Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 15.09.2016 NP160030

September 15, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,800 words·~24 min·8

Summary

Kollokation

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP160030-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 15. September 2016

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

Konkursmasse B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Konkursamt Küsnacht

betreffend Kollokation Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Dezember 2015 (FV150055-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) " 1. Die Kollokationsverfügung Nr. 1 vom 30. Juli 2015 sei mit Ausnahme der bereits zugelassenen Forderung über CHF 7'567.60 zugunsten der Klägerin in der dritten Klasse und über CHF 26'351.35 zugunsten der C._____ GmbH aufzuheben. 2. Die Forderung der Klägerin über CHF 22'506.– sei in der ersten Klasse zusätzlich zu kollozieren; eventualiter in der dritten Klasse. 3. Die Forderung der Klägerin über CHF 150'000.– sei in der dritten Klasse zusätzlich zu kollozieren. 4. […] 5. […] 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Konkursmasse." Prozessuale Anträge: (Urk. 1 S. 2; Urk. 19 S. 2 f. und Urk. 22, sinngemäss) 1. Es sei Dr. B._____ i.S.v. Art. 69 ZPO ein Vertreter zu bestellen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Das vorliegende Verfahren sei bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Schaffhausen gegen D._____ hängigen Strafverfahrens betreffend Betrug und Urkundenfälschung zu sistieren. 4. Es sei Dr. B._____ zur Forderungserwahrung und damit zur Stellungnahme zu den Forderungseingaben der Kollokationsklägerin vorzuladen und zu befragen. 5. Beim Konkursamt Küsnacht sei die vollständige Forderungseingabe mit sämtlichen Beilagen im Original, wie sie am 12. September 2014 von der Kollokationsklägerin und der C._____ GmbH eingereicht wurden, zu edieren.

Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Dezember 2015 (Urk. 32 S. 29 f. = Urk. 48 S. 29 f.): 1. Auf den prozessualen Antrag der Klägerin gemäss Ziffer 1 wird nicht eingetreten. 2. Die prozessualen Anträge der Klägerin gemäss Ziffer 2–4 werden abgewiesen.

- 3 - 3. Der prozessuale Antrag der Klägerin gemäss Ziffer 5 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Auf die Klage wird mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 3 nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'350.–. Wird auf eine Begründung des Entscheides verzichtet, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 7. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'350.– verrechnet. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte keine Parteientschädigung verlangt hat. 9. Schriftliche Mitteilung 10. Rechtsmittelbelehrung [Berufung, Frist 30 Tage; Beschwerde bzgl. Dispositivziffern 5-8, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 47 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen sei wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung bzgl. Disp. Ziff. 5-8 der Kollokationsklage aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden.

2. Alle Forderungen gemäss der Forderungseingabe von A._____ [Klägerin], Konkurs- Nr. … sind zu gewähren, insbesondere die im Folgenden aufgelisteten Ansprüche: a. Die der Klägerin gemäss Kollokationsplan gutgeheissenen Forderungen von insgesamt CHF 33'918.95 sowie die bisher nicht berücksichtigten Pflegekosten über CHF 90'000.– seien in der ersten Klasse zu kollozieren; eventualiter in der dritten Klasse.

b. Die Forderung der Klägerin über CHF 22'506.– sei in der ersten Klasse zusätzlich zu kollozieren; eventualiter in der dritten Klasse. c. Die Forderung der Klägerin über CHF 150'000.– sei in der dritten Klasse zusätzlich zu kollozieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Konkursmasse."

