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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.09.2013 NP130022

September 25, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·744 words·~4 min·4

Summary

Verantwortlichkeit

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP130022-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 25. September 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Verantwortlichkeit Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 9. Januar 2013 (FV130001-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 7. Januar 2013 ging bei der Vorinstanz die Verantwortlichkeitsklage der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte), welche ihre frühere Beiständin gewesen war, ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 trat die Vorinstanz auf diese Klage nicht ein; die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 100.– wurden der Klägerin auferlegt (Urk. 4 = Urk. 7). 1.2 Mit undatiertem Schreiben (zur Post gegeben am 23. August 2013, eingegangen am 26. August 2013) erhob die Klägerin Beschwerde (Urk. 6). 2.1 Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Mängel wie fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Der Eingabe der Klägerin fehlt die eigenhändige Unterschrift (Urk. 6). Damit wäre der Klägerin grundsätzlich Frist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen. Aus prozessökonomischen Gründen kann jedoch von dieser Massnahme abgesehen werden, wenn die mangelhafte Eingabe nicht relevant ist, z.B. weil sie nicht fristgemäss eingereicht worden ist (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 132 N 5). 2.2 Vorliegend wurde die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Januar 2013 der Klägerin am 11. Januar 2013 zugestellt (Urk. 5). Entsprechend endete die 30-tägige Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) am 11. Februar 2013 (Art. 142 ZPO). Indem die Klägerin ihre Eingabe erst am 23. August 2013 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergab (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Berufung infolge Verspätung nicht einzutreten, und es kann auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Beibringung der Unterschrift verzichtet werden.

- 3 - 2.3 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 25. September 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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