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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2019 NP180022

June 5, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·459 words·~2 min·8

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP180022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss vom 5. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 14. September 2018 (FV170219-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019, beim Obergericht eingegangen am 29. Mai 2019, zog der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagte) seine am 24. Oktober 2018 eingereichte Berufung zurück (Urk. 40; Urk. 41). Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend der Vereinbarung der Parteien sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 41; Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 40, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 3 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)

Zürich, 5. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi

versandt am: sf

Beschluss vom 5. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 40, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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