- 4 - Erwägungen: 1.a) Über Dr. B._____, Inhaber der Einzelfirma Dr. B._____, wurde mit Urteil vom 2. Oktober 2013 der Konkurs eröffnet. Die von der Klägerin, Berufungsklägerin und Ehefrau des Konkursiten (fortan Klägerin) im eigenen Namen sowie im Namen der C._____ GmbH im Konkurs geltend gemachten Sammelforderungen im Totalbetrag von Fr. 2'547'267.06 (Kapitel I: Fr. 243'239.72, Kapitel II: Fr. 1'794'866.29, Kapitel III: Fr. 475'727.–, Kapitel IV: Fr. 33'434.05; Urk. 3/6) wurden mit Verfügung des Konkursamtes Küsnacht vom 30. Juli 2015 im Umfang von Fr. 7'567.60 zugunsten der Klägerin und von Fr. 26'351.35 zugunsten der C._____ GmbH in der dritten Klasse zugelassen. Im Mehrumfang wurde die Forderung in Bestand, Höhe und Rang abgewiesen (Urk. 3/2). Mit Schreiben vom 13. August 2015 reichte die Klägerin dem Konkursamt Küsnacht eine nachträgliche Forderung über insgesamt Fr. 829'400.55 ein (Urk. 3/17). b) Mit Eingabe vom 20. August 2015 machte die Klägerin bei der Vorinstanz ihre Kollokationsklage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Nach der Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 6), dem Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte, Urk. 10) und der Edition der vollständigen Forderungseingabe der Klägerin durch die Beklagte (vgl. vorstehend Ziff. 5 erstinstanzlicher prozessualer Antrag Klägerin, Urk. 11) wurde am 23. November 2015 die Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. Vi = Urk. 19). Mit Verfügung und Urteil vom 1. Dezember 2015 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren betreffend Kollokation der Forderung über Fr. 150'000.– nicht ein und wies die Klage im Übrigen ab (Disp.-Ziff. 4.). In prozessualer Hinsicht wurde auf den klägerischen Antrag betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Konkursiten nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 1) und die Anträge betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Klägerin, Sistierung des Verfahrens sowie Befragung des Konkursiten abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Den Editionsantrag schrieb die Vorinstanz zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Disp.-Ziff. 3, vgl. Urk. 32 S. 29 f. = Urk. 48 S. 29 f.).

- 5 c) Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 29. Juni 2016 fristgerecht (Urk. 34/1, Briefumschlag zu Urk. 47) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 47). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung - wie nachstehend gezeigt - sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zunächst, nach Auslegung der unklaren klägerischen Rechtsbegehren sei davon auszugehen, dass die Klägerin an der ursprünglich mit Forderungseingabe vom 12. September 2014 im Konkurs angemeldeten Forderung von insgesamt Fr. 2'547'267.06 (Urk. 3/17) nicht mehr vollumfänglich festhalte, sondern einzig die Aufhebung der Kollokationsverfügung vom 30. Juli 2015 (mit Ausnahme der zugelassenen Forderungen über Fr. 7'567.60 zugunsten der Klägerin und über Fr. 26'351.35 zugunsten der C._____ GmbH, Urk. 3/2), die Kollokation der ursprünglich ebenfalls eingegebenen Teilforderung von Fr. 22'506.– zugunsten der Klägerin (vgl. Kapitel I ursprüngliche Forderungseingabe, Ziff. 2 Rechtsbegehren Klage) sowie die zusätzliche Kollokation der Forderung von Fr. 150'000.– (Ziff. 3 Rechtsbegehren Klage) verlange. Zu den streitgegenständlichen Forderungen erwog sie im Wesentlichen, die Forderung über Fr. 150'000.– sei erst mit nachträglicher Forderungseingabe vom 13. August 2015 zur Kollokation angemeldet worden (Urk. 3/17, Prot. S. 4), weshalb in diesem Umfang auf die Klage mangels Vorliegens einer Kollokationsverfügung nicht einzutreten sei (Urk. 48 S. 11 f.). Die Kollokationsklage in Bezug auf die Sammelforderung von Fr. 22'506.– betreffend Ansprüche aus familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflicht wies die Vorinstanz vollumfänglich ab. Die von der Klägerin dazu teilweise angerufene "persönliche Befragung" des Konkursiten, welche als Beweismittel lediglich als offerierte Zeugeneinvernahme verstanden werden könne, erweise sich als objektiv zufolge des psychischen Zustandes des Zeugen und subjektiv aufgrund dessen hohen Eigeninteresses am Prozessausgang als untauglich, weshalb sie nicht abzunehmen sei (Urk. 48 S. 16 ff., S. 28 f.). Zu den einzelnen Positionen der Sammelforderung erwog sie gestützt auf die im Recht liegenden Unterlagen, bei der Forderung im

