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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.10.2013 NP130016

October 15, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,082 words·~10 min·4

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP130016-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Beschluss vom 15. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Mai 2013 (FV130052-L)

- 2 - Ursprüngliches Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): " 1. Es sei festzustellen, dass die Vereinbarung vom 4. November 2011 auf einen Übernahmepreis von CHF 200'000 inklusive 8% Mehrwertsteuer lautet; 2. es sei der Beklagte zu verpflichten, an die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, den Betrag von CHF 14'814.80 zu bezahlen und diesen Betrag als die im Übernahmepreis von CHF 200'000 gemäss Vereinbarung vom 4. November 2011 enthaltene Mehrwertsteuer zu deklarieren; 3. eventualiter zu Ziffern 1 und 2 sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 14'814.80 zu bezahlen; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten."

Abgeändertes Rechtsbegehren (vgl. Urk. 20 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien in der Vereinbarung vom 4. November 2011 die Mehrwertsteuer von 8% als im Übernahmepreis enthalten, d.h. Preis inklusive Mehrwertsteuer, vereinbarten; 2. es sei der Beklagte zu verpflichten, an die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, den Betrag von CHF 14'814.80 zu bezahlen und diesen Betrag als die im Übernahmepreis von CHF 200'000 gemäss Vereinbarung vom 4. November 2011 enthaltene Mehrwertsteuer zu deklarieren; 3. eventualiter zu Ziffern 1 und 2 sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 14'814.80 zu bezahlen; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten."

- 3 - Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht vom 15. Mai 2013 (Urk. 21): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– angesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Kläger ausbezahlt. 4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger (gegen Gerichtsurkunde). 6. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 24): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 15. Mai 2013 (FV130052) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. eventualiter sei 2.1 festzustellen, dass die Vereinbarung vom 4. November 2011 auf einen Übernahmepreis von CHF 200'000 inklusive 8 % Mehrwertsteuer lautet; 2.2. der Beklagte zu verpflichten, an die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, den Betrag von CHF 14'814.80 zu bezahlen und diesen Betrag als die im Übernahmepreis von CHF 200'000 gemäss Vereinbarung vom 4. November 2011 enthaltene Mehrtwertsteuern zu deklarieren; 3. subeventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 14'814.80 zu bezahlen; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten."

- 4 - I. Am 19. März 2013 machte der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) die vorliegende Klage mit eingangs aufgeführtem Rechtsbegehren beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich anhängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 21. März 2013 forderte die Vorinstanz den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'424.– auf, wobei sie auf einen Streitwert von Fr. 14'814.80 abstellte (Urk. 6). Diesen leistete der Kläger fristgerecht (Urk. 14 und Urk. 15). Mit Verfügung vom 23. April 2013 erwog die Vorinstanz jedoch, dass die Ziffer 2 des Rechtsbegehrens zwar eine Leistungsklage von Fr. 14'814.80 darstelle, hingegen Ziffer 1 eine Feststellungsklage über einen Geldbetrag von Fr. 200'000.– enthalte. Sie setzte darauf allein dem Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) Frist an, um sich zur Frage der Streitwerthöhe zu äussern, mit der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 16). Die Sendung an den Beklagten wurde von der Post retourniert mit dem Vermerk "Retour an Aufgeber, GU dürfen nicht ins Ausland nachgesandt werden" (Urk. 17/2). Mit Schreiben vom 26. April 2013 äusserte sich der Kläger unaufgefordert zum Streitwert und passte Ziffer 1 des Rechtsbegehrens wie oben angeführt an (Urk. 20). Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 erliess die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 21). Dagegen erhob der Kläger Berufung mit obigen Anträgen (Urk. 24). Die Verfügung der erkennenden Kammer vom 15. Juli 2013, worin der Beklagte zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils und zur Einreichung einer Berufungsantwort aufgefordert wurde, konnte ihm rechtshilfeweise nicht zugestellt werden, weswegen am 6. September 2013 eine Publikation im zürcherischen Amtsblatt erfolgte (Urk. 28-31). Innert Frist ging weder eine Berufungsantwort ein, noch wurde ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

- 5 - II. Die Vorinstanz verneinte ihre sachliche Zuständigkeit nach § 24 lit. a GOG in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO wie folgt (Urk. 21 S. 5 ff.): Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werde der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei gemäss Abs. 2 das Gericht, wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme laute, den Streitwert festsetze, sofern sich die Parteien darüber nicht einigten oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig seien. Gehe das Rechtsbegehren auf Geldzahlung, decke sich der Streitwert mit dem Begehren. Analoges gelte für die Feststellungsklagen, die auf einen Geldbetrag lauten würden (mit Hinweis auf BSK ZPO-Rüegg, Art. 91 N 3). Ein Rechtsbegehren sei nur – nach Treu und Glauben und allenfalls unter Beizug der Klagebegründung – auszulegen, wenn es unklar, widersprüchlich, unvollständig oder unbestimmt sei (mit Hinweis auf BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 221 N 9). Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwertes sei der Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht. Eine erst nachträglich, also nach Klageeinreichung erfolgte Veränderung des Streitwertes – etwa zufolge einer Teilanerkennung, durch Rückzug der Widerklage oder durch Werterhöhung oder -verminderung des Streitgegenstandes – habe keinen Einfluss auf die Streitwertberechnung und die vom (ursprünglichen) Streitwert abhängige sachliche Zuständigkeit (mit Hinweis auf BSK ZPO-Rüegg, Art. 91 N 7). Der Kläger beantrage gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens, wie es beim Gericht eingereicht worden sei, die Feststellung, dass die Vereinbarung vom 4. November 2011 auf einen Übernahmepreis von Fr. 200'000.– inklusive 8% Mehrwertsteuer laute. In Ziffer 2 beantrage der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, an die Eidgenössische Steuerverwaltung den Betrag von Fr. 14'814.80 zu bezahlen und diesen Betrag als die im Übernahmepreis von Fr. 200'000.– gemäss Vereinbarung vom 4. November 2011 enthaltene Mehrwertsteuer zu deklarieren. Die beiden Hauptbegehren, nämlich die Feststellungsklage gemäss Ziffer 1 und die Leistungsklage gemäss Ziffer 2, seien klar, vollständig sowie bestimmt und widersprächen sich nicht. Eine Auslegung – allenfalls unter Beizug der Klagebegründung – sei weder erforderlich noch zulässig. Da die Feststellungsklage nach Ziffer 1 auf eine bestimmte Geldsumme laute, gelte diese als Streitwert. Demnach handle es

