ZPO 29 Abs. 1, Person des Vertreters. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. (Aus den Erwägungen:) Der Kläger hat Claudio G. eine Vollmacht erteilt; dieser hat seinerseits für das erstinstanzliche Verfahren einen Anwalt mandatiert. Das Mietgericht führt den Vertreter mit der Bezeichnung "Claudio G., G. + H. AG" auf. Klarzustellen ist vorweg, dass nach § 29 Abs. 1 ZPO nur eine natürliche Person (das heisst: ein Mensch) Vertreter im Prozess sein kann. Claudio G. kann also nicht als Organ der G. + H. AG im Prozess tätig sein, sondern nur als Einzelperson. Nichts hindert, ihm die Post ins Geschäft zuzustellen. Das ist durch einen geeigneten Zusatz zu vermerken ("Claudio G., c/o G. + H. AG"). Obergericht, II. Zivilkammer Präsidialverfügung vom 18. Januar 2007 NG070006
Zürich Obergericht Zivilkammern 18.01.2007 NG070006
January 18, 2007·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·125 words·~1 min·4
Summary
Person des Vertreters