- 6 - Umfang von Fr. 5'100.– (Grundbetrag von Fr. 850.– für sechs Monate) sei die Übernahme der Lebenshaltungskosten des Konkursiten durch die Klägerin nicht belegt (Urk. 48 S. 14) und sie sei - sollte sie denn doch erfolgt sein - als definitive Mehrleistung zu qualifizieren, wofür kein Anspruch auf Ausgleichung bestehe (Urk. 48 S. 15 f.). Das Zurverfügungstellen der ehelichen Liegenschaft, woraus die Klägerin eine Forderung von Fr. 8'400.– (Anteil Wohnkosten für das eheliche Einfamilienhaus von monatlich Fr. 1'400.–, Dauer sechs Monate) ableitet, sei sodann nicht als wesentliche Mehrleistung zu betrachten und wenn doch, sei sie ebenfalls als definitiv zu qualifizieren, weshalb auch insofern kein Anspruch auf Ausgleichung bestehe (Urk. 48 S. 18 ff.). Die Konkursforderung von Fr. 1'410.– (Anteil an Wohnnebenkosten für das eheliche Einfamilienhaus von monatlich Fr. 235.–, Dauer sechs Monate) sowie diejenige über Fr. 7'596.– (Übernahme Miete von Fr. 1'266.– Wohnung … [Adresse], Dauer sechs Monate) seien nicht hinreichend belegt resp. nicht erstellt (Urk. 48 S. 22 ff.). Den Antrag auf Verfahrenssistierung bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Schaffhausen gegen D._____ hängigen Strafverfahrens wies die Vorinstanz ab mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesem Verfahren Erkenntnisse über Bestand, Höhe und Rang der zu beurteilenden Konkursforderung ergeben würden (Urk. 48 S. 26 f.). 3.a) Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin, der angefochtene Entscheid sei "bzgl. Disp. Ziff. 5-8 der Kollokationsklage" aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden (Berufungsantrag Ziff. 1, Urk. 47 S. 2). Der Antrag ist auslegungsbedürftig. Die Dispositivziffern 5 bis 8 des angefochtenen Entscheids beschlagen die Kosten- und Entschädigungsfolgen, welche allein mit Beschwerde anzufechten wären (vgl. zutreffende Rechtsmittelbelehrung in Disp.-Ziff. 10 des angefochtenen Entscheids, Urk. 48 S. 30). Mit Blick auf Berufungsantrag Ziffer 2 und die Ausführungen in der Berufungsschrift wird deutlich, dass die Klägerin den Entscheid in erster Linie in der Sache anficht, indem sie die Kollokation sämtlicher von ihr mit Forderungseingabe vom 12. September 2014 (Urk. 11) geltend gemachten Forderungen verlangt. Die Berufung ist somit als zutreffendes Rechtsmittel entgegenzunehmen und Berufungsantrag Ziff. 1 ist dahingehend auszule-

- 7 gen, als die Klägerin die Aufhebung von Dispositivziffer 4 und der Dispositivziffern 5-8 des angefochtenen Entscheids sowie neue Entscheidung verlangt. b) Mit Berufungsantrag Ziff. 2.a beantragt die Klägerin sodann, "die der Klägerin gemäss Kollokationsplan gutgeheissenen Forderungen von insgesamt Fr. 33'918.95" […] "seien in der ersten Klasse zu kollozieren; eventualiter in der dritten Klasse." (Urk. 47 S. 2). Die genannte Forderung setzt sich zusammen aus einer solchen über Fr. 7'567.60 zugunsten der Klägerin und einer solchen über Fr. 26'351.35 zugunsten der C._____ GmbH, beide zugelassen in der dritten Klasse (vgl. Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2). In der Berufungsschrift führt die Klägerin im Widerspruch zum Berufungsantrag aus, die Kollokation der Forderung von Fr. 26'251.35 zugunsten der C._____ GmbH werde nicht angefochten (Urk. 47 S. 3). Entsprechend ist auch mit Blick auf ihre diesbezüglich fehlende Aktivlegitimation zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie mit Berufungsantrag Ziff. 2.a entgegen dessen Wortlaut lediglich die Kollokation der bereits zugelassenen Forderung von Fr. 7'567.60 in der ersten statt der dritten Klasse verlangt. c) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit die Kollokation aller gemäss Forderungseingabe der Klägerin vom 12. September 2014 geltend gemachten Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'547'267.06 - mit Ausnahme der mit Kollokationsverfügung zugelassenen Forderung von Fr. 26'351.35 -, die Kollokation der Forderung von Fr. 150'000.– sowie die Beanspruchung der ersten statt der dritten Klasse für die bereits zugelassene Forderung von Fr. 7'567.60. Hinsichtlich der prozessualen Anträge wird von der Klägerin die Abweisung ihres Sistierungsantrags beanstandet, während die übrigen prozessualen Anträge unangefochten blieben. 4. Prozessgegenstand erstinstanzliches Verfahren a) Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung zunächst vor, im angefochtenen Entscheid sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, sie wolle nicht mehr an der ursprünglich im Konkurs geltend gemachten Forderung von Fr. 2'547'267.06 festhalten. Vielmehr sei genau dies der Fall. Die entsprechenden Anträge seien schon bezüglich des Kollokationsplans gestellt worden. Zudem habe sie in