- 6 sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert, nämlich einem solchen von mindestens Fr. 200'000.–. Die nachträgliche Klageänderung vermöge den Streitwert für das vorliegende Verfahren nicht zu mindern, sei doch für die Bestimmung des Streitwertes einzig der Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht massgebend. Demgemäss sei das Einzelgericht für deren Beurteilung sachlich nicht zuständig, weshalb es nicht auf die Klage eintreten könne. Eine Überweisung finde nicht statt (mit Hinweis auf Art. 63 ZPO e contrario). Dieser Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO), wobei dieses als Ganzes zu würdigen ist. Selbst wenn Ziffer 1 für sich allein betrachtet auf einen Streitwert von Fr. 200'000.– schliessen lassen könnte, so erhellen doch die Ziffern 2 und 3, dass lediglich der Betrag von Fr. 14'814.80 verlangt wird bzw. das im Rechtsstreit stehende Vermögensinteresse umfasst. Eine kurze Überprüfung der beiden Zahlen ergibt weiter, dass es sich bei den geforderten Fr. 14'814.80 um 8 % (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) von Fr. 185'185.20 handelt; diese beide Beträgen ergeben zusammen Fr. 200'000.–. Die vom Kläger in Ziffer 1 beantragte gerichtliche Feststellung, dass die Vereinbarung vom 4. November 2011 auf einen Übernahmepreis von Fr. 200'000.– inklusive 8 % Mehrwertsteuer laute, würde lediglich als Motiv für den Entscheid über das Leistungsbegehren in Ziffer 2 dienen. Feststellungsbegehren aber, die einzig Motiv für die gleichzeitig erhobene Leistungsklage bilden, haben keine Auswirkungen auf den Streitwert (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Art. 91 N 15 m.w.H.). Allenfalls vorhandene Zweifel an dieser Streitwertbestimmung beseitigt zudem ein Blick in die Klageschrift. Darin macht der Kläger als Übernehmer des Mietverhältnisses geltend, der Beklagte habe ihn um Fr. 14'814.80 benachteiligt (Urk. 2 S. 5). Schliesslich erwog die Vorinstanz selbst in der Verfügung vom 21. März 2013, dass der Kläger am 19. März 2013 eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 14'814.80 anhängig gemacht habe, die im vereinfachten Verfahren zu behandeln sei (Urk. 6 S. 2). Gestützt darauf verlangte sie einen Kostenvorschuss von Fr. 2'424.– für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten.

- 7 - Vor diesem Hintergrund sind keine sachlichen Gründe für die in der Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 16) und dem Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2013 (Urk. 21) geänderte Annahme der Vorinstanz ersichtlich, wonach aufgrund von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ein Streitwert von weit über Fr. 30'000.– vorliege und deswegen ihre sachliche Zuständigkeit entfalle. Damit ist das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich örtlich und sachlich für den Rechtsstreit zuständig. In Gutheissung der Berufung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Einwände des Klägers zur Streitwertbestimmung nicht weiter einzugehen. III. Da die Berufung wegen fehlerhaften Vorgehens der Vorinstanz gutzuheissen ist, sind die Kosten der Berufungsinstanz ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. es sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 25 zu Art. 107 ZPO). Der Beklagte hat sich weder mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert noch das prozessuale Versehen der Vorinstanz veranlasst. Er ist nicht als unterliegende Partei zu betrachten und kann deshalb, entgegen dem Antrag des Klägers, nicht entschädigungspflichtig werden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Jenny, a.a.O., N 22 zu Art. 107 ZPO und N 8 zu Art. 106 ZPO). Für eine Entschädigung der Parteien aus der Gerichtskasse besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. Jenny, a.a.O., N 26 zu Art. 107 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Mai 2013 (Geschäfts Nr. FV130052) wird

- 8 aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Kläger sowie unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beklagten durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich und mit dem Hinweis, dass dieser Beschluss auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht aufliegt. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'814.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Oser versandt am: se

Beschluss vom 15. Oktober 2013 Ursprüngliches Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): Abgeändertes Rechtsbegehren (vgl. Urk. 20 S. 2): Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht vom 15. Mai 2013 (Urk. 21): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– angesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Kläger ausbezahlt. 4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger (gegen Gerichtsurkunde). 6. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Mai 2013 (Geschäfts Nr. FV130052) wird aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorins... 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Kläger sowie unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein, 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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