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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.01.2004 NE030038

January 6, 2004·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·198 words·~1 min·2

Summary

ZPO/ZH 53, einfaches und rasches Verfahren.

Full text

ZPO 53, einfaches und rasches Verfahren. Das Verfahren hängt vom Charakter der Forderung ab und nicht von den Parteien; daher ändern Abtretung und andere Wechsel der Personen an den prozessualen Regeln nichts. Erwägungen: "Der Streit der Parteien geht um Reparaturarbeiten eines Garagisten an Autos seines Kunden. Das sind Leistungen eines Anbieters für einen Konsumenten im Sinne der Verordung SR 944.8 über die Streitwertgrenzen im Konsumentenverfahren resp. im Sinne von § 53 Abs. 2 ZPO. (...) Im Prozess klagt nun nicht der ursprüngliche Leistungserbringer, sondern sein Zessionar. Im parallelen Fall des Arbeitsrechts gehen Literatur und Praxis davon aus, dass (entgegen der Formulierung von § 13 GVG/ZH) das Verfahren vom Charakter der Forderung abhängt und nicht von den Parteien, sodass insbesondere Abtretung und andere Wechsel der Personen an den prozessualen Regeln nichts ändern (Berner Kommentar Rehbinder, N. 2 zu Art. 343 OR; Streiff/ von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl. 1993, N. 5 zu Art. 343 OR [mit Hinweisen auf die Gegenargumente]). Die Lösung lässt sich auf den Konsumentenstreit ohne weiteres übertragen. Sie ist umso sachgerechter, als im heute zu beurteilenden Fall der Konsument der nämliche ist und die Zession auf Anbieter-Seite erfolgte." Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 6. Januar 2004 NE030038

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