- 8 - Rechtsbegehren Ziffer 4 der Kollokationsklage die Edition der vollständigen Forderungseingabe verlangt (Urk. 47 S. 7). Nach Ansicht der Klägerin hätte sich die Vorinstanz insbesondere auch mit der Forderung bezüglich der Pflegekosten von Fr. 90'000.– auseinandersetzen müssen. Diesbezüglich habe die Vorinstanz die eingereichten klägerischen Urkunden (Urk. 3/7-12) nicht gewürdigt und dadurch die Verfahrensvorschriften, insbesondere das Verbot der Rechtsverweigerung und der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung, verletzt (Urk. 47 S. 9 ff). b) Dem Einwand der Klägerin ist nicht zu folgen. In ihrer Klageschrift vom 20. August 2015 liess sie ausdrücklich festhalten, dass sich die Kollokationsklage auf die Durchsetzung von nachvollziehbaren, gemäss der Lebenserfahrung notwendigerweise angefallene Kosten beschränke, welche von der Kollokationsklägerin in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung beglichen worden seien. Im Anschluss an diesen Hinweis folgt in der Rechtsschrift die Bezifferung und Begründung der behaupteten Ansprüche der Klägerin betreffend die Sammelforderung von Fr. 22'506.– und die Darlehensforderung von Fr. 150'000.– (Urk. 1 S. 7 ff.). Auf sämtliche übrigen Positionen der ursprünglichen Forderungseingabe der Klägerin wird in der Klageschrift mit keinem Wort eingegangen, weshalb insofern konkrete Behauptungen vollends fehlen. Zutreffend legte die Vorinstanz daher die Rechtsbegehren der Klägerin dahingehend aus, dass sie zum Einen die Aufhebung der Kollokationsverfügung vom 30. Juli 2015 (mit Ausnahme der zugelassenen Forderungen über Fr. 7'567.60 zugunsten der Klägerin und über Fr. 26'351.35 zugunsten der C._____ GmbH) verlangt und zum Anderen die Kollokation der Teilforderung von Fr. 22'506.– in der ersten Klasse, eventualiter in der dritten Klasse, und der Forderung von Fr. 150'000.– in der dritten Klasse zu ihren Gunsten fordert. Ein darüber hinausgehendes Rechtsbegehren, namentlich ein solches zur Kollokation der eingegebenen Gesamtforderung von Fr. 2'547'267.06 (Urk. 3/2), wurde vor Vorinstanz weder gestellt noch begründet und war somit erstinstanzlich nicht Prozessgegenstand. Daran ändert nichts, dass die Klägerin mit ihrer Klage die Edition der vollständigen Forderungseingabe mit sämtlichen Beilagen beantragte (Rechtsbegehren Ziffer 4, Urk. 1 S. 2), wie sie nunmehr geltend macht (Urk. 47 S. 7). Dabei handelt es sich um einen prozessualen Antrag zwecks Vervollständigung der Akten sowie zu Beweiszwecken

