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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.09.2015 NP150022

September 22, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,383 words·~7 min·4

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP150022-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 22. September 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Juni 2015 (FV150005-E)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien stehen seit dem 3. Februar 2015 in einem Verfahren betreffend Aufhebung der Betreibung gestützt auf Art. 85a SchKG. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) verlangte die Aufhebung der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon sowie die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von Fr. 10'800.– nicht bestehe (Urk. 1 S. 2). Am 8. Juni 2015 erliess die Vorderrichterin folgendes Urteil (Urk. 23 S. 7f.): "1. Es wird festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'800.– nebst 5% Zins seit 30. September 2014 gegenüber der Klägerin nicht besteht. 2. Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon ZH, Zahlungsbefehl vom 21. November 2014, über eine Forderung von Fr. 10'800.– nebst 5% Zins seit 30. September 2014, wird aufgehoben und ist im Betreibungsregister zu löschen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, indes aus dem von der Klägerin geleisteten Barvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin diese Kosten zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Berufung) 2. Das Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 15) und wurde anschliessend auf Begehren des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) vom 25. Juni 2015 (Urk. 18) begründet (Urk. 20). Die begründete Fassung des Urteils vom 8. Juni 2015 wurde dem Beklagten am 4. August 2015 zugestellt (Urk. 21), und innert Frist erhob er bei der Kammer mit Eingabe vom 11. August 2015, zur Post gegeben am 28. August 2015, Berufung (Urk. 22). 3. a) Dem vorliegenden Verfahren ging eine Betreibung der Klägerin durch den Beklagten voraus. Erstere versäumte es, rechtzeitig Rechtsvorschlag

- 3 zu erheben, weshalb ihr am 12. Januar 2015 die Konkursandrohung zugestellt worden war (Urk. 2/2 und Urk. 23 S. 3). b) Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die daraufhin von der Klägerin angestrengte vorliegende Klage Folgendes: Die Klägerin habe mit der Genossenschaft C._____ einen Vertrag für Architekturleistungen betreffend den Neubau eines Wohn- und Gewerbehauses am Postplatz in ... abgeschlossen und in diesem Rahmen auch deren Vertretung gegenüber Dritten übernommen (Urk. 23 S. 2). Die Genossenschaft C._____ habe als Bauherrschaft mit dem Beklagten einen Werkvertrag betreffend die Baureinigung dieses Neubaus abgeschlossen (Urk. 23 S. 3). Auch die Klägerin als Bauleiterin habe den Vertrag betreffend die Baureinigung unterzeichnet. Sie sei aber lediglich die Vertreterin der Bauherrin. Aus dem Werkvertrag, so die Vorderrichterin weiter, sei daher lediglich die Genossenschaft C._____ berechtigt und verpflichtet. Die Klägerin sei lediglich Vertreterin und nicht Vertragspartei. Der Beklagte habe daher keine vertragliche Grundlage für die betriebende Forderung, weshalb festzustellen sei, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'800.– nebst 5 % Zins seit 30. September 2014 nicht bestehe. Der Beklagte habe die falsche Partei betrieben. Ob und in welchem Umfang eine Forderung gegenüber der Genossenschaft C._____ bestehe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses und könne daher offen gelassen werden. Eine solche Forderung wäre gegen die Genossenschaft C._____ in Betreibung zu bringen oder einzuklagen (Urk. 23 S. 5f.). c) Die Vorinstanz nahm als beklagte Partei die Einzelunternehmung "D._____, c/o A._____" ins Rubrum auf. Ist eine Einzelfirma an einem Prozess beteiligt, ist nicht sie selbst, sondern deren Inhaber, d.h. die physische Einzelperson als Partei aufzuführen (Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2011, N 22 zu Art. 66 ZPO). Das Rubrum ist daher dahingehend zu berichtigen, als A._____ als Beklagter und Berufungskläger aufzuführen ist. 4. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und

- 4 inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit konkrete und klare Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren zur Sache zu stellen. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hungerbühler, in DIKE-Kommentar, N 14 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2. Auflage, Zürich 2013, N 34 zu Art. 311 ZPO). Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich jedoch, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung - allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid - ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). In Bezug auf die Begründung ist ferner zu beachten, dass der Berufungskläger in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen hat und dass er sich mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen muss (BGer 4A_527/2011, Urteil vom 5. März 2012, E. 2.3; BGer 4A_659/2011, Urteil vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N 10 ff.). 5. Aus der Berufungsschrift des Beklagten geht nicht hervor, welche der Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils aufgehoben werden sollen und wie sie stattdessen seines Erachtens zu lauten hätten. Vielmehr scheint der Beklagte zu akzeptieren, die falsche Partei für die gemäss seiner Auffassung nach noch geschuldete Entschädigung aus dem Werkvertrag betreffend Baureinigung betrieben zu haben. Er macht das Angebot, er sei bereit, die von der Klägerin geforderte Löschung der Betreibung zu veranlassen und die Betreibung zurückzuziehen, wenn die Klägerin bereit sei, auf die geforderten Unkosten und Gerichtskosten zu verzichten. Im Übrigen hält der Beklagte an seinem bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt fest, er habe mit seiner Firma bis zum unerklärlichen Rauswurf seines Personals saubere und in keiner Weise bemängelte Arbeiten "für diese Firma" geleistet und wolle dafür auch bezahlt werden (Urk. 22). Ob er mit der Bezeichnung "diese Firma" die Klägerin oder die Genossenschaft C._____ meint, geht aus der Berufungsschrift nicht zweifelsfrei hervor. Nachdem aber aus

- 5 der Berufungsschrift des Beklagten schon nicht klar wird, welche Anträge er konkret stellt, kann diese Frage offen gelassen werden. 6. Zusammengefasst stellt der Beklagte keine genügenden Berufungsanträge und kommt seiner Begründungspflicht nicht bzw. nur ungenügend nach. Auf seine Berufung ist daher nicht einzutreten. Auf das Einholen einer Berufungsantwort der Klägerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 7. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: se

Beschluss vom 22. September 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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