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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2012 NP120011

June 5, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,165 words·~6 min·3

Summary

Kollokation

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP120011-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Juni 2012

in Sachen

A._____, Berufungskläger

gegen

1. B._____ Stiftung, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

sowie

2. Konkursmasse des A._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Konkursamt C._____, dieses vertreten durch D._____,

betreffend Kollokation Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 2. April 2012 (FV110277)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 30. November 2011 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz am 1. Dezember 2011 folgendes Rechtsbegehren gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte 2 (fortan Beklagte) anhängig (Urk. 1 S. 2): " Es sei die im Konkursverfahren über A._____ mit Eingabe vom 18. April 2011 beim Konkursamt C._____ angemeldete und von diesem mit Verfügung vom 10. November 2011 abgewiesene Forderung von CHF 1'994'954.17 (CHF 1'670'000.-- plus Zins zu 5 % seit 24. April 2007 bis zum Datum der Konkurseröffnung) als begründet im Kollokationsplan in der dritten Klasse zu kollozieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

b) Mit Urteil vom 2. April 2012 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 32 S. 14 f.): " 1. Die Klage wird im Umfang von CHF 1'994'722.20 gutgeheissen. Demzufolge wird das Konkursamt C._____ angewiesen, die von der Klägerin im Konkurs über A._____ beim Konkursamt C._____ angemeldete und von diesem mit Verfügung vom 10. November 2011 abgewiesene Forderung von CHF 1'994'954.17 im Umfang von CHF 1'994'722.20 als begründet in der 3. Klasse zu kollozieren. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'200.–. 3. Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt. Sie wird vom Vorschuss der Klägerin bezogen, ist ihr jedoch von der Beklagten zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'970.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. (Rechtsmittelbelehrung)"

2. Mit Eingabe vom 22. April 2012 führt der Berufungskläger Beschwerde gegen obgenannten Entscheid (Urk. 31). Zu seiner Legitimation führte er aus, er habe am 18. April 2012 von seiner Ehefrau das Schreiben der Konkursverwalterin

- 3 vom 13. April 2012 und den angefochtenen Entscheid ausgehändigt erhalten. Da in diesem Urteil ihm unter anderem falsche Anschuldigungen nach Art. 145 StGB vorgeworfen würden, ohne ihm zustehende Verteidigungsrechte gewährt zu haben, sei er berechtigt, diese Beschwerde einzureichen und sich und seine Familiensphäre gegen diesen schwerwiegenden Angriff zu schützen (unter Verweis auf Art. 32 BV; Urk. 31 S. 7 f.). 3. Da ein berufungsfähiger erstinstanzlicher Endentscheid angefochten wird – der Streitwert beträgt Fr. 20'621.45 (Urk. 32 S. 14) – ist die Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen. 4. a) Die Konkursverwaltung vertritt die Masse vor Gericht. Sie kann alle für die Liquidation nötigen Handlungen vornehmen, so im Namen der Masse Schuldverpflichtungen anerkennen oder auf sie verzichten. Die Masse ist keine juristische Person, aber im Rahmen des für die Liquidation gebildeten Sondervermögens parteifähig. Im Prozess wird sie durch die Konkursverwaltung vertreten. Legt der Schuldner während des hängigen Konkursverfahrens gegen die irrtümlicherweise nicht der Konkursverwaltung, sondern ihm eröffnete Verfügung ein Rechtsmittel ein, so ist dieses nicht ungültig. Vielmehr kann die Konkursverwaltung bzw. können die Konkursgläubiger entscheiden, ob sie dieses nachträglich genehmigen wollen (Wohlfart/Meyer, in: Basler Kommentar, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 204 N 45 m.w.H., BGE 116 V 284 E. 3e S. 289 m.w.H.). Der Wegfall der Prozessführungsbefugnis bei Konkurseröffnung bildet das Gegenstück zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners über das Massevermögen im Sinn von Art. 204 SchKG. Dies schliesst beispielsweise aus, dass der Gemeinschuldner, trotz eröffneten Konkurses, die Beschwerde an das Bundesgericht erklärt (Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2.2 m.w.H.). b) Die Vorinstanz versandte den angefochtenen Entscheid einzig an die Klägerin und die Beklagte (vgl. Urk. 27 S. 14 Dispositivziffer 5, Urk. 28 f.). Die Beklagte verzichtete sodann in der Folge auf die Ergreifung der Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 34/5 S. 2 Ziff. 1.I). Dem Berufungskläger

- 4 wurde von der Vorinstanz das angefochtene Urteil korrekterweise nicht zugestellt. Ferner wurde er im angefochtenen Urteil nicht strafrechtlich verurteilt. In Anbetracht, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nicht zur Führung des Prozesses befugt ist, dass ihm das angefochtene Urteil nicht von der Vorinstanz zugestellt wurde und dass die Beklagte selber auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet hat, ist auf die durch den Berufungskläger erhobene Berufung nicht einzutreten. Soweit der Berufungskläger Anträge stellt, die nicht Gegenstand des Kollokationsprozesses waren und das Konkursverfahren im weiteren Sinn oder die Klägerin beschlagen (Urk. 31 S. 2), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt ebenfalls nicht einzutreten. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Berufungskläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Der Klägerin und der Beklagten werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 31 und der Doppel der

- 5 - Urk. 33, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG- Klagen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'621.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Beschluss vom 5. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Der Klägerin und der Beklagten werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 31 und der Doppel der Urk. 33, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... versandt am:       mc

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