- 9 der konkret behaupteten Forderungen. Ein materieller Antrag auf Kollokation der Gesamtforderung über Fr. 2'547'267.06 oder Teilforderungen derselben lässt sich daraus jedoch in keiner Weise ableiten. Sodann sind zu den Akten gereichte Urkunden, zu welchen Behauptungen fehlen und aus welchen keine Ansprüche abgeleitet werden, nicht entscheidrelevant und daher im Entscheid nicht zu würdigen. c) Dies gilt insbesondere auch für die behaupteten Pflegekosten im Umfang von Fr. 90'000.–, welche die Klägerin für den Konkursiten habe tragen müssen (Urk. 47 S. 9). Sie waren Teil der unter dem Titel "Kapitel I" beim Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Küsnacht von der Klägerin eingereichten Forderungseingabe vom 12. September 2014 (Urk. 11, Urk. 3/14). In der Forderungsaufstellung der Klageschrift aber sind sie nicht mehr aufgeführt (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 12) und in Urk. 3/14 auch nicht "handschriftlich eingekreist" (vgl. Hinweis zu BO: "Separataufstellung der Forderungseingabe vom 12. September 2014 / Kapitel I mit handschriftlichen Einkreisungen; Urk. 1 S. 8). In Ziffer 10 der Klageschrift wird sodann die gesundheitliche Situation des Konkursiten geschildert und mit verschiedenen ärztlichen Zeugnissen und Berichten untermauert (Urk. 3/8-12). Die Klägerin liess ausführen, es sei ersichtlich, dass der Konkursit krank gewesen und nur von seiner Frau, der Klägerin, betreut worden sei (Urk. 1 S. 6). Daraus wird weiter unten in der Klageschrift unter anderem abgeleitet, die Klägerin habe materielle Beistandspflichten nach Art. 163 ZGB im Sinne einer Vorleistung getätigt, welche zurückzuerstatten seien (Urk. 1 S. 12 f.), womit der klägerische Anspruch auf Kollokation der Positionen 1 bis 4 der Forderung von insgesamt Fr. 22'506.00 in der ersten Klasse begründet wird (Urk. 1 S. 7 f.). Behauptungen zu den Pflegekosten von Fr. 90'000.– sind jedoch weder in Ziffer 10 der Klageschrift noch andernorts ersichtlich. Entgegen der klägerischen Auffassung hat die Vorinstanz die entsprechenden Kosten denn auch nicht im angefochtenen Entscheid gewürdigt; die Ausführungen in Erwägung 7.2. des vorinstanzlichen Entscheids betreffen vielmehr die Wohnkosten für das eheliche Einfamilienhaus (Urk. 48 S. 19 f.). Ob diesbezüglich die Klägerin mit ihrer Berufung auch die fehlende Zeugeneinvernahme des Konkursiten rügen will, wird aus ihren Ausführungen nicht hinreichend deutlich (Urk. 47 S. 10). Die Rüge ginge ohnehin fehl, da ohne Behauptungen keine

- 10 - Beweise abzunehmen sind. Insgesamt liegt demnach in der Nichtbehandlung der Pflegekosten, wie auch der übrigen Positionen der ursprünglichen Forderungseingabe der Klägerin im angefochtenen Entscheid weder eine Rechtsverweigerung noch eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 47 S. 10). Insofern ist die Berufung abzuweisen. 5. Klageänderung a) War die Gesamtforderung von Fr. 2'547'267.06 gemäss ursprünglicher Forderungseingabe vom 12. September 2014 nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, macht die Klägerin mit ihrer Berufung einen weiteren Anspruch zur Klage geltend. Zusätzlich zu den erstinstanzlichen Anträgen verlangt sie neu die Kollokation der Forderungen über Fr. 220'733.72 in der ersten Klasse (Fr. 243'239.72 ./. Fr. 22'506.–; vgl. Forderungseingabe Kapitel I; Urk. 11, Urk. 3/14), der Forderungen von Fr. 1'794'866.29 (Forderungseingabe Kapitel II; Urk. 11), davon Fr. 7'567.60 in der ersten Klasse, der Forderungen von Fr. 475'727.00 (Forderungseingabe Kapitel III; Urk. 11) sowie von Fr. 33'434.05 zugunsten der C._____ GmbH (Forderungseingabe Kapitel IV; Urk. 11). b) Insofern liegt eine Klageänderung vor. Diese ist unter bestimmten Voraussetzung im Rahmen des Berufungsverfahrens zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Indes gilt auch hinsichtlich der neuen Anträge die Begründungspflicht. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen und es ist darzulegen, gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Anträge rechtfertigen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). c) Diese Begründung ist die Klägerin in ihrer Berufung vollends schuldig geblieben. Sie beschränkt sich darauf zu rügen, dass die fraglichen Forderungen von der Vorinstanz nicht beachtet worden seien, bringt aber materiell keine Behauptungen zur Begründung der Ansprüche vor. Mit einem schlichten Verweis auf ihre Forderungseingabe an das Konkursamt Küsnacht vom 12. September 2014 (Urk. 11, Urk. 47 S. 7, Urk. 50/3) vermag sie jedenfalls ihrer Begründungspflicht

