags vom 14. Dezember 2011; Urk. 24/1]. Einen bestimmten Untervertrag mit der C._____ AG kenne er nicht. Dass nur Randartikel des Sortiments zum Vertrag gehören würden, sei aus der Luft gezogen. Es sei klar und schriftlich, dass alles, was er bei F._____ und E._____ beziehe, ein Bestandteil sei. Der Anteil vom Umsatz Fr. 4.500000 [gemeint wohl: Fr. 45'000.--; vgl. Urk. 24/1) sei gefrorene Lebensmittel ca. 24 Prozent. Er habe schon mehr als vier Verträge mit E._____ AG gehabt und es sei immer alles in Ordnung gewesen nach fünf Jahren. Die Firma, die jetzt von ihm Geld fordere, sei eine Übernahme vom Ausland und wolle ihren Verlust gutmachen (Urk. 22).

- 5 d) Der Beklagte legt damit in seiner Berufungsbegründung – soweit diese überhaupt aus sich selbst verständlich ist – lediglich seine Sicht der Dinge dar. Mit den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich jedoch nicht im Ansatz auseinander; diese werden in der Berufung in keiner Weise beanstandet. Insbesondere macht der Beklagte in der Berufung mit keinem Wort geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren entgegen den Erwägungen im angefochtenen Urteil doch Beweismittel für die Höhe seiner Umsatzprovisionen offeriert oder eingereicht hätte. e) Nach dem Gesagten kann – mangels Erhebung von konkreten Beanstandungen gegen die Erwägungen des angefochtenen Urteils – auf die Berufung des Beklagten nicht eingetreten werden. 3. a) Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 11'363.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 700.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 22 und 24/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'363.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss vom 20. September 2019 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. August 2019: Berufungsantrag des Beklagten (sinngemäss): Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 22 und 24/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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