- 11 im Rahmen der Berufung nicht zu genügen. Dies gilt namentlich auch für die geltend gemachten Pflegekosten im Umfang von Fr. 90'000.–, welche mit Hinweis auf die schwere Erkrankung des Konkursiten und dessen dauerhafte Leistungsunfähigkeit (Urk. 3/7-12) sowie auf einen Zeitungsartikel zu Pflegekosten für medizinisches Personal im Allgemeinen (Urk. 3/14 S. 5, Urk. 11 Kapitel I, Beilage 20) weder betragsmässig noch hinsichtlich der Anspruchsbegründung auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt sind (Urk. 47 S. 9). Schliesslich begründet die Klägerin in der Berufungsschrift mit keinem Wort, inwiefern die bereits zuerkannte Forderung von Fr. 7'567.60 in der ersten statt in der dritten Klasse zu kollozieren sei (Urk. 47). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Frage der Zulässigkeit der mit der Berufung vorgebrachten neuen Behauptungen (Noven; Art. 317 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO) einzugehen. d) Mangels hinreichender Begründung der neuen Anträge (Berufungsantrag Ziff. 2 Ingress und Ziff. 2.a) sind insofern die Anforderungen an eine rechtsgültige Berufungsschrift nicht erfüllt, weshalb im Umfang der mit der Klageänderung erhobenen Rechtsbegehren auf die Berufung nicht einzutreten ist (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 38; BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2.; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.4.). 6. Kollokation Darlehensforderung von Fr. 150'000.– a) Die Klägerin beanstandet mit ihrer Berufung sodann, entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei die Forderung von Fr. 150'000.– aus Darlehensvertrag wie bereits mit der Klage behauptet (Urk. 1 S. 9) - Bestandteil der Gesamtforderung gewesen, welche mit Kollokationsverfügung des Konkursamtes Küsnacht vom 30. Juli 2015 (Urk. 3/2) beurteilt worden sei (Urk. 47 S. 7 f.), und verlangt entsprechend deren Kollokation. Es liege eine schriftliche Schuldanerkennung des Konkursiten vor (Urk. 3/15+16, Urk. 1 S. 8 f., Urk. 47 S. 7 f.). b) Die Klägerin bringt weder in der Klage- noch in der Berufungsschrift vor, unter welchem Kapitel (I-IV) sie in ihrer Forderungseingabe vom 12. September 2014 (Urk. 3/6, Urk. 11) die Forderung von Fr. 150'000.– aus Darlehensvertrag gegenüber dem Konkursamt geltend gemacht habe (Urk. 1 S. 9, Urk. 47 S. 7 f.).

- 12 - Diese geht denn auch weder aus der Aufstellung zu Kapitel II mit dem Titel "Diverse Schulden von 1973 - 2014 von B._____ gegenüber seiner Ehefrau A._____" (Urk. 11 Register 2), noch aus derjenigen zu Kapitel III ("Zahlungen von C._____ GmbH und vom Privatdarlehen, bezahlt für B._____ von 2010 bis August 2014"; Urk. 11 Register 3) hervor. Auch in Kapitel I ("Forderungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüchen im ersten Rang"; Urk. 3/14, Urk. 11 Register 1) und Kapitel IV ("Kundenzahlungen von 2010 & 2011, die auf das Konto von B._____ überwiesen wurden, anstatt auf das Konto von C._____ GmbH"; Urk. 11 Register 4) ist sie nicht aufgeführt. In den Akten erwähnt wird die Forderung erstmals im Schreiben der Klägerin an das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Küsnacht vom 13. August 2015, mit welchem sie ihre nachträgliche Forderungseingabe mit den entsprechenden Belegen einreichte. Unter Ziff. 6 "Bestätigung des Darlehens vom 23.2.2010 amtlich beglaubigt" sind Fr. 150'000.– aufgeführt (Urk. 3/17, Urk. 50/4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. November 2015 dazu befragt, ob sie die Forderung über Fr. 150'000.– bereits ursprünglich eingegeben habe, verneinte die Klägerin dies (Prot. Vi S. 4 = Urk. 19 S. 4). Ihre Behauptung, die Darlehensforderung von Fr. 150'000.– sei bereits in der Forderungseingabe über Fr. 2'547'267.06 (Urk. 3/6) enthalten (Urk. 1 S. 9, Urk. 47 S. 7 f), ist somit nicht erstellt. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin das Darlehen von Fr. 150'000.– erst mit der nachträglichen Forderungseingabe vom 13. August 2015 zur Kollokation anmeldete (Urk. 48 S. 11/12). Folglich war diese nicht Gegenstand der Kollokationsverfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 3/2), weshalb es in Bezug auf die nachträglich eingereichte Darlehensforderung an einer formellen Voraussetzung zur Erhebung der Kollokationsklage fehlt. Zutreffend trat die Vorinstanz in diesem Umfang auf die Klage nicht ein. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Urk. 48 S. 12 f., 30).

- 13 - 7. Kollokation Sammelforderung von Fr. 22'506.– a) Mit Berufungsantrag Ziff. 2.b. verlangt die Klägerin - wie bereits vor Vorinstanz - die Kollokation ihrer Sammelforderung von Fr. 22'506.– in der ersten Klasse, eventualiter in der dritten Klasse (Urk. 47 S. 2). b) In der Berufungsschrift fehlt eine Begründung des fraglichen Antrags vollends. Wie bereits vorstehend zur Klageänderung ausgeführt, ist im Rahmen der Berufungsbegründung darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Die Berufung ist insofern unzureichend, setzt sich die Klägerin doch mit keinem Wort mit der einlässlichen Begründung im angefochtenen Entscheid zu den einzelnen Positionen der fraglichen Sammelforderung auseinander (vgl. vorstehend E. 2 S. 5/6; Urk. 48 S. 14 ff., E. 6-9; Urk. 47 S. 10). Willkür hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Mit der fehlenden Begründung des Antrags Ziff. 2.b fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 8. Sistierungsantrag a) Ferner bringt die Klägerin berufungsweise vor, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise davon ausgegangen, beim Grund für die beantragte Sistierung handle es sich um ein Strafverfahren gegen D._____. Es gehe vielmehr um eine paulianische Anfechtungsklage in Bezug auf die Übertragung der Liegenschaft an der E._____-strasse … in … [Ortschaft] an die Klägerin. Der Gläubiger, D._____, habe sich diesen Anspruch fristgerecht abtreten lassen (Urk. 3/3 Ziff. 7, 8). Ausserdem sei in Bezug auf den Schuldbrief zulasten dieser Liegenschaft ein Prozess am Bezirksgericht Meilen (Kläger: D._____) pendent.

- 14 - Es handle sich somit um eine nicht richtig abgewickelte Übertragung einer Liegenschaft, welche im Eigentum des Konkursiten liege (Urk. 47 S. 8 f.). b) Die Klägerin stellte den entsprechenden Sistierungsantrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. November 2015. Zur Begründung verwies sie ausdrücklich auf ein hängiges Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Schaffhausen gegen D._____ (Prot. Vi S. 3 = Urk. 19 S. 3). Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, ist unerfindlich. In der Klageschrift wird zwar auf den erwähnten paulianischen Anfechtungsanspruch von D._____ im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft an der E._____-strasse … an die Klägerin sowie auf einen beim Bezirksgericht Meilen hängigen Prozess in Bezug auf einen Schuldbrief zulasten der fraglichen Liegenschaft hingewiesen. Dieser Hinweis erfolgte aber im Zusammenhang mit der anbegehrten Kollokation der Darlehensforderung von Fr. 150'000.– (Urk. 1 S. 8 f.), ein Rechtsbegehren, auf welches im angefochtenen Entscheid wie ausgeführt zu Recht nicht eingetreten wurde. Folglich hätte eine Sistierung, selbst wenn sie mit dem hängigen Anfechtungsprozess begründet worden wäre, den Verlauf des erstinstanzlichen Prozesses nicht begünstigt. Auch in diesem Punkt ist der Berufung somit kein Erfolg beschieden. 9. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Klägerin mit Bezug auf die Berufungsanträge Ziff. 1 und Ziff. 2.c (Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 [Nichteintreten und Abweisung Klage], Neuregelung Kosten- und Entschädigungsfolgen) sowie die Abweisung des Sistierungsantrages als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist. Hinsichtlich der übrigen Berufungsanträge (Ziff. 2 Ingress, Ziff. 2.a und 2.b) ist auf die Berufung nicht einzutreten. 10. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Klägerin auferlegt und der Verzicht der Beklagten auf eine Prozessentschädigung vorgemerkt (vgl. Dispositiv-Ziffern 5-8, Urk. 48 S. 30). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Entsprechend hat es mit der dort getroffenen Kos-

- 15 ten- und Entschädigungsregelung sein Bewenden; die Berufung ist in diesem Umfang - wie vorstehend ausgeführt - abzuweisen. 11.a) Der Streitwert der Kollokationsklage entspricht der mutmasslichen Konkursdividende (BSK SchKG II-Hierholzer, Art. 250 N 49). Die Gesamtschätzungssumme der Aktiven im prozessgegenständlichen Konkurs beläuft sich auf Fr. 30'000.– (Urk. 3/3 S. 8). Der von der Klägerin erstinstanzlich bezifferte Streitwert von Fr. 22'506.– im Umfang der in der ersten Klasse anbegehrten Kollozierung erweist sich angesichts des mutmasslichen Verwertungserlöses der Aktiven von Fr. 30'000.–, abzüglich der mutmasslichen Verwertungs- und Konkursmassekosten (Urk. 1 S. 4) als zutreffend. Die mit der Berufung erfolgte Klageänderung hat entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 47 S. 4) auf den Streitwert keinen Einfluss, entspricht die mutmassliche Konkursdividende doch derjenigen vor erster Instanz (Urk. 48 S. 29). b) Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 12 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositivziffer 2 (Abweisung Sistierungsantrag), Dispositivziffer 4 (Nichteintreten und Abweisung Klage) und Dispositivziffern 5-8 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Dezember 2015 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

- 16 - 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 47 und Urk. 49 sowie der Kopien von Urk. 50/1 und Urk. 50/3-12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'506.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: gs

Urteil vom 15. September 2016 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) Prozessuale Anträge: (Urk. 1 S. 2; Urk. 19 S. 2 f. und Urk. 22, sinngemäss) Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Dezember 2015 (Urk. 32 S. 29 f. = Urk. 48 S. 29 f.): 1. Auf den prozessualen Antrag der Klägerin gemäss Ziffer 1 wird nicht eingetreten. 2. Die prozessualen Anträge der Klägerin gemäss Ziffer 2–4 werden abgewiesen. 3. Der prozessuale Antrag der Klägerin gemäss Ziffer 5 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Auf die Klage wird mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 3 nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'350.–. Wird auf eine Begründung des Entscheides verzichtet, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 7. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'350.– verrechnet. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte keine Parteientschädigung verlangt hat. 9. Schriftliche Mitteilung 10. Rechtsmittelbelehrung [Berufung, Frist 30 Tage; Beschwerde bzgl. Dispositivziffern 5-8, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositivziffer 2 (Abweisung Sistierungsantrag), Dispositivziffer 4 (Nichteintreten und Abweisung Klage) und Dispositivziffern 5-8 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) der Verfügung u... 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 47 und Urk. 49 sowie der Kopien von Urk. 50/1 und Urk. 50/3-12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

NP160030 — Zürich Obergericht Zivilkammern 15.09.2016 NP160030 — Swissrulings